IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 25.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Problemen in seinem Herkunftsstaat Marokko begründete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.05.2022 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt und ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Zudem wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2022 übergeben und erwuchs er am 27.06.2022 unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2024 in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Er wurde am 04.02.2026 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe, zugleich erklärte er zu befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Marokko verhaftet zu werden, weil er gegen die Regierung demonstriert habe.
Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.02.2026 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Dagegen wurde am 06.03.2026 Beschwerde erhoben “wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen mangelhafter Beweiswürdigung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre”. Der Beschwerdeführer habe im Umland der Region Nador an vier bis fünf Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen zweimal inhaftiert gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er politische Verfolgung. Die Teilnahme an den Demonstrationen stelle einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar, der noch keine Berücksichtigung gefunden habe. Es wurde beantragt, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Marokkos und reiste im Mai 2022 aufgrund wirtschaftlicher Probleme nach Europa. Seine Identität steht nicht fest. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt in Marokko. Zwei Brüder halten sich in Belgien auf. Der Beschwerdeführer selbst ist ledig und hat keine Kinder.
Er begründete seinen ersten, am 25.05.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit wirtschaftlichen Problemen. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.05.2022 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und (unter anderem) festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Auch ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot wurde ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 27.06.2022 in Rechtskraft. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer bereits in Deutschland auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland inhaftiert und stellte in der Folge am 24.07.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.02.2026 wurde er – wegen der Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin-Verordnung - in das Bundesgebiet überstellt und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr damit begründete, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen eine Verhaftung befürchte. Diesem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Gegenüber dem Bescheid des BFA vom 27.05.2022, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ergibt sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, weder in der Person des Beschwerdeführers, noch in der Lage in Marokko.
Der Beschwerdeführer ist seit 07.03.2026 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Er ist unbescholten, allerdings ist er verdächtig und teilweise geständig, am 16.02.2026 einen 6er Träger Bier, eine Haarbürste und eine Packung Kekse im Gesamtwert von 11,63 Euro in einem Supermarkt gestohlen zu haben.
Zur Lage in Marokko:
Marokko wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt.
Politische Lage
Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 26.2.2025). Die Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 28.10.2025). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 26.2.2025).
Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 23.12.2024).
Die nächsten Parlamentswahlen sollen im September 2026 abgehalten werden (TNAP 24.10.2025; vgl. MWN 3.8.2025).
Die marokkanische Regierung hat umfassende Reformen für die kommenden Parlamentswahlen verabschiedet, die darauf abzielen, Korruption zu bekämpfen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das politische System zu stärken. Diese sollen Personen mit Vorstrafen von der Kandidatur ausschließen, eine Erhöhung der Strafen für Wahlbetrug vorsehen, die Unterstützung für Kandidaten unter 35 Jahren ausweiten, und gleichzeitig die Repräsentation von Frauen in den Regionalbezirken stärken. Diese Reformen sind eine Reaktion auf die politische Krise, in der seit 2021 zahlreiche Parlamentarier wegen Korruption angeklagt wurden. König Mohammed VI. betont die Bedeutung von fairen Wahlen und fordert eine angemessene Vorbereitung. Die neue Gesetzgebung befasst sich mit der Transparenz der Parteienfinanzierung und verlangt eine detaillierte Abrechnung. Politische Parteien haben Vorschläge zu Wahlkreisgrenzen, Wahlkampfkosten und Stimmenkauf eingereicht, während die oppositionelle Partei strengere Regeln für Korruptionsverdächtige fordert und sich gleichzeitig dafür einsetzt, dass Frauen ein Drittel der Parlamentssitze erhalten (TNAP 24.10.2025).
Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 28.10.2025).
Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 28.10.2025). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 23.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2129083.html, Zugriff 5.11.2025
MWN - Marocco World News (3.8.2025): Morocco Begins Preparation for 2026 Legislative Elections, https://www.moroccoworldnews.com/2025/08/236024/morocco-begins-preparation-for-2026-legislative-elections, Zugriff 13.11.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
TNAP - The North Africa Post (24.10.2025): Morocco implements major electoral reforms ahead of 2026 legislative elections, https://northafricapost.com/91823-morocco-implements-major-electoral-reforms-ahead-of-2026-legislative-elections.html, Zugriff 13.11.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Sicherheitslage
Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 11.7.2025; vgl. FD 21.3.2025). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 21.3.2025). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 6.8.2025; vgl. FD 21.3.2025, BMEIA 8.7.2025); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 6.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 8.7.2025).
Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025).
Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara. [Anm.: Dort kommt es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro)]. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei und im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten. Im Jahr 2023 gab es nur einen einzigen terroristischen Vorfall, die Tötung eines Polizeibeamten. 2024 gab es keine terroristischen Vorfälle. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu verdanken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau Central d‘Investigation Judiciaire (BCIJ), sind beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen effektiv. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Gemäß Global Terrorism Index wurde die terroristische Bedrohung in Marokko in den Jahren 2019-2022 schon als sehr niedrig eingeschätzt, in den Jahren 2023 und 2024 schließlich als quasi nicht vorhanden (STDOK 5.6.2025 [Terrorismus Nordafrika - Fazit Marokko]).
Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 11.7.2025; vgl. AA 6.8.2025). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 6.8.2025).
Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 21.3.2025). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 6.8.2025; vgl. EDA 11.7.2025). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 11.7.2025).
Am 3.9.2025 wurde in der Provinz Al Haouz ein Erdbeben der Stärke 4,6 registriert. Das Epizentrum wurde in der Gemeinde Aghbar, unweit von Marrakesch gemeldet. Bislang wurden keine größeren Schäden oder Opfer bestätigt (Maghrebi.org 3.9.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.8.2025): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/marokkosicherheit-224080, Zugriff 1.9.2025
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 1.9.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.7.2025): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/marokko/reisehinweise-fuermarokko.html#eda46c907, Zugriff 1.9.2025
FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (21.3.2025): France Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères - Maroc, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 1.9.2025
Maghrebi.org - Maghrebi.org (3.9.2025): Marokko – Neues Erdbeben erschüttert die Provinz Al Haouz, https://maghreb-post.de/marokko-neues-erdbeben-erschuettert-die-provinz-al-haouz/?utm_source=webpushr&utm_medium=push&utm_campaign=47469, Zugriff 4.9.2025
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Terrorismus Nordafrika - 2, https://coi-cms.staatendokumentation.at/at.gv.bfa.coicms-p/services/collection/118-2.pdf, Zugriff 5.6.2025 [Login erforderlich]
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung von 2011 etabliert die Unabhängigkeit der Justiz, sieht sich aber durch rechtliche und praktische Hindernisse beeinträchtigt (ÖB Rabat 28.10.2025). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl. FH 25.4.2024), u. a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 28.10.2025). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024, FH 25.4.2024) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 23.12.2024).
Wichtige Gesetzesnovellen im Jahr 2025 betrafen vor allem das Streikrecht, die Gerichtsorganisation mit dem Ziel einer weiteren Verbesserung der Effizienz und die Strafprozessordnung, insbesondere Stärkung der Garantien für ein faires Verfahren; Polizeigewahrsam als Ausnahme; Verbesserungen beim Recht auf Verteidigung (Zugang zu Verteidigern in allen Phasen des Strafverfahrens), vermehrter Einsatz von IT; verbesserter Schutz von Opferrechten und Rechten von Minderjährigen; Vereinfachung des Rechtsmittelverfahrens (ÖB Rabat 28.10.2025).
Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und sind damit formal von der Politik unabhängig. Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Justizwesens (Loi 38-15 Organisation Judiciare) 2021 ist die Befugnis zur Ernennung von Richterinnen und Richtern vom Justizministerium auf ein neu geschaffenes Gerichtsamt mit angeschlossener Generalversammlung übergegangen (AA 23.12.2024).
Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 28.10.2025).
Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 23.12.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet und wird in Politik und Zivilgesellschaft weiterhin kontrovers diskutiert (AA 23.12.2024).
Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten (BS 19.3.2024), und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse. Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 23.12.2024).
Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. 2024 wurden bisher zum Thronjubiläum 2.476 angeklagte Personen und 708 Häftlinge zum Tag der Jugend begnadigt. Zudem wurden fast 5.000 Cannabis-Bauern begnadigt, die sich fortan am inzwischen teilweise legalen Anbau von Cannabis beteiligen dürfen (AA 23.12.2024).
Marokko hat kürzlich mit der Verabschiedung umfassender Reformen des Strafprozessrechts einen wichtigen Schritt zur Überarbeitung seines Justizsystems unternommen, unter anderem indem es nicht-freiheitsentziehende Strafen für bestimmte Delikte eingeführt hat, mit dem Ziel, die Überbelegung der Gefängnisse zu verringern und gleichzeitig die Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung von Inhaftierten zu fördern (AL 16.9.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
AL - Africa Legal (16.9.2025): Africa Legal - Historic milestone as Morocco publishes major criminal procedure reforms to strengthen rule of law, https://www.africa-legal.com/news/historic-milestone-as-morocco-publishes-major-criminal-procedure-reforms-to-strengthen-rule-of-law/123151, Zugriff 10.11.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Allgemeine Menschenrechtslage
Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 28.10.2025). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte (AA 23.12.2024).
Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024).
Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 23.12.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 28.10.2025).
Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 23.12.2024).
Im Jänner 2024 wurde der marokkanische Vertreter Omar Zniber zum Präsidenten des UN-Menschenrechtsrats gewählt, der sich deutlich vor dem südafrikanischen Gegenkandidaten durchsetzte. Marokko wurde im Vorfeld wegen der oben genannten Mängel in der Garantie von Menschenrechten auf eigenem Territorium stark kritisiert. Für Marokko ist die symbolische, aber prestigeträchtige Position ein großer Erfolg, da die Ambition besteht, international Achtung als Staat mit gutem Menschenrechtszeugnis zu erfahren. Ebenfalls 2024 wurde der marokkanische Kandidat Mahjoub El Haiba für die Periode 2025-2028 auf die vakante Position des 9-köpfigen UN-Menschenrechtskomitees gewählt (ÖB Rabat 28.10.2025).
Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Laut dem UN-Generalsekretär erhält das Amt des Hohen Kommissar für Menschenrechte (OHCHR) weiterhin Anschuldigungen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschüchtvererungen, Überwachung und Diskriminierung von Saharauis, insbesondere wenn sie für Selbstbestimmung eintreten (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 14.8.2025).
Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor (RSF 2.5.2025; vgl. USDOS 14.8.2025). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 4.6.2025). Publikationen und Rundfunkmedien benötigten eine staatliche Zulassung, und die Regierung kann die Zulassung verweigern und widerrufen sowie Publikationen aussetzen oder beschlagnahmen (USDOS 14.8.2025).
Dennoch verbesserte sich auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen Marokko und ist von Platz 129 im Jahr 2024 auf Platz 120 von 180 Ländern im Jahr 2025 gestiegen (RSF 2.5.2025; vgl. DW 4.6.2025). Unabhängige Journalisten in Marokko stehen unter ständigem Druck, und die Regierung versucht, die Medien unter ihre Kontrolle zu bringen. Die derzeitige Regierung unter der Führung von Aziz Akhannouch hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt (DW 4.6.2025; vgl. RSF 2.5.2025). Seit dem Sieg der RNI bei den Parlamentswahlen 2021 hat Premierminister Aziz Akhannouch die Zahl der Klagen gegen kritische Journalisten erhöht (RSF 2.5.2025).
Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter erheblichem Druck, und das Recht auf Information wird durch eine mächtige Propaganda- und Desinformationsmaschine unterdrückt, die der politischen Agenda der Machthaber dient. Angesichts des Drucks hat das letzte unabhängige Medium Marokkos, die Tageszeitung Akhbar Al Yaoum, seinen Kampf aufgegeben und ist seit April 2021 nicht mehr erschienen. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Nachrichtenseiten (RSF 2.5.2025). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (AA 23.12.2024).
Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 23.12.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Die Regierung zensiert die inländische Presse zwar selten, übt jedoch Druck durch schriftliche und mündliche Verwarnungen sowie durch die Einleitung von Gerichtsverfahren aus, die zu hohen Geldstrafen, Aussetzung der Veröffentlichung und Freiheitsstrafen führen. Amnesty International und Human Rights Watch hoben zahlreiche Fälle hervor, in denen die Meinungsfreiheit eingeschränkt wurde (USDOS 14.8.2025). Die Staatsanwaltschaft in Marokko verfügt über ein ganzes Arsenal repressiver Gesetze, um Kritiker für gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen, darunter strenge und zu weit gefasste Gesetze zu Terrorismus, Cyberkriminalität, Apostasie und strafbarer Verleumdung, die sie nutzen, um Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Blogger zu inhaftieren. Eine prominente Aktivistin und Psychologin wurde am 10.8.2025 festgenommen und vom Gericht erster Instanz in Rabat wegen Verunglimpfung des Islam angeklagt, nachdem sie in den sozialen Medien ein Foto von sich gepostet hatte, auf dem sie ein T-Shirt mit der Aufschrift, Allah ist lesbisch, trug. Das Gericht befand sie für schuldig, gegen das marokkanische Strafgesetzbuch verstoßen zu haben, und verurteilte sie am 3.9.2025 zu 30 Monaten Haft und einer Geldstrafe von 50.000 marokkanischen Dirham (etwa 5.500 US-Dollar) (HRW 11.9.2025).
Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 23.12.2024). Das Pressegesetz sieht vor, dass Online-Journalismus dem Printjournalismus gleichgestellt ist, aber die Behörden hielten sich nicht an den Presseschutz für Online-Journalisten. Die Regierung warnte Online-Journalisten wiederholt, sich an das Gesetz zu halten, was zu Selbstzensur führte. Freedom House berichtete, dass die Regierung auch den Einsatz von Überwachungstechnologien und die Verbreitung von regierungsfreundlichen Trollen verstärkte, was viele zur Selbstzensur veranlasste. Laut Freedom House ist die Internetfreiheit im Land gering, da Online-Nutzer aufgrund ihrer Online-Aktivitäten überwacht, verhaftet und schikaniert werden. Selbstzensur in Bezug auf die Westsahara, die Königsfamilie und die Religion ist gemäß Freedom House nach wie vor weit verbreitet und die rasche Ausbreitung staatlich geförderter regierungsfreundlicher Medien unterdrückt kritische Stimmen im Internet (USDOS 14.8.2025). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 28.10.2025). Behörden und andere Akteure setzten einige Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus, darunter Versuche, sie durch schädliche Gerüchte über ihr Privatleben zu diskreditieren. Journalisten berichteten auch, dass selektive Strafverfolgungen als Mittel zur Einschüchterung und Schikane dienten (USDOS 14.8.2025).
Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig, bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden, und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 23.12.2024). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 14.8.2025; vgl. AA 23.12.2024, ÖB Rabat 28.10.2025). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).
Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 14.8.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 23.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024; vgl. OCCRP 9.10.2025). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten (ÖB Rabat 28.10.2025).
