TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.03.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Er scheint seit XXXX im österreichischen Melderegister auf und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Er wurde seit 2019 insgesamt drei Mal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in Österreich strafgerichtlich verurteilt und befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot erlassen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13.03.2026 wurde unter anderem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine achtjährige Tochter habe, die österreichische Staatsangehörige sei und in Österreich lebe.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem im Zentralen Fremdenregister erfassten Reisepass des Beschwerdeführers.
Die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt, ist aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
Seine Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den im zentralen Melderegister erfassten Daten.
Der Bescheid vom XXXX sowie die Beschwerde vom 13.03.2026 liegen im Verwaltungsakt ein und ergibt sich daraus deren Inhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Hinblick auf seine lange Aufenthaltsdauer sowie seine vorgebliche Tochter im Bundesgebiet nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung für die gemäß Art. 8 EMRK erforderliche Interessensabwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sowie der im Rahmen der Beurteilung des Einreiseverbotes erforderlichen Gefährdungsprognose vornehmen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wodurch es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und mit diesem sowie allfälliger Zeugen insbesondere die Intensität seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und in seinem Herkunftsstaat sowie sein straffälliges Verhalten erörtern möchte.
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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