IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen und einen Bescheid der Stadt Wien vom 22.08.2024 betreffend die Neubemessung der Mindestsicherung bei. Am 27.11.2024 reichte die Beschwerdeführerin einen größtenteils unleserlichen Medikationsplan vom selben Tag nach.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welches am 27.11.2024, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.11.2024, erstellt wurde. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Idiopathische Skoliose“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne neurologisches Defizit.“), und 2. „Allergische Rhinitis“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz da ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch das Leiden 2. nicht weiter erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit E-Mail vom 16.12.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass sie noch einen Augenarzttermin gehabt habe, im Rahmen dessen sie eine neue Brille erhalten habe. Weitere Untersuchungen, auch beim Orthopäden, würden noch folgen. Diese Befunde werde sie nachreichen.
Am 15.01.2025, am 21.01.2025 und am 23.01.2025 reichte die Beschwerdeführerin die angekündigten Unterlagen nach und führte aus, dass sie vom Orthopäden einen Lumbalgürtel, Infusionstherapien und physikalische Therapien verschrieben bekommen habe. Auch eine Verordnung für Schuhe habe sie erhalten.
Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge ein Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.04.2025 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Idiopathische Skoliose“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne neurologisches Defizit.“), 2. „Sehstörung Visus RA 0,7, LA 0,5“, bewertet nach der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Tab K3 Z2“), und 3. „Allergische Rhinitis“, bewertet nach der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz da ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen“), eingeschätzt sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege.
Mit Schreiben vom 09.04.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 25.10.2024 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Aktengutachten vom 09.04.2025 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid vom 16.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass auch der Befund des Lungenfacharztes wichtig sei, da sie durch ihre Wirbelsäulen-OP und die Versteifung der Skoliose an einer eingeschränkten Lungenfunktion leide. Darüber hinaus habe sie im Februar 2025 vom Orthopäden Schuheinlagen und einen Lumbalgürtel bekommen. Von der physikalischen Therapie habe sie keinen Befund erhalten. Sie könne im Oktober 2025 noch einmal eine physikalische Therapie in Anspruch nehmen. Der Beschwerde legte sie ein Konvolut an zum Teil schwer leserlichen medizinischen Unterlagen bei. Am 23.06.2025 langten die Unterlagen in besserer Bildqualität erneut ein.
Die belangte Behörde legte am 11.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 25.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Idiopathische Skoliose
2. Sehstörung Visus RA 0,7, LA 0,5
3. Allergische Rhinitis
Das mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende Leiden 1. wird durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Aktengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.04.2025, in dem in Bezug auf die nunmehrigen Leiden 1. und 3. auch die Beurteilungen aus dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 27.11.2024 bestätigt werden. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die beigezogene Sachverständige setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Idiopathische Skoliose“ richtigerweise dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft (die bezüglich der Positionsnummer 02.01.02 in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“). Die beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass anhaltende Beschwerden mit mittelgradigen funktionellen Einschränkungen ohne neurologisches Defizit vorliegen würden. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 26.11.2024 an, dass sie die meisten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule habe. Sie sei nie schmerzfrei, der gesamte Rücken tue weh, sie bekomme Infusionen und nehme täglich Schmerzmittel. Die angeführten Dauerschmerzen sind im gegenständlich herangezogenen Rahmensatzwert aber bereits mitumfasst, zumal das Vorliegen von Dauerschmerzen ein diesbezügliches Einschätzungskriterium darstellt. Abgesehen davon zeigte sich in der Untersuchung im Bereich der Wirbelsäule ein massiver Hartspann, ein Klopfschmerz vor allem im Bereich der Halswirbelsäule und der paravertebralen mittleren Brustwirbelsäule rechts, eine Skoliose mit Thoraxbuckel rechts, eine Streckhaltung der Lendenwirbelsäule und eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bei einem Finger-Boden-Abstand von 40 cm sowie einer möglichen Flexion und Rotation um 10°. Des Weiteren war ein unelastisches und leicht vorgeneigtes Gangbild sowie eine Einschränkung der Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen auf bzw. von der Untersuchungsliege festzustellen. Doch konnten insgesamt keine über Funktionseinschränkungen mittleren Grades hinausgehenden Defizite festgestellt werden, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden. So würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum unteren Rahmensatz der nächsthöheren Positionsnummer „02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades“ das Vorliegen von klinischen bzw. neurologischen Defiziten erfordern. Solche sind – wie die beigezogene Gutachterin zutreffend ausführte – bei der Beschwerdeführerin aber nicht gegeben. Insbesondere konnte keine Schwäche oder Funktionseinbuße im Bereich der Extremitäten festgestellt werden, vielmehr waren die oberen und unteren Extremitäten frei beweglich, die Kraft im Bereich der oberen Extremitäten stellte sich unauffällig dar und auch die gestreckten unteren Extremitäten konnten beidseits bei normalen Kraftverhältnissen bis 60° von der Unterlage abgehoben werden. Ebenso war der Zehenballen-, der Fersen- und der Einbeinstand beidseits mit Anhalten möglich. Anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes haben sich damit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von klinischen Defiziten ergeben und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 26.11.2024 noch Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Schulter und der rechten Hüfte an. Ein klinisches Defizit ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu erkennen. Mangels Vorliegens eines klinischen Defizites erweist sich damit eine höhere Einstufung als rechtlich nicht möglich. Im Übrigen trat die Beschwerdeführerin der vorgenommenen Einstufung des Wirbelsäulenleidens im Verfahren auch nicht entgegen und legte sie keine entgegenstehenden medizinischen Unterlagen vor.
Was in diesem Zusammenhang den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 30.12.2024 betrifft, so sei festgehalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Im Rahmen der nur rund einen Monat vor der gegenständlichen Röntgenuntersuchung vom 30.12.2024 durchgeführten persönlichen Untersuchung vom 26.11.2024 konnten allerdings – wie bereits ausgeführt – keine höhergradigen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Da sich radiologische degenerative Veränderungen für gewöhnlich über einen längeren Zeitraum entwickeln, ist anzunehmen, dass die im Röntgenbefund vom 30.12.2024 dokumentierten degenerativen Veränderungen auch zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26.11.2024 schon vorhanden waren, ohne dass diese zu Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß geführt hätten, welches eine höhere Einstufung rechtfertigen würde. Ebenso behauptete die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch gar nicht, dass es gegenüber den im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.11.2024 erhobenen Fachstatus zwischenzeitlich zu einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen wäre und ist dies auch nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt. Insbesondere ist auch der weiters nachgereichte orthopädische Arztbrief vom 20.01.2025 nicht dazu geeignet, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung zu dokumentieren, zumal dieser Befund keine orthopädische Statuserhebung beinhaltet, anhand derer allfällige Änderungen abzuleiten wären. Hinsichtlich der in diesem Arztbrief vom 20.01.2025 erwähnten Schmerztherapie sowie den Ausführungen im älteren orthopädischen Arztbrief vom 22.12.2021, wonach die Beschwerdeführerin eine dauerhafte Schmerzbehandlung benötige und Einschränkungen bei sitzenden und hebenden Tätigkeiten bestehen würden, sei zudem darauf hingewiesen, dass ein andauernder Therapiebedarf und das Vorliegen von maßgeblichen Einschränkungen im Alltag im gegenständlich herangezogenen Rahmensatzwert von 40 v.H. bereits mitberücksichtigt sind. Vor diesem Hintergrund sind auch die weiters vorgelegten Unterlagen hinsichtlich einer von der Beschwerdeführerin absolvierten physikalischen Therapie und das Beschwerdevorbringen bezüglich einer allfälligen erneuten physikalischen Therapie im Oktober 2025 nicht dazu geeignet, eine höhere Einstufung zu begründen. Auch die weiteren Ausführungen, wonach ihr Schuheinlagen und ein Lumbalgürtel verordnet worden seien, vermag damit keine höhere Einstufung des Leidens zu begründen.
