W614 2319697-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter GEIGER, LL.M. (WU) über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Währinger Straße 2−4, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Nationalbank vom XXXX 2025 mit dem der Antrag vom XXXX 2025 von XXXX auf Umtausch von beschädigten echten Euro-Banknoten in Höhe von EUR 9.500,00 gemäß (i) Artikel 3 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2013/10 idgF und (ii) Artikel 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit a des Beschlusses EZB/2013/10 idgF abgewiesen und die Banknoten im Wert von EUR 9.500,00 einbehalten worden sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:
Der Antrag vom XXXX 2025 von XXXX wird gemäß Artikel 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 idgF abgewiesen und die Banknoten im Wert von EUR 9.500,00 einbehalten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX 2025 wurde von der Österreichischen Nationalbank (als gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Beschlusses EZB/2013/10 idgF zuständigen Behörde [in der Folge: belangte Behörde]) der Antrag vom XXXX 2025 von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) auf Umtausch von beschädigten echten Euro-Banknoten in Höhe von EUR 9.500,00 gemäß (i) Artikel 3 Abs. 3 des Beschlusses EZB/2013/10 idgF und (ii) Artikel 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit a des Beschlusses EZB/2013/10 idgF abgewiesen und die Banknoten im Wert von EUR 9.500,00 einbehalten.
2. Gegen den Bescheid vom XXXX 2025 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde erhoben.
3. Am 20.01.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen.
4. Am 30.01.2026 wurde das Ermittlungsverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss fortgesetzt und der belangten Behörde aufgetragen, die vom Beschwerdeführer am XXXX 2025 eingereichten und von der belangten Behörde einbehaltenen Banknoten im Wert von EUR 9.500,00,-- darauf untersuchen zu lassen, ob durch die gegenständlichen Verbrennungen etwaige Alarmverfärbungen beseitigt worden sind.
5. Am 02.03.2026 langte das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Untersuchung ein. Auf den eingereichten Banknoten konnten keine Alarmverfärbungen nachgewiesen werden. Zudem wurde angeführt, dass die belangte Behörde darauf hinweise, dass diese ansonsten bereits eine Strafanzeige erstattet hätte und es nicht zum gegenständlichen Verfahren gekommen wäre.
6. Am 26.03.2026 führte das BVwG eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Ende dieser Verhandlung wurde das Beweisverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom XXXX 2021 folgende Banknoten zum Umtausch eingereicht:
- 20 Stück zu EUR 500;
- 9 Stück zu EUR 50;
- 1 Stück zu EUR 20;
- 2 Stück zu EUR 10;
- 3 Stück zu EUR 5.
Dies entspricht einer Summe von EUR 10.505,00,--.
Die Banknoten waren echt und es waren mehr als 50 % der Banknoten vorhanden. Beschädigt wurden die Banknoten durch Feuer (siehe die folgende Abbildung).
1.2. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom XXXX 2022 folgende Banknoten zum Umtausch eingereicht:
- 31 Stück zu EUR 500.
Dies entspricht einer Summe von EUR 15.500,00,--.
Die Banknoten waren echt und es waren mehr als 50 % der Banknoten vorhanden. Beschädigt wurden die Banknoten durch Feuer (siehe die folgende Abbildung).
1.3. Die Banknoten des Antrages vom XXXX 2021 und XXXX 2022 stammen nicht aus demselben Schadensereignis.
1.4. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom XXXX 2025 folgende Banknoten zum Umtausch eingereicht:
- 19 Stück zu EUR 500.
Dies entspricht einer Summe von EUR 9.500,00,--.
Die Banknoten waren echt und es waren mehr als 50 % der Banknoten vorhanden. Beschädigt wurden die Banknoten durch Feuer (siehe die folgenden Abbildungen).
1.5. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Banknoten betreffend den Antrag vom XXXX 2025 weder einen derivativen noch einen originären Eigentumserwerb nachgewiesen.
