W255 2334978-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Klaus BACHHOFER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.09.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-039332, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 24.09.2025, gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog erstmals ab 13.03.1994 Arbeitslosengeld. Sie bezieht zuletzt seit 24.10.2014 wiederholt und überwiegend Arbeitslosengeld und steht seit 27.11.2025 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Am 17.06.2025 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Sie verpflichtete sich, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. In der Betreuungsvereinbarung wurden als mögliche Arbeitszeiten „Teilzeit, 20-25 Stunden, von 08:00 bis 20:00 Uhr“ festgehalten.
1.3. Am 02.09.2025 wurde der BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Jobbörse des AMS für eine Teil- oder Vollzeitstelle als Fachverkäuferin im Bereich Vorhänge/Heimtextilien für den potentiellen Dienstgeber XXXX am 24.09.2025 ausgefolgt.
1.4. Am 24.09.2025 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass die BF das angebotene Dienstverhältnis abgelehnt habe, da sie aufgrund einer privaten Tätigkeit für einen Footballverein samstags nicht arbeiten könne.
1.5. Am 24.09.2025 wurde die BF vom AMS niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderten Arbeitszeiten, die Wegzeit und auch sonst keine Einwendungen zu haben. Sodann brachte die BF vor, dass sie bisher im Schuhhandel tätig gewesen sei und keine Berufserfahrung im Heimtextilien-Bereich habe. Sie hätte dort auch auf eine hohe Leiter steigen müssen und das gehe aus gesundheitlichen Gründen nicht. Sie habe Asthma und COPD und könne daher keine schweren Sachen mehr heben und tragen und Stress gehe auch nicht. Der angebotene Arbeitsort wäre über eine Stunde Fahrzeit entfernt gewesen, da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und dies sei eine „enorme Fahrzeit“. Sie könne grundsätzlich samstags arbeiten, aber nicht jeden Samstag. Sie habe sich nur erkundigen wollen, ob es prinzipiell möglich sei, Dienste zu tauschen, was bisher nie ein Problem gewesen sei. Offensichtlich sei das im Gespräch falsch verstanden worden.
1.6.Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.09.2025 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass die BF durch ihr Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.7. Am 07.10.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein.
1.8. Mit Schreiben vom 12.11.2025 teilte der beim Bewerbungsgespräch vom 24.09.2025 anwesende Mitarbeiter des AMS auf Anfrage mit, dass er sich gut an das Bewerbungsgespräch mit der BF erinnern könne. Die BF habe nach einem kurzen Gespräch mitgeteilt, dass sie samstags nicht arbeiten könne, da sie in einem Footballverein tätig sei und dort samstags eingesetzt werde. Die Firma benötige aber Personen, die zumindest 2 bis 3 Samstage pro Monat arbeiten können.
1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-039332, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
1.10. Mit Schreiben vom 19.12.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.11. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.01.2026 brachte die BF vor, dass sie sich ordnungsgemäß auf die Stelle beworben habe. Im Verlauf des Gespräches habe sie sich erkundigt, ob bei der Tätigkeit Arbeiten auf hohen Leitern erforderlich seien. Dies deshalb, da sie unter Höhenangst leide. Sie sei nach ihren Hobbies gefragt worden und habe dies wahrheitsgemäß beantwortet. Zum Abschluss habe sie die Arbeitsbedingungen abgeklärt und wissen wollen, ob grundsätzlich jeden Samstag gearbeitet werden müsse bzw. ob bei Bedarf ein Tausch von Samstagdiensten innerhalb der Belegschaft möglich sei. Sie habe nicht erklärt, dass sie an Samstagen nicht arbeiten könne. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass die Firma XXXX kein Interesse an ihrer Anstellung gehabt habe.
1.12. Am 10.02.2026 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden ein Mitarbeiter des AMS und ein Mitarbeiter der Firma XXXX als Zeugen einvernommen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die BF bezog erstmals ab 13.03.1994 Arbeitslosengeld. Sie bezieht zuletzt seit 24.10.2014 wiederholt und überwiegend Arbeitslosengeld und steht seit 27.11.2025 im Bezug von Notstandshilfe. Die BF ging zuletzt von 01.01.2024 bis 15.11.2024 einer Beschäftigung nach.
