IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2025, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Der Behindertenpass ist befristet bis 30.09.2028 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin wurde am 14.09.2023 ein bis 30.11.2025 befristet gewesener Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgestellt.
Am 14.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Mit dem Antrag legte sie medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2024 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2024 – ein, in dem als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Einschätzungen nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vorgenommen wurden:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
St.p. Hemityreoidektomie, Sigmadivertikulose - da Beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie.
Hörstörung - fehlendes Tonaudiogramm, fehlende fachärztliche Befunde
Depressio - fehlende fachärztliche Befunde
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Wegfall: Depression
Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens
Hinzu kommt: Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Eine Stufe niedriger“
Mit Schreiben vom 10.01.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihr mit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
Mit Bescheid vom 19.02.2025 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. neu fest. Die belangte Behörde stützte sich auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde nochmals das Sachverständigengutachten vom 30.12.2024 angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.04.2025, eingebracht per E-Mail am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie derzeit über einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. verfüge und ihr Zustand sich keinesfalls gebessert habe. Im Gegenteil leide sie nunmehr zusätzlich an Diabetes und arterieller Hypertonie. Der Diabetes mellitus sei zwar gutachterlich eingeschätzt worden, es sei aber die wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint worden. Dieser Annahme werde klar widersprochen. Die Diagnose der Chronisch Lymphatischen Leukämie sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend und verstärke das Auftreten einer weiteren schweren Krankheit die Belastung sehr. Dass eine Depression nicht mehr vorliege, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Auch leide die Beschwerdeführerin an einer Hörstörung. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde vor.
Die belangte Behörde holte daraufhin im Rahmen einer beabsichtigen Beschwerdevorentscheidung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2025 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2025 – ein, in welchem unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde folgende Einschätzung vorgenommen wurde und der Gesamtgrad der Behinderung wie folgt begründet wurde:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
- weitere Leiden siehe internistisches Zusatzgutachten
- St.p. Hemityreoidektomie, - da beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie.
- Sigmadivertikulose, - da beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie.
- Hörstörung und Hörgerät links, da keine Vorlage eines aktuellen HNO fachärztlichen Befundes incl. Audiogramm
- 2/2025 Blepharoplastik, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus vorliegend
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: neu aufgenommen im Vergleich zum Vorgutachten 10/24
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
siehe Gesamtgutachten“
Der weiters beigezogene Facharzt für Innere Medizin nahm in seinem Sachverständigengutachten vom 16.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2025, folgende Einschätzungen vor und begründete dies wie folgt:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger Beeinflussung. Es besteht darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Bei folgenden eingebrachten Diagnosen sind keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar: Dermatochalasis, Struma nodosa mit Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. Otitis media, Cholesteatomverdacht, psychiatrische Diagnosen (eigenes Gutachten).
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 bis Leiden 3 werden übernommen. Leiden 5 wird als Leiden 4 übernommen und neu eingestuft. Leiden 4 wird als Leiden 5 übernommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamt-GdB erhöht sich aufgrund des geringeren AZ im Vergleich zum VGA um eine Stufe.
Auf Grundlage der vorgenannten Sachverständigengutachten führte der beigezogene Facharzt für Innere Medizin in seiner Gesamtbeurteilung vom 21.07.2025 Folgendes aus:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger Beeinflussung. Es besteht darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Bei folgenden eingebrachten Diagnosen sind keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar: Dermatochalasis, Struma nodosa mit Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. Otitis media, Cholesteatomverdacht, Hörstörung, Blepharoplastik, Sigmadivertikulose.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 bis Leiden 3 des VGA werden übernommen. Leiden 5 des VGA wird als Leiden 4 übernommen und neu eingestuft. Leiden 4 des VGA wird als Leiden 6 übernommen. Leiden 5 wird neu hinzugenommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der Gesamt-GdB erhöht sich um eine Stufe.
In Folge des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 zur Entscheidung vor.
Mit Parteiengehörsschreiben vom 28.08.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1. Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch wait)
2. Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom
3. Diabetes mellitus II
4. Mäßige Hypertonie unter Kombitherapie
5. Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen
6. Z.n. Hysterektomie
Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. aufgrund ungünstiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Darüber hinaus besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit 50 v.H.
Eine Nachuntersuchung ist im September 2028 geboten, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des Allgemeinzustandes zu erwarten ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie und der Inneren Medizin sowie die auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Facharzt für Innere Medizin setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Chronisch Lymphatische Leukämie“ vom Sachverständigen für Innere Medizin im Gutachten vom 16.07.2025, nach einer umfassenden Begutachtung der Beschwerdeführerin, in Übereinstimmung mit dem davor eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.12.2024 eingeschätzt. Auch der Facharzt für Innere Medizin wählte hier die Position 10.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Akute Leukämie mit geringen Auswirkungen) mit einem Rahmensatz von 40 v.H. (30 % - 40 %; Keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Therapiebedürftigkeit, keine Progredienz, akute Leukämien in kompletter Remission). Vor dem Hintergrund, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine stabile Krankheitsphase vorliegt, ist die Wahl der Positionsnummer rechtsrichtig. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde nachvollziehbar damit begründet, dass trotz fehlenden Komplikationen und ohne Therapiedruck ein leicht reduzierter Allgemeinzustand vorliegt.
Das Leiden 2. der Beschwerdeführerin „Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom“ wurde rechtsrichtig unter der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule 30% - 40 %) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. (30%: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen) eingeschätzt. Der gewählte untere Rahmensatz wurde damit begründet, dass trotz deutlicher radiologischer Veränderungen in der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule keine neurologischen Defizite, keine OP-Indikation und Schmerzen unter bestehenden Therapiereserven vorliegen. Auch diese Einschätzung deckt sich mit der, zuvor vorgenommen Beurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin.
Das Leiden 3. „Diabetes mellitus II“ wurde vom sachverständigen Facharzt für Innere Medizin ebenso wie von der Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar der Position 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10% - 30%) mit einem Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet („20-30%: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes.“). Die Wahl des Rahmensatzes wurde schlüssig damit begründet, dass eine orale Therapie erfolgt, keine Spätschäden dokumentiert sind, keine HbA1c-Angabe vorliegt, jedoch mehrfach auffällige Glukose- und Triglyzeridwerte gegeben sind und die Stoffwechsellage damit als nur latent instabil zu werten ist.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hypertonie wurde in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen für Allgemeinmedizin als Leiden 4. durch den beigezogenen Gutachter für Innere Medizin nicht mehr unter der Position 05.01.01 (Leichter Hypertonie), sondern nachvollziehbar unter der nächsthöheren Position 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. einschätzt, da eine Kombinationstherapie notwendig ist.
Das nach wie vor bestehende Leiden 5. „Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen“ wurde von der beigezogene Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie wieder in die Diagnosenliste aufgenommen und unter der Position 03.05.01 (Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen leichten Grades 10% - 40%) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. („intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben“) eingeschätzt. Die Sachverständige begründete dies schlüssig damit, dass affektive und somatische Beschwerden vorliegen und der Verdacht auf eine kognitive Störung inkludiert wird.
Das Leiden 6. „Z.n. Hysterektomie“ schätzte der beigezogene Sachverständige für Innere Medizin rechtsrichtig unter der Position 08.03.02 (Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. ein.
Der beigezogene Facharzt für Innere Medizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. aufgrund ungünstiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht wird, darüber hinaus aber keine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang.
Der Vergleich mit dem von der belangten Behörde zunächst eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2024 ergibt somit, dass vom Facharzt für Innere Medizin die ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen dem Leiden 1. „Chronisch Lymphatische Leukämie“ und dem Leiden 2. „Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom“ bejaht wurde, wodurch sich weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ergibt. Die vorliegende Hypertonie wurde in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen für Allgemeinmedizin als Leiden 4. durch den beigezogenen Gutachter für Innere Medizin unter der nächsthöheren Position 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. einschätzt. Die bei der Beschwerdeführerin weiterhin vorliegende Depression wurde von der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie wieder in die Diagnosenliste aufgenommen, womit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Rechnung getragen wurde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2025 und eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.07.2025, welche in der Gesamtbeurteilung des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin vom 21.07.2025 zusammengefasst wurden. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat die nunmehr vorliegenden Gutachten nicht bestritten und keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
Der beigezogene Gutachter für Innere Medizin hielt in seiner Gesamtbeurteilung vom 21.07.2025 jedoch nachvollziehbar fest, dass eine Nachuntersuchung im September 2028 geboten ist, da unter rekonditionierenden Maßnahmen eine Besserung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, lautet auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat
02.01 Wirbelsäule
[…]
02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 % - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne sichere Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30%: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40%: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen, eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag
[…]
03 Psychische Störungen
03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)
Umfasst sind alle neurotischen Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Verhaltensstörungen und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit. An erworbenen Funktionseinschränkungen soll die posttraumatische Belastungsstörung herausgestrichen werden.
03.05.01 Störungen leichten Grades 10 % - 40 %
10%:
Leichte affektive oder somatische Symptomatik, soziale Integration ist gegeben
20%:
intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben
30–40%:
Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Desintegration
[…]
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %
05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 %
[…]
08 Urogenitalsystem
[…]
08.03 Weibliche Geschlechtsorgane
[…]
08.03.02 Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter 10 %
[…]
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
09.01 Endokrine Störung
Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen
Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.
Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.
[…]
09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unter-schiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 % - 30 %
10%:
Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20-30%:
Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
[…]
10 Blut, Blutbildende Organe und das Immunsystem
[…]
10.03 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes
[…]
Akute Leukämien
10.03.05 Akute Leukämie mit geringen Auswirkungen 30 % - 40 %
Keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Therapiebedürftigkeit, keine Progredienz, akute Leukämien in kompletter Remission
[…]“
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2025, eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.07.2025 sowie die auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin vom 21.07.2025 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Anwendung der Einschätzungsverordnung weiterhin 50 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.
Wie oben festgestellt, ist eine Nachuntersuchung im September 2028 geboten, weshalb eine Befristung des Behindertenpasses bis 30.09.2028 auszusprechen war.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die belangte Behörde wird somit der Beschwerdeführerin in der Folge (wieder) einen befristeten Behindertenpass auszustellen haben.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern und Rahmensätze wurden von der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.