1.6. Es ist anzunehmen, dass die Banknoten vorsätzlich angebrannt worden sind.
Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er die Banknoten betreffend den Antrag vom XXXX 2025 nicht vorsätzlich angebrannt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. ergeben sich aus dem Behördenakt (ON 1 und ON 2) und sind unbestritten.
2.2. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2. ergeben sich aus dem Behördenakt (ON 3, ON 4 und ON 8) und sind unbestritten.
2.3. Die Feststellung unter Pkt. II.1.3. ergibt sich aus der Einsicht der im Behördenakt einliegenden Fotos der Banknoten (ON 2 und ON 8; siehe zudem die in den Feststellungen abgebildeten Fotos unter Pkt. II.1.1 und II.1.2.), aus denen ersichtlich ist, dass die Beschädigungen zwar in beiden Fällen durch Feuer geschehen sind, aber die Beschädigungsmuster sich nicht decken (siehe dazu im Detail weiter unten) und den dahingehenden übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026. Dort führte die belangte Behörde nachvollziehbar an, dass das Beschädigungsmuster aus der ersten und der zweiten Einreichung nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall passiert sein könne. Vergleiche man die zwei Einreichungen, dann könne lediglich gesagt werden, dass dasselbe passiert sei (Verbrennung durch Feuer), nicht aber, dass es gemeinsam passiert sei. Die Banknoten hätten sich in zwei unterschiedlichen Kuverts, was aber vom Beschwerdeführer nie behauptet worden sei, befinden müssen (Verhandlungsschrift vom 20.01.2026 [in der Folge: VHS], S. 7). Hinsichtlich der Aussage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wonach vom Beschwerdeführer aber auch nie Gegenteiliges vorgebracht worden sei, ist das Folgende anzumerken:
Wie oben bereits angeführt, ist ersichtlich, dass mehrere Verbrennungsmuster gegeben sind. So sind die in der Abbildung unter Pkt. II.1.1. ersichtlichen 5, 10 und 50 Euro-Banknoten an der langen Kannte leicht angesengt. Die dort abgebildeten 500 Euro-Banknoten sind sowohl an der langen sowie an der kurzen Kannte und zudem wesentlich stärker angesengt. In der Abbildung unter Pkt. II.1.2. finden sich ebenfalls 500 Euro-Banknoten die sowohl an der langen sowie an der kurzen Kannte angesengt sind sowie 500 Euro-Banknoten die von drei Seiten her stark angesengt sind und welche, die von der kurzen Seite her angesengt sind.
Sollten mehrere Kuverts gemeinsam in den Ofen geworfen worden seien, so erscheint es nicht schlüssig, dass die Banknoten in den Kuverts, die sich im selben Feuer befunden hätten, derart unterschiedlich anbrennen würden. Zudem wird in der Beschwerde selbst angeführt, dass „ein Bargeldkuvert“ in den Ofen geworfen worden sei (Beschwerde, S. 3).
Anzumerken ist zudem, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf diese Vorfälle widersprüchlich waren. So führte der Beschwerdeführer im Behördenverfahren an, dass das Geld aus seinem privaten Besitz stamme, aber sein 84-jähriger Vater das Geld unabsichtlich in den Kamin geworfen habe (ON 9). Dies sei, laut der Beschwerde des Beschwerdeführers, im Winter/Frühling 2021 geschehen (Beschwerde, S. 3). Abweichend dazu, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aber an, dass der Vorfall etwa im Jahr 2019/2020 passiert sei (VHS, S. 9). Somit zirka ein Jahr früher.
Auch widersprach sich der Beschwerdeführer dahingehend, ob er bei dem Vorfall dabei gewesen ist oder nicht. So führte er in der mündlichen Verhandlung zuerst an, dass er die Banknoten selbst herausgezogen habe (VHS, S. 9). Dies würde implizieren, dass er bei dem Vorfall unmittelbar dabei gewesen ist. Im Anschluss führte der Beschwerdeführer aber das Folgende an: „Der Vater hat erzählt, dass er Blödsinn gemacht hat. Viel Geld wurde verbrannt. Er hat mir die Banknoten gezeigt“ (VHS, S. 9). Diese Erzählung hingegen impliziert, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall überhaupt nicht dabei gewesen ist.