Mit Ende September 2025 kam es in mehreren marokkanischen Städten, darunter Casablanca, Agadir, Marrakesch, Tanger, Salé, Oujda und Rabat, zu Protesten (AI 3.10.2025). Hinter den aktuellen Protesten stehen federführend die beiden Gruppen Gen Z 212 und Morocco Youth Voices, die sich hauptsächlich über soziale Medien wie TikTok und Discord organisieren (BAMF 29.9.2025). Seit dem 27.9.2025 demonstrieren Menschen in ganz Marokko für eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und ein Ende der Korruption. Sie werfen der Regierung vor, den Investitionen in die Infrastruktur für die Fußball-Weltmeisterschaft 2030 Vorrang vor Krankenhäusern, Schulen und anderen wichtigen Dienstleistungen einzuräumen (OCCRP 9.10.2025). Es kam zu gewaltsamen Niderschlagung durch die marokkanischen Sicherheitskräfte (AI 3.10.2025). Laut offiziellen Angaben sind seit dem 28.9.2025 drei Menschen ums Leben gekommen, Dutzende weitere verletzt und 409 Personen verhaftet worden, wobei mindestens 193 vor Gericht stehen, viele davon auf Kaution (OCCRP 9.10.2025; vgl. AI 3.10.2025). Amnesty International forderte am 7.10.2025 die marokkanischen Behörden erneut dazu auf, friedliche Proteste zuzulassen und die Anwendung „exzessiver Gewalt“ gegen Demonstranten einzustellen (OCCRP 9.10.2025). Mehrere Tage lang verliefen die Proteste friedlich. Erst in den Nächten vom 30.9. und 1.10.2025 kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen, bei denen Fahrzeuge in Brand gesetzt wurden und die Sicherheitskräfte Tränengas, Gummigeschosse und tödliche Munition einsetzten (AI 3.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
AI - Amnesty International (3.10.2025): Morocco: Halt use of excessive force following crackdown on youth protests, https://www.ecoi.net/de/dokument/2131500.html, Zugriff 12.11.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.9.2025): Briefing Notes (KW40/2025), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw40-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 12.11.2025
DW - Deutsche Welle (4.6.2025): DW Akademie in Morocco, https://akademie.dw.com/en/dw-akademie-in-morocco/a-18558595, Zugriff 16.9.2025
HRW - Human Rights Watch (11.9.2025): Morocco: Exonerate, Release Activist Sentenced for Blasphemy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2130114.html, Zugriff 17.9.2025
HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
OCCRP - Organized crime and Corruption Reporting Project (9.10.2025): Amnesty Slams Morocco for “Excessive Force” as Anti-Corruption Protests Resume, https://www.occrp.org/en/news/amnesty-slams-morocco-for-excessive-force-as-anti-corruption-protests-resume, Zugriff 10.11.2025
RSF - Reporter ohne Grenzen (2.5.2025): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Opposition
Die Gründung von neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden offen und kontrovers geführt, in anderen jedoch auch klar unterbunden. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt (AA 23.12.2024). Die marokkanische Monarchie hat die Liberalisierung strategisch genutzt, um die oppositionellen Kräfte zu kanalisieren und zu kontrollieren, ohne die Absicht, echte demokratische Reformen durchzuführen. Segmentarische Politik und Kooptation haben ein stark fragmentiertes Parteiensystem geschaffen. Es gibt ein Mehrparteiensystem, das es neuen Parteien ermöglicht, sich zu organisieren und zu gründen. Mehr als 30 politische Parteien konkurrieren bei den Wahlen um Sitze im Parlament und in regionalen und lokalen Räten. Das Regime hat „Verwaltungsparteien“ gegründet, um den Einfluss der Oppositionsparteien einzudämmen. In diesem zersplitterten System gelingt es keiner Partei, das Parlament zu dominieren oder mehr als einen kleinen Anteil der Stimmen zu gewinnen. Mit dem neuen Wahlgesetz von 2021 wurde die 3-%-Hürde für die Repräsentation abgeschafft, was den Weg für eine stärkere Zersplitterung des Parlaments ebnet (BS 19.3.2024).
In den Jahren 2021 und 2022 wurde der Raum für Kritik und Opposition immer kleiner. Die Strategie der marokkanischen Behörden zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschüchterung von Einzelpersonen umfasst unfaire Gerichtsverfahren, Schikanen und Verleumdungskampagnen, die von staatstreuen Medien verbreitet werden. Die Behörden nehmen auch die Angehörigen von Dissidenten ins Visier und erfinden Anklagen wegen Verleumdung, Vergewaltigung, Geldwäsche und Spionage (BS 19.3.2024).
Die linken politischen Parteien haben bei den letzten Wahlen schlecht abgeschnitten, da sie das Vertrauen der Wähler nicht ausreichend gewinnen konnten. Das schlechte Abschneiden der Linken, die nach wie vor die einzige unabhängige formale Opposition in der marokkanischen Politik darstellt, bedeutet, dass die palastfreundlichen politischen Akteure Gesetze nach eigenem Gutdünken erlassen können. Seit dem Amtsantritt der neuen Regierung sind Straßenproteste zum wichtigsten Ausdruck der Opposition geworden und sind ein Beweis für die begrenzte Legitimität der Regierung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024).
Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen (AA 23.12.2024):
- Die Bewegung 20. Februar und Hirak Rif genießen große Unterstützung in der Bevölkerung (BS 19.3.2024). Eine Gruppe von 40 Demonstranten, die mit der Hirak-Bewegung aus der nördlichen Rif-Region Marokkos in Verbindung stehen, protestierte 2016 und 2017 gegen die lokalen sozioökonomischen Bedingungen (HRW 11.1.2024). Diese Protestbewegungen werden in der Regel vom Regime stark unterdrückt und die Hirak-Bewegung ist zusammengebrochen (BS 19.3.2024). Obwohl glaubwürdige Vorwürfe laut wurden, dass Geständnisse unter Folter erzwungen wurden, bestätigte ein Berufungsgericht 2019 ihre Verurteilung. Unter ihnen sind die Hirak-Anführer Nasser Zefzafi und Nabil Ahamjik (HRW 17.1.2025; vgl.HRW 11.1.2024). Die Bewegung wurde mit gewaltsamer Repression und Hunderten von Verhaftungen beantwortet (BS 19.3.2024). Die Demonstranten und Aktivisten der Bewegung bleiben weiterhin inhaftiert, einige von ihnen verbüßen jahrzehntelange Haftstrafen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). 2023 wurden einige Hirak-Häftlinge begnadigt (AA 7.6.2024).
- al-Adl wal-Ihsan (AWI) ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der PJD [Anm.: Parti de la Justice et du Développement - Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung, moderate islamistische Partei] im islamistischen Lager (AA 23.12.2024). AWI ist eine illegale islamistische Bewegung, die nicht an den Wahlen teilnimmt (BS 19.3.2024). Sie ist nicht als Verein registriert, dennoch wird sie von staatlicher Seite weitgehend geduldet (AA 23.12.2024), und genießt breite Unterstützung (BS 19.3.2024). Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als Führer der Gläubigen und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert für sozialpolitische Forderungen (AA 23.12.2024). Versammlungen werden in der Regel verboten, und ihre Mitglieder berichten über systematische Schikanen der Polizei (BS 19.3.2024).
- Die Bewegung al-Tawhid wal-Islah (Monotheismus und Reform) ist die weltanschauliche Heimat und religiöse Parallelorganisation der PJD. Sie hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die Partei PJD (AA 23.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023)
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025
HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Überbelegung, der Zustand der Gebäude und Ressourcenmangel stellen erhebliche Hindernisse (Prison Insider 2025). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 23.12.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 28.10.2025). Regierungsinstitutionen und NGOs erhielten Berichte über Misshandlungen von Personen in staatlichem Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft erhielt in der ersten Jahreshälfte sechs Beschwerden wegen Folter (USDOS 14.8.2025).
Mit Stand 2024 hat sich die Zahl der Personen in Haft auf 100.900 (von 87.799 im Jahr 2021) erhöht. Es kommt häufig zu Überbelegungen der Einrichtungen (AA 23.12.2024), die im Oktober 2024 knapp über 105.000, bei einer offiziellen Kapazität von 64.600 betrug (ÖB Rabat 28.10.2025). Zwischen Männern und Frauen herrscht in allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten. Eine Inhaftierung von Jugendlichen ist ab dem zwölften Lebensjahr möglich. Die Generalstaatsanwaltschaft setzt sich für die Einführung von Alternativstrafen für straffällig gewordene Minderjährige ein (AA 23.12.2024; vgl. Prison Insider 2025).
Gefangene haben die Möglichkeit, Beschwerden gegen die Gefängnisleitung bei der Nationalen Kommission für Menschenrechte (CNDH) einzureichen. Im Zentrum der Einrichtung wurde ein Briefkastensystem eingerichtet (Prison Insider 2025). Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 23.12.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 23.12.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
Prison Insider - Prison Insider (2025): Prison Insider - Morocco and Western Sahara, https://www.prison-insider.com/en/countryprofile/maroc-et-sahara-occidental-2025?s=garanties#plaintes, Zugriff 10.11.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (14.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128483.html, Zugriff 2.9.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024
Grundversorgung
Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 28.4.2025). Marokko leidet weiterhin unter einer anhaltenden Dürre, die wichtige Nutzpflanzen stark beeinträchtigt und die Anpassung des Agrarsektors beschleunigt (WB 3.4.2025). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2025). Für 2025 wird ein Wirtschaftswachstum von 5 % erwartet (WKO 28.4.2025). Die Herausforderungen sind groß: Wasserknappheit einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards ist ein langfristiges Thema, das Investitionen benötigt (ABG 8.2025). Zwar ist Marokko bemüht, seine Abhängigkeit vom Agrarsektor zu reduzieren und sich damit widerstandsfähiger gegenüber Klimaschocks zu machen (GTAI 1.8.2025). Aufgrund eines traditionellen Agrarmodells, hat die Landwirtschaft weiterhin mit struktureller Wasserknappheit zu kämpfen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 1.8.2025) und muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurde eine Vielzahl an Maßnahmen getroffen (WKO 4.2025). Ein ca. 10 Mrd. EUR Plan inkludiert den Bau von Rückstaubecken, Dämmen und Meerwasser-Entsalzungsanlagen (ABG 8.2025), die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 4.2025).
