W198 2311744-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Valentina STESSEL sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 20.01.2025, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.02.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) vom 20.01.2025, VSNR: XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 03.01.2025 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.01.2025 gestellt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.02.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass ihn das AMS über sein eAMS-Konto darüber informiert habe, dass er einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsse. Er leide jedoch unter ADHS und sei er oft unsicher, unorganisiert und habe er eine Blockade gehabt, sodass er in dieser Situation durcheinander gewesen sei und es nicht geschafft habe, Dinge, die er begonnen habe, auch zu Ende zu bringen. Er sei dadurch, dass er jeden Tag Arbeit gesucht habe, sehr abgelenkt gewesen. Der Fehler wäre nicht passiert, wenn er gesund wäre, aber er sei krank und befinde sich in Therapie. Er bitte darum, ihm das Arbeitslosengeld bereits ab 06.12.2024 auszuzahlen.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.04.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende seiner Beschäftigung mit 05.12.2024 zweimal, nämlich am 07.12.2024 und am 26.12.2024, eine Arbeitslosmeldung an das AMS übermittelt habe und sei er beide Male darauf aufmerksam gemacht worden, dass für den Bezug von Geldleistungen eine zusätzliche Antragstellung notwendig sei. Am 03.01.2025 habe der Beschwerdeführer schließlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und könne der Leistungsbezug daher erst ab diesem Tag erfolgen.
4. Mit Schreiben vom 18.04.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er um eine Ausnahme aufgrund seiner Krankheit ersuche. Er leide an ADHS und sei er aufgrund des Umstandes, dass er seine Arbeit verloren habe, in Panik gewesen. Er habe gedacht, dass seine Arbeitslosmeldung ausreichend sei und sei er mit seiner Arbeitssuche so beschäftigt gewesen. Er habe eine neue Arbeit gefunden, jedoch aufgrund seiner Krankheit leider wieder verloren, da er vergesslich und unkonzentriert sei.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.04.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Am 02.05.2025 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand seit dem Jahr 2014 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand er von 15.03.2023 bis 05.12.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX .
Am 07.12.2024 hat der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitslosmeldung übermittelt. Bereits in dieser Arbeitslosmeldung wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass es, um Geldleistungen vom AMS zu erhalten, erforderlich sei, nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu stellen.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit eAMS-Nachricht vom 09.12.2024 mitgeteilt, dass er sich zwar arbeitslos gemeldet, aber bisher keinen Antrag auf Geldleistung eingebracht habe und wurde er darüber informiert, dass ein allfälliger Anspruch auf Geldleistung frühstens ab dem Tag der Antragstellung gebührt. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Nachricht weiters der Link zur Antragstellung geschickt. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 09.12.2024 um 07:36 Uhr empfangen und am 26.12.2024 um 13:01 Uhr gelesen.
Mit einer weiteren eAMS-Nachricht vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer erneut darüber informiert, dass das AMS seine Arbeitslosmeldung erhalten habe und er, falls er eine Leistung beantragen wolle, unverzüglich einen Antrag über sein eAMS-Konto stellen müsse. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 09.12.2024 um 08:23 Uhr empfangen und am 10.12.2025 um 01:36 Uhr gelesen.
Festgestellt wird, dass es sich bei der ersten Nachricht vom 09.12.2024 um eine Nachricht handelte, die die Beraterin aktiv geschickt hat; bei der zweiten Nachricht handelte es sich um eine vom System generierte Nachricht, die dann automatisch erfolgt, wenn nach der Arbeitslosmeldung keine Antragstellung durchgeführt wird.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge keinen Antrag auf Geldleistung gestellt, sondern hat er am 26.12.2024 erneut eine Arbeitslosmeldung an das AMS übermittelt
Mit eAMS-Nachricht vom 27.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut mitgeteilt, dass er sich zwar arbeitslos gemeldet, aber bisher keinen Antrag auf Geldleistung eingebracht habe und wurde er darüber informiert, dass ein allfälliger Anspruch auf Geldleistung frühstens ab dem Tag der Antragstellung gebührt. Dem Beschwerdeführer wurde erneut der Link zur Antragstellung geschickt. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 27.12.2024 um 07:41 Uhr empfangen und am 03.01.2025 um 17:46 Uhr gelesen.
Am 03.01.2025 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld an das AMS übermittelt. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer vor dem 03.01.2025 keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
Der Beschwerdeführer leidet an Desorganisation sowie Impulsivität und Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die Arbeitslosmeldung vom 07.12.2024 liegt im Akt ein.
Die beiden eAMS-Nachrichten an den Beschwerdeführer vom 09.12.2024 liegen ebenfalls im Akt ein. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens dieser Nachrichten durch den Beschwerdeführer im eAMS-Konto ergeben sich aus dem Sendeprotokoll.
Die Feststellung, wonach es sich bei der ersten Nachricht vom 09.12.2024 um eine Nachricht der Beraterin und bei der zweiten Nachricht um eine vom System generierte Nachricht handelte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die neuerliche Arbeitslosmeldung vom 26.12.2024 liegt im Akt ein.
