IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.02.2025, VN: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 21.01.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025, GZ: WF 2025-0566-3-003036, gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog im Jahr 1992 erstmalig Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF - mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld - ab 01.02.2023 Arbeitslosengeld und ab 12.05.2024 Notstandshilfe.
1.2. Am 17.10.2024 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 16.04.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter hilft, der BF zu Informationstagen und Jobbörsen des AMS geht und sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt, bewirbt.
1.3. Am 07.01.2025 wurde dem BF vom AMS eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt XXXX übermittelt. Der BF wurde über das Beschäftigungsprojekt und die verschiedenen Aufgabenbereiche informiert und zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 21.01.2025 eingeladen.
1.4. Am 21.01.2025 teilte die zuständige Verantwortliche der Jobbörse mit, dass der BF gelernter Maßschuhmacher sei und sich am liebsten selbstständig machen würde. Dem BF sei ein Vollzeitjob in der Küche ab 23.01.2025 für sechs Monate angeboten worden. Der BF habe dieses Angebot nicht angenommen. Des Weiteren habe er im April 2025 einen dreiwöchigen Reha-Aufenthalt geplant.
1.5. Am 29.01.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung angeboten habe, in der Tischlerei zu arbeiten, weil er dies gelernt habe (ohne Lehrabschluss). Der BF gab an, dass er gesagt habe, dass er sich nebenbei geringfügig selbstständig machen wolle. Die Verantwortliche von XXXX habe ihm gesagt, dass er dies nicht dürfe, obwohl sie davor gesagt habe, dass eine geringfügige Beschäftigung kein Problem sei. In Österreich könne eine geringfügige Tätigkeit nicht verboten werden. Sonst hätte er die Stelle angenommen, auch wenn er in der Tätigkeit keinen Sinn sehe. Bei einem „normalen“ Bewerbungsgespräch wäre er spätestens nach einer Minute aufgestanden und gegangen.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 21.01.2025 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 21.01.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hilfskraft in der Küche bei XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.7. Am 24.02.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass sich die Arbeitssuche als sehr schwierig gestalte. Er suche parallel zu Bewerbungen Möglichkeiten, seinen erlernten Beruf (Schuhmacher) selbstständig auszuüben. Bei dem Vorstellungsgespräch bei XXXX sei er über den Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses aufgeklärt worden. Dezidiert sei auch erklärt worden, dass es die Möglichkeit gebe, geringfügig dazuzuverdienen. Zwei Stunden später sei ihm dies beim eigentlichen Bewerbungsgespräch, als die Sprache auf seine geringfügige Selbstständigkeit gekommen sei, verboten worden und gesagt worden, er müsse in diesem Fall bei XXXX kündigen. Daraufhin habe er das befristete Dienstverhältnis abgelehnt, da ihm eine selbstständige Tätigkeit sinnvoller erscheine. Er habe alle Anforderungen von XXXX erfüllt und sehe den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht ein.
1.8. Am 11.03.2025 übermittelte die zuständige Verantwortliche des Beschäftigungsprojekts, XXXX , ein E-Mail an das AMS, in dem sie den Ablauf der Informationsveranstaltung und ihre Aussagen zu einer geringfügigen Tätigkeit neben dem Dienstverhältnis bei XXXX darlegte. Sie gab an, dass eine geringfügige Tätigkeit grundsätzlich möglich sei, wenn sie nicht mit den Arbeitszeiten kollidiere. Falls eine Person während des Dienstverhältnisses im sozialökonomischen Betrieb eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen wolle und diese nicht mit den Arbeitszeiten vereinbar sei, dann müsse die Person kündigen.
1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.03.2025, GZ: WF 2025-0566-3-003036, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 06.02.2025 abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass unstrittig sei, dass der BF das angebotene Dienstverhältnis abgelehnt habe. Nach den Aussagen von XXXX sei er lediglich darüber informiert worden, dass eine Beschäftigung, welche sich mit den Projektarbeitszeiten überschneide, nicht möglich sei. Es bestehe kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Es gebe keinen Grund, dass XXXX unwahre Angaben hinsichtlich des Bewerbungsverfahrens treffe, insbesondere, da der BF XXXX offenbar auch von seinem geplanten Reha-Aufenthalt erzählt habe. Die Darstellung, wonach dem BF die Ausübung eines geringfügigen Dienstverhältnisses verboten worden sei, werde als Schutzbehauptung gewertet. Der BF habe das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund vereitelt.
1.10. Am 11.04.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, dass XXXX nicht nach eventuellen Arbeitszeiten gefragt habe. Es hätte keine Kollision zwischen den beiden Tätigkeiten gegeben.
