IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 21.10.2025, Zl. XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit September 2022 Inhaberin eines Behindertenpasses. Es wurde zuletzt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. (von Hundert) festgestellt.
Am 8. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt.
In der Folge wurde vom Bundesamt ein Sachverständiger, Facharzt für Orthopädie und Allgemeinmedizin, beauftragt ein Gutachten zu erstellen. Mit Sachverständigen vom 28. August 2025 wurden nachfolgende Gesundheitsbeeinträchtigungen nach der Einschätzungsverordnung festgestellt: chronische rezidivierende Cervicobrachialgie links bei Z.n. Spondylodese C5/ 6; chronische Lumbalgie bei Antelisthese L5/ S1 (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 40%), chronisch somatoforme Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (Pos.Nr. 03.05.01, Gdb 40%), vestibuläre Migräne (Pos.Nr. 04.11.01, Gdb 20%), Gonarthrose beidseitig (Pos.Nr. 02.05.19, Gdb 20%), Coxalgie beidseitig (Pos.Nr. 02.05.08, Gdb 20%), Polyarhralgien der Fingergelenke bei Bouchard-Arthrose (Pos.Nr. 02.06.26, Gdb 20%), Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.01, Gdb 10%), Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts (Pos.Nr. 02.05.32, Gdb 10%) und Struma multinodosa (Pos.Nr. 09.01.01, Gdb 10%);
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden das Leiden 2 wechselseitig negativ beeinflusst und der Grad der Behinderung sich um eine Stufe erhöht.
Im Vergleich zum Vorgutachten sei die vestibuläre Migräne als Funktionsbeeinträchtigung neu hinzugekommen. Die Hernia Umbilicalis, der Zustand nach schnappendem Ringfinger rechts, die Hypercholesterinämie, der Zustand nach Glaukom beidseitig, die Antrumgastritis und der Zustand nach Cholezystektiomie erreichen keinen Grad der Behinderung.
Bei den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen handle es sich um einen Dauerzustand.
Der Gesamtgrad der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich im Vergleich zum Vorgutachten nicht.
Mit gegenständlichem bekämpftem Bescheid vom 21. Oktober 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Grad der Behinderung unverändert bei 50 v.H. blieb.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, begründet wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass objektive radiologischen Veränderungen vorliegen würden. Es bestehe eine progrediente Discusprotrusionen L2/3 und L3/4 mit segmentaler Spinalkanalstenose, eine Bündelung der Cauda-equina-Fasern, moderate linksseitige Neuroforamenstenose und ein deutliches asymmetrisches Aktivierungsödem bei Ostechondrose sowie Markramödem in den Pedikeln L2/3 und L4 (Stressreaktion).
In weitere Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen beeidetet und gerichtlich zertifizierten Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin zu begutachten und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige führte im Gutachten vom 13. Jänner 2026 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Wirbelsäulenbereich rechts eine 4 cm schräg verlaufende Narbe aufweise, die typischer Weise nach einer Halswirbelsäulenoperation Spondylodese C5/C6 entstehe, mit ausstrahlenden Schmerzen in den linken Arm. Der Faustschluss sowie das Fingerspreizen sei möglich. Die grobe Kraft links sei herabgesetzt, jedoch sei die Feinmotorik erhalten. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei sowohl links wie auch rechts endlagig eingeschränkt. Der Fingerbodenabstand betrage 10 cm. Sowohl der Achillessehnenreflex als auch der Patellarsehnenreflex seien seitengleich schwach auslösbar, es bestehe keine Fußheberschwäche. Es bestehen ausstrahlende Schmerzen in den Beiden. Ein mäßig paravertebraler Hartspann sei tastbar. Die Beweglichkeit in der Halswirbelsäule in Steigneigung und Drehung links und rechts sei zu einem Drittel eingeschränkt. Der Kinn-Brust-Abstand betrage 5 cm.
Das Hauptleiden sei das Halswirbelsäulenleiden und das Lendenwirbelsäulenleiden. Unter Berücksichtigung des Radiologischen Befundes vom 6. September 2025 sei der Einzelgrad der Behinderung dieser Leiden nunmehr mit 50% unter der Positionsnummer 02.01.03 einzuschätzen und nicht wie bisher unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad von 40%. Es habe diesbezüglich ein neurochirurgischer Eingriff mit Versteifung der Halswirbelsäule stattgefunden.
Aufgrund der negativen klinischen Leidensbeeinflussung mit den somatoformen Schmerzstörungen werde die Gesundheitsschädigung der Hals- und Lendenwirbelsäule um eine Stufe erhöht, dies ergäbe einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Bei den Gesundheitsschädigungen handelt es sich um Dauerzustände.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet an nachfolgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nach der Einschätzungsverordnung:
1. Wirbelsäulenleiden schweren Grades (Pos.Nr. 02.01.03, Gdb 50%),
2. Somatoforme Schmerzen (Pos.Nr. 03.05.01, Gdb 40%),
3. Vestibuläre Migräne (Pos.Nr. 04.11.01, Gdb 20%),
4. Incipiente Gonarthrose beidseitig (Pos.Nr. 02.05.19, Gdb 20%),
5. Coxalgie links (Pos.Nr. 02.05.08, Gdb 20%),
6. Polyarthralgien, Bereich der Fingergelenke links (Pos.Nr. 02.06.26, Gdb 20%),
7. Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.01, Gdb 10%),
8. Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts (Pos.Nr. 02.05.32, Gdb 10%), und
9. Struma multinodosa (Pos.Nr. 09.01.01, Gdb 10%);
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Wirbelsäulenleiden als führendes Leiden und wird wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung der somatoformen Schmerzstörung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3 bis 6 sind nicht derart ausgeprägt, um eine weitere Erhöhung zu bewirken. Die übrigen Leiden erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht weiter.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Bei den Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt es sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Wohnort der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehene Positionsnummer nach der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige konnte sich auch durch persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen.
Im Vergleich zum Vorgutachten führte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Wirbelsäulenleiden das führende Leiden ist und dieses Leiden unter der Positionsnummer 02.01.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50% nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen ist. Die Halswirbelsäule ist versteift worden und es bestehen maßgebliche Einschränkungen im Alltag. Es liegt eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule schweren Grades vor. Das Wirbelsäulenleiden hat auf die somatoformen Schmerzen wechselseitige negative Auswirkungen und führt zu einer zusätzlichen Leidensbeeinflussung und ist daher nach der Einschätzungsverordnung um eine Stufe zu erhöhen. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Der Sachverständige konnte die abweichende Einschätzung hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens im Vergleich zum Vorgutachten nachvollziehbar darlegen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gutachter auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden.
Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden ist und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den eingeholten Gutachten. Die Beschwerdeführerin ist mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einverstanden und es wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Gesamtbeurteilung des Sachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 60 v.H.
Die funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule wurde vom Sachverständigen nunmehr unter die Positionsnummer 02.01.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 % eingestuft. Das Wirbelsäulenleiden stellt das führende Leiden dar. Dies ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten radiologischen Befund und andererseits aus der durchgeführten Untersuchung der Beschwerdeführerin. Das Wirbelsäulenleiden war daher höher einzuschätzen. Die Halswirbelsäule ist nur eingeschränkt beweglich und aus dem pathologischen Befund sind ausgeprägte Veränderungen zu erkennen. Das führende Wirbelsäulenleiden beeinflusst die somatoforme Schmerzstörung wechselseitig negativ.
Der Beschwerdeführerin ist vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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