W119 2285805-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zahl: 1322867508/222770322, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2022 brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, außerdem habe er Angst vor dem Militär. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer: „Todesstrafe, da ich es verweigert habe den Militärdienst zu leisten.“
Am 21.04.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seinen syrischen Personalausweis und das Militärbuch im Original sowie eine deutsche Übersetzung seines Eheurteils in Kopie vor und erklärte im Wesentlichen, von der Geburt bis 2011 in „ XXXX “ gelebt zu haben, dann sei er vier Jahre in XXXX gewesen und danach ca. fünf Monate in Afrin. Im Juli 2016 sei der Beschwerdeführer in die Türkei gereist. Zu seinem Lebenslauf gab er an: „Ich habe in XXXX 7 Jahre die Schule besucht. Ich habe in XXXX und Aleppo ca. 7 Jahre als Bäcker gearbeitet. Im Juli 2016 bin ich in die Türkei. Bis zur Ausreise habe ich diverse Hilfstätigkeiten gemacht.“ Sein Vater, zwei Brüder und vier Schwestern seien noch in Afrin.
Ausdrücklich verneinte der Beschwerdeführer, vorbestraft oder im Herkunftsland inhaftiert gewesen zu sein oder dort Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe nie irgendwelche Probleme wegen des Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und auch nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.
Ebenso eindeutig verneinte er die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt hätte. Er habe auch keinen Kontakt zu Islamisten gehabt.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: „Weil ich den Grundwehrdienst zu leisten hätte. Wäre ich in Syrien weiter geblieben, wäre ich von der syrischen Armee oder von anderen Kriegsparteien eingezogen worden. In Syrien gibt es einen Bürgerkrieg an dem ich nicht beteiligt sein will.“ Weitere Gründe gebe es nicht. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, er würde als Landesverräter behandelt.
Seinen Grundwehrdienst habe der Beschwerdeführer nicht geleistet, er habe auch keinen Einberufungsbefehl bekommen, weil er zuvor ausgereist sei.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr 30 Jahre alt sei. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime getötet zu werden bzw. jemand anderen töten zu müssen. Zudem fürchte er aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer, in die syrische Armee eingezogen bzw. wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden.
Durch die Rückkehr nach Syrien aber auch die Teilnahme am Krieg in Syrien wäre der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, gezwungen wäre, weil bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Dies gehe eindeutig aus den Länderberichten hervor. Dabei sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer an der Front oder in der Etappe zum Einsatz kommen würde, da er jedenfalls als Angehöriger des syrischen Militärs zumindest an Kriegsverbrechen mitwirken würde. Er stamme aus XXXX , welches sich – wie die Behörde selbst feststelle – unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde.
Verwiesen werde auf die drohende Reflexverfolgung der immer noch in Syrien lebenden Familie des Beschwerdeführers: Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren hätten (nach wie vor) Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten.
Am 15.12.2025 und am 17.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm und der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt wurde.
Zudem führte die erkennende Richterin am 17.02.2026
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 25.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html
BBC News: Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, 29.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o
BBC News 11.3.2025 -1: Kurdish-led SDF agrees to integrate with Syrian government forces, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx0511w7o.amp
BBC News 11.3.2025 -2: Whole families killed in recent Syria violence, says UN, 11.03.2025, https://www.bbc.com/news/articles/cedlx65988qo
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27.03.2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms
BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 12, 8. Mai 2025 https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms
BFA Staatendokumentation: Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien: Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung, 10.12.2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2118752/SYRI_KI_Aktuelle Lage nach Sturz der Assad-Regierung_2024_12_10_KE.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, March 2025, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2025_03_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum: Syria - Country Focus, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116502/2024_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_Focus.pdf
EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf
TRT-Deutsch: Syrien/Kämpfer sollen Teil staatlicher Armee werden, 17.12.2024, https://www.trtdeutsch.com/news-welt/syrien-kampfer-sollen-teil-staatlicher-armee-werden-18244459
UNHCR - - UN High Commissioner for Refugees: Regional Flash Update #21, Syria Situation Crisis; 03.04.2025, https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/unhcr-regional-flash-update-21-syria-situation-crisis-3-april-2025
ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073438.html
ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], 07.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html
ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html
ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) aufgrund der Kämpfe zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA); Änderung der Strafen; Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht im kurdisch kontrollierten Teil von Deir-ez Zor, auch gegenüber Arabern; Intensivierung von Rekrutierungsbemühungen; Mobilisierung von Selbstverteidigungs-Einheiten und Heranziehen von Wehrpflichtigen zu Kampfeinsätzen; Aktueller Meinungsstand zur Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht durch Araber [a-12555-2], 24.02.2025
Danish Immigration Service: Syria, Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf
Danish Immigration Service: Syria Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112078/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 https://www.ecoi.net/en/file/local/2088641/SYRI_SM_Rekrutierungspraxis+YPG_2023_03_02_KE.odt
Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung zu Syrien: Desertion von den YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel), 05.07.2024
Der Standard: Die gespaltenen Kurden ringen um Einheit, 25.03.2025, https://www.derstandard.at/story/3000000262646/die-gespaltenen-kurden-ringen-um-einheit
The Arab Weekly: Syria’s Kurds seek unity in Qamishli conference with help from KRG, 26.04.2025, https://thearabweekly.com/syrias-kurds-seek-unity-qamishli-conference-help-krg
ARKNews.net: Mohammad Ismail Highlights Formation of Joint Kurdish Delegation for Negotiations with Damascus, 10.05.2025, https://www.arknews.net/en/node/59456
Associated Press – AP: Syria's Kurds call for a democratic state that protects their ethnic rights,
UNHCR Regional Flash Update (Nr. 28)
Staatendokumentation des BFA „Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad“,
ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien zu u.a. der Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht“ vom 24.02.2025,
UNHCR Regional Flash Update #17, vom 07.03.2025
Bericht auf orf.at vom 10.03.2025, wonach sich die syrische Führung mit den Kurden im Nordosten geeinigt habe
Syria – Socio- Economic- Review 2024
UNHCR Regional Flash Update 31, vom 16. 16. 2025
EUAA, Interims Country Guidance Syria, Juni 2025
RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON THE 16 APRIL 2025
RESEARCHED AND COMPILED BY THE REFUGEE DOCUMENTATION CENTRE OF IRELAND ON 23 APRIL 2025
DIS Syria Security Situation, June 2025
UNHCR Regional Flash Update (Nr. 38)
EUAA, Syria major Human rights, 1. 10. 2025
Anfragebeantwortungen des Refugee Documentation Centre of Ireland zu Syrien zum Thema „Human rights“ vom 10. 6. 2025
Dossier, Syria, Socio-Economic Survey 2025
Staatendokumentation 21. 10. 2025, Syria: The Role of Familiy and Social Networks for Returning Syrian Refugees
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24. 11. 2025, Syrien: DAANES-Einberufungsbefehl
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25 11. 2025, Syrien: Die Lage der Jesiden in Afrin
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21. 11. 2025: Lage arabischstämmiger Syrer·innen (seit Machtwechsel), die Aleppo zwischenzeitlich verlassen haben und in Orte im Gouvernement Aleppo zurückkehren wollen, die unter Kontrolle der Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syrie, DAANES) stehen (Rückkehrmöglichkeit, Hindernisse, gesperrtes Militärgebiet, Unterstützung/Schutz durch Regierung) [a-12710]
EUAA, Country Guidance Syria, Comprehensive update, December 2025
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 3. 12. 2025: Syrien, Kontrolle Osten Aleppo
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Syrien, Meinungsfreiheit, Regierungskritik, oppositionelle Gesinnung, Kritik an der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) vom 12. 12. 2025
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien vom 15. 12. 2025: Rückkehr von Arabern nach Shuyukh Fawqani
EUAA-Country-Guidance, Dezember 2025 (übersetzt)
CG Syria, December 2025, Country talk Presentation
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 21. Jänner 2026
Bericht des Institute for the study of War (https://understandingwar.org/research/middle-east/iran-update-january-27-2026/)
in das Verfahren ein und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 29.12.2025 datierte Stellungnahme übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er wurde in XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Aleppo geboren, wo er bis 2011 lebte und die Schule besuchte. 2011 zog er mit seiner Familie nach XXXX nahe der Stadt Aleppo. Ab dem Alter von 13 Jahren arbeitete er als Bäcker und pendelte dabei auch zwei Jahre lang zwischen Jordanien und Syrien. 2015 zog die Familie nach Afrin bei der Stadt Aleppo, wo auch sein Vater und die beiden Brüder nach der Ausreise des Beschwerdeführers leben. Deren fluchtgeschichtsbezogen behauptete Ausreise 12 Tage vor dem zweiten mündlichen Verhandlungstermin ist nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Juli 2016 in die Türkei, wo er bis August 2022 aufhältig war. Er reiste von dort über mehrere Länder illegal nach Österreich und stellte am 04.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat seinen Militärdienst für das syrische Regime nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Ihm droht keine Rekrutierung zum Wehrdienst durch die syrische Armee, keine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung und keine sonstige Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime.
Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo steht aktuell unter Kontrolle der Übergangsregierung (ehem. HTS).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, wegen eines Clan-Konfliktes von Verfolgung bedroht zu sein. Er ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Rekrutierung durch irgendeine Einheit bzw. einen Clan bedroht. Weder ihm noch seiner Familie wird durch die neuen Machthaber bzw. HTS/Al Nusra oder dem IS Apostasie unterstellt und der Beschwerdeführer wurde auch nicht deswegen bedroht.
Der Beschwerdeführer hat keine verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen die Übergangsregierung glaubhaft gemacht und auch sonst kein Verhalten gesetzt, wegen dem ihm durch diese eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 12, Stand 08.05.2025 – Auszug
Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK
[…]
Wehrpflicht
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025).
[…]
Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 22:36
[Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard 23.1.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
In den Gouvernements Syriens kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana 22.2.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Verstößen, wie die Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fälle von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI 21.1.2025). [Weiterführende Informationen zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).
Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara'a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als "Militärrat für die Befreiung Syriens" bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a). Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).
Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara'a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).
Übergangspräsident ash-Shara' richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara', spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara'a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-'Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.]
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025b). Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil in Homs, aber auch in Damaskus, viele Waffen, darunter auch Sprengwaffen, zurückgelassen wurden (UN News 14.1.2025). Es ist ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet wird (UNOCHA 12.2.2025). Die Beseitigung von Landminen und anderen militärischen Trümmern ist dringender denn je. Während sich Millionen von Flüchtlingen auf ihre Rückkehr vorbereiten, sind viele ihrer Häuser oder das, was von ihnen übrig ist, mit nicht explodierten Mörser- und Artilleriegranaten, Raketen, Minen und Sprengfallen übersät (Leb24 13.2.2025). Für die Vertriebenen und diejenigen, die versuchen, nach Hause zurückzukehren, ist die Gefahr durch Blindgänger ständig und unvermeidlich (UN News 14.1.2025). Syrien ist seit Jahren unter den drei Ländern mit der höchsten Blindgänger-Dichte (FR 20.1.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, sie zu beseitigen, sind die Bemühungen nach wie vor unzureichend, weil die lokalen Behörden und humanitären Organisationen es verabsäumen, ernsthafte Schritte zum Schutz der Zivilbevölkerung zu unternehmen. Am stärksten betroffen sind die Gebiete unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung, gefolgt von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) und den Gebieten der durch die Türkei unterstützten SNA (SOHR 13.2.2025). Die Vorfälle ereignen sich in verschiedenen Gebieten des Landes. Dabei kommt es zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, wo Zivilisten arbeiten, um Ernten zu sammeln oder nach Trüffeln zu suchen, zu Explosionen in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Nach Angaben des Halo Trust, einer internationalen Organisation, die auf die Räumung von Landminen und anderen Sprengkörpern spezialisiert ist, wurden allein seit dem Sturz al-Assads durch Landminen und andere explosive Hinterlassenschaften mindestens 400 Zivilisten getötet und verletzt, wobei die tatsächliche Zahl vermutlich viel höher liegt (Halo 3.2.2025). In den letzten neun Jahren wurden mindestens 422.000 Vorfälle mit Blindgängern in 14 Gouvernements in ganz Syrien gemeldet, wobei schätzungsweise die Hälfte davon tragische Opfer unter Kindern forderte. Die Gefahr betrifft etwa fünf Millionen Kinder, die in Gebieten leben, die mit den tödlichen Sprengkörpern verseucht sind. Für Kinder sind die Auswirkungen solcher Vorfälle verheerend. Wenn sie die Explosion überleben, sind lebensverändernde Verletzungen und Behinderungen die Folge, welche oft bedeuten, dass sie nicht mehr zur Schule gehen können oder dass es für sie schwieriger ist, Zugang zu angemessener Gesundheitsversorgung zu erhalten (UN News 14.1.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Laut Syrischer Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind von Anfang 2025 bis 13.2.2025 169 Menschen durch Kampfmittelüberreste getötet worden, darunter 31 Kinder und sechs Frauen. 205 Personen wurden verletzt. Darunter 88 Kinder und Frauen (SOHR 13.2.2025). UNOCHA zählte bei 198 Vorfällen von Dezember 2024 bis 12.2.2025 141 Getötete, darunter 24 Kinder und eine Frau, sowie 265 Verletzte, darunter 114 Kinder und 16 Frauen. Von den 136 Vorfällen im Jänner und Februar ereigneten sich 90 während Bauern ihr Land bestellten oder Tiere weideten, was zum Tod von 61 Bauern und Hirten und 93 weiteren Verletzten führte. Seit Dezember wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Lattakia insgesamt 138 Minenfelder und Minenpräsenzpunkte identifiziert (UNOCHA 12.2.2025). Viele der Getöteten sind den syrischen "Weißhelmen" zufolge Bauern und Landbesitzer, die versuchten auf ihr Land zurückzukehren (BBC 23.1.2025). Großstädte wie Idlib, ar-Raqqa, Aleppo, Hama, Homs und Ost-Ghouta, ein Vorort von Damaskus, wurden durch Bombardierungen verwüstet und sind deswegen mit Blindgängern übersät. Genau das sind die am meisten bewohnten Gegenden. Dort lebten teils Hunderttausende. Die Minenfelder und nicht explodierte Sprengkörper wie Bombenreste sind übers ganze Land verteilt (FR 20.1.2025b). Al Jazeera zufolge sind Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße Damaskus, Dara'a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht (AJ 1.1.2025c). […]
Der Islamische Staat (IS)
Die Instabilität wirkt sich auf Lager, Haftanstalten und andere Einrichtungen im Nordosten des Landes aus. 42.500 Personen, von denen einige mutmaßliche Verbindungen zu IS haben, sind weiterhin in Haft. Darunter sind 17.700 irakische Staatsangehörige und 16.200 syrische Staatsangehörige sowie 8.600 Staatsangehörige aus anderen Ländern (UN News 10.2.2025). [Weitere Informationen zu Flüchtlingslager in Nord- und Ostsyrien finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) / Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) / IDP's und Flüchtlinge.] Der IS ist in Syrien in zwei getrennten Gebieten verbreitet. Zum Ersten in der syrischen Jazira (Nordostsyrien), die von den von der Internationalen Koalition unterstützten SDF kontrolliert wird. Dort bewegt sich der IS in der südlichen Wüste der Provinz al-Hasaka, die auch mit der nordöstlichen Seite der Grenzstadt al-Bu Kamal verbunden ist, genauer gesagt mit der Stadt al-Baghouz, der letzten städtischen Hochburg des IS. Dieses Gebiet ist geografisch mit der Hatra-Wüste in der irakischen Provinz Ninive verbunden, trotz der Betonblöcke, die die beiden Länder trennen, bewegt sich der IS immer noch über die Grenze, wie ein Bewohner der ländlichen Provinz al-Hasaka gegenüber Al Jazeera bestätigt. Das zweite Gebiet, bekannt als al-Badiya ash-Shamiya (zu Deutsch: Syrische Wüste), befindet sich in der Nähe der Stadt Palmyra, östlich der Provinz Homs. Es zeichnet sich durch seine Weite aus und endet am Rande der meisten syrischen Provinzen und ist auch mit der irakischen Wüste al-Anbar verbunden, die eine wichtige Hochburg für den IS ist. Der IS profitierte früher von der Aufteilung des Einflusses entlang des Grenzstreifens zwischen den US-amerikanischen Streitkräften, die in der Militärbasis at-Tanf stationiert waren, und den iranischen Milizen, die al-Bu Kamal kontrollierten. Zusätzlich zu seiner relativ langen Erfahrung im Kampf und in der Anpassung an die Wüste konnte der IS seine Bewegung in diesem Gebiet zwischen den beiden Ländern aufrechterhalten (AJ 2.3.2025). Eine Reportage des Spiegels, bei der ein Journalist in die al-Badiya reiste und mit verschiedenen Personen vor Ort sprach, deutet an, dass der IS dort nicht mehr so stark präsent ist, sondern viele Überfälle und Angriffe von der gestürzten syrischen Regierung dem Islamischen Staat zugeschoben wurden (Spiegel 9.2.2025). Die Vielzahl der gegen den IS kämpfenden Parteien und der Zustand der Feindseligkeit oder Rivalität zwischen ihnen schuf einen Zustand der Verwirrung, der in der jüngsten Zeit (zwischen 2024 und 2023) offensichtlich wurde. Dies trug dazu bei, dass die Informationen über die Zahlen und Bewegungen der Organisation ungenau und sehr variabel sind, da es bis heute keine genaue Zahl für die Anzahl der IS-Kämpfer in Syrien gibt. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1100 liegt, wobei sich der größte Teil von ihnen in der levantinischen al-Badiya befindet, während der kleinere Teil auf der syrischen Jazira (Nordostsyrien) verteilt ist (AJ 2.3.2025). Der IS hat die Sicherheitslücke ausgenutzt, die durch den Zusammenbruch des Regimes des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad im vergangenen Dezember entstanden ist, so der SDF-Anführer 'Abdi. Seither wurde der IS sichtbarer und aktiver. Die Terrorgruppe nutzt Waffenlager, die sie beschlagnahmt hat, nachdem sie von Assad-treuen Kräften aufgegeben wurden. Der IS werde auch immer mutiger und schicke Terroristen aus ihren Verstecken in der Badiya in die umliegenden Städte (VOA 27.2.2025). Am 10.2.2025 stellte ein UN-Beamter fest, dass die unbeständige Lage in Syrien sehr besorgniserregend ist. Es besteht die Gefahr, dass Bestände moderner Waffen in die Hände von Terroristen fallen. Die syrische Badiya-Region wird weiterhin als Zentrum für die externe Operationsplanung des IS genutzt und ist ein wichtiges Gebiet für dessen Aktivitäten (UN News 10.2.2025). Der Abzug der USA würde eine Stärkung des IS bewirken, weil die Gruppierung die Schwäche der neuen syrischen Übergangsregierung ausnutzen wird, die nicht in der Lage ist, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Beamte warnen, dass der Abzug der US-Streitkräfte die SDF alleine lassen und die Sicherheit von mehr als 20 Gefängnissen und Flüchtlingslagern bedrohen wird, in denen mehr als 50.000 Menschen, darunter etwa 9.000 IS-Kämpfer, untergebracht sind. Ohne die US-amerikanischen Streitkräfte könnten die SDF die Gefängnisse und Lager aufgeben und Tausenden von IS-Kämpfern die Flucht ermöglichen. Der türkische Außenminister Fidan sagte Anfang Januar, dass die Türkei bereit sei, die Kontrolle über die Gefängnisse zu übernehmen, in denen IS-Gefangene untergebracht sind (AlHurra 6.2.2025a). In den letzten Jahren, nachdem der IS seine letzten städtischen Hochburgen verloren hatte, führten IS-Gruppierungen Hunderte von militärischen und sicherheitspolitischen Operationen in Syrien durch, meist in Form von Schnellangriffen auf Stellungen iranischer Milizen und Angehörige der ehemaligen syrischen Regime-Armee, zusätzlich zu aufeinanderfolgenden Angriffen auf Öltankwagen, die Öllieferungen von den syrischen Jazira-Feldern zu den Raffinerien in Homs und Baniyas transportierten. Seit der Ankündigung des Sturzes des Assad-Regimes sind die Angriffe des IS zurückgegangen, abgesehen von den üblichen Angriffen in der syrischen Region Jazira und zwei Angriffen in der levantinischen Badiya, von denen einer auf das Gasfeld von Sha'er abzielte und ein Todesopfer forderte. Dieses relative Verschwinden ist nicht unbedingt von Dauer, sondern wahrscheinlich eher vorübergehend und auf mehrere Gründe zurückzuführen, von denen die wichtigsten sind: 1. fehlende militärische Ziele durch den Abzug der Iranischen Milizen und das Auflösen der Syrischen Arabischen Armee (SAA), 2. der Einsatz militärischer Gruppierungen, die der Syrischen Freien Armee (SFA) angehörten und mittlerweile dem syrischen Verteidigungsministerium unterstellt sind, um das Machtvakuum in der Region zu schließen und wichtige strategische Positionen insbesondere an der einzigen Verbindungsstraße zwischen Deir ez-Zour und Damaskus zu übernehmen (AJ 2.3.2025).
Zentralsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Machtübernahme islamistischer Gruppen bleibt die Sicherheitslage auch in den Küsten- und Zentralregionen Syriens fragil und stark fragmentiert. Während einige Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen islamistischen Machthaber stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen und ausländische Akteure (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Innenministerium hat seine Sicherheitsoperationen in verschiedenen Provinzen intensiviert und dabei Elemente des gestürzten Assad-Regimes ins Visier genommen, die ihre Bewegungen in einigen Gebieten verstärkt haben. In mehreren Gebieten, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Homs und Tartus, fanden groß angelegte Sicherheitsoperationen statt, bei denen eine Reihe von bewaffneten Kämpfern festgenommen und andere bei direkten Zusammenstößen neutralisiert wurden. Sicherheitsberichte bestätigen, dass diese Gruppierungen die syrische Armee und die Sicherheitskräfte ins Visier genommen hatten, um die Sicherheit zu schwächen und Chaos zu stiften. Dabei nutzen sie die schwierige geografische Lage einiger Gebiete, um sich zu verstecken und ihre Reihen neu zu formieren (AAA 1.3.2025). Damaskus ist unter der Kontrolle islamistischer Gruppierungen. Während in einigen Vierteln eine gewisse Stabilität herrscht, sind Anschläge, Attentate und gezielte Angriffe rivalisierender Gruppen weiterhin an der Tagesordnung. Israelische Luftangriffe auf mutmaßliche Waffenlager oder Stellungen von pro-iranischen Milizen haben zugenommen, während in den Außenbezirken einzelne Widerstandszellen gegen die neuen Machthaber operieren. IS-Zellen und lokale Widerstandsgruppen greifen regelmäßig Kontrollpunkte an, was zu einer angespannten Lage führt (VB Amman 9.2.2025). Bei Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der neuen Machthaber Syriens und bewaffneten Männern der Minderheit der Drusen in der Nähe von Damaskus am 1.3.2025 wurde eine Person getötet und neun weitere verletzt, wie ein syrischer Menschenrechtsbeobachter berichtet (FR24 1.3.2025). Interne Sicherheitskräfte haben in Begleitung lokaler bewaffneter Gruppen eine Sicherheitskampagne gegen die Wohnhäuser von Offizieren in der Stadt Qatana im Hinterland von Damaskus durchgeführt, bei der Dutzende von Bewohnern der Gegend verhaftet und eine Ausgangssperre verhängt wurden. Es kam wiederholt zu Hausdurchsuchungen, begleitet von Vandalismus, Plünderungen und Verhaftungen einer Reihe von Bewohnern, darunter Männer und Frauen (SOHR 28.2.2025a). Im Umland von Damaskus kam es am 27.2.2025 zu Zusammenstößen zwischen syrischen Sicherheitskräften und bewaffneten Männern, bei denen es Verletzte gab (Shafaq 27.2.2025). Die Zunahme von Gewalt und Kriminalität in den Minderheitengebieten Syriens bleibt die größte Herausforderung für die neuen Behörden seit dem Sturz des alten Regimes im Dezember 2024. Das Land hat einen Anstieg der Angriffe erlebt, sowohl von Überbleibseln des Regimes, deren Interessen nach dem Sturz al-Assads leiden und die versuchen, das Land zu destabilisieren, als auch von allgemeinen Straftätern (AAA 1.3.2025). Die ehemals von der Assad-Regierung gehaltenen Küstenregionen Latakia und Tartus, die als Hochburgen der alawitischen Gemeinschaft galten, sind mittlerweile unter der Kontrolle islamistischer Gruppen gefallen. Der Übergang verlief jedoch nicht ohne Widerstand, da lokale alawitische Milizen, Überreste regierungstreuer Einheiten und vereinzelt russische Kräfte um ihre Einflusszonen kämpften. Während die Küste früher als sicher galt, könnten neue Konflikte zwischen islamistischen Gruppen, Assad-treuen Einheiten und möglicherweise verbleibenden russischen Kräften in den kommenden Monaten entstehen (VB Amman 9.2.2025). In der Küstenregion ist die Sicherheitslage instabil und durch wiederholte Angriffe an Kontrollpunkten und kriminelle Aktivitäten wie Plünderungen, Raubüberfälle und Entführungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, gekennzeichnet (UNOCHA 12.2.2025). Die Region Latakia ist strategisch wichtig und beherbergt wichtige militärische Einrichtungen, die von der Assad-Regierung genutzt wurden. Russland hat hier noch Interessen, insbesondere im Hinblick auf den ehemaligen Militärflughafen Hmeimim. Vereinzelt wurden Kämpfe zwischen islamistischen Gruppen und zurückgebliebenen pro-Assad-Milizen gemeldet (VB Amman 9.2.2025). In den vergangenen zwei Monaten haben ehemalige Regimegruppierungen vier Operationen im Nordwesten des Landes durchgeführt, bei denen Angehörige der Abteilung für Militäreinsätze getötet und verletzt wurden (AAA 1.3.2025). In Tartus wurde die frühere russische Marinebasis Berichten zufolge von russischen Truppen teilweise geräumt, wobei unklar ist, ob sie vollständig aufgegeben wurde. Islamistische Gruppen haben die Kontrolle über die Stadt übernommen, aber die Präsenz von Untergrundzellen ehemaliger Assad-Anhänger könnte zu weiteren Spannungen führen (VB Amman 9.2.2025). Aufrufe zur Gewalt unter ehemaligen Assad-Anhängern haben viele Alawiten dazu veranlasst, in den syrischen Küstengouvernements Tartus und Latakia sowie in Homs zu den Waffen gegen die von HTS geführten Truppen zu greifen (LWJ 29.1.2025). Bewaffnete Männer auf zwei Motorrädern haben eine Polizeistation in der Stadt Savita in der Provinz Tartus angegriffen und Handgranaten geworfen, was zu einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen den Angreifern und dem Personal der Station führte, bei dem einer der Mitarbeiter der Station verletzt wurde. Unterdessen wurde ein junger Zivilist aus dem Hinterland von Tartus durch verirrte Kugeln getötet, als er in einem Auto unterwegs war, berichtet die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR 28.2.2025b). In Homs, Hama und Nordwestsyrien herrscht unterdessen relative Stabilität, abgesehen von einigen Unruhen im ländlichen Homs (UNOCHA 12.2.2025). Die zentrale Region Syriens, bestehend aus Homs und Hama, bleibt nach dem Sturz des Regimes eine Zone mit unklaren Machtverhältnissen. Die Stadt Homs, die einst ein zentrales Schlachtfeld im syrischen Bürgerkrieg war, ist nun ein Gebiet mit sporadischen Kämpfen zwischen islamistischen Gruppen und Widerstandsbewegungen, darunter ehemalige regierungstreue Milizen und lokale Stämme. Während die islamistischen Machthaber Kontrolle über die Stadt beanspruchen, gibt es Berichte über vereinzelte Scharmützel und Anschläge (VB Amman 9.2.2025). Kämpfer der Gruppierung Islamischer Staat (IS) haben am 10.12.2024 in der syrischen Region Homs mindestens 54 Menschen getötet, die alle ehemalige Mitglieder der Regierung von Bashar al-Assad gewesen sein sollen und nach deren Zusammenbruch versucht haben sollen zu fliehen (MEE 10.12.2024). Ähnlich wie Homs ist auch Hama von sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit geprägt. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt stehen noch unter Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen, die sich der neuen Ordnung widersetzen. Die humanitäre Lage in beiden Städten bleibt kritisch, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Ar-Raqqa, die ehemalige Hauptstadt des IS, bleibt ein Brennpunkt der Unsicherheit. Teile der Region sind nach wie vor von lokalen kurdischen Einheiten der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrolliert, was die Spannungen zusätzlich erhöht. Nach der Übernahme islamistischer Gruppierungen in anderen Teilen des Landes ist die Lage in ar-Raqqa weiterhin angespannt, da sich verschiedene Gruppen um die Kontrolle streiten. IS-Schläferzellen sind weiterhin aktiv und haben in den letzten Monaten gezielte Anschläge auf islamistische Sicherheitskräfte und Verwaltungsstrukturen verübt. Letztlich bleibt auch die Sicherheitslage in Deir ez-Zour hochgradig instabil. Die Region war bereits zuvor ein zentrales Schlachtfeld gegen den IS, und obwohl sich die Machtdynamik geändert hat, sind Guerilla-Taktiken, Anschläge und bewaffnete Konflikte weiterhin an der Tagesordnung. Die Kontrolle über Deir ez-Zour ist stark fragmentiert, da verschiedene islamistische Gruppierungen, die SDF sowie lokale Stammesmilizen um Einfluss kämpfen. Die neuen islamistischen Machthaber Syriens haben keine einheitliche Kontrolle über die Region, da verschiedene Gruppen um Territorium ringen. HTS und andere Fraktionen versuchen, ihre Positionen zu stärken, was zu Zusammenstößen mit lokalen Stämmen und ehemaligen regierungstreuen Milizen führt. Die SDF hält weiterhin einige Gebiete, insbesondere im nördlichen und östlichen Teil der Provinz, was die Spannungen mit islamistischen Gruppen und türkisch unterstützten Milizen weiter verschärft. Der IS ist weiterhin aktiv und nutzt das Machtvakuum, um Schläferzellen zu reaktivieren. In ländlichen Gebieten verübt der IS regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, Checkpoints und lokale Stammesführer, die mit den neuen Machthabern kooperieren. Die sich verschlechternde Sicherheitslage ermöglicht es dem IS, erneut Rekruten anzuwerben, insbesondere unter den wirtschaftlich benachteiligten Stämmen. Deir ez-Zour war schon vor dem Sturz al-Assads ein Zentrum für Schmuggel und illegalen Ölhandel, eine Situation, die sich nun weiter verschärft hat. Kriminelle Netzwerke, bewaffnete Stämme und ehemalige regierungstreue Gruppen kontrollieren Teile der Ölfelder und Routen für Schmuggelware, was zu bewaffneten Auseinandersetzungen um wirtschaftliche Ressourcen führt. Die wirtschaftliche Lage ist katastrophal, da Versorgungslinien unterbrochen wurden und viele Menschen ohne Einkommen oder humanitäre Hilfe auskommen müssen (VB Amman 9.2.2025).