2.4. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.4. ergeben sich aus dem Behördenakt (ON 10, ON 12, ON 14 und ON 15) und sind unbestritten.
2.5. Die Feststellung unter Pkt. II.1.5., dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Banknoten betreffend den Antrag vom XXXX 2025 weder einen derivativen noch einen originären Eigentumserwerb nachgewiesen hat, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Behördenverfahren am 25.03.2025 (ON 16) aufgefordert einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten zu erbringen bzw. anzugeben, aus welchen konkreten Quellen er die Banknoten bezogen habe (siehe dazu Pkt. II.3.3. in der rechtlichen Beurteilung).
Darauf gab der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.04.2025 an, dass er das Geld auf der „ XXXX “ in XXXX bekommen habe. Er habe dort seine eigene Goldmünzensammlung verkauft, weil er das Geld für die Reparatur seiner Wohnung benötigt habe. Zudem führte der Beschwerdeführer an, dass die Schädigung entstanden sei, weil das Geld in einem Kuvert gewesen und daneben der „ganze Papierkram“ gelegen sei, welchen er manchmal statt zu schreddern, verbrennen würde. Seine Tochter habe ihm beim Verbrennen geholfen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass sein Kuvert mit dem Geld im Ofen gelegen sei. Er habe es in weiterer Folge so schnell wie möglich wieder aus dem Ofen herausgeholt (dies alles impliziert, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall unmittelbar anwesend gewesen ist). Trotzdem sei die Brandbeschädigung schon passiert gewesen.
Erst auf weitere Nachfragen der belangten Behörde vom 05.06.2025 (ON 18), 16.06.2025 (ON 20) und 02.07.2025 (ON 21) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die meisten goldenen Münzen ( XXXX ) an eine Person ( XXXX ) um ca. EUR XXXX bei der oben genannten Messe verkauft habe. Nur diese Person würde er kennen. Seine restlichen Münzen habe er an XXXX andere Personen um ungefähr EUR XXXX verkauft. Diese würde er aber nicht kennen (ON 22). Zudem legte der Beschwerdeführer den Ausweis des XXXX bei (ON 23).
Zum weiteren Beweis über die Herkunft der Banknoten übermittelte der Beschwerdeführer (erst mit der Beschwerde) eine Bestätigung des XXXX .
Im gerichtlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer, allerdings wieder erst auf Nachfrage, E-Mails vom 13.12.2025 und 14.12.2025 betreffend die Anmeldung zur „ XXXX XXXX “ sowie eine Rechnung bezüglich der Anmeldung bei der „ XXXX “ vor.
Es fällt dabei auf, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis aus eigenem Antrieb, sondern immer erst auf (teilweise mehrfache) Aufforderung bzw. Nachfrage vorgelegt hat.
Zudem tätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Aussagen, die im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stehen.
Auf die Frage, wie es zu der gegenständlichen Beschädigung der Banknoten gekommen sei, führte der Beschwerdeführer das Folgende an: „Es ist folgendes passiert: Ich habe das ganze Geld in einem Kuvert gelagert. Es waren 9.500 Euro. Es ist auf einem Tisch gelegen. Plötzlich komme ich in das Zimmer zurück. Nach 10 Minuten etwa. Es waren auch Rechnungen, Papierkram, auf dem Tisch. Nach 10 Minuten wurde der Tisch aufgeräumt. Das Kuvert war nicht dabei. Ich habe dann meine Frau gefragt, wo die ganzen Sachen vom Tisch sind. Sie sagte, dass diese im Ofen drinnen sind. Das Feuer war ganz schwach. Ich habe es dann herausgezogen. Von oben waren die Banknoten ein bisschen abgebrannt“ (VHS, S. 8).