Ebenso liegt die eAMS-Nachricht an den Beschwerdeführer vom 27.12.2024 im Akt ein und ergeben sich die Feststellungen zum Zeitpunkt des Empfangens und Lesens aus dem Sendeprotokoll.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld an das AMS übermittelt hat. Eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt wurde von ihm nicht behauptet.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an Desorganisation sowie Impulsivität und Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leidet, ergibt sich aus dem Abschlussbericht des XXXX vom XXXX , der ärztlichen Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie aus dem Schreiben von XXXX vom XXXX .
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Erkrankung oft unorganisiert bzw. desorientiert und vergesslich sei, er Blockaden entwickle und er aus diesem Grund den Antrag auf Arbeitslosengeld verspätet an das AMS geschickt habe, ist wie folgt zu entgegnen: Der Beschwerdeführer stand seit dem Jahr 2014 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und musste er daher mit dem dortigen System vertraut sein. Ihm musste daher auch bekannt sein, dass man nach der Arbeitslosmeldung noch einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss und hat er dies in der Vergangenheit auch so gemacht. Wie sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hat der Beschwerdeführer am 30.06.2022 und am 05.09.2020 jeweils eine Arbeitslosmeldung über sein eAMS-Konto übermittelt und in der Folge auch gleich einen Antrag auf Geldleistung gestellt. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt selbst angegeben: „Es ist mir bewusst, dass es sich um zwei Paar Schuhe handelt. Ich muss mich arbeitslos melden und einen Antrag auf Geldleistung stellen. Das ist mir schon bewusst und bekannt.“
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – seitens des AMS mehrfach darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Arbeitslosmeldung allein nicht ausreichend sei, sondern zusätzlich eine Antragstellung auf Geldleistung erforderlich sei. So wurde er bereits in der Arbeitslosmeldung vom 07.12.2024 darauf hingewiesen, dass er einen Antrag stellen müsse. Weiters wurden ihm am 09.12.2024 zwei Mitteilungen geschickt, in welchen er jeweils auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen wurde. Dennoch hat er in weiterer Folge keinen Antrag gestellt, sondern hat er am 26.12.2024 erneut lediglich eine Arbeitslosmeldung übermittelt, woraufhin er seitens des AMS am selben Tag wiederum auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde sohin seitens dem AMS mehrfach über die erforderlichen Schritte informiert, was von ihm auch nicht bestritten wurde. Er gestand in der Verhandlung zu, dass er damals privat eine schwierige Zeit gehabt habe und daher die erforderliche Antragstellung in Vergessenheit geraten sei: So führte er aus: „Das war so zu einer Zeit, wo ich auch Probleme mit meinem Kind hatte, die Arbeit hatte ich auch verloren. Es war eine stressige Zeit für mich. Ich war im Kopf nicht ganz frei und mit diesen Gedanken beschäftigt. Ich habe mich mehr auf diese Sachen konzentriert als auf meinen Antrag auf Arbeitslosengeld.“
Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine gesundheitlichen Einschränkungen bewusst waren, dass er beispielsweise an Desorientierung leide und Blockaden bekommen könne. Zudem waren ihm seine damaligen privaten Probleme bekannt. Er hätte daher Vorsorge treffen müssen, dass ihm jemand hilft, wenn er sich in diesem Zeitraum überfordert gefühlt hat. Wie er in der Verhandlung angegeben hat, lebt er mit seinen Eltern und zwei Geschwistern zusammen in einem Haus und wäre ihm daher die Möglichkeit offen gestanden, um Hilfe zu bitten. Er gab in der Verhandlung selbst an: „Meine Eltern und Geschwister würden mir helfen, wenn ich Hilfe bräuchte.“ Zudem führte er aus, dass seine Mutter ihn in der Vergangenheit auch schon an erforderliche Antragstellungen erinnert habe. Er hat es im gegenständlichen Fall jedoch – wie er in der Verhandlung selbst zugestanden hat – unterlassen, um Hilfe zu fragen, obwohl ihm familiäre Unterstützung offen gestanden wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schloßhofer Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
[…]
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
[…]“
Bei der Beurteilung des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG ist nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen, sondern auf jenen der Antragstellung (vgl. VwGH 04.09.2015, Ra 2015/08/0035).
Da die Antragstellung gegenständlich vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 erfolgte (§ 79 Abs. 184 AlVG), mit der insbesondere die Antragstellung neu geregelt wurde, gelangt § 17 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 63/2010 und § 46 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 zur Anwendung.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
Das AMS kann gemäß § 46 Abs. 1 AlVG von der persönlichen Vorsprache absehen, eine Antragstellung wird deshalb jedoch nicht obsolet.
Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 03.01.2025 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und kann der Bezug des Arbeitslosengeldes daher frühestens ab diesem Tag erfolgen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 03.01.2025 gebührt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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