G308 2320746-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX .2025, Zl. XXXX , nach einer am 24.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:
„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Nach polizeilichem Aufgriff am 14.04.2025 wurde über den BF wegen begründeten Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen die Untersuchungshaft verhängt.
3. Mit Verständigung der Behörde vom 16.04.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) von der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF informiert.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.04.2025 wurde der BF über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 23.04.2025 in der Justizanstalt zugestellt; eine Stellungnahme erstatte der BF nicht.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , vom 13.06.2025, rechtskräftig mit 17.06.2025, wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gem. § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Die Erlassung des Einreiseverbotes wurde insbesondere auf die Straffälligkeit des BF gestützt. So sei der BF trotz Erstverurteilung in Österreich bereits zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt worden, hiervon acht Monate unbedingt und zeige dies bereits die vom BF ausgehende Gefahr. Zudem habe der BF in Österreich weder eine stabile Lebensgrundlage noch eine Perspektive, die ihm langfristig Sicherheit bieten könnte. Auch in Bezug auf Integration scheine es keine Fortschritte zu geben – sei es sprachlich, beruflich oder gesellschaftlich.
7. Gegen diesen Bescheid gab der BF am 08.09.2025 im Umfang von Spruchpunkt I. bis V. einen Rechtsmittelverzicht ab. Gegen das Einreiseverbot unter Spruchpunkt VI. erhob der BF hingegen mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.09.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbotes beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF in Österreich eine Verlobte habe, mit welcher er seit einem Jahr liiert sei und das erlassene Einreiseverbot den BF an der Fortführung seines Familienlebens hindere. Weiters habe die belangte Behörde das Parteiengehör des BF verletzt, da sie ihn nicht persönlich einvernommen, sondern lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gewährt habe. In Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wurde angeführt, dass es sich hierbei um die erste Straftat des BF gehandelt habe und er ein reumütiges Geständnis abgelegt habe; es könne durchaus von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
8. Der BF wurde am 25.09.2025 über den Luftweg nach Bosnien abgeschoben.
9. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 01.10.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10. Mit Schreiben vom 20.01.2026 informierte die Rechtsvertretung des BF über die Zurücklegung der Vollmacht.
11. Am 24.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Die geladene Zeugin, bei welcher es sich um die Lebensgefährtin des BF handelt, ist entschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde ist ebenfalls nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene BF ist bosnischer Staatsbürger und spricht Bosnisch. Er verfügt über einen bis zum 20.01.2033 gültigen bosnischen Personalausweis (vgl. im Akt aufliegende Kopie des bosnischen Personalausweises).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers:
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt der BF erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.
1.2.2. Der BF war im Bundesgebiet lediglich vom 14.04.2025 bis 24.09.2025 in einer Justizanstalt mit Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 17.04.2026).
1.2.3. Der BF ist in Österreich bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 17.04.2026). Er hat in Österreich unangemeldet als Maler gearbeitet (vgl. Urteil vom 13.06.2025).
1.2.4. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilung auf (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 17.04.2026):
Er wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.06.2025, rechtskräftig mit 17.06.2025, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
So hat der BF am 01.03.2025
A./ ein Opfer schwer am Körper verletzt, indem er diesem mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer zu Boden ging und der BF dem Opfer, als dieses am Boden lag, mehrere Fußtritte gegen den Kopf und das Gesicht versetzte, wodurch dieses eine an sich schwere Körperverletzung, und zwar eine Nasenbeinfraktur, eine Fraktur des rechten Orbitabodens sowie einen operativ zu versorgenden Jochbeinbruch rechts, erlitt;
B./ ein weiteres Opfer nach der zu Punkt A./ geschilderten Tat gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furch und Unruhe zu versetzen, indem er ihn zu Boden stieß und sagte: „Willst du, dass ich dich so verdresche, wie den anderen?“.
Der Tat liegt ein zwischen dem BF und dem unter Punkt A./ angeführten Opfer geführter Geldstreit zugrunde; so hat das Opfer dem BF in der Vergangenheit EUR 100,00 geliehen, die der BF bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgezahlt hat.
Das Gericht wertete bei der Strafbemessung als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des BF sowie dessen teilweises Geständnis; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen.
Er wurde weiters schuldig gesprochen, dem Opfer zu Punkt A./ als Privatbeteiligten einen Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 zu zahlen. Hiergegen erhob der BF Berufung und wurde dieser mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, GZ: XXXX , vom 26.09.2025 stattgegeben und der Zuspruch an den Privatbeteiligten aufgehoben.
Der BF befand sich vom 14.04.2025 bis 24.09.2025 in einer österreichischen Justizanstalt und wurde am 25.09.2025 nach Bosnien abgeschoben (vgl. ZMR-Auszug sowie IZR-Auszug jeweils vom 17.04.2026).
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der BF ist geschieden und hat Sorgepflichten für zwei Kinder (vgl. Urteil vom 13.06.2025).
1.3.2. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin, mit welcher er seit ungefähr Herbst 2024 liiert ist; einen gemeinsamen Wohnsitz begründet er mit seiner Lebensgefährtin jedoch nicht. Der BF hat keine weitere Familienangehörige oder Freunde im Bundesgebiet. Er führt somit in Österreich kein maßgebliches Familienleben.
