BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.a XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 26.11.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.09.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
2. Affektive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab 24.10.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Ihre psychische Erkrankung sei nicht entsprechend ihrem Krankheitsbild eingestuft worden. Sie begehre die Begutachtung durch ein/n Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie. Sie würde sich seit Jahren in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinden. Sie würde an endokrinologischen Erkrankungen, genauer an einer pathologischen Nebenniereninsuffizienz leiden. Dies gelte auch für die Einschränkungen des Bewegungsapparates. Ihr sei es aufgrund dieser Einschränkungen nicht möglich, den Haushalt zu führen. Sie leide an einem exogenen-allergischen Asthma bronchiale. Trotz der Einnahme der Medikamente könne nicht gleichzeitig Gehen und Reden. Sie ersuche um Begutachtung durch ein/n Fachärztin/Facharzt für Pneumologie. Sie würde auch an einem Chronic Fatigue Syndrom leiden, zudem sei sie Linkshänderin und nicht wie im Gutachten angegeben Rechtshänderin. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Stellungnahme eine ganze Reihe von medizinischen Befunden an.
5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 27.12.2024 kommt die medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an den Funktionseinschränkungen
1. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Dorsalgie, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
2. Asthma bronchiale, Position 06.05.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und an einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (in der Folge v.H.) leiden würde.
6. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Anlass, um auch ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In seinem medizinischen Fachgutachten vom 19.08.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.07.2025 kommt der medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Funktionseinschränkungen
1. rezidivierende depressive Störung, anhaltend somatoforme Schmerzstörung sowie generalisierte Angststörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung/Dissoziative Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. corticotrope Insuffizienz, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und an einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge v.H.) leiden würde.
7. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Emailnachricht vom 21.07.2025 weitere medizinische Befunde.
8. Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie erstattete am 22.08.2025 eine Gesamtbeurteilung unter Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, wobei sie zum Ergebnis kam, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde.
9. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 25.08.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
10. Die Beschwerdeführerin gab am 23.10.2025 eine weitere Stellungnahme ab. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach der Anlage der EVO und der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes die unter Position 1 eingeschätzten psychischen Leiden nicht richtig eingestuft seien. Sie würde auch an anhaltenden somatischen Beschwerden leiden, welche mit den psychischen Leiden in Zusammenhang stehen würden. Sie würde Langzeitmedikation einnehmen und würde auch psychotherapeutische Langzeittherapie in Anspruch nehmen. Die pathologische sekundäre Nebenniereninsuffizienz sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auch die chronische Fatigue sei nicht berücksichtigt. Auch sei die exogen-allergische Asthma-Erkrankung sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Gegen diese Erkrankung helfe kein Medikament, dass es kompensieren könne. Sie beantrage aufgrund der Dauer und der Schwere und dem ungünstigen Zusammenwirken mit den anderen Diagnosen einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % und die Ausstellung eines Behindertenpasses zu gewähren. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde weitere – Großteils bereits im Akt aufliegende - medizinische Befunde an.
11. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 19.11.2025 kam dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass auch die neu vorgelegten medizinischen Befunde keine neuen kalkülsrelevanten Diagnosen enthalten würden.
12. Die belangte Behörde ersuchte auch die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 25.11.2025 kam die befasste medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass die im Vorgutachten beschriebenen orthopädischen und somatischen Gesundheitsstörungen entsprechend der funktionellen Auswirkungen eingestuft worden seien. Die vorgelegten medizinischen Befunde würden keine neuen Tatsachen, keine bislang unzureichend berücksichtigten Leiden und keine relevanten Verschlimmerung im Vergleich zum Vorgutachten enthalten.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten samt den ergänzenden Stellungnahmen in Kopie bei.
14. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und erhob ihr Vorbringen in deren Stellungnahme vom 23.10.2025 zum Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keinen neuen medizinischen Befunde an.
15. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.01.2026 vor, wo dieses am 22.01.2025 einlangte.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin leidet unter anderem auch an psychischen/psychiatrischen Leiden. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als Leiden 1 an einer „rezidivierenden depressiven Störung, anhaltender somatoformer Schmerzstörung sowie einer generalisierten Angststörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung/dissoziativen Störung“ leiden würde, welche dieser nach der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte.
