IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Maximilian XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 05.11.2025, GZ P1830042/3-HPA/2025, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), nach Durchführung einer Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP), die ihren Präsenzdienst mit 12.01.2026 angetreten hat und ihren Einberufungsbefehl (EB) dafür am 11.09.2025 zugestellt bekam, beantragte mit dem am 22.10.2025 datierten Formularantrag die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Im Formularfeld „Laufende Zahlungen/Kosten bzw Rückzahlungen/Verbindlichkeiten“ gab sie € 89,04 für Versicherung und € 51,35 für Internet an. Von der bP wurde darin weiters angegeben seit 01.06.2025 „Untermieter“ in der Wohnung seiner Eltern zu sein.
Dem beigelegten Mietvertrag, datiert mit 01.06.2025, ist eine monatliche Miete iHv € 700,-- (ab dem 01.09.2025) zu entnehmen. Den beigelegten Kopien von Buchungsbelegen, eine undatierte Zahlung von € 451,24 sowie monatliche Zahlungen von August 2025 bis Oktober 2025 jeweils an die XXXX Versicherung iHv € 89,04 und an A1 iHv € 51,35 (AS 87-99).
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamt (HPA bzw belangte Behörde) wurde der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) nach einem Ermittlungsverfahren - indem die bP in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des HPA am 03.11.2025 angab, sie bezahle seit 05.09.2025 Wohnkosten iHv € 451,00 mittels Banküberweisung an die XXXX (Hausverwaltung) und zahle die Stromkosten seit Anfang Oktober 2025 - abgewiesen.
Begründend wurde darin sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten der eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt habe, dass sei aber nicht der Fall gewesen.
Der EB sei am 11.09.2025 zugestellt worden, die bP sei bereits seit dem 05.08.2005 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gemeldet. Der Mietvertrag sei am 01.06.2025 abgeschlossen worden, es seien aber für die bP schon nach dem Mietvertrag von 01.06.-31.08.2025 keine Kosten entstanden und habe dieser daher unentgeltlich gewohnt. Die Mietkosten seien - entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag und den fernmündlichen Angaben der bP - für den Monat September nicht übererwiesen worden. Die bP sei der Aufforderung einen Kontoauszug für eine Zahlung bereits im September 2026 vorzulegen nicht nachgekommen. Dem von der bP mit E-Mail vom 03.11.2025 übermittelten Kontoauszug sei erst eine Überweisung der Monatsmiete für Oktober 20025 zu entnehmen. Die Angaben zur Kostentragung bereits im September 2025 seien nicht glaubwürdig. In Ermangelung eines Nachweises eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum Zeitpunkt der Zustellung des EB, sei der Antrag abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 07.11.2025) richtete sich die am 21.11.2025 eingebrachte Beschwerde der bP, mit der die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragt wurde. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass die bP seit Geburt an der im Spruch angeführten Adresse gemeldet sei und die Eltern auf Wunsch der bP ihren Hauptwohnsitz in deren Kleingartenhaus verlegt hätten. Das sei bereits im November 2024 besprochen worden und lebe sie seit Juni 2025 alleine in der Wohnung. Da einige Umräum- und Umbauarbeiten zu erledigen gewesen seien, sei die Miete so wie im Mietvertrag angeführt, vereinbart worden. Sie bezahle lediglich die Kosten für die Wohnung. Bis 01.08.2025 sei sie noch im Lehrverhältnis gewesen. Die Abbuchung von der XXXX mit September 2025 haben nicht funktioniert. Im Einvernehmen mit den Eltern hätte sie die Kosten für die Sanierung der Räume übernommen, sowie den Eltern Bargeld gegeben. Ab Oktober habe sie die Kosten an die Hausverwaltung überwiesen. Sie habe massive Existenzängste, weil sie sich aufgrund des Bundesheeres die Kosten nicht leisten könne und sich die Eltern weigern würden die Kosten zu übernehmen, weil sie alleine darin wohne.
Beigelegt waren der Lehrvertrag, eine E-Mail der Mutter der bP vom 17.09.2025 an die Hausverwaltung, wo sie um Änderung des Abbuchungskontos auf das Konto ihres Sohnes ersuchte und diverse Kontoauszüge über Barabhebungen und Abbuchungen an Heimwerkermärkte.
4. Mit Schreiben vom 01.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.
5. Das BVwG führte am 18.02.2025 eine Verhandlung durch, bei der die bP und deren Eltern zum Zustandekommen des Mietvertrages befragt wurden und auch eine Vertreterin des HPA teilnahm.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der EB wurde der bP wurde am 11.09.2025 zugestellt. Die bP wusste, dass sie nach der Beendigung Ihrer Lehre mit 01.08.2025 einberufen werden würde.
Die bP ist bereits seit ihrer frühen Kindheit (05.08.2005) in der verfahrensgegenständlichen (elterlichen) Wohnung, die ihrer Mutter als Eigentümerin gehört, gemeldet.
Erst im Herbst 2025 gab es konkrete Gespräche im Familienverband, weil die bP nach einem probeweisen „Alleine-Wohnen“, überraschend den Wunsch äußerte die elterliche Wohnung zu übernehmen und die Eltern (und die neunjährige Schwester) dauerhaft in ihr Kleingartenhaus, dass der Familie bis dahin als Nebenwohnsitz in den Sommermonaten gedient hat, übersiedeln konnten.
Die Mutter und der Vater der bP haben sich erst am 26.09.2025 von der Adresse der Eigentumswohnung abgemeldet und an der Adresse ihres Kleingartenhauses in XXXX ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Davor war das der Nebenwohnsitz, sowohl der bP als auch der Eltern. Die Nebenwohnsitzmeldung der bP dort ist weiterhin aufrecht.
Im mit 01.06.2025 datierten Mietvertrag ist der Beginn des Mietverhältnisses mit 01.06.2025 vereinbart. Der Mietzins wurde mit € 700,-- festgesetzt und finden sich dort keinerlei Vereinbarungen zum monatlichen Überweisungs- bzw Bezahlungstermin der Miete oder ein dort genanntes Bankkonto der Mutter. Es gibt auch keine Aufgliederung, was mit der Miete abgedeckt ist (warm/kalt, inkl oder exkl Betriebskosten, etc.) Es ist lediglich angeführt (Hervorhebung durch BVwG): „[…] Mietbeginn 01.06.2025 unentgeltlich ab 01.09.2025 entgeltlich. […] Besonderheiten: Aufgrund der Vermietung innerhalb der Familie verpflichtet sich [die bP] alle entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung zu decken. Das Mietverhältnis erfolgt zwischen Familienmitgliedern und ist günstiger gestaltet.“
Als Vermieter sind im Mietvertrag beide Elternteile der bP (Liane und Andreas) angeführt. Unterschrieben ist der Mietvertrag nur von der Mutter der bP (ausschließlich sie, ist die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Wohnung) und vom der bP.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Mietvertrag tatsächlich am 01.06.2025 rechtsgültig geschlossen wurde oder der Erwerb der Wohnung durch die bP vor der Zustellung des EB rechtsverbindlich eingeleitet wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP bereits vor dem 11.09.2025 in der Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat.
Festgestellt kann nur werden, dass die bP eine mündliche Vereinbarung zur Übernahme der Betriebskosten von € 451,24 mit ihrer Mutter am 17.09.2025 geschlossen hat, dass diese ab Oktober 2025 vom Konto der bP an die Hausverwaltung XXXX überwiesen werden.
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Eltern (der Vater führt als Selbständiger und Geschäftsführer einen Installateurbetrieb, die Mutter ist dort angestellt) besteht kein Grund anzunehmen, dass die bP die Wohnung verlieren würde. Die bP bezahlt dzt die Betriebskosten von € 451,24 an die Hausverwaltung aus ihrem Einkommen beim Bundesheer, das € 638,08 beträgt. Davor hat sie als Installateur-Lehrling im letzten Lehrjahr netto € 2.369,47 verdient. Vertragspartner gegenüber der Hausverwaltung ist nach wie vor die Mutter der bP als Eigentümerin und nicht die bP. Der Hausverwaltung wurde auch bekannt gegeben, dass die Eltern einspringen, wenn das Betriebskostenkonto nicht gedeckt sein sollte.
2. Beweiswürdigung:
(AS bedeutet Aktenseite, VHS bedeutet Verhandlungsschrift, die Seitenzahl wird jeweils danach angeführt).
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Angaben der bP und der als Zeugen einvernommenen Eltern der bP getroffen werden.