1.3.3. Es können keine Feststellungen zur Schul- oder Berufsausbildung des BF getroffen werden und ob er im Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgegangen ist. Fest steht jedoch, dass der BF in Österreich unangemeldet als Maler tätig war; einer sozialversicherungsrechtlich gemeldeten Arbeit ist er hingegen bis dato nicht nachgegangen (vgl. Urteil vom 13.06.2025; Sozialversicherungsauszug vom 17.04.2026).
1.3.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.3.5. Es können keine Feststellungen zu Familienangehörigen und Kontakt zu diesen im Herkunftsstaat getroffen werden.
1.3.6. Der BF spricht Bosnisch; ob er auch über Deutschkenntnisse verfügt, kann nicht festgestellt werden.
1.3.7.Der BF ist in Österreich bis dato keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen und ist er auch nicht Mitglied in einem Verein.
1.3.8. Es kann insgesamt somit festgestellt werden, dass der BF über keine ausreichende sprachliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich verfügt; mangels sozialversicherungsrechtlich gemeldeter Arbeit besteht auch keine berufliche Integration in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch die Kopie des gültigen bosnischen Personalausweises.
2.2.2. Mangels konkreter Anhaltspunkte können keine Feststellungen zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet getroffen werden.
2.2.3. Dass der BF Bosnisch spricht, ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. Mangels Vorlage konkreter Unterlagen konnten keine Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF getroffen werden.
2.2.4. Das Strafurteil vom 13.06.2025 ist aktenkundig und wurden die darin getroffenen Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Aus dem Strafurteil ergeben sich auch die Sorgepflichten des BF gegenüber seinen beiden Kindern sowie die Tatsache, dass der BF in Österreich unangemeldet als Maler gearbeitet hat. Aufgrund des vom BVwG eingeholten Sozialversicherungsdatenauszuges konnte festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
2.2.5. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
2.2.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich sowohl aus der Tatsache, dass er in Österreich als Maler tätig war als auch aus seinem arbeitsfähigen Alter; mangels gegenteiliger Angaben steht auch der Gesundheitszustand des BF fest.
2.2.7. Mangels konkreter Angaben konnten keine Feststellungen über das Familienleben des BF in Bosnien getroffen werden. Da der BF in seiner Beschwerde lediglich Angaben zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin macht, steht fest, dass sich die Kinder des BF nicht in Österreich aufhalten; es kann jedoch nicht festgestellt werden, wo die Kinder des BF tatsächlich leben.
2.2.8. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen im österreichischen Bundesgebiet sowie im Herkunftsstaat und den privaten Bindungen des BF ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und den im Akt aufliegenden Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).
Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 17.04.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 23.04.2025 in der Justizanstalt zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, somit gegen das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren.
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot über bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG).
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
3.2.2. Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:
Wie oben festgestellt, wurde der BF mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.06.2025, rechtskräftig mit 17.06.2025, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Das strafrechtlich relevante Verhalten des BF berührt die Grundinteressen der Gesellschaft. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, besteht (VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Im gegenständlichen Fall hat der BF ein Gewaltdelikt, nämlich das Verbrechen der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs 4 StGB begangen; hierbei handelt es sich um eine Qualifikation der Körperverletzung, da der BF dem der Tat zugrundeliegenden Opfer eine Nasenbeinfraktur, eine Fraktur des rechten Orbitabodens sowie einen operativ zu versorgenden Jochbeinbruch zugefügt hat.
Das Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dem BFA ist sohin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.
Vor diesem Hintergrund ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
3.2.3. Die privaten oder familiären Interessen des BF stehen der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entgegen. Es bestehen keine signifikanten privaten, sozialen, beruflichen oder gesellschaftlichen Anknüpfungen in Österreich oder anderen Vertragsstaaten. Der BF bringt zwar vor, dass er im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin hat, mit welcher er seit Herbst 2024 eine Beziehung führt; hierzu ist jedoch anzuführen, dass der BF mit seiner Partnerin in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und auch sonst kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, wonach die Beziehung ein hohes Maß an Intensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis der Partnerin vom BF aufweisen würde.
Im gesamten Verfahren wurde auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der BF keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat hätte, weshalb es ihm jedenfalls möglich sein wird, sich nach seiner Rückkehr nach Bosnien dort eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher der bosnischen Sprache mächtig ist.
3.2.4. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim BF um einen Ersttäter handelt und das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausschöpfte; so wurde der BF nach § 84 Abs 4 StGB bestraft, welcher eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Das erkennende Strafgericht hat mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, hiervon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungs- aber auch Erschwerungsgründe das Auslangen gefunden. Ein fünfjähriges Einreiseverbot steht daher außer Relation zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftat. Es wird nicht verkannt, dass der BF mit einem gewissen Maß an Brutalität vorgegangen sein muss, um die oben näher angeführten Körperverletzungen in diesem Ausmaß herbeizuführen; dennoch sind die vom Strafgericht aufgezeigten Milderungsgründe, nämlich der bisher ordentliche Lebenswandel des BF sowie dessen teilweises Geständnis, zu berücksichtigen.
Demgemäß ist die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftat.
Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf 4 (vier) Jahre herabzusetzen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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