Schließlich wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde noch ein, dass sie in Folge der Wirbelsäulen-OP und der Versteifung der Skoliose eine eingeschränkte Lungenfunktion habe. Hierzu legte sie gemeinsam mit der Beschwerde einen Arztbrief einer Fachärztin für Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 22.12.2021 vor, worin in der Lungenfunktionstestung bei erschwerter Mitarbeit eine pulmonale Restriktion mit einer mittelgradigen Einschränkung von 55 % dokumentiert ist und diagnostisch eine bronchiale Hyperreagibilität mit fraglicher asthmoider Komponente erwähnt wird. Ebenso legte sie die Bodyplethysmographie vom selben Tag vor. In diesem Zusammenhang sei aber festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung bereits einen aktuelleren Arztbrief derselben Fachärztin für Innere Medizin und Lungenkrankheiten vom 10.10.2024 in Vorlage brachte, in dem in der Lungenfunktionstestung bei erschwerter Mitarbeit ebenfalls eine pulmonale Restriktion erwähnt wird und als Diagnosen eine allergische Rhinitis und eine Skoliose mit Status post einer Wirbelsäulen-Versteifung angeführt werden. Dieser Befund fand bereits Eingang in das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.11.2024 und wurde die darin beschriebene pulmonale Restriktion damit bei der Gutachtenserstellung bereits berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr eingewendete Einschränkung der Lungenfunktion ist daher nicht dazu geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu begründen. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass sich der Thorax im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.11.2024 symmetrisch zeigte und ein unauffälliger Lungenstatus bei einer seitengleichen Atemexkursion mit Vesikuläratmung und ohne Dyspnoe oder Zyanose festgestellt wurde. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht vor, inwiefern es durch die bestehende pulmonale Restriktion zu Einschränkungen im Alltagsleben kommen würde und auch im lungenfachärztlichen Befund vom 22.12.2021 werden nur gelegentliche Atembeschwerden erwähnt. Eine aus dem Wirbelsäulenleiden resultierende relevante Lungenfunktionseinschränkung, welche eine gesonderte Einstufung nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfordern würde, ist damit in Gesamtschau nicht hinreichend dargetan. Daran vermögen auch die Ausführungen im orthopädischen Arztbrief vom 22.12.2021 zur „massiv eingeschränkten Lungenfunktion“ nichts zu ändern, zumal eine solche anhand der aktuellen Statuserhebung und des vorliegenden rezenten lungenfachärztlichen Befundes nicht hinreichend objektivierbar ist.
Das weitere als „Sehstörung Visus RA 0,7, LA 0,5“ bezeichnete Leiden 2. der Beschwerdeführerin wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend der Positionsnummer 11.02.01 (Augen und Augenanhangsgebilde – Sehstörungen – Störungen des zentralen Sehens [Sehschärfe mit Korrektur]) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. In Anbetracht des von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten augenfachärztlichen Befundes vom 14.01.2025 und dem darin angeführten Visus von rechts 0,7 und links 0,5 ist die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der unter der Positionsnummer 11.02.01 abgebildeten Tabelle korrekt erfolgt. Der vorgenommenen Einstufung trat auch die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Auch das Leiden 3. „Allergische Rhinitis“ wurde durch die beigezogene Gutachterin richtigerweise der Positionsnummer 12.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Ohren und Gleichgewichtsorgane – Nase – Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen) zugeordnet und nach dem unteren Rahmensatz mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. bewertet, was damit begründet wurde, dass keine wesentlichen Neben- oder Folgeerscheinungen gegeben seien. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden und wurde diese von der Beschwerdeführerin gleichsam nicht bestritten.
Die beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die Leiden 2. und 3. nicht weiter erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Das Vorliegen eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert behauptet.
Insgesamt legte die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Aktengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.04.2025, in dem in Bezug auf die nunmehrigen Leiden 1. und 3. auch die Beurteilungen aus dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 27.11.2024 bestätigt werden. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
[…]
02.01 Wirbelsäule
[…]
02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40 %:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag
[…]
11 Augen und Augenanhangsgebilde
[…]
11.02 Sehstörungen
Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt.
Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle
Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.
Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen.
Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung.
Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung.
Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.
Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen.
Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen.
[…]
12 Ohren und Gleichgewichtsorgane
[…]
12.04 Nase
[…]
12.04.04 Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen 10 – 40 %
10 – 20 %: Ohne wesentliche Neben- oder Folgeerscheinungen
30 – 40 %:
Ständig erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinung, rezidivierende und schwere Polyposis, ein- oder beidseitig
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.04.2025, in dem in Bezug auf die nunmehrigen Leiden 1. und 3. auch die Beurteilungen aus dem zuvor eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten derselben Gutachterin vom 27.11.2024 bestätigt werden, zugrunde gelegt. Darin wurde der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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