[…]
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR 30.1.2025). Nach al-Assads Sturz und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber bestehen aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen, wobei insbesondere Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnehmen. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman 9.2.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern (Improvised Explosive Devices - IED) betroffen (UNOCHA 12.2.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes al-Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit Iran verbundene Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, gibt es in anderen Bezirken noch Präsenz ehemaliger regierungstreuer Milizen oder autonomer kurdischer Einheiten. In nördlichen Teilen Aleppos gibt es weiterhin Spannungen zwischen türkisch unterstützten Milizen und kurdischen Einheiten der SDF. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu gezielten Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt bleibt schwer beschädigt, und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf infrastrukturelle Erholung konzentrieren (VB Amman 9.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Kampffronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ 10.3.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der kurdisch geführten SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel al-Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC 9.3.2025a).
Quellen
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AJ - Al Jazeera (10.3.2025c): الجيش السوري يصد هجوما لـ"قسد" في حلب والأمن يلاحق الفلول بدير الزور [Syrische Armee schlägt Angriff der SDF in Aleppo zurück; Sicherheitskräfte verfolgen Überreste in Deir ez-Zour], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/10/عاجل-سانا-عن-وزارة-الدفاع-السورية, Zugriff 11.3.2025
AJ - Al Jazeera (9.3.2025): هذه حقيقة ما جرى في الساحل السوري وهكذا بدأت الأحداث [Dies ist die Wahrheit über die Geschehnisse an der syrischen Küste und wie die Ereignisse begannen], https://www.aljazeera.net/news/2025/3/9/هذه-حقيقة-ما-جرى-في-الساحل-السوري-وهكذا, Zugriff 11.3.2025
AJ - Al Jazeera (2.3.2025): رايةٌ في الرمال.. مستقبل تنظيم الدولة في سوريا الجديدة [Eine Flagge im Sand Die Zukunft von ISIS im neuen Syrien], https://www.aljazeera.net/politics/2025/3/2/راية-في-الرمال-مستقبل-تنظيم-الدولة-في, Zugriff 3.3.2025
AJ - Al Jazeera (8.2.2025): انفجارات ضخمة في درعا والقنيطرة جنوبي سوريا [Massive Explosionen in Daraa und Quneitra, Südsyrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/8/عاجل-مراسل-الجزيرة-دوي-انفجارات-ضخمة, Zugriff 10.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.2.2025): أول هجوم على قوات الاحتلال منذ بدء توغلها في سوريا [Erster Angriff auf Besatzungstruppen seit Beginn ihres Einmarsches in Syrien], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/1/قوات-الاحتلال-تتعرض-لإطلاق-نار-لأول, Zugriff 3.2.2025
AJ - Al Jazeera (1.1.2025c): ما المحافظات السورية الأكثر تلوثا بالألغام والقنابل العنقودية؟ [Welche syrischen Provinzen sind am stärksten mit Minen und Streubomben verseucht?], https://www.aljazeera.net/news/2025/1/1/ما-المحافظات-السورية-الأكثر-تلوثا, Zugriff 2.1.2025
AJ - Al Jazeera (28.12.2024b): عملية أمنية واسعة في سوريا لملاحقة الفلول وعزل قاعدة حميميم [Sicherheitsoperation in Syrien: Jagd auf Überreste, Isolierung des Stützpunkts Hmeimim], https://www.aljazeera.net/news/2024/12/28/عاجل-مصدر-أمني-سوري-للجزيرة-عملية, Zugriff 3.1.2025
AlHurra - Al-Hurra (8.3.2025): التصعيد في غرب سوريا.. بين حسابات الداخل وتدخلات الخارج [Eskalation im Westen Syriens. Zwischen internen Berechnungen und externen Interventionen], https://www.alhurra.com/syria/2025/03/10/حققت-أهدافها-وزارة-الدفاع-السورية-تعلن-انتهاء-العملية-العسكرية-في-الساحل, Zugriff 10.3.2025
AlHurra - Al-Hurra (7.2.2025): اشتباكات حاويك تكشف ملامح "مهمة صعبة" بين سوريا ولبنان [Zusammenstöße in Hawiq offenbaren die Konturen einer „schwierigen Mission“ zwischen Syrien und dem Libanon], https://www.alhurra.com/varieties/2025/02/09/نشرت-رسالة-مؤثرة-موتها-وفاة-الممثلة-السورية-أنجي-مراد, Zugriff 10.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (6.2.2025a): إذا انسحبت أميركا من سوريا.. "قسد" أمام منعطف خطير [Wenn Amerika sich aus Syrien zurückzieht. „Die SDF sind an einem kritischen Punkt angelangt], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/06/إذا-انسحبت-أميركا-سوريا-قسد-أمام-منعطف-خطير, Zugriff 6.2.2025
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BBC - British Broadcasting Corporation (9.3.2025b): سوريا: هل تعرقل أحداث الساحل الدموية مسيرة المرحلة الانتقالية؟ [Syrien: Werden die blutigen Ereignisse in der Sahelzone den Übergangsprozess zum Scheitern bringen?], https://www.bbc.com/arabic/articles/cdjyry4v7vro, Zugriff 11.3.2025
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SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025a): برفقة مجموعات مسلحة محلية.. قوى الأمن الداخلي تنفذ حملة أمنية في مدينة قطنا تسفر عن اعتقال العشرات - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Begleitet von lokalen bewaffneten Gruppen Interne Sicherheitskräfte führen eine Sicherheitskampagne in Qatana durch, die zur Verhaftung von Dutzenden von Menschen führt], https://www.syriahr.com/برفقة-مجموعات-مسلحة-محلية-قوى-الأمن-ال/751248, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (28.2.2025b): هجوم بالقنابل على مخفر في ريف طرطوس يؤدي لاشتباك مسلح ومقتل مدني برصاص طائش - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Bombenanschlag auf Polizeistation in Tartus führt zu bewaffneten Zusammenstößen, Zivilist durch verirrte Kugeln getötet], https://www.syriahr.com/هجوم-بالقنابل-على-مخفر-في-ريف-طرطوس-يؤد/751271, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.2.2025b): منذ شباط الجاري.. حوادث الرصاص الطائش في سوريا تودي بحياة 18 شخصًا بينهم سيدات وأطفال - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Februar Streunende Kugeln in Syrien töten 18 Menschen, darunter Frauen und Kinder], https://www.syriahr.com/منذ-شباط-الجاري-حوادث-الرصاص-الطائش-في/750881, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (23.2.2025): منذ بداية العام.. "التحالف الدولي" ينفذ 12 عملية وهجمات ضد "التنظيم" وجهاديين ويقتل 14 منهم - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres "Die Internationale Koalition führt 12 Operationen und Angriffe gegen ISIS und Dschihadisten durch und tötet 14 von ihnen], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-التحالف-الدولي-ينفذ-12/750756, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (21.2.2025): دون تدخل دولي جاد.. الألغام الأرضية تواصل حصد الأرواح في سوريا وتخلف 78 شهيداً و84 مصاباً خلال شباط - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Ohne ernsthaftes internationales Eingreifen Landminen fordern in Syrien weiterhin Menschenleben: 78 Tote und 84 Verletzte im Februar], https://www.syriahr.com/دون-تدخل-دولي-جاد-الألغام-الأرضية-تواص/750421, Zugriff 28.2.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.2.2025): منذ بداية العام.. استشهاد وإصابة 374 مدنياً بينهم نحو 120 طفلاً بانفجار مخلفات الحرب في سوريا - المرصد السوري لحقوق الإنسان [Seit Anfang des Jahres 374 Zivilisten, darunter etwa 120 Kinder, durch explosive Kriegsreste in Syrien getötet und verletzt], https://www.syriahr.com/منذ-بداية-العام-استشهاد-وإصابة-374-مدنيا/749304, Zugriff 28.2.2025
Spiegel - Spiegel, Der (9.2.2025): Syrien und der Islamische Staat: Die Phantom-Terroristen, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-die-badia-wueste-als-vermeintlicher-rueckzugsort-des-islamischen-staats-a-68f3530e-d4f2-4a22-a80d-fb0177a0da87, Zugriff 10.2.2025