1.11. Am 22.04.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 26.02.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog erstmalig ab 29.04.1992 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF mit mehreren kurzen Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 01.02.2023 Arbeitslosengeld und ab 12.05.2024 Notstandshilfe.
2.1.3. Am 17.10.2024 wurde zwischen dem AMS und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 16.04.2025, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS dem BF bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder in einem Bereich entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen hilft. Der BF werde zu Informationstagen und Jobbörsen des AMS gehen und sich sofort auf Stellenangebote, die das AMS ihm zuschickt oder die Unternehmen anbieten, bewerben.
2.1.4. Am 07.01.2025 wurde dem BF vom AMS eine Einladung zu einer Jobbörse für Projektplätze des Beschäftigungsprojekts XXXX übermittelt und der BF zu einem Vorstellungsgespräch am 21.01.2025 eingeladen.
2.1.5. Der BF nahm an der Jobbörse teil. Die Verantwortliche des Beschäftigungsprojekts erklärte den Teilnehmern im Zuge der Informationsveranstaltung, dass eine geringfügige Tätigkeit neben der Tätigkeit im Beschäftigungsprojekt möglich sei, solange die Arbeitszeiten nicht mit den Zeiten der Beschäftigung im Projekt XXXX kollidieren würden. Der BF gab in dem persönlichen Vorstellungsgespräch am 21.01.2025 an, dass er nebenbei seine selbstständige Tätigkeit in geringfügigem Ausmaß forcieren wolle und im April 2025 einen dreiwöchigen Reha-Aufenthalt geplant habe. Ein Dienstverhältnis kam aufgrund der Angaben des BF nicht zustande.
2.1.6. Am 29.01.2025 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass die Angaben des Dienstgebers, er würde den angebotenen Vollzeitjob nicht annehmen, stimmen. Er habe angegeben, dass er sich nebenbei geringfügig selbstständig machen wolle.
2.1.7.Der BF wurde seitens des AMS während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt.
2.1.8.Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 21.01.2025 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.9. Der BF brachte am 24.02.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid des AMS ein.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 25.03.2025, GZ: WF 2025-0566-3-003036, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF am 04.04.2025 per RSb-Brief zugestellt.
2.1.11. Mit Schreiben vom 11.04.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Betreuungsplanes (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen betreffend die Einladung zur Jobbörse am 21.01.2025 (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag.
2.2.6. Dass der BF an der Jobbörse am 21.01.2025 teilnahm (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. Zum Ablauf der Jobbörse und des Vorstellungsgesprächs zwischen der Verantwortlichen von XXXX , XXXX , und dem BF ist beweiswürdigend auszuführen wie folgt:
Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass XXXX zu Beginn der Jobbörse erklärt habe, dass es generell möglich sei, neben dem Dienstverhältnis geringfügig dazuzuverdienen. Die Angaben, die XXXX dazu machte, stimmen mit jenen des BF insofern überein, als sie gegenüber dem AMS angab, dass sie bei der Informationsveranstaltung erkläre, dass eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich möglich sei, wenn sie nicht mit den Arbeitszeiten bei XXXX kollidiere. Es ist daher unstrittig, dass zu Beginn der Veranstaltung eine allgemeine Information über die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung erging.
Der BF brachte weiters vor, dass ihm im Vorstellungsgespräch, als die Sprache auf seine geringfügige Tätigkeit gekommen sei, dazu in Widerspruch stehend mitgeteilt worden sei, dass er bei XXXX kündigen müsse, wenn er eine geringfügige Tätigkeit aufnehme. Der BF brachte vor, dass zuvor betont worden sei, dass dies möglich sei und eine geringfügige Tätigkeit nicht verboten werden könne. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass unstrittig ist, dass der BF im Vorstellungsgespräch darauf verwiesen habe, sich demnächst (in geringfügigem Ausmaß) selbstständig machen zu wollen. Er führt in der Beschwerde aus, dass die Aussagen von XXXX zur Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung widersprüchlich gewesen wären, da diese in der Informationsveranstaltung zuvor noch gesagt habe, dass die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung bestehe und ihm hingegen später im Einzelgespräch gesagt habe, dass er kündigen müsse, wenn er eine selbstständige (geringfügige) Tätigkeit aufnehme. Die Erklärung, dass grundsätzlich eine geringfügige Tätigkeit möglich sei, ist nicht damit gleichzusetzen, dass der BF in einem Bewerbungsgespräch, in dem es um die Aufnahme einer anderen, vollversicherten Beschäftigung geht, betont, dass er sich nebenbei geringfügig selbstständig machen wolle. Dabei entsteht jedenfalls bei der Personalverantwortlichen der Eindruck, dass der BF nicht an der Aufnahme der in Frage stehenden Beschäftigung interessiert ist, unabhängig davon, ob eine geringfügige Tätigkeit grundsätzlich zulässig ist. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass das Dienstverhältnis aufgrund der Angaben des BF zu einer geringfügigen Tätigkeit nicht zustande kam, geschlussfolgert werden, dass ihm dies „verboten“ worden wäre. Der Verweis auf eine geplante selbstständige Tätigkeit in einem Bewerbungsgespräch ist vielmehr nicht geeignet, das Interesse eines Bewerbers an der Stelle zu bekunden bzw. hat der BF das Dienstverhältnis seinen eigenen Angaben zufolge auch abgelehnt.