Das Wachstum außerhalb der Landwirtschaft hat in den letzten Monaten an Fahrt gewonnen, wobei die industrielle Aktivität den Rückgang im Dienstleistungssektor ausgeglichen hat (WB 3.4.2025).
Das industrielle Wachstum benötigt Energie, die zunehmend aus erneuerbaren Energiequellen geliefert werden soll (WKO 4.2025). Das Land hat schon in erneuerbare Energie investiert. Bis 2030 will es 52 % seines Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen (ABG 8.2025; vgl. GTAI 15.8.2025). Hier ist zum einen Solar- und Windenergie wachsend, aber auch das Thema Wasserstoff ist schon weit fortgeschritten (WKO 4.2025). Marokko positioniert sich auf dem Zukunftsmarkt für grünen Wasserstoff (ABG 8.2025). Dieses Ziel soll durch einen Mix aus Solar- (20 %), Wind- (20 %) und Wasserkraft (12 %) erreicht werden (GTAI 15.8.2025).
Die marokkanische Wirtschaft wird zunehmend exportorientiert. Die Exporte von Waren und Dienstleistungen stiegen 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3 %. Diese Expansion wurde angeführt von Automobilen (+6,3 %), Luftfahrt (+14,9 %), Phosphaten und Derivaten (+13,1 %) sowie Tourismuseinnahmen (+7,2 %). Die neuesten Daten unterstreichen einen Trend nach der Pandemie, bei dem die Exporte einer ausgewählten Gruppe von Waren und Dienstleistungen deutlich schneller gewachsen sind als das nominale BIP. Infolgedessen stieg der Beitrag der Exporte von Waren und Dienstleistungen zum BIP Marokkos von 33–35 % in den Jahren vor der Pandemie auf durchschnittlich fast 40 % zwischen 2022 und 2024 (WB 3.4.2025).
Die Dienstleistungen werden vom Tourismus dominiert. Dieser erreichte von Jänner bis Mai 2025 mit 7,2 Millionen Besuchern einen historischen Höchststand. Großereignisse wie der Afrika-Cup und die bevorstehende Fußball-WM 2030 sowie umfangreiche Infrastrukturprojekte fördern den Sektor zusätzlich (GTAI 1.8.2025). Der Tourismussektor boomt (ABG 8.2025) und trägt weiterhin zur wirtschaftlichen Resilienz des Landes bei. Der Ausbau in Infrastruktur im Flug-, Bahn- und Freizeitsektor wird gezielt im Zuge des Afrika Cups (CAN) im Dezember 2025 und der WM-2030 umgesetzt (WKO 4.2025).
Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2025). Die marokkanische Automobilindustrie ist mit 33 % Exportanteil die wichtigste Branche für den Außenhandel. Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 4.2025).
Die industrielle Dynamik wird von Phosphaten und Düngemitteln sowie vom Bauwesen angeführt (WB 3.4.2025). Der drittwichtigste Devisenbringer ist nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 4.2025).
Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 4.2025).
Investitionen aus dem Ausland, etwa im Automobil- und Luftfahrtsektor, schaffen neue Arbeitsplätze und die Regierung setzt daher auf Reformen und internationale Kooperationen, um die berufliche Ausbildung zu verbessern und die Beschäftigungschancen zu erhöhen (ABG 8.2025).
Während die Arbeitsmärkte in ländlichen Gebieten weiterhin angeschlagen sind, wurden in städtischen Gebieten fast 162.000 neue Arbeitsplätze geschaffen. Langfristige Trends zeigen jedoch, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen eine strukturelle Herausforderung darstellt. Die unzureichende Schaffung von Arbeitsplätzen spiegelt zum Teil die vergleichsweise großen kumulativen Auswirkungen der Schocks nach COVID wider. Die Reformagenda der Regierung hat das Potenzial, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln, aber ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit blieben bislang bescheiden (WB 3.4.2025). Der starre Arbeitsmarkt und die Arbeitslosigkeit, die mit 13,3 % (Stand: 2. Quartal 2025) bleiben auf einem hohen Niveau (GTAI 15.8.2025); laut Kennzahlenanalyse im Wirtschaftsbericht der WKO (4.2025), wird eine Arbeitslosenquote bei der Erwerbsbevölkerung zw. 15-64 Jahren auf rund 13,2 % prognostiziert (WKO 10.2025). Unter Jugendlichen, Frauen und Hochschulabsolventen fällt der Wert sogar noch deutlich höher aus (GTAI 1.8.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit liegt bei über 30 %, insbesondere in städtischen Gebieten. Gleichzeitig ist ein Großteil der Erwerbstätigen im informellen Sektor tätig, was zu unsicheren Arbeitsbedingungen führt. Die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften wächst, vor allem in den Bereichen Industrie, IT und erneuerbare Energien, doch das Bildungssystem kann diesen Bedarf nur begrenzt decken (ABG 8.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 23.12.2024).
