W198 2309269-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.12.2024, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 02.12.2024, VSNR: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 5.594,52 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie bei der SVS pflichtversichert gewesen sei. Im Antrag auf Geldleistung habe sie die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.12.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass die Pflichtversicherung bei der SVS aufgrund der erhaltenen Sonderklassehonorare, welche sie im Rahmen ihrer Anstellung im XXXX für die ärztliche Behandlung von Patienten mit Sonderklasseversicherung bezogen habe, bestanden hätte. Der Bezug der Sonderklassehonorare sei direkt mit dem aufrechten Dienstverhältnis verknüpft gewesen. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.09.2022 sei auch die Möglichkeit, Sonderklassehonorare zu beziehen, erloschen. Der letzte Eingang die Sonderklassehonorare betreffend sei am 11.07.2022 auf ihrem Konto eingegangen. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 habe es keine derartigen Einkünfte mehr gegeben. Damit sei im verfahrensrelevanten Zeitraum auch keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen und sei die im Antrag auf Geldleistung gemachte Angabe daher auch richtig gewesen. Sie habe im verfahrensrelevanten Zeitraum keinerlei selbständige Bezüge erhalten und somit das Arbeitslosengeld nicht zu Unrecht bezogen.
3. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 25.03.2025 übermittelte die belangte Behörde eine Auskunft der Ärztekammer vom 24.03.2025 an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 28.04.2025 die Ärztekammer um ergänzende Auskünfte ersucht.
6. Am 25.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.06.2025 datierte Stellungnahme der Ärztekammer ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.06.2025 der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde den Schriftverkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Ärztekammer übermittelt und den Auftrag erteilt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
8. Am 08.07.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 24.07.2025 langte eine mit 23.07.2025 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 25.09.2025 der belangten Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24.07.2025 übermittelt und den Auftrag erteilt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
11. Am 08.10.2025 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher zudem eine seitens des AMS an das Finanzamt gerichtete Anfrage übermittelt wurde.
12. Am 17.11.2025 langte eine Nachreichung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Am 05.01.2026 langte eine weitere Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welcher eine Auskunft des Finanzamts vom 23.12.2025 übermittelt wurde.
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.01.2026 die Eingabe der belangten Behörde vom 05.01.2026 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 04.07.2016 bis zum 30.09.2022 (Krankengeldbezug von 03.10.2021 bis 20.02.2022 sowie Wiedereingliederungszeit von 21.02.2022 bis 30.04.2022) in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Oberärztin für Chirurgie beim XXXX .
Am 29.09.2022 (Geltendmachung 01.10.2022) stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin hat sie die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig war, mit „nein“ beantwortet.
Am 02.09.2024 erhielt das AMS vom Dachverband der Sozialversicherungsträger eine Überlagerungsmeldung, laut welcher die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 in der Sozialversicherung der Selbständigen in der Pensionsversicherung erfasst war.
Aus dem Einkommensteuerbescheid 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 7.604,22 erzielt hat.
Während ihrer Anstellung beim XXXX hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 Sonderklassehonorare in Höhe von insgesamt € 9.044,06 bezogen. Ein darin enthaltener Betrag in Höhe von € 1.747,04 wurde im Jahr 2022 für den Zeitraum Dezember 2021 ausbezahlt, sodass für das Jahr 2022 lediglich € 7.297,02 an Sonderklassehonoraren verbleiben. Im Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 hat die Beschwerdeführerin keine Sonderklassehonorare bezogen.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig war.
2. Beweiswürdigung:
Das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beim XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf sowie aus der Bestätigung des XXXX vom 13.09.2022.
Der Arbeitslosengeldantrag vom 29.09.2022 liegt im Akt ein.
Die Überlagerungsmeldung vom 02.09.2024 sowie der Einkommensteuerbescheid 2022 liegen ebenso im Akt (Anhänge 19 und 24 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Aus der Auskunft des Finanzamtes vom 23.12.2025 geht hervor, dass sich die im Einkommensteuerbescheid genannten selbständigen Einkünfte von € 7.604,22 aufgrund der eingebrachten Einkommensteuerklärung der Beschwerdeführerin ergeben würden; die Höhe der erklärten Einkünfte ergebe sich aus den erklärten Erlösen in Höhe von € 10.739,14 abzüglich diverser Ausgaben und abzüglich des Gewinnfreibetrages von insgesamt € 3.134,92.
Die Feststellungen zu den Sonderklassehonoraren ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin am 24.07.2025 vorgelegten Jahreshonorarnote 2022 des XXXX vom 22.07.2025 in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Ärztekammer Wien vom 17.06.2025, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 keine Sonderklassehonorare bezogen habe.