Die Feststellung, dass die bP wusste, dass sie nach Beendigung ihrer Lehre zeitnah einberufen werden würde, ergibt sich aus ihrer E-Mail an das MilKdo vom 02.09.2025, wo sie diesem den Abschluss der Lehre mit August 2025 gemeldet hat und um Mitteilung des Einberufungstermins ersucht hat (VHS 19)
Die An- und Abmeldedaten, sowohl der bP als auch der Eltern, ergeben sich aus den von der Behörde eingeholten ZMR-Auszügen und sind die Abmeldungen der Eltern erst am 26.09.2025, unstrittig, erst nach dem Erhalt des EB am 11.09.2025 erfolgt (AS 75-85). Dass diese erst nach der Zustellung des EB erfolgt sind (wie die Mutter in der Verhandlung angeführt hat), weil davor aus geschäftlichen Gründen keine Zeit war (VHS 13) ist nicht glaubhaft.
Die Feststellung, dass die bP (erst) im Herbst 2025 (und nicht wie von ihr in der Beschwerde noch angeführt im November 2024) erstmals vorgeschlagen hat die Wohnung zu übernehmen, basiert auf den Angaben der Mutter der bP in der Verhandlung, die das gleich zweimal gesagt hat (VHS 10: „Das war im Herbst letzten Jahres, aber ehrlicherweise habe ich mir keine Gedanken darüber gemacht, weil ich dachte, er will das ausprobieren, er möchte alleine sein. Für mich war nicht klar, dass er wirklich umzieht. Das war eine Horuck-Entscheidung seiner Seite und wir haben, da wir eh im Garten waren, gesagt ok. Dann fing es an, dass wir die Wohung umbauen und ausräumen mussten.“). Der Vater hat von einem Beginn des gemeinsamen Herrichtens bereits ab Mai/Juni 2025 und einer Übergangsphase gesprochen (VHS 15, 16), dann aber zuerst auf die konkrete Frage, wann der Wunsch der bP alleine zu wohnen gekommen sei, „Herbst letzten Jahres“ gesagt (also 2025) um sich dann gleich auf „eigentlich 2024“ auszubessern (VHS 16). Die bP sprach von einem probeweise alleine Wohnen im Juni (2025) und dann von Renovierungsarbeiten (VHS 5). Später sprach sie davon, dass ihre spontane Entscheidung überraschend gekommen sei und dann „Ende Juni“ besprochen worden sei, dass er das „Alleine-Wohnen“ gerne beibehalten würde (VHS 6). Insgesamt liegen dazu daher widersprüchliche Aussagen vor und wird jenen der Mutter aufgrund der Nachfrage und expliziten Bestätigung in der Verhandlung geglaubt (VHS 11: „2024 oder 2025?“ „Letztes Jahr“.)
Unstrittig ist, dass die Mutter der bP die Hausverwaltung erst mit ihrer E-Mail vom 17.09.2025 davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die Betriebskosten iHv € 451,24, „ab sofort“ vom Konto der bP abgebucht werden sollen (AS 9).
Sofern im Mietvertrag als Abschlussdatum der 01.06.2025 und Entgeltlichkeit am 01.09.2025 angeführt wurde, konnte das aus den folgenden Gründen nicht festgestellt werden:
Sowohl die bP als auch die Eltern haben dazu, obwohl sie in der Verhandlung vor dem BVwG aufgefordert wurden, so ausführlich und genau wie möglich die Situation beim Zustandekommen des Mietvertrages zu schildern, nur sehr detailarme und oberflächliche Angaben gemacht, die zum Teil auch widersprüchlich waren.
So hat die bP (als BF in der VHS bezeichnet) das Folgende ausgesagt (VHS 5, Hervorhebungen durch das BVwG):
„Schildern Sie in eigenen Worten und so genau wie möglich, wie es zum Abschluss des Mietvertrages für die WOHNUNG XXXX gekommen ist?
BF: Meine Eltern haben sich ein Haus gebaut und sind dann im Sommer immer öfters rauf gegangen und letztes Jahr 2025 habe ich mich dazu entschieden, in der Wohnung XXXX das zu probieren, alleine zu leben, da meine Eltern immer öfters im Haus geblieben sind. Da es mir so gut gefallen hat, habe ich mit meinen Eltern gesprochen dort zu bleiben. Das war im Juni. Dann haben wir halt Renovierungsarbeiten gemacht. Seitdem lebe ich dort alleine.
Was fällt Ihnen zum Mietvertrag ein?
BF: Ich habe mit meinen Eltern besprochen, wie viel Mietkosten ca. aufkommen. Das haben sie mir gesagt und dann habe ich gesagt passt. Dann habe ich versucht so schnell wie möglich die Kontos umzuschreiben, damit ich wirklich Mieter bin und so hat meine Mutter auch ein Mietvertrag erstellt, wo wir dann beide unterschrieben haben, sie als Vermieterin und Eigentümerin und ich als Mieter.