In einer in drei großen marokkanischen Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 21.8 bis zum 24.9.2025, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 68 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 17 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 12 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten überhaupt nicht leisten können. 1 % gab keine Antwort.
67 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 22 % der Befragten dies gerade so schaffen. 9 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können.
57 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade noch schaffen sich diese zu leisten. 10 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen. 1 % gab keine Antwort.
Ein Vergleich nach Geschlecht zeigt, dass der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den männlichen Befragten mit 84 % etwas höher ist als unter den weiblichen Befragten mit 44 %. 11 % der weiblichen und 6 % der männlichen Befragten arbeiten in Teilzeit. 1 % der männlichen und weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitjobs. 3 % der männlichen und weiblichen Befragten sind Saisonarbeiter. Der Anteil der Tagelöhner ist bei Männern mit 5 % etwas höher als bei Frauen mit 4 %.
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu einer deutlichen Verbesserungen bei den Wohnkosten gekommen: Während es 2024 noch 36 % waren, die sich die Wohnkosten leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 68 % gestiegen. Des Weiteren ist es auch zu Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
Was die Versorgung der Familie mit Lebensmitteln angeht, konnten 2024 lediglich 30 % der Befragten ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen, wogegen im Jahr 2025 dieser Anteil auf 67 % gestiegen ist. So auch im Zugang zu sauberem Trinkwasser. Während 2024 78 % stets Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, hat sich dieser Anteil 2025 auf 90 % erhöht.
Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern, waren 2024 gerade einmal 27 % in der Lage ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 2025 ist dieser Anteil auf 57 % angestiegen.
Ein beachtlicher Anstieg ist auch im Zugang zu Hygieneartikeln zu beobachten. Während 2024 43 % der Befragten über alle notwendigen Hygieneartikel verfügten, ist dieser Anteil 2025 auf 92 % gestiegen (STDOK 27.11.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).
Laut Premierminister Aziz Akhannouch erhielten bis Ende April 2025 fast 4 Millionen Familien direkte Sozialhilfe, dazu zählen über 12 Millionen Leistungsempfänger, darunter 5,5 Millionen Kinder, über eine Million Menschen über 60 Jahre und mehr als 420.000 Witwen (Agenzia Nova 17.7.2025).
Makroökonomisch wird das Budget für den Sozialschutz voraussichtlich 39 Milliarden Dirham im Jahr 2025 erreichen und im Jahr 2026 41 Milliarden überschreiten. Die Regierung hat zudem die Rentenversicherung ausgeweitet und beabsichtigt, bis Jahresende eine Arbeitslosenunterstützung einzuführen. Zudem sind bis 2026 Lohnerhöhungen für rund 4,25 Millionen Bürgerinnen und Bürger (öffentliche und private Angestellte) im Gesamtwert von über 45 Milliarden Dirham vorgesehen. Das Paket umfasst allgemeine monatliche Erhöhungen, eine Anhebung des Mindestlohns in nichtlandwirtschaftlichen Sektoren um 15 % und Ausgleichszahlungen für Landarbeiter (Agenzia Nova 17.7.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
ABG - Africa Business Guide (8.2025): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 8.9.2025
Agenzia Nova - Agenzia Nova (17.7.2025): Marokko: Über 11 Millionen Bürger haben eine kostenlose Krankenversicherung, https://www.agenzianova.com/de/news/marocco-oltre-11-milioni-di-cittadini-coperti-dallassicurazione-sanitaria-gratuita, Zugriff 29.10.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024
GTAI - Germany Trade and Invest (15.8.2025): Energiewirtschaft Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/energiewirtschaft, Zugriff 9.9.2025
GTAI - Germany Trade and Invest (1.8.2025): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 4.9.2025
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.11.2025): Morocco: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2133234/2025-11-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - MOROCCO, Version_1.pdf, Zugriff 2.12.2025
WB - Weltbank (3.4.2025): Morocco Economic Monitor, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099942003212584239/pdf/IDU-f31b9294-4e94-460c-904e-326e75368a2a.pdf, Zugriff 11.11.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (10.2025): Marokko Wirtschaftsbericht
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2025): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 4.9.2025
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Wirtschaftsbericht - Marokko, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.9.2025
Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 23.12.2024).
Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 23.12.2024).
Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe überwiegend von der IOM organisiert, sofern eine diesbezügliche Vereinbarung mit der IOM getroffen wurde. Österreich hat keine solchen bilateralen Abmachungen getroffen, sondern bietet Rückkehrhilfe für freiwillige marokkanische Staatsbürger nach Marokko einerseits über die bundesweite Rückkehrberatung der BBU (Bundesbetreuungsagentur) an, als auch eine Reintegrationsunterstüzung vor Ort (bei Erfüllen der Kriterien). Dies erfolgt im Rahmen des EU Reintegration Programme (dzt. globaler Partner: Caritas Belgium, lokaler Partner: Fondation Orient Occident). Eine wichtige Unterstützung für Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel ist aber nach wie vor der eigene Familienverband (ÖB Rabat 28.10.2025; vgl. UNHCR o.D.).
Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2025).
Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2025).
Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern. Es können auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung angenommen werden (BMI 2025).
Für die Rückführung von unbegleiteten Minderjährigen steht in der Theorie Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens zur Verfügung. Bisher wurde dieses Instrument jedoch noch nicht genutzt und dürfte in der Praxis daran scheitern, dass bei fehlender Mitwirkung des Minderjährigen die Ursprungsfamilie durch die Behörden nicht identifiziert und somit die marokkanische Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen werden kann (AA 23.12.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2025): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 10.9.2025
ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (28.10.2025): Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Marokko
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.): UNHCR Morocco, https://help.unhcr.org/morocco/en/about-us, Zugriff 6.9.2024
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt; im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 24.02.2026 vom BFA einvernommen. Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich aus seinen Aussagen in dieser Einvernahme.
Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er kein gültiges Reisedokument in Vorlage brachte; zudem ergibt sich aus im Akt einliegenden Interpol-Benachrichtungen, dass der Beschwerdeführer sowohl in Spanien als auch in Deutschland einen anderen als den im Spruch genannten Namen verwendet hatte.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Der Verdacht der Begehung eines Diebstahls aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht der LPD XXXX vom 26.02.2026 zu XXXX .
Dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR vom 09.03.2026.
Weder aus der Antragsbegründung noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den vorgelegten Unterlagen geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde. Soweit der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinem ersten Asylverfahren – vorbringt, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und deswegen befürchte, in Marokko inhaftiert zu werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen geänderten Sachverhalt handelt, sondern es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dies bereits im ersten Asylverfahren vorzubringen.
Darüber hinaus ist dem BFA darin zu folgen, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt: So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine politische Verfolgung auch im ersten Asylverfahren, etwa in der Erstbefragung oder der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 26.05.2022 und am 27.05.2022, vorgebracht hätte. Ganz im Gegenteil erklärte er aber sowohl in der Erstbefragung („Mit der Behörde habe ich kein Problem.“) wie auch vor dem BFA explizit, dass er keinerlei Probleme mit den marokkanischen Behörden habe. Dass der Beschwerdeführer kein echtes Interesse an internationalem Schutz hat, zeigt sich auch darin, dass er in der Einvernahme vor dem BFA am 24.02.2026 erklärte, nicht gewusst zu haben, dass sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei, obwohl der Bescheid im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz ihm am 27.05.2022 übergeben worden war.
Der Beschwerdeführer meinte im Rahmen der Einvernahme am 24.02.2026 wiederholt, dass sich nichts an seinen Fluchtgründen gegenüber dem ersten Verfahren geändert habe („Nein, da hat sich nichts geändert. Es ist alles gleich. (…) Nachgefragt ist das immer noch dasselbe was ich damals auch gesagt habe.“). Als dem Beschwerdeführer vom BFA Gelegenheit gegeben wurde, nähere Angaben zu den Demonstrationen zu machen, lehnte er dies ab („F: Möchten Sie zu diesen Demonstrationen an denen Sie teilgenommen haben wollen noch etwas anführen? A: Nein, wenn die erfuhren, dass man demonstriert hat, wurde man eingesperrt.“). Er konnte auch keinen Hinweis dafür nennen, dass man nach ihm suchen würde und gab er auch an, problemlos aus Marokko ausgereist zu sein. Mit der Beschwerde steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch weiter, indem er nunmehr erklärte, bereits zweimal inhaftiert worden zu sein (während er im Rahmen der Befragung nur davon gesprochen hatte, dass ein Bekannter, der ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe, inhaftiert worden sei).
Das BFA stellte daher zu Recht fest, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Behörde, weswegen auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.
Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente vorgebracht oder bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, der eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 24.02.2026 durch das BFA gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Mir geht es gut. Ich nehme keine Medikamente und habe auch keine Arzttermine.“ Daraus ergibt sich die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
Auch ein Abgleich des aktuellen Länderinformationsblattes (Version 10 vom 04.12.2025; auszugsweise unter Punkt II.1. zitiert) mit jenem, das im Vergleichsbescheid verwendet wurde (Version vom 01.10.2021), ergibt keine entscheidungsrelevante Änderung und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Im vorliegenden Fall ist somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass das zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz herangezogene Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes mit sich bringt und daher von einer entschiedenen Sache, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auszugehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).
Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung eine Inhaftierung befürchten würde, kommt kein glaubhafter Kern zu. Es ist daher nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, der eine meritorische Prüfung nach sich ziehen würde und wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung aufgezeigt wurde. Wesentliche Änderungen, etwa in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die Lage in Marokko, wurden nicht behauptet. Auch aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, so dass auch hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war.
Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht festgestellt, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG abzuweisen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde wurde keine Verhandlung beantragt; nachdem der Sachverhalt geklärt ist und der ursprüngliche Antrag zurückgewiesen wurde, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise