W241 2333983-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch XXXX Rechtswanwaltspartnerschaft, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zahlen 1135043804/170220695 (ad 1.), 1135044104/170220938 (ad 2.), zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind syrische Staatsbürger.
Sie stellten im Bundesgebiet am 20.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheid des BFA vom 12.06.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und den BF gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.
Diese Aufenthaltsberechtigungen wurden mit Bescheiden vom 20.06.2018 (BF1) bzw. 28.05.2018 (BF2) bis zum 12.06.2020 verlängert.
Am 15.07.2020, somit verspätet, brachten die BF Verlängerungsanträge der Aufenthaltsberechtigungen ein.
Mit Bescheid vom 21.07.2020 wurden die Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24.07.2022 verlängert.
Am 09.06.2022 brachten die BF Verlängerungsanträge der befristeten Aufenthaltsberechtigungen beim BFA ein.
Mit Bescheiden vom 21.06.2022 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis zum 24.07.2024 verlängert.
2. Am 22.01.2025 brachten die BF Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein.
3. Mit Bescheiden vom 25.09.2025 (BF1) bzw. 30.09.2025 (BF2) wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erneut um zwei Jahre verlängert.
4. Am 23.10.2025 brachten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Versäumung der rechtzeitigen Einbringung der Anträge auf kognitive Einschränkungen des BF1 zurückzuführen sei und dass die dadurch entstandene Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt der BF diesen in anderen Verfahren (z.B. Erlangung der Staatsbürgerschaft) zum Nachteil gereiche.
5. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 19.12.2025 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Widereinsetzungsantrag nur zulässig sei, wenn eine Frist versäumt worden sei. Für die Behörde sei bei der Einbringung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG keine Frist erkennbar.
6. Gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26.01.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, syrische Staatsangehörige, stellten im Bundesgebiet am 20.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheid des BFA vom 12.06.2017 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG stattgegeben und den BF gleichzeitig befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt wurden.
Diese Aufenthaltsberechtigungen wurden mehrmals verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 24.07.2024.
Am 22.01.2025 brachten die BF Anträge auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen ein. Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden somit nicht vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigungen am 24.07.2024 gestellt.
Mit Bescheiden vom 25.09.2025 (BF1) bzw. 30.09.2025 (BF2) wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erneut um zwei Jahre verlängert.
Am 23.10.2025 brachten die BF Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und wurden von den Parteien nicht bestritten. Insbesondere wurde nicht bestritten, dass die am 22.01.2025 gestellten Anträge der BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach Ablauf der Gültigkeit der zuvor verlängerten Aufenthaltsberechtigungen und somit verspätet erfolgten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist es für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausreichend, wenn der Beschwerdeführer die Gründe für die Wiedereinsetzung und deren Kausalität für die Versäumung der Frist glaubhaft macht. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus (Hengstschläger/Leeb,AVG § 71 Rz 116). Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass vor Ablauf der (mehrmals verlängerten) Aufenthaltsberechtigungen nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit 24.07.2024 keine Verlängerungsanträge der BF übermittelt wurden. Die Anträge wurden erst am 22.01.2025, somit mit einer Verspätung von sechs Monaten, gestellt.
Die gegenständlichen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden wiederum erst am 23.10.2025 gestellt.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedoch voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben. Mit der Behauptung, die Rechtsmittelfrist gewahrt zu haben, wird ein Wiedereinsetzungsgrund nicht dargetan (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034; 15.10.1986, 86/03/0176 u. a.).
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. Dass es sich beim Antrag auf Verlängerung nur um die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, nicht aber um die Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich ohne Zweifel schon aus dem Wortlaut des§ 8 Abs. 4 AsylG 2005, indem dort zwischen diesem Status und der zu erteilenden Aufenthaltsberechtigung unterschieden wird. Anders als im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, dessen Einreise- und Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt wird, weshalb die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen hat, ist im Fall des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zusätzlich die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0373, 0374). Damit ist gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FPG ein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden (vgl. zu einer Konstellation, in der ein Fremder zwar über den Status des subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht (mehr) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt hat, nochmals VwGH 12.5.2010, 2006/20/0766). In Bezug auf die Verlängerung sieht § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vor, dass die Aufenthaltsberechtigung im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird und nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht(vgl. VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).
Aus § 8 Abs. 4 AsylG ergibt sich, dass nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Daraus ergibt sich, dass – vorübergehend – keine Aufenthaltsberechtigung besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erst nach Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt wurde und erst mit der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung wieder eine Aufenthaltsberechtigung besteht, falls die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen. Eine Frist für die Stellung des Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts ergibt sich im gegenständlichen Fall nicht aus dem Gesetz.
Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Frist versäumt wurde (VwGH 22.12.1987, 84/07/0292; 29.9.1993, 91/12/0018; 7.10.1993, 92/01/0864; vgl Feil, Wiedereinsetzung Rz 65; ferner die Jud des VwGH zu § 46 VwGG, in der er betont, dass die Versäumung der Frist "tatsächlich" vorliegen muss: VwGH 10.12.1991, 91/14/0235; 25.3.1992, 91/13/0051; 16.11.1993, 93/14/0184).
Für das erkennende Gericht ist für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG keine gesetzliche Frist erkennbar.
Da somit in der vorliegenden Verfahrenskonstellation keine Frist versäumt worden war, sind im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages die gegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge der BF aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.
Da für gegenständliche Fallkonstellation eines Verlängerungsantrages keine hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, wird der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Frist, welche für die Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 AsylG doch aus dem Gesetz abgeleitet werden könnte, als eine materiellrechtliche Frist einzustufen wäre.
Materiellrechtliche Fristen sind nach der Judikatur des VwGH (27.09.2013, 2010/05/0202) nicht restituierbar, ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und sohin auch ein Antrag auf "Quasi-Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gemäß§ 42 Abs. 3 AVG kommen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 26. April 2011, 2011/03/0017, und vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiellrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist (vgl. Walter-Thienel, 2. Auflage, Anmerkung 2) zu § 71 AVG).
Anträge, welche sich auf eine Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist beziehen, sind ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.02.2010, 2008/22/0105).
Würde man aus § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Frist für die Antragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entnehmen, handelt es sich um eine materiellrechtliche und keine prozessuale Frist, sodass nach der Judikatur des VwGH eine Wiedereinsetzung in diesem Fall nicht möglich und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen ist. Beide vorzitierte Konstellationen führen zur spruchgemäßen Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass gemäß § 71 Abs. 2 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 23.10.2025 und somit zehn Monate nach der verspäteten Antragstellung auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen und mehr als ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gestellt. Auch aus diesem Grund wären die Anträge auf Wiedereinsetzung daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt gegenständlich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde; der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hinreichend geklärt und wurde den behördlichen rechtlichen Ausführungen nicht entgegengetreten. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, da dieser bereits feststeht, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig. Im Hinblick auf die zu Frage, ob für die Einbringung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine gesetzliche Frist besteht, liegt eine eindeutige Rechtslage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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