2.1.3. Am 17.06.2025 wurde zwischen dem AMS und der BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Sie verpflichtete sich, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen. In der Betreuungsvereinbarung wurden als mögliche Arbeitszeiten „Teilzeit, 20-25 Stunden, von 08:00 bis 20:00 Uhr“ festgehalten.
2.1.4. Am 02.09.2025 wurde der BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Jobbörse des AMS für eine Teil- oder Vollzeitstelle als Fachverkäuferin im Bereich Vorhänge/Heimtextilien für den potentiellen Dienstgeber XXXX am 24.09.2025 ausgefolgt und der BF aufgetragen, dort teilzunehmen.
2.1.5. Die BF wurde am 24.09.2025 bei der Jobbörse für die Stelle als Fachverkäuferin für die Firma XXXX vorstellig. Die BF führte ein Bewerbungsgespräch mit dem Leiter der Filiale in XXXX , XXXX Dieser suchte zum damaligen Zeitpunkt sowohl „Sortiment-Verkäuferinnen“ für Heimtextilien, als auch „Großmöbelverkäuferinnen“, die bereit waren, regelmäßig samstags zu arbeiten. Dies unter Berücksichtigung von zehn freien Samstagen pro Jahr. Im Zuge des Bewerbungsgespräches gab die BF an, samstags nicht arbeiten zu wollen, da sie samstags für einen Footballverein tätig sei. Die BF hat durch die Aussage, samstags nicht arbeiten zu wollen, ihr Desinteresse an den angebotenen Stellen gezeigt. Aufgrund ihres Verhaltens kam kein Dienstverhältnis zwischen XXXX und der BF zustande. Die BF hätte als Verkäuferin nicht zwingend hohe Leitern benutzen müssen. Sie hätte als Verkäuferin keine schweren Möbel/Sachen tragen müssen.
2.1.6. Am 24.09.2025 wurde die BF vom AMS niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung einvernommen. Dabei gab sie zunächst an, keine Einwendungen gegen die angebotene Entlohnung, die berufliche Verwendung, die geforderten Arbeitszeiten, die Wegzeit und auch sonst keine Einwendungen zu haben. Sodann brachte die BF vor, dass sie bisher im Schuhhandel tätig gewesen sei und keine Berufserfahrung im Heimtextilien-Bereich habe. Sie hätte dort auch auf eine hohe Leiter steigen müssen und das gehe aus gesundheitlichen Gründen nicht. Sie habe Asthma und COPD und könne daher keine schweren Sachen mehr heben und tragen und Stress gehe auch nicht. Der angebotene Arbeitsort wäre über eine Stunde Fahrzeit entfernt gewesen, da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei und dies sei eine „enorme Fahrzeit“. Sie könne grundsätzlich samstags arbeiten, aber nicht jeden Samstag. Sie habe sich nur erkundigen wollen, ob es prinzipiell möglich sei, Dienste zu tauschen, was bisher nie ein Problem gewesen sei. Offensichtlich sei das im Gespräch falsch verstanden worden.
2.1.7. Die BF ist im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten im Hinblick auf leicht bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig. Sie ist insbesondere für folgende Tätigkeiten geeignet bzw. sind diese ihr aus gesundheitlicher Sicht zumutbar:
Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im ständigen Sitzen, Stehen und Gehen
Exponierte Tätigkeiten
Tätigkeiten mit forcierter Belastung der Hände
Schichtarbeit
Fallweise Zwangshaltung über Kopf
Der Weg zur Arbeit ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
2.1.8. Die Fahrzeit (inkl. Gehzeit) vom Hauptwohnsitz der BF in XXXX , XXXX zu XXXX , XXXX , mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt samstags 45 bis 50 Minuten.
2.1.9.Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS mehrfach über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.1.10.Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 24.09.2025 gemäß § 10 AlVG verloren hat.
2.1.11. Die BF brachte am 07.10.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.9. genannten Bescheid ein.
2.1.12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 04.12.2025, GZ: WF 2025-0566-9-039332, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
2.1.13. Mit Schreiben vom 19.12.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und den Erwerbstätigkeiten der BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen hinsichtlich des Einladungsschreibens (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf das im Verfahrensakt einliegenden Einladungsschreiben und sind unstrittig. Die BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, das Einladungsschreiben am 02.09.2025 erhalten zu haben.
2.2.6. Zu den Feststellungen betreffend das Bewerbungsgespräch bei der Firma XXXX , die der BF angebotenen Jobs, deren Ablehnung seitens der BF sowie das Verhalten der BF (Punkt 2.1.5.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
Es ist unstrittig, dass die BF am 24.09.2025 bei der Jobbörse für eine Stelle bei der Firma XXXX vorstellig wurde. Laut übereinstimmenden Angaben der BF sowie der beiden in der Verhandlung befragten Zeugen, führte die BF am 24.09.2025 ein Bewerbungsgespräch mit Herrn XXXX , dem Leiter der Filiale XXXX der Firma XXXX , während Herr XXXX , ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS, unmittelbar neben Herrn XXXX saß, dem Gespräch zuhörte und das Bewerbungsgespräch auf dem unmittelbar vor ihm stehenden PC schriftlich dokumentierte.
Herr XXXX gab als glaubwürdiger Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er die Bewerbungsgespräche unmittelbar während bzw. am Ende des Gespräches schriftlich dokumentierte. Er bestätigte, dass der im Akt befindliche Aktenvermerk vom 24.09.2025 von ihm im Zuge des Bewerbungsgespräches der BF erstellt wurde und das dessen Inhalt – insbesondere seine Notiz: „Bewerbungsergebnis: Kunde lehnt das angebotene DV ab da sie samstags nicht arbeiten kann aufgrund einer privaten Tätigkeit in einem Footballverein.“ – der Wahrheit entsprechen. Auf Nachfrage versicherte er: „Ich trage es so ein, wie die Dame es zu mir sagt.“ Er gab zu, sich nicht mehr an das Gesicht der BF erinnern zu können. Nachdem er vom BVwG die Ladung für die Verhandlung erhalten habe, habe er sich jedoch seinen eingetragenen Datensatz angeschaut und nachdem er diesen gelesen habe, habe er sich gut an das Gespräch mit der BF und konkret deren Aussage, aufgrund einer Tätigkeit in einem Footballverein samstags nicht arbeiten zu können, erinnern können.
Herr XXXX gab als glaubwürdiger Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich aufgrund der Menge an Bewerbungsgesprächen nicht mehr konkret an die BF erinnern zu können. Er schilderte jedoch nachvollziehbar seine grundsätzliche Vorgehensweise und seine Bereitschaft, BewerberInnen, die auch nur ansatzweise in Frage kommen, zu einer zweiten Runde eingeladen zu haben. Nur jene BewerberInnen, die insbesondere abgelehnt hätten, samstags zu arbeiten oder „null Motivation“ gezeigt hätten, hätte er abgelehnt. Er selbst habe Aufzeichnungen auf den abgegebenen Lebensläufen geführt. Von jenen BewerberInnen, die einen positiven Eindruck hinterlassen hätten, hätte er die Lebensläufe samt Notizen mitgenommen, von den anderen nicht und diesen mitgeteilt, dass kein Dienstverhältnis zustande komme. Herr XXXX gab zwar an, dass Herr XXXX mit ihm nicht abgesprochen habe, was genau bzw. welchen Wortlaut Herr XXXX schriftlich dokumentiert, er könne aber ausschließen, dass die beiden damals Auffassungsunterschiede zu den Ergebnissen der Bewerbungsgespräche gehabt hätten.
Die beiden Zeugen XXXX und XXXX schilderten übereinstimmend, dass jene BewerberInnen, die über das AMS gekommen seien und die sich nicht arbeitswillig gezeigt hätten, im Anschluss an das Bewerbungsgespräch zu einer Mitarbeiterin des AMS in einen Nebenraum geleitet worden wären, wo diese mit den betroffenen BewerberInnen eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufgenommen habe. Im Akt findet sich eine solche Niederschrift vom 24.09.2025, 10:15 Uhr, mit der BF. Zudem gab die BF an, dass sie nach dem Bewerbungsgespräch von einer Mitarbeiterin des AMS in einen anderen Raum geführt worden sei, wo eine Niederschrift aufgenommen worden sei.
Es ist unstrittig, dass die BF im Gespräch erwähnt hat, sich als Hobby für einen Footballverein zu engagieren, andernfalls hätten die Zeugen nicht wissen können, dass sich die BF tatsächlich für einen Footballverein engagiert, da die BF ihnen bis zum Bewerbungsgespräch fremd war.
Die BF bestritt mehrfach, je gesagt zu haben, samstags nicht arbeiten zu können/zu wollen. Sie habe ausschließlich fragen wollen, ob es grundsätzlich möglich wäre, den Samstagsdienst zu tauschen. Dies wäre legitim. Der erkennende Senat folgt aus folgenden Gründen der gegenteiligen Darstellung der beiden Zeugen:
Die BF hat auch nach eigenen Aussagen jedenfalls thematisiert, dass sie sich samstags für einen Footballverein engagiert und für sie nicht in Frage komme, ihr Hobby aufzugeben. Dies bestätigte sie. Geht man davon aus, dass die BF sich ernsthaft für den Job interessiert und dennoch schnell ihr Hobby (Footballverein) und dessen Auswirkungen auf die Arbeitszeiten thematisiert hat, wäre naheliegend, dass es sich um ein intensives, regelmäßiges Engagement handeln würde, auf das auch andere Personen angewiesen wären. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die BF jedoch an, dass sie dort nur hin und wieder Kuchen austeilen und das Team als Fan anfeuern würde, sonst aber nichts machen würde. Außerdem würde es sich eh nur um sechs Samstage im Jahr handeln, wobei sie die genauen Beginnzeiten der Spiele bzw. ihres Einsatzes nicht genau angeben konnte. Es „komme eigentlich ganz selten vor“, so die BF.
Weiters gab die BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie – als sie nach dem Bewerbungsgespräch von der Mitarbeiterin des AMS zur Niederschrift aufgefordert worden wäre – klären habe wollen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Dies steht im Widerspruch zu der von der BF eigenhändig unterfertigten Niederschrift, laut der die BF mehrere Einwände gegen die Stelle vorbrachte, darunter ihre mangelnde Berufserfahrung im Heimtextilien-Bereich, das „auf eine hohe Leiter Steigen müssen“, „das schwere Sachen tragen“ was jeweils aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, ihr Asthma, ihre COPD und der „enorme“ Anreiseweg zur Arbeit.
Im Hinblick auf ihre Behauptung „auf eine hohe Leiter steigen zu müssen“ ist festzuhalten, dass die BF laut Angaben des glaubwürdigen Zeugen XXXX nie zwingend eine hohe Leiter benutzen hätte müssen, da sie im Heimtextilienbereich allenfalls nur eine kleine Trittleiter und im Großraumverkauf gar keine Leitern/Trittleitern benutzen hätte müssen. Entgegen ihrer Aussage hätte sie als Verkäuferin auch keine schweren Sachen tragen müssen.
Während sie in der Niederschrift vorbrachte, dass der angebotene Arbeitsort „über eine Stunde Fahrtweg gewesen“ wäre, was „doch eine enorme Fahrtzeit“ darstellen würde, erklärte sie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie nicht wisse, in welcher von drei Filialen der Firma XXXX sie eingesetzt worden wäre, wobei alle drei für sie gleich weit weg gewesen wäre, weshalb da für sie auch nicht so wichtig gewesen sei. Auf Nachfrage führte sie noch einmal aus, dass sie sich das nicht im Detail angesehen habe und nur glaube, dass es über eine Stunde Fahrzeit gewesen wäre. Auf Vorhalt, dass die Fahrzeit (inkl. Gehzeit) mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnort zum Arbeitsort in XXXX samstags 45 bis 50 Minuten betrage, meinte sie, dass dies für sie okay gewesen wäre.
Die von der BF in der unmittelbar nach dem Bewerbungsgespräch aufgenommene Niederschrift zeugt daher nicht von einem ernsthaften Interesse der BF an der Stelle, sondern vom misslungenen Versuch, nach der Absage vermeintlich legitime Gründe zu finden, die die Stelle unzumutbar machen würden, die jedoch der Realität nicht standhalten.
Schließlich ist festzuhalten, dass nicht ansatzweise ein Grund oder Motiv dafür ersichtlich ist, warum die Zeugen XXXX und XXXX wahrheitswidrig vermerken hätten sollen, dass die BF samstags nicht arbeiten wolle, zumal der Zeuge XXXX glaubhaft geschildert hat, dringend mehrere Verkäuferinnen für seine Filiale gesucht zu haben.
2.2.7. Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die im Akt befindliche Niederschrift vom 24.09.2025, die von der BF eigenhändig unterfertigt wurde.
2.2.8. Die Feststellungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und gesundheitlichen Einschränkungen der BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das Gutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.03.2025, und die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 05.03.2025. Die BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem wesentlichen Inhalt des Gutachtens befragt an, dass das Gutachten für sie passe.
2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der Fahrzeit (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf eine Abfrage auf dem Routenplaner der Wiener Linien.
2.2.10.Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.11. De Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.10. und 2.1.12.), der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.11.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden, genannten Dokumenten.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).
2.3.2.3. Am 02.09.2025 wurde der BF vom AMS eine Einladung zur Teilnahme an der Jobbörse des AMS für eine Teil- oder Vollzeitstelle als Fachverkäuferin im Bereich Vorhänge/Heimtextilien für den potentiellen Dienstgeber XXXX am 24.09.2025 ausgefolgt. Die BF wurde am 24.09.2025 bei der Jobbörse für die Stelle als Fachverkäuferin für die Firma XXXX vorstellig. Die BF führte ein Bewerbungsgespräch mit dem Leiter der Filiale in XXXX , XXXX . Dieser suchte zum damaligen Zeitpunkt sowohl „Sortiment-Verkäuferinnen“ für Heimtextilien, als auch „Großmöbelverkäuferinnen“, die bereit waren, regelmäßig samstags zu arbeiten. Dies unter Berücksichtigung von zehn freien Samstagen pro Jahr. Im Zuge des Bewerbungsgespräches gab die BF an, samstags nicht arbeiten zu wollen, da sie samstags für einen Footballverein tätig sei. Die BF hat durch die Aussage, samstags nicht arbeiten zu wollen, ihr Desinteresse an den angebotenen Stellen gezeigt. Aufgrund ihres Verhaltens kam kein Dienstverhältnis zwischen XXXX und der BF zustande.
2.3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Sofern die BF im Verfahren teilweise behauptet, die angebotenen Stelle wäre ihr unzumutbar, ist auf das Gutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 04.03.2025, und die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 05.03.2025 zu verweisen, laut der die BF im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten im Hinblick auf leicht bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Sie ist insbesondere für folgende Tätigkeiten geeignet bzw. sind diese ihr aus gesundheitlicher Sicht zumutbar:
Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im ständigen Sitzen, Stehen und Gehen
Exponierte Tätigkeiten
Tätigkeiten mit forcierter Belastung der Hände
Schichtarbeit
Fallweise Zwangshaltung über Kopf
Der Weg zur Arbeit ist nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
Die BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu dem wesentlichen Inhalt des Gutachtens befragt an, dass das Gutachten für sie passe.
Sofern die BF vorbrachte, dass sie an Höhenangst leide und keine hohe Leiter benutzen könne, ist dem zu entgegnen, dass die BF nie medizinische Dokumente vorgelegt hat, die eine Höhenangst indizieren würden. In den vorliegenden Gutachten findet sich auch kein Hinweis darauf. Zudem versicherte der Zeuge XXXX glaubhaft, dass die BF beim verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnis keine hohen Leitern benutzen hätte müssen.
Sofern die BF teils vorbrachte, dass die Fahrzeit zu lange gewesen wäre, ist dem zu entgegnen, dass die Fahrstrecke (inkl. Gehzeit) vom Wohnort der BF zum vorgesehenen Arbeitsort samstags 45 bis 50 Minuten betragen hätte und die BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich selbst bestätigte, dass dies für sie okay gewesen wäre.
Die angebotene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG.
2.3.2.5. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten, nämlich die Verweigerung der Arbeit an Samstagen, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
2.3.2.6. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass eine explizite Ablehnung der vorgesehenen Arbeitszeit zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt.
Die BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind sohin keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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