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig war, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Laut der Jahreshonorarnote 2022 des XXXX lagen in diesem Jahr – wie festgestellt – Sonderklassehonorare in Höhe von € 7.297,02 vor. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einkommensteuerklärung jedoch Erlöse in Höhe von € 10.739,14 angeführt hat und der Einkommensteuerbescheid 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 7.604,22 ausweist, müssen offenkundig (zusätzlich zu den Sonderklassehonoraren) auch weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen, die gerade nicht auf die erwähnten Sonderklassehonorare zurückzuführen sind, sodass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre selbständigen Einkünfte ausschließlich auf die von ihr während ihrer Anstellung beim XXXX bezogenen Sonderklassehonorare zurückzuführen seien, nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft ist. Dem Vorbringen, dass sie im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 keinerlei Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen habe, kann daher auch nicht gefolgt werden.
Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – wie festgestellt – im gesamten Jahr 2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag und ist davon auszugehen, dass sich diese Pflichtversicherung (auch) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ergeben hat, die seitens der Beschwerdeführerin dem AMS gegenüber verschwiegen wurde. Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass dem öffentlich zugänglichen „Internet Archive“ unter der URL https://web.archive.org/web/20230128231813/http://gutechirurgie.at/ eine Homepage der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt 28.01.2023 um 23:18 Uhr entnommen werden kann, auf der seitens der Beschwerdeführerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Speicherung durch das Internet Archive, sohin auch im verfahrensrelevanten Zeitraum 2022, öffentlich ärztliche Leistungen angeboten wurden.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Jahr 2022 – und damit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 – entgeltliche Dienstleistungen öffentlich angeboten wurden und dementsprechend eine als durchgehend zu qualifizierende selbständige Tätigkeit vorlag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist das Vorliegen von Arbeitslosigkeit an drei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Beendigung einer (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 1), kein Unterliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung – mit Ausnahme der Zeiträume nach § 16 Abs. 1 lit. k und l bzw. des Bestehens der Pflichtversicherung ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt (Z 2) und keine Ausübung einer neuen oder weiteren (unselbständigen oder selbständigen) Erwerbstätigkeit (Z 3).
Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistung, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 19.12.1957, 56/51 u.a.). Die Tatsache, dass ein selbständig Tätiger seine Tätigkeit nicht tatsächlich durchgehend ausüben kann bzw. auch immer wieder finanzielle "Durststrecken" zu überwinden haben allein, macht die Tätigkeit nicht an sich vorübergehend, sondern ist Ausfluss des unternehmerischen Risikos.
Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).
Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Dabei ist zu beachten, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst dann beginnt, wenn Einnahmen erzielt werden, sondern der Beginn einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit der (formellen) Aufnahme der Tätigkeit anzusetzen ist; bei Tätigkeiten, zu deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist, etwa mit deren Erteilung bzw. dem Wiederaufleben.
Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 durchgehend selbständig erwerbstätig. Sie unterlag im gesamten Jahr 2022 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit gegen Entgelt angeboten wird, ist als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit anzusehen, unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen tatsächlich erbracht und honoriert worden sind (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/08/0058, mwN).
Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann es im jeweiligen Jahr erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2022 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 7.604,22 erzielt. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 633,69, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2022 in Höhe von € 485,85 übersteigt.
Die Beschwerdeführerin verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.10.2022 bis 31.12.2022 über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag gemäß § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit daher nicht vor. Der Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
Zur Rückforderung ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).
Die Beschwerdeführerin hat dem AMS das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2022 verschwiegen. So hat sie - wie festgestellt - im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 29.09.2022 die Frage, ob sie selbständig erwerbstätig war, mit „nein“ beantwortet, obwohl sehr wohl eine selbständige Tätigkeit sowie aus dieser Tätigkeit erzielte Einkünfte vorlagen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin nicht nur im Antrag auf Arbeitslosengeld die bis dahin vorliegende selbständige Tätigkeit, aus der sie Sonderklassehonorare erhalten hat, verschwiegen, sondern hat sie dem AMS auch die im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022 vorliegende sonstige selbständige Tätigkeit verschwiegen. Sie verletzte sohin ihre Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG.
Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung der Meldepflicht beziehen, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, zumal der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass jegliches Einkommen einen Einfluss auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann und dass man daher auch verpflichtet ist, eine selbständige Tätigkeit bzw. die daraus erzielten Einkünfte dem AMS zu melden. Es ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die nicht vorgenommene Meldung eine Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129).
Nach dem offenkundigen Zweck der Widerrufs- und Rückforderungsnorm kommt es auch nicht darauf an, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug ist bei Verwirklichung dieses Tatbestandes überhaupt ohne Belang (vgl. Seitz in Sdoutz/ Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz, 22. Lfg (Dezember 2023), § 25 AlVG, Rz 524).
Die Rückforderung des im verfahrensrelevanten Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 5.594,52 erweist sich somit als berechtigt.
Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Höhe des Rückforderungsbetrages nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwände gegen die zahlenmäßige Richtigkeit dieser Berechnung vor und sind auch in objektiver Hinsicht keine (Rechen-)fehler der belangten Behörde ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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