Genau das sollen Sie mir beschreiben, die Situation bei der Mietvertragserstellung und der Unterschrift.
Das war eines Tages, ich bin in die Firma meiner Mutter gekommen und habe mit ihr darüber geredet und dann haben wir zusammen diesen Mietvertrag erstellt. Das war es eigentlich.
Wer war dabei?
BF: Mein Vater ist der Chef der Firma.
War er dabei bei der Mietvertragserstellung und der Unterschrift?
BF: Das nicht. Er war auf einem Termin.
[…]“
Die Mutter (Z1 - VHS 10) hat ausgesagt:
„Wie kam es dazu, dass Ihr Sohn Maximilian, Ihre Wohnung übernommen hat. Erzählen Sie mir das so ausführlich wie möglich?
Z1: Er hatte die Idee, dass er gerne in der Wohnung wohnen will. Wir haben den Garten und somit haben wir dann gesagt, ok. Mehr gibt es nicht zu sagen.
Was fällt Ihnen zu den näheren Umständen ein?
Z1: Er hat beschlossen, dass er das macht, wenn wir in den Garten ziehen bzw. im Sommer im Garten sind, hat er gesagt, er möchte fix in der Wohnung bleiben. Dann haben wir angefangen die Wohnung zu räumen, umzubauen über den Sommer. Die Wohnung ist 20 Jahre alt und somit dementsprechend dem Bedarf sie herzurichten.
Versetzen Sie sich zurück zum Tag Ihres Auszugs aus der Wohnung! Wann war das und was fällt Ihnen dazu ein?
Z1: Nachdem er sehr viel bei der Freundin oder bei uns war. Wenn Saison ist, sind wir im Garten, einmal da einmal dort. Er ist dort geblieben.
[…]
Beschreiben Sie mir die Situation wie der Mietvertrag erstellt und unterschrieben worden ist, wo war das, wer war dabei … alles an was Sie sich erinnern können?
Z1 blickt wieder zu ihrem Sohn.
Z1: Ich weiß nicht, ob noch wer dabei war, ich glaube wir 2. Wie gesagt, nachweislich auch die Nachbarn können bestätigen, wann er eingezogen ist. Es war ausgemacht, dass er die Kosten übernimmt für die Wohnung. Er war aber bis 1. August Lehrling und dadurch hat er ja weniger verdient und dann haben wir die Wohnung umgebaut und saniert und so haben wir uns ausgemacht, dass er dafür erst ab September die Kosten trägt. Prinzipiell war der Wunsch da, dass er das ausgemachte Geld bezahlt, aber nachdem er oft nicht verlässlich ist mit Vereinbarungen, haben wir ausgemacht, dass wir das über die Genossenschaft machen. Das hat nicht auf Anhieb funktioniert und deswegen hat es nicht mit der Septemberüberweisung funktioniert, sondern erst ab 1. Oktober. Dann hat es sich erst zum nächstmöglichen Termin abbuchen lassen.
Ich würde Sie ersuchen zum Mietvertrag ausführlicher zu antworten.
Z1: Er wollte einen Mietvertrag haben und ich habe einen Mietvertrag im Internet ausgesucht, der passen könnte und habe ihn dann aufgesetzt. Nachdem das nicht für die Vermietung gedacht ist und ich keine Erfahrung damit habe, habe ich so gut wie möglich versucht zu formulieren und reinzuschreiben, was zwischen uns ausgemacht war.
Ausgemacht waren 700 € Miete.
Z1: Das sind die tatsächlichen Kosten, die insgesamt die Wohnung uns gekostet hat.
Habe ich das richtig verstanden, da ist alles drinnen?
Z1: Ja, außer es kommt zu einer Nachverrechnung. Und auch die wäre dann von ihm zu tragen. Es geht jetzt über die Genossenschaft. Die Genossenschaft setzt einmal im Juni die Kostenabrechnung und die Nachverrechnung an. Auch das wäre von ihm zu bezahlen. Derzeit zahlt er keinen Strom. Warum, weil es nicht umgemeldet wurde und er die Ablehnung bekommen hat und er es sich nicht leisten kann.
[…]
Sie haben gesagt, Sie haben alles in den Mietvertrag hineingeschrieben, was ausgemacht war?
Z1: Es soll heißen, wir wollen keine Kosten haben, wenn er drinnen wohnt.
