I413 2324985-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 13.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 28.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass.
Die belangte Behörde nahm Beweis durch eine amtliche Sachverständige auf, welche nach persönlicher Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 03.10.2025 das Gutachten vom 04.10.205 erstattete, wonach der Grad der Behinderung mit 50 v.H. einzuschätzen sei und der beschwerdeführenden Partei die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke zugemutet werden könne; ein selbständiges Einsteigen und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel mit der Überwindung von Niveauunterscheiden sei zumutbar.
Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Sachverständigenbeweis erstattete die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme am 07.10.2025, in der sie darauf verwies, dass der Weg vom Parkhaus zur Station RNS im LKH Rankweil bereits zu viel und zu anstrengend gewesen sei, sie ihn fast nicht geschafft hätte und ziemlich starke Schmerzen gehabt hätte. Es sei ein selbständiges Ein- und Aussteilgen zwar möglich, aber aufgrund von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen könne sie je nach Wetterlage und Anstrengung keine bestimmte Strecke gehen und bei Platzmangel auch nicht durchgängig stehen oder bei Wind und Wetter auf Verkehrsmittel warten. Sie sei nach einem Arbeitstag froh, nur einen kurzen Weg zum Auto zu gehen, um nach Hause zu fahren. Einkäufe mit öffentlichen Verkehrsmitteln seien ihr nicht möglich, da sie aufgrund ihrer Beschwerden in den Armen diese nicht weit tragen könne. Sie sei auf das Auto angewiesen, da sie sich dort kurz ausruhen und die Beine hochlagern könne und durch Sitzheizung oder -kühlung sich Linderung der Schmerzen verschaffen könne. Der Alltag mit Einkaufen, Terminen etc sei für sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, sondern eine Tortur und mit großem Stress verbunden, was für ihre Erkrankung nicht förderlich sei.
Die belangte Behörde stellte einen nicht befristeten Behindertenpass aus, der einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausweist. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass ab, da nach dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der zusammengefasst die bereits im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände vorgebracht werden.
Am 05.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 05.11.2025 zog das Bundesverwaltungsgericht die amtliche Sachverständige dem Verfahren bei und beauftragte diese, die gesundheitlichen Einschränkungen der beschwerdeführenden Partei zu erhaben und zu klären, ob es dieser möglich ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, zu bewältigen und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden.
Die amtliche Sachverständige erstattete am 24.11.2025 nach persönlicher Begutachtung der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten, in der diese ein schmerzhaftes Lipödem beider Beine und Arme Stadium II und V.a. rheumat. Arthritis (RF positiv, CCP positiv, ANA neg.) feststellte und ausführte, es ergebe sich aus medizinischer Sicht kein ausreichender objektiver Befund, der die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar erscheinen ließe. Es zeigten sich keine strukturellen oder entzündlichen Gelenksveränderungen, die eine erhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit begründen könnten. Die sonst angeführten Belastungsfaktoren stellten keine objektivierbaren medizinischen Kriterien zur Begründung der Unzumutbarkeit dar.
Im Rahmen des Parteiengehörs brachte das Bundesverwaltungsgericht dieses Gutachten der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis. Diese erstattete mit Stellungnahme vom 05.12.2026 ein Vorbringen und legte eine Bescheinigung ihrer Hausärztin über die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Zusammengefasst bringt die beschwerdeführende Partei vor, es würde sich ihr Leiden verschlechtern und wären ihr die Zurücklegung von Distanzen wegen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nicht möglich.
Diese Stellungnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der amtlichen Sachverständigen, die am 12.01.2026 ein Aktengutachten erstattete. Zusammengefasst teilt die Sachverständige mit, dass alle vorgebrachten Angaben bereits im ursprünglichen Gutachten berücksichtigt worden seien und im Zusammenhang mit dem festgestellten Grundlagen mit einem erhöhten Richtsatz in Ansatz gebracht worden sei. Zum vorgelegten hausärztlichen Befund führt die Sachverständige aus, dass die dort beschriebenen Schmerzepisoden ohne bestehende orale Schmerztherapie und die geschilderten Kreislaufbeschwerden – ohne eine antihypertensive Medikation einzunehmen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel im Rahmen der medizinischen Beurteilung umfassend gewürdigt worden seien und diese Beschwerden keine maßgeblichen Voraussetzungen nach den einschlägigen medizinischen Beurteilungskriterien für die Zuerkennung des Parkausweises darstellten. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten nicht zu einer derart ausgeprägten Einschränkung der Mobilität, dass aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen einer Parkerleichterung vorlägen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei aus medizinischer Sicht gegeben.
Dieses Gutachten brachte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis, worauf die beschwerdeführende Partei die Stellungnahme vom 26.01.2026 erstattete, in der sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftigte und auch ausführte, sie habe nach der Untersuchung bei der Sachverständigen Schmerztabletten nehmen und 15-20 Minuten im Auto liegen müssen, bis sie wieder fahren habe können. Sie habe immer Korodin-Tropfen für den Kreislauf und Traubenzucker bei sich und nehme immer wieder bis regelmäßig bei Schmerzen Thomapyrin und Dicloenac sowie Rheumatabletten und Magenschutz. Sie sei gerne bereit, sich von einer anderen Ärztin untersuchen zu lassen, könne aber von der amtlichen Sachverständigen keine weiteren Angaben akzeptieren. Sie sei auf ihr Auto angewiesen und nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel egal für welchen Zweck zu benützen.
Am 27.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die aufgenommenen Sachverständigenbeweise erörtert und die beschwerdeführende Partei befragt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG; die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist deutsche Staatsbürgerin und in XXXX wohnhaft.
Am 14.10.2025 stellte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus.
Die beschwerdeführende Partei leidet an einem schmerzhaften Lipödem beider Beine und Arme Stadium II mit eingeschränkter Gelenksbeweglichkeit aufgrund der Fettverteilungsstörung, ausgeprägter Druck- und Berührungsschmerzhaftigkeit und Kompressionstherapie mittels Kompressionsstrumpfhose und an V.a. rheumat. Arthritis, mit Basistherapie mit MTX aufgrund erhöhter CCP AK Titer Werte und keinen klinischen Zeichen einer aktiven Polyarthritis.
Die beschwerdeführende Partei ist in der Lage eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Sie kann Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen öffentlicher Verkehrsmittel zu überwinden sind, bewältigten und kann sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, die von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung bestätigt werden.
Dass der beschwerdeführenden Partei ein Behindertenpass über einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt worden ist, ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Behindertenpass.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen ergeben sich aus dem aufgenommenen Sachverständigenbeweis, der sich mit dem im Verwaltungsverfahren aufgenommen Gutachten deckt. In der mündlichen Verhandlung bestätigt die beschwerdeführende Partei, dass diese Leiden vollständig erfasst wurden, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass diese gesundheitlichen Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen.
Dass die beschwerdeführende Partei eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen, die ausgehend von den festgestellten Leiden zur Auffassung gekommen ist, dass keine strukturellen oder entzündlichen Gelenksveränderungen die eine erhebliche Geh- und Stehfähigkeit begründen könnten, vorliegen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck von dieser verschaffen, dass sie sich – ohne Verwendung einer Gehhilfe – sicher bewegen, wie zB vom Platz aufstehen, zur Richterbank vortreten und wieder zum Platz zurückkehren und sich setzen kann, ohne dass besondere Einschränkungen in der Bewegung – wie sie zB im Rahmen des mühevolles Aufstehen oder Sich-Setzen einer Person oder des In-Bewegung-Bringens des Körpers bei gehbehinderten Menschen beobachtet werden können – ersichtlich gewesen wären. Der persönliche Eindruck von der beschwerdeführenden Partei ergab diesbezüglich keine Auffälligkeiten und deckt sich mit den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen, wonach keine derart ausgeprägte Einschränkung der Mobilität bei der beschwerdeführenden Partei gegeben ist, dass aus medizinscher Sicht die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Die beschwerdeführende Partei nimmt nach eigenen Angaben Schmerzmittel, Thomapyrin und Diclofenac, wenn sie Schmerzen verspürt, jedoch ist eine angesichts der von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Schmerzen, die ihre Mobilität nahezu völlig zum Erliegen brächten, zu erwartende Schmerztherapie nicht dokumentiert und auch nicht von der beschwerdeführenden Partei behauptet worden. Die amtliche Sachverständige verwies in ihrem Aktengutachten vom 12.01.2026 auf diesen Umstand und gelangte ausgehend davon, dass eben keine orale Schmerztherapie erfolgte, zum Schluss, dass die Schmerzen nicht über das bereits festgestellte (und zugunsten der beschwerdeführenden Partei auch entsprechend eingeschätzte) Maß hinausgingen. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Es überzeugt nicht, wenn die beschwerdeführenden Partei sich aufgrund der geschilderten Schmerzen als nahezu bewegungsunfähig präsentiert und dennoch keine entsprechende Therapie der Schmerzen mit anderen als fallweise eingenommenen Schmerzmitteln der WHO-Stufe 1 – Nicht-Opioid-Analgetika zur Behandlung leichter bis mäßiger Schmerzen (vgl zum WHO-Stufenschma zB https://www.onko-portal.de/basis-informationen-krebs/palliativtherapie/schmerzen-wirksam-bekaempfen/stufentherapie-gegen-den-schmerz.html, Zugriff am 07.04.2026) – vorgenommen wird. Weder in den im Verwaltungsakt noch im Gerichtsakt einliegenden medizinischen Unterlagen ist eine Schmerztherapie gegen solche, von der beschwerdeführenden Partei geschilderten starken, die Beweglichkeit einschränkenden Schmerzen dokumentiert, noch ergibt sich eine solche Therapie aufgrund ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. Damit ist es für das Bundesverwaltungsgericht – ohne der beschwerdeführenden Partei ihre gesundheitlichen Einschränkungen absprechen zu wollen – nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei an derartigen Schmerzen leidet, dass es ihr wegen der nicht spezifisch behandelten Schmerzen unmöglich wäre eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen bewältigt werden müssen, zu überwinden und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden. Nicht anders verhält es sich mit den vorgebrachten, jedoch medizinisch nicht belegten Kreislaufbeschwerden. Es ist der amtlichen Sachverständigen nicht vorzuwerfen, wenn sie festhält, dass keine antihypertensive Medizin (gegen Kreislaufbeschwerden) eingenommen wird, da die medizinischen Unterlagen und Gutachten, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, keine derartige Therapie ersichtlich machen. Die von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2026 angegebene Einnahme von Korodin Herz-Kreislauf-Tropfen – sie enthalten ein D-Campher und Weißdornfrüchte-Flüssigextrakt – werden bei Schwindelanfälligkeit infolge niedrigen Blutdrucks, insbesondere beim Aufstehen nach Liegen, Bücken oder längerem Sitzen angewendet (https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-25422__DOTC_GEBR_INFO.pdf, Zugriff am 07.04.2026). Es handelt sich um ein frei verkäufliches, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Solche Kreislauftropfen belegen keine Kreislaufinstabilität, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Hausärztin attestiert, dass Kreislaufprobleme beim Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln vorkämen (hausärztlichen Bestätigung vom 03.11.2025). Welcher Natur diese Kreislaufprobleme sind – ob harmloses "Schwarz vor den Augen werden beim Aufstehen" oder eine akute Kreislaufinstabilität (zB durch Hypertonie) – wird nicht erläutert, womit das diesbezügliche Attest letztlich wertlos ist. Die amtliche Sachverständige verweist darauf, dass keine Antihypertensiva – Medikamente zur Behandlung von Blutdruck – eingenommen werden, womit eine blutdruckbedingte Kreislaufinstabilität, welche allenfalls Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben könnte, nicht vorliegt. Es liegen auch keine eine solche Kreislaufinstabilität bescheinigenden medizinischen Unterlagen vor und wird auch keine solche Erkrankung von der beschwerdeführenden Parte erwähnt. Wenn die amtliche Sachverständige damit die geschilderten Kreislaufprobleme, welche offenkundig nicht spezifisch einer ärztlichen Behandlung unterzogen werden, als im Rahmen der medizinischen Beurteilung mitgewürdigt bezeichnet, ist das für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die beschwerdeführende Partei die Kreislaufprobleme hat, jedoch – hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht überzeugt – sind diese nicht derart ausgeprägt, dass sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Soweit die Hausärztin der beschwerdeführenden Partei dieser attestiert, sie leide unter chronischen Gelenkschmerzen, Schwellungen und Bewegungseinschränkungen, welche das längere Gehen, Stehen oder Werten an Haltestellen erheblich erschwerten und es könnten plötzliche Schmerzattacken oder Kreislaufprobleme beim Ein- und Aussteigen in Bus oder Bahn auftreten, ist festzuhalten, dass diese gesundheitlichen Probleme in den aufgenommenen Gutachten nicht in Frage gestellt werden. Wenn freilich die Hausärztin sodann aus medizinischer Sicht die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar bezeichnet und ausführt, eine individuelle Transportmöglichkeit (zB Auto oder Fahrdienst) sei medizinisch notwendig, um Arzttermine, Therapien und alltägliche Besorgungen wahrzunehmen, steht diese – nicht weiter begründete Schlussfolgerungen – im offenen Widerspruch zu den aufgenommenen Sachverständigenbeweisen sowie den dort festgehaltenen gesundheitlichen Einschränkungen der beschwerdeführenden Partei. Mangels einer hinreichenden Begründung kann diese medizinische Schlussfolgerung der Hausärztin nicht nachvollzogen werden. Sie ist angesichts der erhobenen und feststehenden gesundheitlichen Einschränkungen der beschwerdeführenden Partei und des von ihr in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks auch nicht glaubhaft, weil keine dieser Einschränkungen sich derart auf die Fähigkeit der beschwerdeführen Partei auswirkt, dass sie eine kurze Wegstrecke nicht zurücklegen, Niveauunterschiede, wie sie beim Ein- und Aussteigen bewältigt werden müssen, überwinden und in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert werden kann. Zudem ist eine Durchschnittbetrachtung anzustellen und können nicht vereinzelt vorkommende gesundheitliche Krisen bereits dazu führen, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint werden dürfte. Aus den vorliegenden Unterlagen und den aufgenommenen Gutachten, wie auch aus den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei kann von einem Dauerzustand solcher Schmerzen und Kreislaufbeschwerden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würden, im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Daher ist aufgrund des von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks und aufgrund ihrer Aussagen in dieser Verhandlung das Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der aufgenommenen Sachverständigenbeweise davon überzeugt, dass es der beschwerdeführenden Partei möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, auch wenn sie die festgestellten Leiden hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.3 Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn (1) ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder (2) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder (3) sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder (4) für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder (5) sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2023, idF BGBl II Nr 263/2016, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 4 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2019/11/0021, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
3.4 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Ausführungen der amtlichen Sachverständigen, dass im Fall des beschwerdeführenden Partei keine derart schwere dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt, die es der beschwerdeführenden Partei verunmöglichen oder unzumutbar machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich war die einen Einzelfall betreffende Rechtsfrage der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass zu klären, welche keine Rechtsfragen von Bedeutung aufwirft und für sich nicht reversibel ist.