Auf die Nachfrage, wer das Kuvert in den Ofen geworfen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass nur sein Kind und seine Frau zu Hause leben würden. Er vermute daher, dass es seine Frau gewesen sei (VHS, S. 8). Dass die Frau des Beschwerdeführers das Kuvert in den Ofen geschmissen habe, wurde jedoch bisher nicht ansatzweise erwähnt. Im Behördenverfahren wurde, wie oben angeführt, behauptet, dass seine Tochter das Kuvert in den Ofen geworfen habe. Auch wurde in der Urkundenvorlage vom 17.12.2025 die Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt (Beilage ./4) und angeführt, dass diese im Zeitpunkt des Banknotenunfalls neun Jahre alt gewesen sei und deshalb nicht als Zeugin in Betracht kommen würde.
Zudem führte der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren an, dass er bei dem Vorfall dabei gewesen sei (siehe oben) und das Kuvert sofort aus dem Ofen geholt habe und nicht, dass er, wie nun in der Verhandlung angeführt, den Raum verlassen und erst nach 10 Minuten zurückgekommen sei und das Kuvert sich ca. fünf bis acht Minuten im Ofen befunden habe (VHS, S. 8). Deshalb vermag die Rechtfertigung in der Stellungnahme vom 18.03.2026, wonach der Beschwerdeführer während des Vorfalls nicht im Zimmer gewesen sei und dieser daher nur Vermutungen dazu aufstellen könne, ob sein Kind oder seine Frau die Papiere in den Ofen befördert habe, nicht zu überzeugen.
Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Folgendes an: „Das Geld wurde präpariert zur Zahlung bei der Nationalbank in XXXX . Bei der Zentralbank in XXXX . Dort kaufe ich Münzen. Ich hatte deswegen eine offene Rechnung. Bis 10.000 Euro darf man bar in XXXX bezahlen“ (VHS, S. 9). Im Behördenverfahren führte der Beschwerdeführer aber an, dass er das Geld für die Renovierung seiner Wohnung benötigen würde. Darauf angesprochen gab der Beschwerdeführer nur an, dass die Wohnung bis jetzt nicht renoviert und dies noch am Laufen sei (VHS, S. 9). An diesem Widerspruch vermag auch die Ausführung in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.03.2026 nichts zu ändern. Dort wurde angeführt, dass normale Menschen ihr Geld nicht nur zu einem Zweck benötigen würden und es nicht verwundern würde, dass der Beschwerdeführer das Geld einerseits für die Zahlung einer offenen Rechnung verwenden habe wollen und andererseits auch für eine Wohnungsrenovierung gebraucht hätte. Auch wenn dies zutreffen mag, so verwundert es dennoch, dass in jedem Verfahrensstadium gänzlich andere Aussagen getätigt worden sind.
Auch ergaben sich im Bezug auf XXXX Widersprüche. So gab der Beschwerdeführer im Behördenverfahren zuerst an, dass er kein Verständnis dafür habe, dass die belangte Behörde einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten benötige und erklärte, dass er ja irgendeinen Namen nennen könne (Bescheid, S. 6 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.01.2026, S. 4 f.). Alleine dieser Umstand schmälert bereits den Beweiswert der in weiterer Folge vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des XXXX . Zudem führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er XXXX nachträglich kontaktieren habe können, da er auf der Messe einen Stand gehabt habe und er so auf seinen Namen gekommen sei (VHS, S. 10 f.). Dies steht aber im Widerspruch zu der Angabe des Beschwerdeführers, dass er XXXX seit dem Jahr 2017/2018 kennen würde (VHS, S. 10). Darauf angesprochen führte der Beschwerdeführer nur an: „Als Händler kenne ich ihn schon, als Kunde, als Verkäufer“ (VHS, S. 11).
Auch führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich an, dass sein Geschäft XXXX sei (VHS, S. 13). Dies widerspricht fundamental der bisherigen Angabe, warum er keinen Nachweis vorgelegt habe. Nämlich, dass er seine Münzen „privat“ verkauft habe. Erst darauf angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Geschäft XXXX sei, er aber auf der Messe seine private Sammlung verkauft habe (VHS, S. 13).
Ergänzend wird auf die bereits unter Pkt. II.2.3. aufgezeigten Widersprüche verwiesen.
Zusammengefasst ergibt sich aus dem eben Angeführten, dass der Behörde zugestimmt werden muss, dass das Eigentum des Beschwerdeführers an den Banknoten aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens zweifelhaft ist. Man muss dem Beschwerdeführer zwar zugestehen, dass er gewisse Belege vorgelegt hat, die darauf hindeuten, dass er die Banknoten auf der Münzmesse durch den Verkauf bekommen haben könnte. Jedoch relativiert sich, wie bereits oben angeführt, der Beweiswert dieser Unterlagen durch die Angabe des Beschwerdeführers, dass er ja jeden angeben könne und dadurch, dass er die besagten Unterlagen immer erst nach mehrmaliger Aufforderung Stück für Stück vorgelegt hat. Zudem ergaben sich im Hinblick auf die im Behördenverfahren getätigten Angaben eklatante Widersprüche. Diese waren derart überwiegend, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist einen derivativen oder originären Eigentumserwerb nachzuweisen.
2.6. Die Feststellung unter Pkt. II.1.6. ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Male eine größere Menge an Banknoten zum Umtausch eingereicht hat und die Beschädigungen immer durch den Wurf der Banknoten in das Feuer eines Ofens/Kamins entstanden sind und den unter Pkt. II.2.3. und II.2.5. (insbesondere zum Hergang des Vorfalles) angeführten Widersprüchen. Jede im Behördenverfahren getätigte Aussage, insbesondere zum Hergang der Beschädigung, wurde im gerichtlichen Verfahren durch Widersprüche stark relativiert.
Anzumerken ist, dass nicht verkannt wird, dass durch das Prüfgutachten vom 17.02.2026 keine Alarmverfärbungen auf den Banknoten nachgewiesen werden konnten. Damit wird jedoch nur der Beweis geliefert, dass auf den übergebliebenen Banknoten keine Alarmverfärbungen vorhanden sind, nicht aber, dass sich auf den abgebrannten Teilen der Banknoten keine Alarmverfärbungen befunden haben.
Auch mit der Ausführung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026, wonach jemand, der Alarmverfärbungen entfernen wollen würde, „sicherheitshalber“ mehr verbrennen würde als nötig, ist nichts zu gewinnen, da dies eine reine Spekulation darstellt. Umgekehrt könnte auch argumentiert werden, dass nicht mehr als nötig verbrennt werden würde, um möglichst wenig aufzufallen. Dies wird auch durch die Beschwerde selbst bestätigt, wo angeführt wird, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass aufgrund der „nur äußerst geringe[n] Beschädigungen“ ein problemloser Umtausch möglich sein würde. Zudem würden, die seiner Ansicht nach geringgradigen Beschädigungen, klar gegen eine vorsätzliche Beschädigung sprechen (Beschwerde, S. 3 f.).
Auch das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2026, wonach die vorgelegten Abbildungen (Beilagen ./1 und ./2 zur VHS vom 26.03.2026) zeigen würden, dass das Muster einer Alarmverfärbung ein gänzlich anderes sei als das Muster der gegenständlichen Verbrennungen und es daher unmöglich sei, dass sich Alarmverfärbungen auf den Banknoten befunden hätten, vermochte nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde führte dahingehend nachvollziehbar an, dass die Nationalbanken nur eine Auswahl sehr plakativer Beispiele auf die Website für die Allgemeinheit stellen würden (VHS vom 26.03.2026, S. 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 7 Abs. 1 Nationalbankgesetz 1984 ist gegen Bescheide der Österreichischen Nationalbank eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Auszug aus den relevanten Bestimmungen:
Auszug aus dem Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro- Banknoten (Neufassung) (EZB/2013/10):
„Artikel 3
Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten
1. Die NZBen tauschen beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag unter den Voraussetzungen um, die in Absatz 2 sowie in dem in Artikel 6 genannten entsprechenden Beschluss des EZB-Rates festgelegt sind, wenn:
a) mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird; oder
b) 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten:
a) bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen sowie darüber, dass er der Eigentümer oder sonst berechtigte Antragsteller ist;
[…]
3. Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes:
a) Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Die NZBen tauschen die beschädigten echten Euro-Banknoten jedoch um, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.
b) Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, verweigern sie den Umtausch der beschädigten echten Euro-Banknoten, behalten diese gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben sie an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, können die echten Banknoten nach Abschluss der Ermittlungen unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum Umtausch vorgelegt werden.
c) Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die beschädigten echten Euro-Banknoten in der Weise verunreinigt sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, tauschen sie die beschädigten echten Euro-Banknoten um, wenn der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden vorgenommene Gesundheits- und Sicherheitsbewertung vorlegen kann.“
3.3. Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten gemäß Art. 3 Abs. 1 EZB/2013/10:
Die nationalen Zentralbanken (in der Folge: NZBen) tauschen gemäß Art 3 Abs. 1 EZB/2013/10 beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag unter den Voraussetzungen um, die in Absatz 2 sowie in dem in Artikel 6 genannten entsprechenden Beschluss des EZB-Rates festgelegt sind, wenn mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird oder 50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.
Bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen sowie darüber, dass er der Eigentümer oder sonst berechtigte Antragsteller ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit a EZB/2013/10 genügen begründete Zweifel am Eigentum des Beschwerdeführers bzw. an seiner Berechtigung zum Umtausch der Banknoten (siehe dazu auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 14.04.2025, 6 A 1474/23.Z, Rz 18).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach angebrannte Banknoten zum Umtausch eingereicht (siehe Pkt. II.1.1. – II.1.4.). Es muss der Behörde zugestimmt werden, dass dieser Umstand zumindest Zweifel am Eigentum des Beschwerdeführers bzw. an seiner Berechtigung zum Umtausch der Banknoten begründet.
Die belangte Behörde war daher berechtigt und - aufgrund Ihrer Zweifel - verpflichtet, vom Beschwerdeführer Nachweise über die Herkunft der Banknoten und der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers zu verlangen.
Wie von der belangten Behörde angeführt und oben festgestellt wurde, wurde aufgrund zahlreicher Widersprüche vom Beschwerdeführer weder ein derivativer noch ein originärer Eigentumserwerb nachgewiesen.
Fallgegenständlich erweist sich dies jedoch als nicht relevant (siehe Pkt. II.3.4.).
3.4. Umtausch und Einbehaltung beschädigter echter Euro-Banknoten gemäß Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10:
Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro- Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt (Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10).
Fraglich ist, wie die Wortwendung „wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben“ auszulegen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bedeutet dies, dass die Behörde bzw. das Gericht nicht mit absoluter Gewissheit wissen muss, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Nicht ausreichend ist jedoch eine bloße Vermutung (einmalige einfache Beschädigung von Banknoten, geringfügige Widersprüche in den Angaben des Antragsstellers, usw.). Das bedeutet, dass jedenfalls konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine vorsätzliche Beschädigung nahelegen. Nicht erforderlich ist aber der volle Beweis. Sobald die Behörde zudem weiß, dass eine Alarmverfärbung entfernt wurde, dann wüsste Sie, dass die Verbrennungen absichtlich und vorsätzlich herbeigeführt wurden und damit auch eine Straftat vorliegen würde, was zur Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 3 lit b EZB/2013/10 führen würde. Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 wäre quasi der Anwendungsspielraum genommen.
Eine zu enge Auslegung würde auch den Bemühungen der europäischen Union (siehe auch die Erwägungsgründe 1 und 59 der Richtlinie 2015/849 sowie den Erwägungsgrund 17 des EZB/2013/10) Geldwäsche zu bekämpfen widersprechen und zugleich der Behörde jeglichen Bewertungsspielraum nehmen.