Was hat er Ihnen tatsächlich für Geld gegeben im September?
Z1: Er hat Umbauarbeiten bezahlt. Auswendig weiß ich das nicht mehr.
Waren es Überweisungen oder bar?
Z1: Ich weiß es nicht mehr. Er hat Sachen bezahlt, Bargeld gegeben.
[…]“
Der Vater (Z2 – VHS 15) hat dazu ausgesagt:
„Wie kam es dazu, dass Ihr Sohn Maximilian, Ihre Wohnung übernommen hat. Erzählen Sie mir das so ausführlich wie möglich?
Z2: Wir haben das im Vorjahr schon mal besprochen, dass er den Wunsch hatte, dass er alleine wohnt und dass wir den Garten ganzjährig nutzen, den wir im Sommer nur genutzt haben. Wir haben im Mai angefangen verschiedene Sachen herzurichten. Wir haben dann begonnen umzusiedeln. Wir haben den Garten gemeinsam hergerichtet und die Wohnung.
Was fällt Ihnen noch dazu ein?
Z2: Wir wussten damals nicht, wann er die Einberufung bekommt. Das war erst später. Er war noch Lehrling. Wir haben dann - im Mai oder Juni - haben wir aufgeteilt. Da er alleine gewohnt hat, haben wir keine Miete in dem Sinn verlangen wollen, aber die Betriebskosten abdecken wollen. Dann haben wir einen „Mietvertrag“ aufgesetzt, wo das festgelegt wurde. Es war für uns alle im Einverständnis.
Waren Sie dabei, als der Mietvertrag aufgesetzt worden ist?
Z2: Wir haben es gemeinsam besprochen, verfasst hat ihn meine Frau.
Wie darf ich mir das vorstellen?
Z2: Wir haben den Mietvertrag deswegen gemacht, weil, wenn es um Zahlungen geht, ist es eine Schwierigkeit. Wenn er schon alleine wohnt, soll er die Kosten übernehmen. Den Strom zahlen wir eh noch.
Mir geht es um die Situation, wie der Mietvertrag unterschrieben worden ist.
Z2: Meine Frau hat das Schriftstück verfasst und der Maximilian und meine Frau haben es unterschrieben, weil auf dem Papier meine Frau die Eigentümerin von der Wohnung ist. Ursprünglich haben wir die Betriebskosten bezahlt. Das haben wir dann bei der Hausverwaltung bekannt gegeben, dass er die Kosten jetzt bezahlt.
[…]
Beschreiben Sie mir die Situation bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, wo war das, wer war dabei … alles an was Sie sich erinnern können?
Z2: Das war in der Wohnung. Es war meine Frau dabei, ich und er.
Wie hat die Vereinbarung mit Ihrem Sohn gelautet?
Z2: Wenn er auszieht, dass er die Betriebskosten übernimmt und dass es direkt von seinem Konto abgebucht wird.
Hat das dann funktioniert?
Z2: Bis jetzt schon. Wir haben bei der Hausverwaltung bekannt gegeben, falls das Konto nicht gedeckt ist, dass wir einspringen können.
Wie kam es zur Festlegung der 700 € im Mietvertrag?
Z2: Das ist das, was die Wohnung kostet, Betriebskosten, Garage und Fernwärme ist glaube ich auch dabei.
[…]“
Bei einer Analyse der Aussagen fällt sogleich der Widerspruch hinsichtlich des Ortes und der Anwesenden bei der Mietvertragserstellung auf, wo die bP angibt, das sei in der Firma gewesen und der Vater sei nicht dabei gewesen, während der Vater gesagt hat, das wäre in der Wohnung gewesen.
Die bP hat sich selbst widersprochen, weil sie angab, aufgrund einer spontanen Entscheidung habe sie sich im Juni entschlossen, dass sie alleine in der Wohnung lebe und das ausprobiert und Ende Juni sei das dann besprochen worden (VHS 5, 6). Der Mietvertrag ist jedoch mit 01.06.2025 datiert und damit steht dieses Datum im Widerspruch zu den vorangegangenen Angaben.
Auch sonst lassen die Aussagen der Beteiligten die Qualitätsmerkmale der Wiedergabe eines autobiographischen Ereignisses, wie hier zu den entscheidenden näheren Umständen der Mietvertragsunterzeichnung, vermissen. Die Aussagen waren – wie bereits angeführt – detailarm, es gab Erinnerungslücken an Stellen, wo diese nicht zu erwarten waren. Etwa, als die Mutter von der Behördenvertreterin gefragt wurde, wann die Unterzeichnung des Mietvertrages war und ob die Zahlung der Septemberkosten überwiesen wurden oder in bar erfolgte (VHS 12). Es gab keine Wiedergabe von Gesprächen, Interaktionen, Emotionen. Was doch zu erwarten wäre, wenn der Sohn – der soeben im Begriff ist seine Lehre zu beenden und weiß, dass er danach seinen Grundwehrdienst wird ableisten müssen – die Eltern und die neunjährige Schwester aus der eigenen Wohnung an den Stadtrand in das Sommerkleingartenhaus drängt, damit er die bis dahin elterliche Wohnung alleine nutzen kann, obwohl allen Beteiligten klar sein musste, dass der Sold beim Bundesheer wesentlich geringer ist, als der damals bereits erzielte Gehalt als Gas-/Wasser Installateur.
Es liegt zwar ein Mietvertrag der bP mit ihrer Mutter vor, der ein Datum vor dem 11.09.2025 aufweist, das vor dem Zuweisungsbescheid liegt, doch kann angesichts der vagen Formulierungen, des unklaren Regelungsinhaltes und der nachweisbar tatsächlich nur geleisteten Zahlungen ab Oktober, nicht von Rechtsverbindlichkeit die Rede sein.
Was den Inhalt des Mietvertrages betrifft, ist dort etwas völlig anderes geregelt, als die Zeugen ausgesagt haben: Schriftlich vereinbart ist eine monatliche Miete von € 700,-- ab dem 01.09.2025, während es in Wirklichkeit nur um die Betriebskosten iHv € 451,24 gegangen ist (VHS 15).
Die bP hat keine Beweismittel vorgelegt aus denen sich ergeben würde, dass sie die mit ihrem Antrag (implizit durch Vorlage des Mietvertrages) verlangten € 700,-- Miete tatsächlich ab 01.09.2025 bezahlt hat. Sie hat lediglich einen Kontoauszug für die Überweisung der Betriebs- und Verwaltungskosten an die Hausverwaltung am 06.10.2025 iHv € 451,24 vorgelegt (AS 61) und in der Verhandlung nicht glaubhaft machen können, dass sie den Differenzbetrag tatsächlich in bar an die Mutter ausgezahlt hat bzw diese mit bezahlten Baumarktrechnungen gegengerechnet wurden bzw wie sie später behauptet hat, diese Überweisung im Oktober die Betriebskosten von September betrafen.
Aus den vorgelegten Beweismitteln (Buchungsbelegen) sind zwar diverse Zahlungen an Baumärkte erkennbar, die die bP getätigt hat, eine Überweisung der Betriebskosten von € 451,24 über das Konto der bP erfolgte nachweislich erst am 06.10.2025 (AS 13 und AS 61). Dass die Überweisung im Oktober, die Betriebskosten für den September betroffen habe, wie die bP damit konfrontiert angab (VHS 7), ist nicht glaubhaft. Sie hat in der Beschwerde selbst angeführt (AS 3): „Weil die Abbuchung von der XXXX mit September nicht funktioniert hat, habe ich im Einvernehmen mit meinen Eltern Kosten für die Wohnungssanierung übernommen, sowie Bargeld an meine Eltern gezahlt.“ Damit hätte sie die Betriebskosten doppelt gezahlt, was aber nicht glaubhaft ist, weil es den Angaben der Mutter widerspricht.
Die E-Mail der Mutter an die Hausverwaltung, mit der sie über die Änderung des Abbuchungskontos informiert, ist erst am 17.09.2025 abgesetzt worden (AS 9). Die Mutter hat in der Verhandlung das bestätigt und angegeben, dass die Septemberüberweisung nicht funktioniert habe (VHS 11). Die bP hat bei der Behörde am 03.11.2025 behauptet die Wohnungskosten iHv € 451,- mit Überweisung an die Hausverwaltung bezahlt zu haben, konnte dann aber keine diesbezügliche Überweisung nachweisen (Aktenvermerk vom 03.11.2025, AS 63).
Aufgrund der emotionalen Bedeutung der ersten Zahlung der Betriebskosten gem dem vorgelegten Mietvertrag, wäre zu erwarten, dass die bP dazu konstante und widerspruchsfreie Angaben machen kann.
Dass die Barbehebung von € 200,-- am 01.09.2025 (AS 11) der Barzahlung der Betriebskosten an die Mutter diente, hat die bP zwar behauptet (VHS 3), die Mutter hat sich dazu aber sogar in einem Satz widersprochen, weil sie einerseits behauptet hat, sich nicht erinnern zu können und danach, gesagt hat, er habe „Sachen bezahlt, Bargeld gegeben“ (VHS 12).
Die Baumarktabbuchungen datieren mit 06.10.2025 (€ 136,71 und € 248,67; AS 13 und 14), 01.08.2025 (€ 259,80; AS 17) und 31.07.2025 (€ 481,82; AS 23). Sie sind nicht geeignet, eine vertragsgemäße Übernahme der Betriebskosten bereits vor dem 11.09.2025 zu untermauern. Lt Mietvertrag war eine Übernahme der Kosten erst ab 01.09.2025 vereinbart; es fanden im Zeitraum zwischen dem 01.09.2025 bis zum 11.09.2025 keine Zahlungen statt und danach erst wieder am 06.10.2025, zu einem Zeitpunkt wo der bP ohnehin die Betriebskosten abgebucht wurden. Zudem hat die bP angeführt, dass sie sich im Haus bereits vor dem Auszug der Eltern den Keller hergerichtet habe (VHS 6), sodass die Rechnungen davor auch auch dazu gedient haben können.
Zudem hat der Vater von einem gemeinsamen Herrichten sowohl der Wohnung als auch des Gartens gesprochen (VHS 15) und in der gesamten Einvernahme nichts davon erwähnt, dass eine Gegenrechnung der von der bP übernommenen Renovierungskosten der Wohnung aufgrund des Nichtfunktionierens der Septemberüberweisung erfolgt ist. Insbesondere hat er ausgesagt, dass die bP die Betriebskosten übernommen hat und das bis jetzt funktioniert hat (VHS 16). Das stellt ein weiteres Indiz dar, dass die bP tatsächlich erst ab dem 01.10.2025 die Betriebskosten zu übernehmen hatte und nicht bereits im September, vor der Zustellung des EB.
Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten stützen sich auf deren Aussagen und sind unbestritten. Die Eltern sind offenbar nicht davon ausgegangen, dass die Betriebskostenzahlungen durch die bP ab Oktober funktionieren werden, wie die mündliche Nebenabrede mit der Hausverwaltung zeigt, dass eingesprungen werde, wenn das Betriebskostenkonto von der bP nicht gedeckt wird (VHS 16). Eine weiteres Indiz, dass gegen die Rechtsverbindlichkeit der Vereinbarung der bP mit ihren Eltern spricht.
Eine Gefahr, dass die bP ihre Wohnung verlieren würde besteht in einer Zusammenschau der Angaben der Eltern, die ein gutes Verhältnis zur bP haben, nicht (VHS 9, 12, 14, 17).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetztes (HGG 2001) idF BGBl I 207/2022 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):
„§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
2. […]
(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
3. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
[…]
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“
Die Erläuterungen des Gesetzgebers dazu lauten (1772 BlgNR XXVII GP RV):
„§ 31 Abs. 1 soll nunmehr den grundsätzlichen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe festlegen und den Begriff „eigene Wohnung“ definieren. Abs. 1 Z 1 soll dabei alle denkbaren Rechtsverhältnisse, insbesondere auch Wohngemeinschaften mit mehreren Haupt- oder Untermietern, abbilden. Für jegliche entgeltliche Mitbenützung einer Wohnung soll grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bestehen. Damit erscheint die bisherige Formulierung „oder sonstige Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen“ als überflüssig und soll ersatzlos entfallen. Der geplante Abs. 1 Z 2 entspricht der bisherigen Regelung über Heimplätze. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen des bisherigen Abs. 1, jedoch soll Abs. 2 Z 2 neu hinzukommen. Mit dieser Regelung sollen eben jene Fälle von der Wohnkostenbeihilfe ausgeschlossen werden, in welchen Wehrpflichtige nach wie vor bei ihren Eltern im Kinderzimmer wohnen und dort von Kind an gemeldet waren. Als Altersgrenze für die bestehende Meldung nach dem Meldegesetz 1991 wurde die Vollendung des 14. Lebensjahres gewählt, da mündige Minderjährige im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit ab der Vollendung des 14. Lebensjahres auch Mietverträge abschließen können, wenn entweder die Eltern (Erziehungsberechtigten) einverstanden sind oder das regelmäßige Einkommen des Jugendlichen (zB Lehrlingsentschädigung) und eventuell die Familienbeihilfe zusammengerechnet so hoch