Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom 30.09.2025, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.09.2025 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Ein nigerianischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA / belangte Behörde) und im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2014 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen wurde und gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria ausgesprochen.
2. Der Beschwerdeführer leistete seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge. Er wurde in weiterer Folge im Bundesgebiet wegen Suchtgiftkriminalität rechtskräftig verurteilt und verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Im Anschluss daran wurde er in Schubhaft genommen.
3. Am 01.12.2014 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das BFA als unbegründet ab und sprach über ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung aus. Das BFA erließ über den Beschwerdeführer zugleich ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren und stellte es fest, dass er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 27.09.2014 verloren habe. Der Bescheid wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.06.2019, E453/2019-15, ab.
Der Beschwerdeführer leistete seiner Ausreiseverpflichtung erneut nicht Folge und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
4. Am 01.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA und in weiterer Folge im Rechtsmittelgang mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.03.2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
5. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des BFA vom 20.02.2024 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
6. Am 31.01.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA wegen entschiedener Sache zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 06.05.2024 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 05.08.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.05.2025 zu I422 2001922-5/8E als unbegründet abgewiesen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 18.08.2025, dem Beschwerdeführer am 27.08.2025 zugestellt, vom Verfassungsgerichtshof abgewiesen.
8. Am 22.09.2025 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
9. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 ASVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500 verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass trotz klarer Entscheidungen bezüglich seiner mehrfachen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Beschwerdeführer nur knapp 4 Monate nach dem Erkenntnis des BVwG anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unmittelbar einen vierten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt habe. Dass ein wiederholter, sich auf gleiche Tatsachen beziehender Antrag keinerlei Aussicht auf Erfolge habe und offenbar mutwillig gestellt werde, sei dem durchschnittlichen Rechtsanwender, der noch dazu einen Rechtsanwalt an seiner Seite habe, vermittelbar. Die Gesamtbetrachtung der Verhältnisse und insbesondere der chronische Ablauf seiner Vorverfahren würden zweifelsfrei zeigen, dass er sich bei seiner erneuten Antragstellung im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen die belangte Behörde in Anspruch genommen habe und dadurch die Ressourcen der belangten Behörde anderer, begründeter Anträge verzögert habe. Zur Höhe wurde ausgeführt, dass er bisher noch keine Mutwillensstrafe erhalten habe, er jedoch die Behörde mehrmals mutwillig in Anspruch genommen habe, weshalb der Strafrahmen bei knapp über der Hälfte ausgeschöpft worden sei.
10. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er seine Aussichtlosigkeit deshalb nicht habe erkennen könne, da er sich seit 2014 in Österreich befinde und die Judikatur des VwGH bei einem mehr als 10 Jahre dauernden Aufenthalt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgehe. In Bezug auf seine Integration werde nochmals darauf hingewiesen, dass er ein Kind habe, das zwar in Spanien aufenthaltsberechtigt sei, aber mit seiner Mutter regelmäßig in Österreich verweile. Schon aufgrund des auch vom Beschwerdeführer zu beachtenden Kindeswohls sei seine neuerliche Antragstellung verständlich und jedenfalls nicht aussichtslos. Es werde beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben und eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
11. Der Akt samt Beschwerde wurde dem BVwG am 11.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
12. Auf Nachfrage des BVwG wurde vom BFA mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergangen sei. Er sei für Ende März 2026 zu einem Einvernahmetermin bei der belangten Behörde geladen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde aufgrund dieses Antrages eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.
Über den Antrag vom 22.09.2025 hat die belangte Behörde noch nicht abgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.3. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Gemäß § 35 AVG kann gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren über die seitens der belangten Behörde verhängte Mutwillensstrafe stellt die Erfolgsaussicht des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK eine Vorfrage dar, welche bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der belangte Behörde ist.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie macht das ho. Gericht von seinem in § 38 AVG eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass es die Frage der Erfolgsaussicht nicht im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung selbst löst, sondern das Verfahren bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, in dem diese Frage als Hauptfrage zu beantworten ist, aussetzt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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