Zu beachten ist, dass bei Euro- Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, in der Regel nicht anzunehmen ist, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10).
Fraglich ist, wie dies auf die gegenständlichen Beschädigungen umzulegen ist. Fallgegenständlich sind die Banknoten (siehe Feststellungen Pkt. II.1.4.) hauptsächlich an den linken Rändern angebrannt. Dies bedeutet, dass jedenfalls eine strukturelle Beschädigung vorliegt. Auch wenn dieser Schaden flächenmäßig klein ist, so liegt trotzdem, wie auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung argumentiert, eine Substanzveränderung im Sinne einer teilweisen Substanzvernichtung vor. Während die in Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 angeführten beispielhaften Beschädigungen (mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten) die Banknoten nur oberflächlich verändern und die Substanz selbst nicht zerstören, so greifen Verbrennungen in das Material der Banknoten ein und verändern bzw. zerstören die Substanz (Zerstörung der Fasern der Banknote).
Zusammengefasst sind die in Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 angeführten beispielhaften Beschädigungen daher lediglich oberflächlicher und kosmetischer Natur, während Verbrennungen struktureller und substanzverändernder bzw. -vernichtender Natur sind.
In weiterer Folge handelt es sich bei den in Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 angeführten beispielhaften Beschädigungen auch um Beschädigungen, die im Alltagsgebrauch geschehen können (kurze Notizen, Markierung zu Prüf- bzw. Zählzwecken, Bemalung durch Kinder usw.). Das Anbrennen einer größeren Anzahl an Banknoten spiegelt jedoch nach Ansicht des Gerichtes keinen Schaden dar, der im sich im alltäglichen Umgang mit Banknoten ereignen kann. Das Anbrennen von einer größeren Anzahl an Banknoten setzt eine außergewöhnliche Ursache voraus.
Daher ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass die Vermutungsregel des Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10, wonach eine vorsätzliche Beschädigung nicht anzunehmen sei, dem Beschwerdeführer zugutekommt.
Aber selbst dann, wenn man davon ausgehen sollte, dass die Regelung anwendbar wäre, so stellt diese lediglich eine Vermutung auf, die auch widerlegt werden kann.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer bereits mehrfach eine größere Anzahl angebrannter Euro-Banknoten zum Austausch eingereicht (siehe Pkt. II.1.1. – II.1.4. und II.1.6.). Wie oben angeführt, setzt das Anbrennen von Banknoten eine außergewöhnliche Ursache voraus, die nicht im normalen täglichen Umgang mit einer Banknote passieren kann. Somit sind jedenfalls „ausreichende Gründe“ (konkrete Anhaltspunkte) vorhanden, die zumindest die Annahme zulassen, dass die Beschädigung der Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wie den Feststellungen (Pkt. II.1.6.) entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer, insbesondere durch seine eklatant widersprüchlichen Angaben (siehe Pkt. II.2.6.), nicht in der Lage diese Annahme zu widerlegen, sondern hat mit diesen Widersprüchen die Annahme noch bestärkt.
Somit waren jedenfalls ausreichende Gründe (mehrfache Einreichung einer größeren Anzahl von Banknoten, Beschädigung immer durch den Wurf in das Feuer eines Ofens/Kamins, massive Widersprüche im Verfahren) zur Annahme für die belangte Behörde gegeben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Gründe, die zur Annahme führen würden, dass der Antragsteller gutgläubig war, sind weder hervorgekommen noch wurden diese behauptet.
Daher war, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Nachweis darüber erbringen hat können, dass er der Eigentümer der Banknoten ist, der Antrag von der belangten Behörde gemäß Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 abzuweisen und die Euro-Banknoten einzubehalten. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 fehlt.
Gegenständlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Rechtsfrage, ob strukturelle Schäden, wie Verbrennungen, eine geringe Beschädigung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 darstellen können und welcher Maßstab („wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben“) bei der Beurteilung, ob die Beschädigung der echten Euro-Banknoten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit a EZB/2013/10 vorsätzlich herbeigeführt wurde, anzuwenden ist.
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