BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. 1031712103 - 251662922:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abw. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (auch: Bundesamt) vom 15.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 19.12.2025 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.01.2026 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher am 17.02.2026.
Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit folgender Einleitung (Hervorhebungen im Original): „Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.“
Mit Einschreiben vom 17.02.2026 (Datum des Poststempels) übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine gegen den Bescheid vom 15.01.2026 gerichtete Beschwerde. Am 19.02.2026 langte diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Diese Beschwerde wurde sogleich am nächsten Tag, den 20.02.2026 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2026 von dieser Weiterleitung in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde ist am 23.02.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden und wurde von diesem noch am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht samt einem Beschwerdevorlageschreiben vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24.03.2026 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen ein, um eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
Mit Schreiben vom 02.04.2026 führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Verspätungsvorbehalt aus, dass aus dem Beschluss des BFA Salzburg klar hervorgehe, dass die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht Erdberg zu richten sei.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu den angeführten Punkten nichts Gegenteiliges vorgebracht. Vielmehr bestätigt er, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.01.2026 auf dem Postweg an das Bundesverwaltungsgericht gesendet hat. Wenn der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme auch angibt, dass er diese Beschwerde am 16.02.2026 versendet hätte, so zeigt der auf dem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Kuvert angebrachte Poststempel, dass diese Sendung am 17.02.2026 versendet worden ist.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, dass aus dem Beschluss des BFA Salzburg (gemeint wohl aus dem angefochtenen Bescheid) klar hervorgehe, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, weshalb es ihm unverständlich sei, dass die Beschwerde falsch eingebracht worden sei, so ist ihm zu entgegnen, dass die in Rede stehende Rechtsmittelbelehrung deutlich darauf hinweist, dass eine Beschwerde gegen einen Bescheid schriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.01.2026 zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 17.02.2026.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – und der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid – war diese Beschwerde binnen vier Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde aber direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Gemäß § 12 1. Satz VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 6 AVG hat eine Behörde, sofern sie für die Behandlung eines Anbringens nicht zuständig ist, dieses Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Wird eine Beschwerde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 AVG an die Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VWGG, § 12, K 5).
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026 per Einschreiben am 17.02.2026 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo diese Beschwerde am 19.02.2026 eingegangen ist (vgl. ho. GZ: W299 2168682-2/1). In der Folge wurde diese Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unzuständige Stelle gemäß § 6 AVG am 20.02.2026 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt, wo sie am 23.02.2026 einlangte. Die mit 14.02.2026 datierte Beschwerde wurde somit erst am 23.02.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und erweist sich damit als verspätet.
Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall gegeben ist.
Dem vorliegenden Fall liegt ein vollständig geklärter Sachverhalt zugrunde. Insbesondere steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde entgegen von § 12 VwGVG direkt beim Bundesverwaltungsgericht als unzuständige Stelle eingebracht hat und die gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolgte Weiterleitung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Versteichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist erfolgte.
Daher konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise