BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Martin KAMMER und Mag. Christina PALKOVICH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.05.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr.33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 30.05.2025 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für den Zeitraum von 03.03.2025 bis 11.05.2025 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhält.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 03.03.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 12.05.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Das Höchstausmaß seiner Leistung sei mit 06.03.2025 erreicht worden.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des Bescheides. Er sei seit 26.02.2025 in Krankenstand gewesen und habe daher keinen Termin wahrnehmen können. Er sei im März von der Krankenversicherung abgemeldet worden, mit schweren gesundheitlichen Folgen. Er habe immer Bewerbungen und Maßnahmen z.B. XXXX absolviert. Er ersuchte um Auszahlung der Notstandshilfe von 03.03.2025 bis 11.05.2025 umgehend per Post. Wegen seines Krankenstandes habe er sich nicht wieder beim AMS am 06.03.25 neu anmelden können.
3. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2025 dazu aufgefordert, schriftlich bis 20.07.2025 Fragen zu beantworten (ua. was ihn daran gehindert habe, den Kontrollmeldetermin wahrzunehmen und warum er sich erst am 12.05.2025 wiedergemeldet habe) und Aufforderungen nachzukommen (ua. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen).
4. Mit Schreiben vom 17.07.2025 gab der Beschwerdeführer an, seit 26.02.2025 in Krankenstand zu sein, was er am 26.02.2025 telefonisch und schriftlich dem AMS mitgeteilt habe. Im März 2025 habe man ihn bei der Österreichischen Gesundheitskasse im Krankenstand einfach abgemeldet, ohne ihm das mitzuteilen. Man habe von seinem Gesundheitszustand gewusst, da er vor 2 Jahren einen unverschuldeten Unfall gehabt habe mit 1 Jahr Krankenstand.
5. Da der Beschwerdeführer weder Fragen beantwortet noch Beweismittel vorgelegt hatte, fragte die belangte Behörde am 31.07.2025 telefonisch bei der ÖGK nach und erhielt die Antwort, dass sich der Beschwerdeführer am 26.02.2025 krankgemeldet habe. Der XXXX habe diese Krankmeldung aber mit Entscheidung vom 14.05.2025 wegen der aufrechten Aussteuerung abgelehnt. In dieser Entscheidung sei jedoch ausdrücklich festgehalten, dass aus medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Es gäbe keine konkrete Nennung eines Enddatums für die am 26.02.2025 beginnende Krankmeldung.
6. Das AMS erließ am 04.08.2025 zu GZ: WF XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid vom 30.05.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG behoben wurde. Bei Vorliegen der sonst erforderlichen Voraussetzungen – insbesondere einer rechtzeitig erfolgten Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Erreichen des Höchstausmaßes – gebühre die zuerkannte Notstandshilfe im strittigen Zeitraum.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine arbeitslose Person, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlasse, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe verliere. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen der arbeitslosen Person unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, das es der arbeitslosen Person objektiv gesehen unmöglich mache, den ihr vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Der gegenständliche Termin sei dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, da er das Poststück nachweislich übernommen habe. Er habe den Kontrollmeldetermin am 03.03.2025 unstrittig versäumt und seine Ansprüche am 12.05.2025 wieder geltend gemacht. Als Grund für die Nichtwahrung des Termins bringe er vor, er wäre ab 26.02.2025 in Krankenstand gewesen. Die ÖGK habe dieses Vorbringen bestätigt und weiters die Auskunft gegeben, dass laut Feststellung des Medizinischen Dienstes ab 26.02.2025 keine Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Grund dafür gehabt habe, am 03.03.2025 nicht vorzusprechen.
14. Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2025 einen Vorlageantrag. Er monierte, dass der Bescheid zwar behoben worden sei, inhaltlich sei dieses Schreiben aber falsch. Es hätte nie zu einer Sperre kommen dürfen. Er habe großen gesundheitlichen und finanziellen Schaden erlitten und bis heute keine Leistung erhalten.
15. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Behebung des gegenständlichen Bescheides einen Vorlageantrag eingebracht habe, weil er der Ansicht sei, dass ihm auch für den Zeitraum von 07.03.2025 bis 11.05.2025 Notstandshilfe gebühre. Allerdings habe die zuerkannte Leistung mit 06.03.2025 geendet und die neuerliche Geltendmachung sei am 12.05.2025 erfolgt. Bezüglich der Geltendmachung sei am 01.07.2025 ein gesonderter Bescheid ergangen, gegen den der Beschwerdeführer bislang kein Rechtsmittel einbracht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erhielt zuletzt von 08.03.2024 bis 06.03.2025 Notstandshilfe zuerkannt.
Er wurde über das Ende des Notstandshilfebezuges per 06.03.2025 mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2025 informiert.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 20.02.2025 zu einer Informationsveranstaltung am 03.03.2025 eingeladen. Dieser Termin gilt als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG.
Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 03.03.2025 nicht erschienen.
Er war zu diesem Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Es lag ein triftiger Grund vor.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom 30.05.2025 zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 behoben.