ist, dass der Jugendliche sich die monatlich zu bezahlende Miete „gut leisten“ kann [siehe die §§ 21, 170 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]. Diese Regelung soll der Vermeidung von offenkundigem Missbrauch durch Scheinmieten dienen. Die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe soll jedoch möglich sein, wenn ein Wehrpflichtiger die ganze Wohnung, in der er seit Kindheit an lebt, von seinen Eltern mietet und dort einen selbstständigen Haushalt führt (weil zB die Eltern in eine andere Wohnung oder ein Haus umgezogen sind und die bisherige Wohnung dem Kind überlassen haben). In § 31 Abs. 3 sollen die bisherigen Regelungen unverändert bestehen bleiben. Lediglich im Schlusssatz sollen sich aufgrund der Umstellungen in den Abs. 1 und 2 die Absatz- und Zifferbezeichnungen ändern. Ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Abs. 3 Z 1 „alle Arten von Entgelt“ – insbesondere auch Kosten, welche Eigentümern einer Wohnung entstehen (wie zB Betriebskosten, Grundsteuer, Müllgebühren etc.) - zu verstehen sind.“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung, die elterliche Wohnung (genauer jene der Mutter) darstellt, in der die bP seit dem 05.08.2005 gemeldet ist. Die Eltern haben Ihren Hauptwohnsitz mit 26.09.2025, 15 Tage nach der Zustellung des EB an die bP (die am 11.09.2025 erfolgte), abgemeldet und am bisherigen Nebenwohnsitz (einen Kleingartenhaus) ihren Hauptwohnsitz gemeldet. Die bP konnte nicht nachweisen, dass der mit 01.06.2025 datierte Mietvertrag tatsächlich zu diesem Datum mit ihrer Mutter rechtsverbindlich geschlossen wurde und die dort vereinbarte Miete iHv € 700,-von ihr bezahlt wurde.
Sie konnte auch nicht nachweisen, dass sie bereits vor dem 11.09.2025 rechtlich verbindlich verpflichtet war die Betriebskosten der Wohnung iHv € 451,24, die monatlich an die Hausverwaltung zu überweisen sind, hatte. Dieser Nachweis ist ihr erst ab Oktober gelungen und damit erst nach dem im § 31 Abs 2 Z 1 HGG genannten Zeitpunkt und kann von einer Rechtsverbindlichlichkeit aufgrund der Nebenabreden ebenfalls nicht gesprochen werden.
Zwar kann ein Mietverhältnis auch mündlich abgeschlossen werden, doch müssen für dessen behauptetes Vorliegen Nachweise erbracht werden (zB Zahlungsbelege, aus denen sich ergibt, dass die Zahlungen vom WehrPfl als Mieter der gegenständlichen Wohnung getätigt wurden; vgl VwGH 27.05.1999, 98/11/0282).
Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die bP zum Zeitpunkt der Zustellung des EB alleine gegen Entgelt in der Wohnung gelebt hat. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs 2 Z 1 HGG nicht vorliegen.
Zu einem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 2 Z 3 HGG trifft die belangte Behörde keine Aussage. Das Verfahren von dem BVwG hat dazu ergeben, dass die Zusage zum Erwerb der Wohnung („der Miete“) nicht bereits vor Zustellung des EB rechtsverbindlich erfolgt (und damit eingeleitet worden) ist. Erst im Herbst 2025 wurde im Familienkreis über eine Übernahme der Wohnung durch die bP gesprochen.
Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung iSd § 31 Abs 1 Z 2 HGG 2001 reicht es zwar, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert. Er muss aber gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgeben (Hinweis E 19. März 1997, 96/11/0148). Es ist daher entscheidend, wann die bP erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann die bP eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (vgl dazu VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053; 24.01.2023, Ra 2020/11/0191).
3.3.2. Abschließend ist noch anzuführen, dass nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) der Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin liegt, dem Präsenzdienstleistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). Letzteres trifft hier zweifellos zu, weil die bP die Betriebskosten auch mit ihrem dzt Sold als Soldat bezahlen kann, die Eltern gegenüber der Hausverwaltung zugesichert haben, dass sie, sollte ihr Sohn das Betriebskostenkonto nicht bedecken, für ihn einspringen werden und sie ein derart gutes Verhältnis zu ihm haben, dass sie ihn nicht aus der Wohnung werfen würden, wenn er nicht zahlt.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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