Standard - Standard, Der (9.3.2025): Die Eskalation der Gewalt zwischen Machthabern in Syrien und Alawiten war angekündigt, https://www.derstandard.at/story/3000000260514/die-eskalation-der-gewalt-zwischen-machthabern-in-syrien-und-alawiten-war-angekuendigt, Zugriff 10.3.2025 [Login erforderlich]
Standard - Standard, Der (23.1.2025): Neues Regime in Syrien steigt Russen auf den Schlips, https://www.derstandard.at/story/3000000251967/neues-regime-in-syrien-steigt-russen-auf-den-schlips, Zugriff 29.1.2025
SYRDiplQ1 - Diplomatische Quelle eines europäischen Staates in Syrien - 01 (5.2.2025): Bericht einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates [erhalten per Mail]
TIS - Times of Israel, The (1.3.2025): Netanyahu and Katz direct IDF to prepare to defend Syrian Druze suburb of Damascus, https://www.timesofisrael.com/netanyahu-and-katz-direct-idf-to-prepare-to-defend-syrian-druze-suburb-of-damascus, Zugriff 13.3.2025
TNA - New Arab, The (27.2.2025): سورية: تدريبات للتحالف الدولي وحملة أمنية في ريف دمشق ضد فلول النظام [Syrien: Trainings- und Sicherheitskampagne der internationalen Koalition im Umland von Damaskus gegen Überbleibsel des Regimes], https://www.alaraby.co.uk/politics/سورية-تدريبات-للتحالف-الدولي-وحملة-أمنية-في-ريف-دمشق-ضد-فلول-النظام, Zugriff 28.2.2025
TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (10.3.2025): Syrias Transitional Honeymoon Is Over After Massacres and Disinformation, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/syrias-transitional-honeymoon-over-after-massacres-and-disinformation, Zugriff 11.3.2025
UN News - United Nations News (9.3.2025): Syrian conflict leaves devastating legacy of landmines, https://news.un.org/en/story/2025/03/1160931, Zugriff 10.3.2025
UN News - United Nations News (12.2.2025): Geir Pederson (Special Envoy) on Syria - Security Council, 9857th meeting, https://news.un.org/en/story/2025/02/1160056, Zugriff 13.2.2025
UN News - United Nations News (10.2.2025): الأمم المتحدة: تنظيم داعش يشكل تهديدا، والوضع المتقلب في سوريا يثير القلق [Vereinte Nationen: ISIS ist eine Bedrohung und die instabile Lage in Syrien ist besorgniserregend], https://news.un.org/ar/story/2025/02/1138951, Zugriff 11.2.2025
UN News - United Nations News (14.1.2025): Syria: Unexploded ordnance is biggest threat to children, warns UNICEF, https://news.un.org/en/story/2025/01/1158971, Zugriff 15.1.2025
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2.2025): Syrian Arab Republic: Humanitarian Situation Report No. 1 (As of 12 February 2025), https://reliefweb.int/report/syrian-arab-republic/syrian-arab-republic-humanitarian-situation-report-no-1-12-february-2025-enar, Zugriff 13.2.2025
VB Amman - Verbindungsbeamter des BMI in Jordanien [Österreich] (9.2.2025): Informationen zur Sicherheitslage und außenpolitischen Situation in Syrien – Stand Ende Jänner 2025 [erhalten per Mail]
VOA - Voice of America (27.2.2025): Possible Kurdish-Turkish peace could be bad news for Islamic State, https://www.voanews.com/a/possible-kurdish-turkish-peace-could-be-bad-news-for-islamic-state-/7991152.html, Zugriff 28.2.2025
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Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:46
[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara 15.12.2024a; vgl. MEMRI 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024a). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt (REU 11.12.2024b). Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy 3.2.2025). Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy 3.2.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya 6.1.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) (MAITIC 9.1.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC 7.1.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla 24.1.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra 12.2.2025). [Details zur neuen syrischen Armee und der Entwaffnung bewaffneter Gruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.]
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC 7.1.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya 10.2.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab 12.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD 28.1.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025).
Quellen
AAA - Asharq Al-Awsat (10.12.2024): غالبية القيادات العسكرية والأمنية لنظام الأسد لا تزال داخل سوريا [Die meisten Militär- und Sicherheitschefs des Assad-Regimes befinden sich noch in Syrien], https://aawsat.com/العالم-العربي/المشرق-العربي/5090712-غالبية-القيادات-العسكرية-والأمنية-لنظام-الأسد-لا-تزال-داخل, Zugriff 13.12.2024
AJ - Al Jazeera (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.aljazeera.net/news/2025/2/10/الشرع-آلاف-المتطوعين-ينضمون-إلى-الجيش, Zugriff 11.2.2025
AlHurra - Al-Hurra (12.2.2025): "الجيش السوري الجديد".. التوحيد اسمي أم حقيقي؟ ["Die neue syrische Armee. Nominelle oder reale Einigung?], https://www.alhurra.com/syria/2025/02/12/الجيش-السوري-الجديد-التوحيد-اسمي-أم-حقيقي؟, Zugriff 14.2.2025
AlMada - Al Mada Paper (15.12.2024): مسؤول بمحافظة الأنبار: 2150 ضابطاً وجندياً سورياً في مخيم لا خدمات فيه [Beamter des Gouvernements Anbar: 2150 syrische Offiziere und Soldaten in einem Lager ohne Dienstleistungen], https://almadapaper.net/388782, Zugriff 18.12.2024
Al Majalla - Al Majalla (24.1.2025): Murhaf Abu Qasra on building a new army and Syria’s future, https://en.majalla.com/node/324021/politics/murhaf-abu-qasra-building-new-army-and-syrias-future, Zugriff 30.1.2025
Arabiya - Al Arabiya News (10.2.2025a): الشرع: آلاف المتطوعين ينضمون إلى الجيش السوري الجديد [Ash-Sharaa: Tausende von Freiwilligen schließen sich der neuen syrischen Armee an], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/02/10/الشرع-الاف-المتطوعين-ينضمون-الى-الجيش-السوري-الجديد-, Zugriff 11.2.2025
Arabiya - Al Arabiya News (6.1.2025b): وزير الدفاع السوري: بدء جلسات مع الفصائل لوضع خطوات انخراطها بالجيش [Syrischer Verteidigungsminister: Sitzungen mit Fraktionen zur Festlegung von Schritten für den Beitritt zur Armee], https://www.alarabiya.net/arab-and-world/syria/2025/01/06/وزير-الدفاع-السوري-بدء-الجلسات-مع-الفصائل-لوضع-خطوات-انخراطها-بالوزارة, Zugriff 9.1.2025
BBC - British Broadcasting Corporation (29.12.2024): Post-Assad Syria: Former soldiers give up their weapons for papers, https://www.bbc.com/news/articles/cx2n35j5340o, Zugriff 3.1.2025
Chatham - Chatham House (10.3.2025): Syria needs security can Al-Sharaa build a united army to provide it?, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2025-03/syria-needs-security-can-al-sharaa-build-united-army-provide, Zugriff 17.3.2025
CNBC Ara - Consumer News and Business Channel Arabia (15.12.2024a): الشرع: سيتم إصدار عملة جديدة في سوريا ورفع الرواتب 400% [Ash-Sharaa: In Syrien wird eine neue Währung und die Gehälter auf 400 % erhöht], https://www.cnbcarabia.com/131828/2024/15/12/الشرع:-سيتم-إصدار-عملة-جديدة-في-سوريا-ورفع-الرواتب-400-, Zugriff 16.12.2024
DNewsEgy - Daily News Egypt (3.2.2025): Syria’s Fragmented Security Landscape: The Daunting Task of Army Unification, https://www.dailynewsegypt.com/2025/02/03/syrias-fragmented-security-landscape-the-daunting-task-of-army-unification, Zugriff 4.2.2025
Enab - Enab Baladi (12.2.2025): "تجنيد حلب" تفتح باب الانتساب لوزارة الدفاع [„Aleppo Rekrutierung“ öffnet dem Verteidigungsministerium die Türen], https://www.enabbaladi.net/738945/تجنيد-حلب-تفتح-باب-الانتساب-لوزارة-ال, Zugriff 23.4.2025
FDD - Foundation for Defense of Democracies (28.1.2025): Syrian Government Uses Islamic Teaching to Recruit, Train New Security Forces, https://www.fdd.org/analysis/2025/01/28/syrian-government-uses-islamic-teaching-to-recruit-train-new-security-forces, Zugriff 23.4.2025
Guardian - The Guardian (13.1.2025): Syrias new rulers invite Assad security officials to surrender, https://www.theguardian.com/world/2025/jan/13/syria-new-rulers-invite-assad-security-officials-to-surrender, Zugriff 13.1.2025
Harmoon - Harmoon Center (17.3.2025): Clashes on the Syrian Coast: The Facts and The Fallout, https://www.harmoon.org/en/researches/syria-10, Zugriff 23.4.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.4.2025): Iran Update, April 16, 2025, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-april-16-2025, Zugriff 22.4.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2024): Iran Update, December 16, 2024, https://www.understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024, Zugriff 18.12.2024
MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (9.1.2025): Spotlight on Syria (Following the Toppling of the Syrian Regime) January 1 – 8, 2025, https://www.terrorism-info.org.il/app/uploads/2025/01/E_005_25.pdf, Zugriff 14.1.2025
MEI - Middle East Institute (13.3.2025): Reimagining Syria - A Roadmap for Peace and Prosperity Beyond Assad, https://www.mei.edu/sites/default/files/Reimagining Syria.pdf, Zugriff 23.4.2025
MEMRI - Middle East Media Research Institute, The (16.12.2024): Al-Joulani To Arab Press: Syrian President Will Be Chosen By Elections, I May Run; Armed Factions Will Be Dissolved; We Seek Good Relations With Other Countries, Including Russia And Iran; We Will Not Enter Conflict With Israel But Its 'Escalation' In Syria Must Be Stopped; Turkey Is Our 'Closest Friend', https://www.memri.org/reports/al-joulani-arab-press-syrian-president-will-be-chosen-elections-i-may-run-armed-factions, Zugriff 18.12.2024
NPA - North Press Agency (17.3.2025): وزارة الدفاع تفتتح عدة مراكز للانتساب في درعا [Verteidigungsministerium eröffnet mehrere Ausbildungszentren in Daraa], https://npasyria.com/208142, Zugriff 22.4.2025
Presse - Presse, Die (9.12.2024): Syrien: Rebellen verkünden Generalamnestie für Wehrpflichtige, https://www.diepresse.com/19162124/syrien-rebellen-verkuenden-generalamnestie-fuer-wehrpflichtige, Zugriff 10.12.2024
REU - Reuters (11.12.2024a): Syria’s rebel leader vows to dissolve Assad regime security forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/refugees-return-syria-caretaker-prime-minister-appointed-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
REU - Reuters (11.12.2024b): Exclusive: Syrian rebel leader says he will dissolve toppled regime forces, close prisons, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrian-rebel-leader-says-he-will-dissolve-toppled-regime-forces-close-prisons-2024-12-11, Zugriff 12.12.2024
SCI - Swedish Center for Information (o.D.): فتح التطوع للعمل جنود وضباط للشباب السوري في الجيش والشرطة السورية [Offene Freiwilligenarbeit für syrische Jugendliche, die als Soldaten und Offiziere in der syrischen Armee und Polizei dienen], https://www.centersweden.com/فتح-التطوع-للعمل-جنود-وضباط-للشباب-الس, Zugriff 23.4.2025
SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (8.12.2024): Al-Assad regime falls | Regime soldiers and officers withdraw from Damascus international airport as private plane believed to carry Bashar Al-Assad takes off - The Syrian Observatory For Human Rights, https://www.syriahr.com/en/350860, Zugriff 10.12.2024
Syria TV - Syria TV (26.2.2025): الحكومة السورية تنفي تنفيذ حملات تجنيد في طرطوس واللاذقية [Syrische Regierung bestreitet Rekrutierungskampagnen in Tartus und Latakia], https://www.syria.tv/الحكومة-السورية-تنفي-تنفيذ-حملات-تجنيد-في-طرطوس-واللاذقية, Zugriff 23.4.2025
Syria TV - Syria TV (21.2.2025): التجنيد في الدولة السورية الناشئة.. شباب إدلب والمناطق المنكوبة الأكثر انخراطا [Rekrutierung im entstehenden syrischen Staat: Jugend in Idlib und den betroffenen Gebieten am engagiertesten], https://www.syria.tv/التجنيد-في-الدولة-السورية-الناشئة-شباب-إدلب-والمناطق-المنكوبة-الأكثر-انخراطا, Zugriff 23.4.2025
TNA - New Arab, The (19.12.2024): Iraq to return stranded Assad soldiers to Syria, https://www.newarab.com/news/iraq-return-stranded-assad-soldiers-syria, Zugriff 19.12.2024
TR-Today - Türkiye Today (8.1.2025): Formation of Syria’s new army critical to region, https://www.turkiyetoday.com/region/formation-of-syrias-new-army-critical-to-region-102573, Zugriff 13.1.2025
UNSC - United Nations Security Council (7.1.2025): Syria: Briefing and Consultations, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2025/01/syria-briefing-and-consultations-9.php, Zugriff 14.1.2025
[…]
ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], 21. März 2025 – Auszug
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Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar 2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD, 28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svt nyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi, 12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria, 12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6. Februar 2025).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerber hätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizeit sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verbschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei (Syria TV, 21. Februar 2025).
In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einem öffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (The National, 19. Februar 2025).
Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia[1]-Ausbildung durchlaufen (FDD, 28. Jänner 2025). In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referential authority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten (Reuters, 23. Jänner 2025).
Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer·innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ·innen, Alawit·innen und Druz·innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim·innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien (Reuters, 23. Jänner 2025).
Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt (Reuters, 23. Jänner 2025; siehe auch Enab Baladi, 12. Februar 2025). Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechsel anerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (Reuters, 23. Jänner 2025).
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar 2025).
[…]
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.
Die Feststellungen zu Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, dem Lebenslauf, der Schulbildung, Berufserfahrung sowie den Familienverhältnissen gründen sich auf seine in den festgestellten Punkten im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen und chronologisch stringenten Angaben.
Die aktuelle Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers resultiert aus der vorgenommenen Nachschau unter syria.liveuamap.com.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren und insbesondere der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Richtigkeit der Protokolle und Niederschriften wurde vom Beschwerdeführer jeweils nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt.
Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen:
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2022 brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, außerdem habe er Angst vor dem Militär. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer: „Todesstrafe, da ich es verweigert habe den Militärdienst zu leisten.“
Am 21.04.2023 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aufgefordert, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß, zu schildern, lediglich allgemein gehalten an: Weil ich den Grundwehrdienst zu leisten hätte. Wäre ich in Syrien weiter geblieben, wäre ich von der syrischen Armee oder von anderen Kriegsparteien eingezogen worden. In Syrien gibt es einen Bürgerkrieg an dem ich nicht beteiligt sein will.“ Weitere Gründe gebe es nicht. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, er würde als Landesverräter behandelt. Seinen Grundwehrdienst habe der Beschwerdeführer nicht geleistet, er habe auch keinen Einberufungsbefehl bekommen, weil er zuvor ausgereist sei.
In der Beschwerde wurde dann releviert, dass der Beschwerdeführer nunmehr XXXX Jahre alt sei. Er fürchte bei seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime getötet zu werden bzw. jemand anderen töten zu müssen. Zudem fürchte er aufgrund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich und seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung asylrelevante Verfolgung. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer, in die syrische Armee eingezogen bzw. wegen zumindest unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Durch die Rückkehr nach Syrien, aber auch die Teilnahme am Krieg in Syrien, wäre der Beschwerdeführer einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und es sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, gezwungen wäre, weil bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Dies gehe eindeutig aus den Länderberichten hervor. Dabei sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer an der Front oder in der Etappe zum Einsatz kommen würde, weil er jedenfalls als Angehöriger des syrischen Militärs zumindest an Kriegsverbrechen mitwirken würde. Er stamme aus XXXX , welches sich – wie die Behörde selbst feststelle – unter Kontrolle des syrischen Regimes befinde.
Es wird als notorisch angesehen und ergibt sich auch aus den festgestellten Länderberichten, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel.
Folglich ist der Beschwerdeführer weder von der Einziehung zum Wehrdienst beim syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht und droht ihm auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant.
Eine drohende Verfolgung durch die Übergangsregierung (ehemalige HTS) oder verinnerlichte oppositionelle Gesinnung gegen diese wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgebracht und auch sonst wurden keinerlei Probleme abseits der Rekrutierung durch das Assad-Regime auch nur angedeutet. Der Beschwerdeführer hat vor der Behörde auch ausdrücklich verneint, Kontakt zu Islamisten gehabt zu haben. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass er auch angegeben hat, bis einige Monate vor der Ausreise in XXXX gelebt zu haben, und somit in einer Gegend, die damals schon längere Zeit von der Opposition/Al Nusra/(später) HTS kontrolliert worden war (vgl. Exploring Historical Control in Syria - The Carter Center). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung wegen der HTS (seinerzeit Al Nusra) - ebenso wie wegen seiner Familien- bzw. Clanangehörigkeit - spätestens bei den diesbezüglich konkreten Fragen vor dem Bundesamt vorgebracht hätte, wenn sie denn existierte. Jedoch hatte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sogar eindeutig und ausdrücklich auch die Frage verneint, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt hätte.
Erstmals nach dem Regimewechsel und dem Wegfall des alten Fluchtgrundes stellte er anlässlich des ersten Verhandlungstermins am 15.12.2025 vor der erkennenden Richterin im Widerspruch dazu und überdies oberflächlich und ohne Lebensnähe in den Raum: „Ich möchte nur anmerken, dass mein Onkel, der Bruder meiner Mutter, und ein Cousin von mir, vom IS im Jahr 2015 getötet worden sind. Wir haben den gleichen Nachnamen, weil wir aus demselben Familienstamm bzw. Clan sind. Ich habe ein Foto von Telegram, das ich am Handy gespeichert habe, sonst habe ich keine weiteren Beweismittel. Dieses Foto habe ich auch bei der BBU hergezeigt. R: Was ist auf diesem Foto zu sehen? BP: Es ist nur das Foto meines Onkels zu sehen, mit dem gleichen Nachnamen.“
Abgesehen davon, dass ein Foto eines (angeblichen) Onkels für sich genommen noch nicht geeignet zur Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte ist, ist eben auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall aus dem Jahr 2015 (!) – somit noch vor seiner Ausreise – im erstinstanzlichen Verfahren auf die entsprechende Frage nach Blutfehden hin nicht nur nicht erwähnt, sondern solche sogar ausdrücklich verneint hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er davon im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Jahr 2023 keine Kenntnis gehabt hätte, zumal er dort auch angab, Kontakt zu seinen Angehörigen zu haben. Auch einer nicht rechtskundigen Person müsste die Relevanz für dieses Verfahren damals schon bewusst gewesen sein, zumal zwischen der Antragstellung und Einvernahme vor der Behörde siebeneinhalb Monate vergangen waren, sodass der Beschwerdeführer Zeit genug gehabt hätte, über sein Fluchtvorbringen zu reflektieren und sich entsprechend kundig zu machen.
Aber auch sonst blieben seine neuen Behauptungen im Beschwerdeverfahren sehr vage und widersprüchlich und wurden noch weiter gesteigert bzw. an das Verfahren angepasst.
So erklärte er am 15.12.2025 auf Nachfrage gerade in den wesentlichen Punkten nur sehr oberflächlich: „R: Hat Ihre Familie irgendwelche Probleme mit Behörden? BP: Nein. Es gibt nur Clanprobleme in Syrien. R: Bezogen auf Ihre Familie, was bedeutet das? BP: Es gibt Clanprobleme, damit meine ich, seitdem mein Onkel und mein Cousin getötet wurden, gibt es zwischen den Familien immer wieder Probleme. Mein Vater war wieder zu Hause in XXXX und wollte nachschauen, wie es unserem Haus geht. Er stellte fest, dass es zerstört wurde. Mein Bruder, der körperlich beeinträchtigt ist, wurde mit dem Auto angefahren. Mein Vater kehrte zurück. Vor ca. 6 Monaten hat mein Vater mir gesagt, ich soll nicht mehr zurück nach Syrien, weil mein Bruder, der in der Türkei lebt und ich, bedroht wurden. R: Wie wurden Sie bedroht? BP: Personen haben zu meinem Vater gesagt, sag deinen Söhnen, sie sollen nicht zurück nach Syrien. Ich selbst wurde direkt nicht bedroht, weil ich seit 2015 nicht mehr in Syrien bin. Normalerweise müsste mein Vater eine Anzeige erstatten, weil sie meinen Bruder angefahren haben, obwohl er körperlich beeinträchtigt ist. Aus Angst hat er das aber nicht gemacht. R: Wem sind diese Personen zuzurechnen? BP: Sie sind vom Heimatdorf XXXX . Das sind diese Personen, die bei den Kämpfen in Suwaida teilgenommen haben. Das sind Clans und sie gehören auch sicher der jetzigen Regierung an. R: Welchem Clan gehören Sie an? BP: XXXX . R: Woher weiß Ihr Vater, dass Ihr Bruder von Anhängern eines anderen Clans angefahren wurde? BP: Das sind dieselben Dorfbewohner, man kennt sich untereinander.” Somit waren die Antworten des Beschwerdeführers insgesamt ausweichend, hinsichtlich der Zugehörigkeit zur neuen Regierung spekulativ und ist auch nicht ersichtlich, warum die Probleme einerseits zwar seit 2015 bestanden haben sollen und es seitdem zwischen den Familien immer wieder Probleme gegeben hätte, gegen den Beschwerdeführer aber erst zehn Jahre später deswegen Drohungen ausgesprochen werden sollten. Nachgefragt, ob es weitere Probleme mit den gegnerischen Clans gegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer am 15.12.2025: “Nein, mit meiner Familie nicht, mein Vater war nur für eine Tag in XXXX , um das Haus anzusehen, sonst haben wir keine Probleme.”
Am 17.02.2026 behauptete er dann, seit ca. 12 Tagen befänden sich sein Vater und seine Brüder nicht mehr in Syrien. Dies begründete er wieder nur vage und antwortete er auf Nachfrage wieder nur ausweichend: “Es gab schon Belästigungen durch Telefonate. Vor allem nachdem der XXXX weggegangen ist. R: Was heißt das? BF: Es gab schon Belästigungen, die meinem behinderten Bruder betroffen haben. Dies habe ich schon einmal erzählt. Es gibt auch Drohungen, die auf Facebook Seiten der Drohenden gepostet wurden, seit ca. einem Jahr. Diese gibt es noch immer. Diese Drohungen stammen von bewaffneten Leuten, deren Zahl ist ca. 20. R: Warum haben die Drohungen zugenommen, nachdem XXXX weggegangen ist? BF: Meine Familie wurde im Jahr 2015 in die Ortschaft XXXX vertrieben. Die Leute, die uns bedrohen, werfen uns vor, dass wir vom Islam zurückgetreten sind und dass wir keine Muslime sind.” Abgesehen davon, dass Letzteres keine Antwort auf die Frage der erkennenden Richterin ist, ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und auch noch in der ersten Verhandlung zwar von einer Übersiedlung aus XXXX gesprochen, eine Vertreibung in diesem Zusammenhang jedoch nicht ansatzweise erwähnt hatte, sodass auch diese massive Steigerung nicht für seine Glaubwürdigkeit spricht.
In weiterer Folge gab er dann zu den angeblichen Verfolgern an: “Sie kommen aus dem selben Dorf, wie wir. Sie waren Anhänger des IS. Ich habe auch erwähnt, dass sie meinen Cousin väterlicherseits und meinem Onkel mütterlicherseits umgebracht haben. Dies ist auch keine Privatsache, sondern es wurde auch im Internet veröffentlicht. Jeder kann das sehen. R: Warum wurden Ihr Onkel und Ihr Cousin getötet? BF: Mein Onkel wurde mit dem Vorwurf getötet, dass er Apostat ist. Mein Cousin väterlicherseits wurde für eine Zeit entführt. Ich weiß nicht genau, wie lange, aber man hat ihn dann tot gefunden. Er wurde umgebracht. R: Wissen Sie warum Ihr Cousin getötet wurde? BF: Nein, weiß ich nicht. Man kann diese Leute nicht fragen, warum sie das angestellt haben. R: Besteht dieser Grund dieser Feindschaft darin, dass Ihre Familie als ungläubig betrachtet wird? BF: Ja, dass meine Familie als Apostat betrachtet werden. R: Ist Ihre Familie in Ihrem Heimatort besonders exponiert gewesen? BF: Als mein Onkel umgebracht wurde, haben wir ihnen vorgeworfen, dass sie Terroristen und Anhänger des IS sind. Wenn man so etwas sagt, ist dass wie ein Vorwurf, dass diese Leute ungläubig sind. R: Sind Ihre Gegner tatsächlich Anhänger des IS? BF: Ja, diese Personen waren Anhänger des IS und dass sind dieselben bewaffneten 20 Personen, die in das Dorf nach dem Sturz des Regimes reingekommen sind. Es ist auch ein Teil des IS in der allgemeinen Sicherheit, also in der jetzigen Regierung.” All dies ist wieder nur oberflächlich, ohne Lebensnähe und in sich nicht schlüssig, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt auch eine Verfolgung wegen der Religion ausdrücklich verneint hatte und auch nicht plausibel ist, warum konkret seiner Familie Apostasie vorgeworfen werden sollte.
Zu den in diesem Zusammenhang angeblich erhaltenen Audionachrichten, deren Echtheit nicht überprüfbar ist, erklärte der Beschwerdeführer: “Sie sagen meinem Vater, dass wir davon träumen sollen in die Ortschaft zurückzukehren und dass wir ehrenlos sind. Sie haben damit mich und meinem Bruder XXXX gemeint. R: In der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass Sie nie direkt bedroht worden sind. Was sagen Sie dazu? BF: Die Audios sind neu gekommen. Auch die Postings auf Facebook habe ich neuerlich bekommen. R: Ihr Vater hat diese Audionachrichten von dieser Person erhalten? BF: Ja, das ist richtig und das war der Hauptgrund für die Ausreise meines Vaters. R: Wo sind diese Personen aufhältig? BF: Derzeit in Syrien? BF: Ich denke, dass sie für die Befreiung gegen die SDF kämpfen, aber ich weiß nicht genau, wo sie sind. R: Aber sie haben trotzdem die Handynummer Ihres Vaters? BF: Ich weiß nicht, unser Dorf ist zwar groß, aber sie können die Nummer meines Vaters von egal wen kriegen, von irgendjemanden kriegen. R: Aber warum sollte diese Personen bedrohen, wenn Sie seit beinahe 11 Jahren nicht mehr in Syrien waren? BF: Diese Leute haben uns immer etwas vorgeworfen und wir haben dann zurückgeredet und darauf reagiert und so ist eine gewisse Sensibilisierung entstanden. Es kann sein, dass sie andere Leute bedroht haben. Das weiß ich aber nicht. R: In der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass das einzige Problem mit diesen Leuten bestanden habe, dass Ihr Bruder angefahren worden sei und dass es darüber hinaus keine Probleme gegeben hat. BF: Das sie meinem Bruder angefahren haben, war eine Art Provokation oder Drohung. Diese Personen kenne ich vom Aussehen her nicht. Jeder von uns hat eine andere Denkweise. Ich kenne eine Person die XXXX heißt. Mit dieser Person hatten wir Probleme, zum Zeitpunkt, wo mein Onkel gestorben ist.” Letzteres war 2015 und ist nicht nachvollziehbar, warum die Audionachrichten und – ohnehin vage vorgebrachten - Drohungen via Facebook dann erst über 10 Jahre später erfolgen sollten.
Massiv gesteigert ist auch, dass der Beschwerdeführer erst beim zweiten Verhandlungstermin vorbrachte, eine wichtige Person bei der Al-Nusra Front würde “uns” als Apostaten betrachten. “Als ich noch in Syrien war, habe ich über diese Person gesprochen und als ich in der Türkei war und dies wurde ihm ausgerichtet.” Auch hier ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zuvor nichts davon erwähnt hatte, und blieb er auch diesbezüglich weiterhin oberflächlich: “R: Was haben Sie über XXXX gesprochen? BF: Meine Familie und ich haben ihm als Anhänger des IS betrachtet. Er hat dies aber verleugnet und so war es. R: In der letzten Verhandlung haben Sie sich auf Probleme mit Clans berufen und heute berufen Sie sich auf Probleme mit dem IS. Was sagen Sie dazu? BF: Dass sind dieselben Personen, die in Clans sind, waren auch Anhänger des IS. Sie haben mich auch damals gefragt, was der Grund für die Clanprobleme waren und ich habe ihnen gesagt, dass ein Teil der Sitten Anhänger des IS waren. Seit sie meinem Onkel umgebracht haben, ist eine Feindschaft zwischen uns entstanden. Davor hat es uns nicht interessiert, ob sie Anhänger des IS oder der Regierung waren.” Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt hingegen Kontakte zu Islamisten ausdrücklich verneint hatte.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der Beschwerdeführer am 17.02.2026: “So lange diese Clananhänger sich der neuen Regierung angeschlossen haben, befürchte ich den Tod, damit haben sie auch in den Audios mich namentlich erwähnt und mich mit dem Tod bedroht.
BF zeigt auf seinem Handy der R ein Video über sein Heimatdorf. Darauf sind die Anhänger zusehen. Das Video ist vom 02.12.2024. BF: Diese Clananhänger haben auch den Identitätsausweis meines Cousins väterlicherseits auf deren Facebook gepostet. Als Titel steht: “Der Ausweis wurde in Aleppo gefunden und wer diese Person kennt, soll es mir mitteilen.” R: Das Video ist aber schon über ein Jahr alt. BF: Ja, das stimmt. Das war zu der Befreiungszeit vom alten Regime. Im Video vom 02.12.2024 sagen sie, dass sie uns Apostate und Anhänger des alten Regimes kriegen werden.” Hier ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer davon nichts im Rahmen der ersten Verhandlung erwähnt und sogar weitere Probleme – neben dem angeblichen und vage behaupteten Anfahren seines Bruders, dem dabei nichts passiert sei – ausdrücklich verneint hatte.
Nicht plausibel ist – auch im Hinblick auf die Länderfeststellungen – die am 15.12.2026 im Falle einer hypothetischen Rückkehr oberflächlich und spekulativ behauptete Befürchtung einer Rekrutierung durch diverse Einheiten, zumal der Beschwerdeführer auch hier nur ausweichende Antworten gab: “Entweder muss ich töten oder ich werde getötet, das ist der Grund, warum ich aus Syrien ausgereist bin. Ich wollte nicht die Waffe in die Hand nehmen und ich will auch niemanden töten und möchte auch nicht getötet werden. R: Für wen sollten Sie die Waffe in die Hand nehmen? BP: Für die Clans, weil diese Clans haben jetzt die Regierung in der Hand. Sie sind die neue Regierung. R: Den Länderberichten zufolge gibt es in der neuen syrischen Regierung eine Armee der Freiwilligen. BP: Ich sage auch nicht ein Militär, sondern es gibt mittlerweile eine Claneinberufung, die gegen die Drusen und Alawiten kämpfen. R: Welcher Clan beruft ein? BP: Es gibt viele Clans. Es gibt eine Clan, der mit dem IS zusammen ist, einen Clan, der mit der neuen Regierung ist, und eine Clan, der der SDF angehört. R: Welcher Clan beruft ein? BP: Wer bei den SDF ist, muss für den SDF die Waffe in die Hand nehmen. Als das Problem in Sahel passiert ist, haben die Clans sich eingemischt, da die neue Regierung nichts gemacht und nichts getan hat. Man kann das überall im Internet auch verfolgen. R: Kennen Sie Personen in Syrien, die sich einem Clan haben anschließen müssen? BP: Meine gesamte Familie bzw. Verwandten leben in der Türkei, außer die genannten, die noch in Syrien sind. R wiederholt die Frage. BP: Keiner wird sagen, dass er sich jemanden angeschlossen hat.”
Laut den nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025).
Nachgefragt, wie er zur neuen Regierung stünde, beschränkte sich der Beschwerdeführer am 15.12.2025 auch nur auf Allgemeinplätze: „Es ist eine extremistische Regierung. Sie geben den Kurden, Alawiten, Drusen keine Rechte. Sie sind sehr streng islamisch eingestellt. Sie machen nichts anderes, was das Assad-Regime gemacht hat. Es gibt keine Meinungsfreiheiten dort und die neue Regierung stellt Familienmitglieder ein in der Behörde, man hat keine Chance mehr.” Eine tatsächliche verinnerlichte oppositionelle Gesinnung konnte er damit nicht glaubhaft machen und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Ausreise längere Zeit im (damaligen) Oppositions-/Al Nusra/HTS-Gebiet gelebt hat und vor der Behörde diesbezüglich nichts relevierte. Ebenso oberflächlich blieb er am 17.02.2026: “Die neue Regierung ist islamistisch, extremistisch. Ich weiß nicht, ob sie Informationen darüber erhalten haben, aber die neue Regierung hat den Frauen verboten sich zu schminken. Die Regierung beschließt ihre Entscheidungen und die Anhänger der Regierung beschließen andere Entscheidungen. Diese Anhänger sind z.B. zu einer Hochzeit gegangen und haben den Leuten dort gesagt, dass es verboten ist Musik abzuspielen. Es gibt auch Anhänger, die die Haare der Frauen abschneiden. Davon gibt es auch Fotos.”
Dass laut seinem Vater neben der neuen Regierung auch IS-Anhänger (nachts) in seiner Gegend unterwegs wären, wurde vom Beschwerdeführer am 15.12.2025 auch nur allgemein in den Raum gestellt.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer auch seine gesamten Neuerungen nicht glaubhaft machen und ist davon auszugehen, dass er nach dem Sturz des Assad-Regimes und Wegfall seines ursprünglich behaupteten Fluchtgrundes eine neue Fluchtgeschichte konstruierte, um dennoch Asyl zu erhalten.
Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wäre, zumal er vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint hat, vorbestraft oder im Herkunftsland inhaftiert gewesen zu sein oder dort Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Er sei auch niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe nie irgendwelche Probleme wegen des Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und auch nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teilgenommen.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Wie bereits ausgeführt, existiert das syrische Regime unter Präsident Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Eine Verfolgung seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen, zumal er – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - sein diesbezügliches Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.
Eine konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt somit weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Das sonstige Vorbringen– insbesondere die allgemeine Lage in Syrien – betrifft nicht speziell den Beschwerdeführer, sondern die gesamte syrische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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