Dabei lässt der medizinische Sachverständige – wie die Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 23.10.2025, welche diese zu ihrem Beschwerdevorbringen erhob, richtig ausführte - außer Acht, dass nach der Position 03.06. der Einschätzungsverordnung „Affektive Störungen, wie manische, depressive und bipolare Störungen“ zu beurteilen sind, und es für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder) in der Anlage der EVO eine eigene Position, genauer die Position 03.05 gibt, nach welcher diese Leiden einzustufen sind. Obwohl die Beschwerdeführerin diesen Umstand bereits in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2025 monierte, ging der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 19.11.2025 mit keinem Wort darauf ein, aus welchen Gründen er auch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie die generalisierte Angststörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung/dissoziativen Störung nicht nach Position 03.05. der Anlage der EVO einstufte, sondern auch diese Leiden unter die Position 03.06. der Anlage der EVO subsumierte. Die Einstufung des Leidens 1 ist für den erkennenden Senat daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Das Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrundegelegt werden dürfen. (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036)
Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind. Diese haben bei der Einschätzung der psychischen Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin entsprechend einzufließen. Es ist auch entsprechend zu begründen, aus welchen Gründen der medizinische Sachverständige die somatoforme Störung der Beschwerdeführerin unter die Position 03.06 bei einer affektiven Störung subsumierte.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende neurologische Sachverständigengutachten vom 19.08.2025 samt Stellungnahme vom 19.11.2025 in der Form zu ergänzen sein, als eine schlüssige und nachvollziehbare Neueinschätzung des Leidens 1 der Beschwerdeführerin vorzunehmen sein wird. Dabei wird auf alle psychischen/psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise einzugehen sein, und werden diese entsprechend der Einschätzungsverordnung zu beurteilen und einzuschätzen sein.
Die Zusammenfassung aller im Verfahren eingeholten Gutachten hat durch eine/n Sachverständige/n zu erfolgen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme angegebenen Leiden Chronic Fatigue, chronische Migräne und Reizdarmsyndroms liegen keine medizinischen Befunde vor, welche das Vorliegen dieser Leiden und Funktionseinschränkungen aktuell medizinisch objektivieren würden.
Die Migräne und das Reizdarmsyndrom finden sich als Diagnose im Patientenbrief des XXXX vom 26.01.2016, die Migräne auch in einem Befundbericht ohne klinischen Status Fachstatus der Gruppenpraxis für Neurologie Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 09.07.2018, das Chronic Fatigue Syndrom wird im ambulanten Patientenbrief des AKH vom 03.01.2024 erwähnt, jedoch ist diesem Patientenbrief kein psychopathologischer Status, welcher diese Diagnose nachvollziehbar machen würde, zu entnehmen. Auch im Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde vom 05.06.2024 findet sich die Diagnose „Chronisches Fatigue Syndrom ED 09/2021“, jedoch auch hier fehlt der klinische Status, welcher diese Diagnose nachvollziehbar medizinisch objektivieren würde. In dem sehr ausführlichen ärztlichen Gutachten der XXXX vom 31.05.2022 wird in den Diagnosen weder das Chronic Fatigue Syndrom noch das Reizdarmsyndrom erwähnt. Jedoch findet sich dort die Diagnose Migräne. Wie schon der neurologische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 19.11.2025 richtig ausführt, ist auffallend, dass die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie die Diagnose Chronic Fatigue Syndrom in keinem ihrer fachärztlichen Befunden erwähnt. Ganz abgesehen davon beinhalten deren fachärztlichen Befunde lediglich jeweils eine Anamnese, die Diagnosen und die Medikamente, welche der Beschwerdeführerin verschrieben wurden. Bei allen ihren fachärztlichen Befunden fehlt der psychopathologischer Status, nach welchem die Diagnosen nachvollziehbar wären.
Aktuelle medizinische Befunde, welche die von der Beschwerdeführerin genannten Leiden Chronic Fatigue, chronische Migräne und Reizdarmsyndrom aktuell medizinisch objektivieren würden, liegen demnach nicht vor. Sohin ist es auch für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar, dass diese Leiden von den beiden medizinischen Sachverständigen nicht nach den Kriterien der EVO eingeschätzt werden konnten.
Zudem ist anzumerken, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Die corticotrope Insuffizienz, das Leiden 5, ist eine sekundäre Nebennierenrindeninsuffizienz, das Leiden wurde vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie richtig nach der Position 09.01.01 der Anlage der EVO richtig mit einem GdB von 10 % eingestuft, da dieses Leiden in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden als ausreichend substituiert beschrieben wird.
Auch die Leiden 2 bis 4 der Beschwerdeführerin sind nach den Kriterien der EVO richtig eingestuft. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine unrichtige Einschätzung dieser Leiden und Funktionseinschränkungen durch entsprechende medizinische Befunde zu belegen.
Aus den dargelegten Gründen ist dennoch davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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