TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, wurde im Bundesgebiet am XXXX wegen des Verdachts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als Essenszusteller von der Polizei betreten, vorübergehend festgenommen und nach seiner polizeilichen Einvernahme am XXXX wieder enthaftet.
Mit Schreiben vom XXXX 2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF vom Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo fest (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weil er mittellos sei und durch die unerlaubte Erwerbstätigkeit Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen erworben habe.
Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Abänderung in dem Sinn, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Aufhebung (gemeint wohl: ersatzlose Behebung) oder Reduktion der Dauer des Einreiseverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung an, dass diese zu Unrecht aberkannt worden sei, weil er im Inland ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer (BF), einem erwachsenen kosovarischen Staatsangehörigen, wurde weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedstaat (darunter sind hier und im Folgenden alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein zu verstehen, siehe VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) ein Aufenthaltstitel erteilt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Kosovo.
Der BF hat einen Onkel und eine Tante, die in Deutschland leben. In Österreich leben zwei Onkel bzw. Cousins des BF mit ihren Familien. Seit Anfang XXXX hält sich auch seine Mutter im Bundesgebiet auf, der am XXXX ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt wurde.
Eine Familienangehörige des BF betreibt in Oberösterreich einen Gastronomiebetrieb mit der Bezeichnung XXXX und Betriebsstätten in XXXX und XXXX . Die Mutter des BF ist dort als Köchin beschäftigt, auch andere Verwandte des BF arbeiten in diesem Unternehmen.
Der BF reiste zuletzt am XXXX über Deutschland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hielt sich von da an bei seinen Familienangehörigen in Deutschland und in Österreich auf, wobei in Österreich zunächst keine Wohnsitzmeldung bestand. Am XXXX wurde er von der Polizei in XXXX als Lenker eines Fahrzeugs betreten, als damit gerade eine Essenszustellung des Lokals XXXX durchgeführt wurde. Der BF bestreitet diesbezüglich eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und behauptet im Wesentlichen einen kurzfristigen innerfamiliären Aushilfsdienst.
Seit XXXX ist der BF mit Nebenwohnsitz an einer Adresse in XXXX , an der mehrere seiner Familienangehörigen wohnen, gemeldet. Am XXXX ist er aus Österreich nach Deutschland und von dort aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgereist.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Kopien aus dem Reisepass des BF liegen vor, in dem u.a. Grenzkontrollstempel betreffend die Einreise am XXXX und die Ausreise am XXXX ersichtlich sind.
Weder aus dem IZR noch aus den Angaben des BF ergibt sich, dass ihm ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Es sind keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen aktenkundig.
Die Feststellungen zu den in Deutschland und in Österreich lebenden Angehörigen des BF beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben. Der Aufenthaltstitel seiner Mutter ist im IZR dokumentiert. Die Feststellungen zum Lokal XXXX basieren auf dem Inhalt der Verwaltungsakten. Laut GISA ist XXXX , der Ehefrau von XXXX , den der BF im Verwaltungsverfahren als seinen Onkel bzw. Cousin bezeichnet hat, Gewerbeberechtigte eines Gastgewerbes in der Betriebsart Imbiss an den Standorten XXXX und XXXX . Aus dem Internetauftritt des an diesen Adressen etablierten Lokals XXXX geht hervor, dass dieses u.a. Online-Bestellungen und Essenszustellungen anbietet (siehe https://www. XXXX .at/, Zugriff am 17.03.2026).
Die Feststellungen zur Betretung des BF am XXXX ergeben sich aus dem aktenkundigen Polizeibericht. Seine Wohnsitzmeldung ist im ZMR ersichtlich. Da es sich um eine Nebenwohnsitzmeldung handelt und in Österreich demnach keine Hauptwohnsitzmeldung des BF besteht, ergibt sich zwanglos, dass sein Lebensmittelpunkt weiterhin in seinem Herkunftsstaat liegt, zumal er sich nach eigenen Angaben nur für einen zeitlich begrenzten Verwandtenbesuch im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117).
Ein solcher Nachweis liegt hier nicht vor. Da der BF in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und ihm lediglich eine (kurzfristige) Beschäftigung entgegen dem AuslBG vorgeworfen wird, geht von ihm keine so maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – notwendig wäre. Dazu kommt, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten mittlerweile verlassen hat und freiwillig ausgereist ist. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde damit gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal aufgrund der Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung noch keine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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