Dem Beschwerdeführer gebührt Notstandshilfe vom 03.03.2025 bis 06.03.2025.
Mit Bescheid vom 01.07.2025 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 12.05.2025 gebührt, weil er an diesem Tag seinen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Zuerkennung von Notstandshilfe im Zeitraum von 08.03.2024 bis 06.03.2025 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt inliegenden Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 26.03.2025.
Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2025, mit welchem der Beschwerdeführer über das Ende des Leistungsbezug per 06.03.2025 informiert wurde, liegt im Verwaltungsakt ein (vgl. Anhang 27 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Mit diesem Schreiben wurde er auch darauf hingewiesen, dass er bis 07.03.2025 einen neuen Antrag stellen muss, wenn er weiter Leistungen des AMS beziehen möchte.
Das Schreiben des AMS vom 20.02.2025, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Informationsveranstaltung am 03.03.2025 eingeladen wurde, ist Bestandteil des Akteninhaltes (vgl. Anhang 30 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Dem Schreiben ist auch zu entnehmen, dass dieser Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gilt und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den Termin wahrzunehmen, es sei denn, er habe einen triftigen Grund für sein Nichterscheinen.
Dass der Beschwerdeführer am 03.03.2025 nicht zum Termin erschienen ist, ist unstrittig.
Wie dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.07.2025 (vgl. Anhang 9 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde) zu entnehmen ist, gab die ÖGK an, dass beim Beschwerdeführer seit 26.02.2025 aus medizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die belangte Behörde ihren Bescheid vom 30.05.2025 daher zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 behoben hat und dem Beschwerdeführer Notstandshilfe vom 03.03.2025 bis 06.03.2025 gebührt.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2025 ist Bestandteil des Akteninhaltes. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zum Vorlageschreiben vom 12.09.2025 darlegt, hat der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 01.07.2025 kein Rechtsmittel erhoben (vgl. Anhang 1 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde).
Der Beschwerdeführer hat gegenständlichen Vorlageantrag erhoben, weil er der Ansicht ist, dass ihm auch für den Zeitraum von 07.03.2025 bis 11.05.2025 Notstandshilfe gebührt. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die zuerkannte Leistung mit 06.03.2025 geendet hat und die neuerliche Geltendmachung erst am 12.05.2025 erfolgte. Den bezüglich der Geltendmachung am 01.07.2025 ergangenen Bescheid hat der Beschwerdeführer aber nicht angefochten. Es wäre aber in seiner Verantwortung gelegen, einen über den 06.03.2025 hinausgehenden Leistungsanspruch in diesem Verfahren geltend zu machen und darzulegen, weshalb – aus seiner Sicht – eine frühere Geltendmachung nicht möglich war.
In diesem Zusammenhang ist auch ein Schreiben der Ombudsfrau der belangten Behörde vom 24.06.2025 zu erwähnen (vgl. Anhang 17 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Darin antwortete die Ombudsfrau dem Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 14.04.2025 (vgl. Anhang 22 des Inhaltsverzeichnisses der belangten). Sie könne ihm bezüglich des versäumten Termins nur raten, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 30.05.2025 zu erheben. Hinzu komme aber noch, dass er damals nur mehr 4 Resttage gehabt habe und eine Antragstellung für die Verlängerung der Leistung nötig gewesen wäre. Dies habe er jedoch erst am 12.05.2025 im Zuge seiner Wiedermeldung nach seinem Kontrollmeldeversäumnis erledigt. In diesem Zusammenhang informiere sie ihn, dass er hier einen Geltendmachungsbescheid – also einen Bescheid über den Tag der Zuerkennung – verlangen könne und auch hier dann ein Rechtsmittel möglich wäre.
Dieses Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer aber – wie bereits erwähnt – nicht erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht an die Beurteilung der Behörde gebunden, sodass auch das Verwaltungsgericht einen unzulässigen oder verspäteten Vorlageantrag zurückweisen darf. Hat die Behörde daher (entgegen § 15 Abs. 3 VwGVG) nicht über die Frage der Rechtsmäßigkeit und Zulässigkeit eines Vorlageantrags abgesprochen, sondern den Vorlageantrag samt Verwaltungsakt sogleich dem Verwaltungsgericht vorgelegt, hat dieses über den Vorlageantrag, somit auch über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben, zu befinden (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 15 VwGVG K 7, 13).
Ein Vorlageantrag erfordert eine Beschwer der Partei durch die Vorentscheidung (Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388). Nach der Rechtsprechung zur Berufungsvorentscheidung, die sinngemäß relevant bleibt, ist der Vorlageantrag unzulässig, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteiantrag in der Beschwerdevorentscheidung ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. Kolonotivs/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Auflage [2019], Rz 772, mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; Bumberger|Lampert|Larcher|Weber (Hrsg) VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Kommentar § 15 Rz 10 mit Verweis auf Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013/1388).
3.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 04.08.2025, Zl. WF XXXX , der angefochtene Bescheid vom 30.05.2025 behoben. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Erhebung und Einbringung des Vorlageantrages durch die Beschwerdevorentscheidung nicht mehr beschwert war.
Der Vorlageantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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