Dass er seinen geplanten Reha-Aufenthalt im Vorstellungsgespräch erwähnt hat, hat der BF ebenfalls nicht bestritten. Die Angaben von XXXX gegenüber dem AMS sind glaubhaft, da nicht ersichtlich ist, wie XXXX von dem geplanten Reha-Aufenthalt wissen hätte können, wenn der BF dies ihr gegenüber nicht erwähnt hätte.
Der BF hat ebenfalls auch nicht bestritten, die Stelle im Zuge des Vorstellungsgesprächs abgelehnt zu haben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eindeutig, dass der BF an der Aufnahme der vermittelten Beschäftigung nicht interessiert war, da er auch in der Beschwerde angibt, dass ihm eine Selbstständigkeit sinnvoller erscheine. Es ist offenkundig, dass der BF kein Interesse an einer Beschäftigung bei XXXX hatte und dies dadurch zum Ausdruck brachte, indem er im Vorstellungsgespräch auf seine geplante selbstständige Tätigkeit und einen mehrwöchigen Reha-Aufenthalt verwies. Dass ein Dienstverhältnis daher nicht zustande kam, stützt sich auf die Meldung der Personalverantwortlichen an das AMS.
2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verfahrensakt.
2.2.8.Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheids bzw. der Beschwerdevorentscheidung und deren Zustellung mittels RSb-Briefs (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde und des Vorlageantrages des BF (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (anwendbar auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene, zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
Dem BF wurde eine Einladung für eine Jobbörse und ein Vorstellungsgespräch bei XXXX am 21.01.2025 übermittelt. Der BF nahm an der Jobbörse teil. Er gab im Zuge des persönlichen Vorstellungsgesprächs gegenüber der Verantwortlichen von XXXX , XXXX , an, dass er sich in geringfügigem Ausmaß selbstständig machen wolle. Zwar ist dem BF beizupflichten, dass grundsätzlich – wie auch von XXXX bei der Jobbörse erklärt wurde – die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung zulässig ist; jedoch darf dadurch die Bereitschaft, das vermittelte Dienstverhältnis anzunehmen, nicht beeinträchtigt werden. Wenn ein Bewerber in einem Vorstellungsgespräch auf eine geplante selbstständige Tätigkeit, mag sie auch nur geringfügig sein, verweist, bringt er damit zum Ausdruck, kein Interesse an der vermittelten Beschäftigung zu haben, sondern sich vielmehr auf eine Nebenbeschäftigung zu fokussieren. Die Angabe ist jedenfalls geeignet, bei einem Dienstgeber den Eindruck entstehen zu lassen, dass der Bewerber ohnehin nicht plant, sich zur Gänze auf die vermittelte Stelle fokussieren zu wollen. Durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung hätte die Bereitschaft des BF, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, selbst dann nicht beeinträchtigt werden dürfen, wenn die geringfügige Beschäftigung nicht erst beabsichtigt oder geplant gewesen wäre, sondern schon bestanden hätte (vgl. dazu etwa VwGH 05.09.1995, 94/08/0252 und 95/08/0001, und VwGH 18.10.2000, 96/08/0228).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verantwortliche von XXXX selbst sagte, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nebenbei zulässig sei, sofern die Arbeitszeiten nicht mit denen von XXXX kollidieren. Dadurch, dass der BF beim Vorstellungsgespräch erklärte, wegen der geplanten Aufnahme seiner die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung nicht an der vermittelten Beschäftigung interessiert zu sein, besteht kein Zweifel daran, dass er das Zustandekommen der vermittelten Beschäftigung vereitelte.
Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 9 AlVG Rz 242).
Am 29.01.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden