IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 21.11.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 07.10.2025 wurde die Beschwerde von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 26.08.2025 gegen den Bescheid des AMS vom 25.08.2025, mit welchem der Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 04.08.2025 ausgesprochen wurde, dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 04.08.2025 verloren hat.
2. Der Beschwerdeführer hat keinen Vorlageantrag gestellt.
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid, datiert mit 21.11.2025, wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 26.08.2025 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 1.776,18 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 07.10.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung für den Zeitraum von 04.08.2025 bis 14.09.2025 vorläufig ausbezahlt worden. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte.
4. Gegen diesen Bescheid vom 21.11.2025 wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er im Zeitraum von 04.08.2025 bis 14.09.2025 ordnungsgemäß beim AMS registriert, arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen sei und er sämtliche Pflichten, Termine und Auflagen erfüllt habe. Er habe zu diesem Zeitraum bereits früher einer Beschwerde eingebracht und sei diese vom AMS positiv entschieden worden. Die nunmehrige Rückforderung stehe in direktem Widerspruch zu der vorherigen Entscheidung des AMS und sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 10.12.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 21.11.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass der unberechtigt bezogene Betrag in Höhe von € 718,93 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wird. Weiters wurde festgestellt, dass dieser Betrag bereits zur Gänze vom Leistungsbezug des Beschwerdeführers einbehalten wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 25.08.2025 der Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 04.08.2025 ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und sei ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Notstandshilfe im Ausmaß von 17 Tagen ab 04.08.2025 in der Höhe von täglich € 42,29, sohin insgesamt € 718,93, vorläufig ausbezahlt worden. Mit rechtskräftiger Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 sei der Anspruchsverlust der Notstandshilfe von 56 auf 42 Tage abgeändert worden. Der Beschwerdeführer sei daher zur Rückzahlung der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe von € 718,93 verpflichtet.
6. Mit Schreiben vom 12.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage und wiederholte er darin im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Am 05.01.2026 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheid vom 25.08.2025 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab 04.08.2025 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2025 fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 17 Tagen (von 04.08.2025 bis 20.08.2025) in Höhe von insgesamt € 718,93 (17 Tagsätze à € 42,29) ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 wurde der Anspruchsverlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG von 56 Tagen auf 42 Tage ab 04.08.2025 abgeändert.
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags lief daher bis 23.10.2025. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 ist rechtskräftig, zumal vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist (und auch danach) kein Vorlageantrag gestellt wurde.
Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 endete, kam zum Ergebnis, dass die an den Beschwerdeführer vom AMS für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025, die für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 718,93 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten und ist auch aus den Auszahlungsdaten nachvollziehbar.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 07.10.2025 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung, nach erfolglosem Zustellversuch am 09.10.2025, am 09.10.2025 durch Hinterlegung erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF BGBl. I Nr. 38/2017 besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.10.2025 über den Ausschluss der Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 04.08.2025 rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss der Notstandshilfe richtet, geht sie daher ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.08.2025 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 04.08.2025 bis 20.08.2025 vorläufig ausbezahlt wurde.
Damit besteht gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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