JudikaturVfGH

E3248/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2021

Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrer Einvernahme vor dem BFA konkrete Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 geschildert. Es ist aus den Akten nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde die Vernehmung durch einen männlichen Richter gemäß §20 Abs2 iVm Abs1 AsylG 2005 verlangt hätte. Daraus ergibt sich, dass in dieser Sache eine weibliche Richterin hätte verhandeln müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin "in der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht mit §20 Abs1 AsylG 2005 konfrontiert wurde, es aber jeweils ausdrücklicher Wunsch der [Beschwerdeführerin] war, mit einem männlichen Einvernahmeleiter bzw einem männlichen Richter und einem männlichen Dolmetscher fortzufahren."

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