G304 2314628-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.05.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Es werde nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukomme, aus familiären und privaten Gründen sei jedoch das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich höher zu werten.
3. Am 20.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und ungarischer Staatsangehöriger. Er spricht Ungarisch.
1.2. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
1.3. Der BF meldete sich am 09.01.2023 erstmalig mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und war bis 19.12.2023 gemeldet. Seit dem 16.08.2024 ist der BF wieder im Bundesgebiet gemeldet.
1.4. Der BF verfügt seit 21.03.2023 über eine Anmeldebescheinigung und ist zuletzt im Dezember 2024 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei keines seiner Arbeitsverhältnisse in Österreich länger als 2 Monate andauerte. Derzeit bezieht der BF Arbeitslosengeld.
1.5. Dem Abschlussbericht einer PI zufolge hat der BF am 01.12.2024 einen von ihm verwendeten PKW unter Missachtung des Rotlichtes und vorschriftswidrig gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gelenkt und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit einem Motorradfahrer verursacht, wobei dieser schwer verletzt wurde. Der BF kümmerte sich nicht um den Verletzten und fuhr weiter.
1.6. Aus einem weiteren Abschlussbericht einer PI geht hervor, dass der BF in weiterer Folge am 01.12.2025 mehrmals auf einen vor ihm fahrenden PKW auffuhr, diesen dabei beschädigte und dessen Lenker durch sein Verhalten zum Überfahren mehrerer roter Ampeln nötigte. Der BF verweigerte den Atemalkoholtest. Dem Polizeibericht ist zu entnehmen, dass der BF einen alkoholisierten und psychisch labilen Eindruck machte.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 03.03.2025 rechtskräftig wegen der §§ 105 Abs 1, 89 und 125 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Weiters wurde die Weisung verhängt, dass der BF ein Antigewalttraining absolvieren muss.
1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 23.04.2025 wurde der BF rechtskräftig wegen §§ 88 Abs 1, 88 Abs 3 2. Fall und 88 Abs 4 zweiter Fall zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.
1.9. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Er brachte seine Stellungnahme am 27.03.2025 ein. Er habe vor, die Sprache zu lernen, einen festen Job zu bekommen und seine Verlobte zu heiraten. Derzeit sei er beim AMS gemeldet, da er keinen Führerschein habe. Er und seine Verlobte hätten in Ungarn keine Wohnung und sie wüssten nicht wohin.
1.10. In Österreich ist die Verlobte des BF aufhältig. Sie hat hier ihren Hauptwohnsitz und ist ebenfalls ungarische Staatsangehörige. Weitere Angehörige des BF sind in Österreich nicht aufhältig.
1.11. In Deutschland scheinen Vormerkungen zum BF über Fahrten unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmittel auf.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc.
Die Tathandlungen des BF ergeben sich aus den Abschlussberichten der Polizei und den beiden Strafgerichtsurteilen.
Die Feststellungen zu seiner in Österreich aufhältigen Verlobten ergeben sich aus der Stellungnahme des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Ungarn) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich in begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Er hat durch sein vorsätzliches und rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr eine schwere Verletzung einer Person verursacht und diese im Stich gelassen. Weiters hat er in wiederholter Weise fremdes Eigentum beschädigt, indem er auf einen anderen PKW auffuhr und führte – vermutlich unter dem Einfluss von Alkohol - durch sein Verhalten eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer bewusst herbei.
Das Verhalten des BF zeugt von einer enormen Rücksichtlosigkeit und einem hohen Aggressionspotential und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Aus dem Verwaltungsakt geht zudem hervor, dass der BF in der Vergangenheit auch in Deutschland wegen Fahren unter Alkohol bzw Betäubungsmitteln auffällig wurde.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen und die sofortige Ausreise des BF erforderlich.
Zum vorgebachten Privat- und Familienleben des BF in Österreich festzustellen, dass seine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet von eher kurzer Dauer war. Eine tiefgehende Integration am Arbeitsmarkt ist zu verneinen. Das Zusammenleben mit seiner Verlobten in Österreich stellt zwar ein berechtigtes Interesse dar, die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet müssen jedoch angesichts der Sachlage in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner Verlobten und gegebenenfalls zu anderen Personen im Inland auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel, Besuche außerhalb des Bundesgebietes, etc.) aufrechtzuerhalten.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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