G305 2318949-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 15.01.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 19 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Albanien gem. 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und sprach weiter aus, dass ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.)
1.2. Gegen diesen, dem BF am 31.07.2025 an dessen Wohnsitz in der JA XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seines vormaligen Rechtsvertreters, Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 1080 Wien, der belangten Behörde übermittelte Beschwerde vom 28.08.2025, worin er erklärte, dass er diesen, aus dem Grunde der „Rechtswidrigkeit seines Inhalts“, vollinhaltlich bekämpfe und verband seine Beschwerde mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu das verhängte Aufenthaltsverbot herabsetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er im XXXX 2024 rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist sei und am XXXX .2024 wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gemäß § 28a Abs. 4 SMG festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelhandels gemäß § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei. Derzeit verbüße er seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Sodann rügte er den Umstand, dass die belangte Behörde die in Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffene Rückkehrentscheidung ohne Berücksichtigung des tatsächlich bestehenden Privat- und Familienlebens des BF im Bundesgebiet getroffen und die gem. § 9 BFA-VG zwingend zu treffende Interessenabwägung unvollständig vorgenommen habe. Er sei seit ca. einem Jahr in Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX . Das Paar beabsichtige zu heiraten. Sie sei in Deutschland berufstätig. Durch die baldige Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die durch ihre Tätigkeit und ihren Hauptwohnsitz in Deutschland ihr Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV ausübe, komme ihm die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. In seiner, die Spruchpunkte IV. und V. betreffenden Rüge monierte er, dass die in diesen Spruchpunkten getroffene Entscheidung mit der „Behauptung“ begründet worden sei, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und zudem Fluchtgefahr bestehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genüge es nicht, auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern sei darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es bedürfe einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich sei. Wie schon erwähnt, habe er ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Zudem verbüße er derzeit in der JA XXXX seine Strafhaft, wobei das Strafende der XXXX sei. Weiter heißt es in der Beschwerde in Bezug auf das wider ihn erlassene Einreiseverbot, dass davon auszugehen sei, dass dem erstmals strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer durch das Verbüßen der Haftstrafe das Unrecht seiner Taten nachdrücklich vor Agen geführt worden sei. Die belangte Behörde habe in den Spruchpunkten IV. und V. auf das voraussichtliche Entlassungsdatum nicht abgestellt und habe sie nicht berücksichtigt, dass auf Grund seiner Eigenschaft als Ersttäter ein Gesinnungswandel in Bezug auf seine Delinquenz erwartbar ist. Daher sei eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF nicht zu befürchten, die eine sofortige Ausreise erforderlich machen würde. Auch bestehe die angenommene Fluchtgefahr auf Grund der familiären Bindung an eine österreichische Staatsbürgerin nicht. Zum Einreiseverbot gem. Spruchpunkt IV. brachte er vor, dass auf Grund seiner Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger über ihn kein Einreise-, sondern allenfalls ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG verhängt werden könne. Bei der Zukunftsprognose habe die Behörde im angefochtenen Bescheid eine Übergewichtung seines strafbaren Verhaltens gegenüber seinen persönlichen Interessen vorgenommen. Vielmehr überwiege sein persönliches Interesse an der Fortsetzung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts in Österreich. Die erlassene Rückkehrentscheidung stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben dar.
1.3. Am 04.09.2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
1.4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 08.09.2025, GZ: G305 2318949-1/2Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
Gegen dieses, dem BF im Wege seines Rechtsvertreters per ERV am 08.09.2025 um 14:52:26 Uhr zugestellten Teilerkenntnis wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs dieses in Rechtskraft.
1.5. Mit hg. Verfügung vom 22.12.2025 wurde für den 15.01.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
1.6. Mit Note vom 29.12.2025 teilte der Rechtsvertreter des BF dem erkennenden Gericht mit, dass Letzterer das Vollmachtsverhältnis zu ihm aufgelöst habe.
1.7. Am 15.01.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF durchgeführt. Nachdem der BF als Partei einvernommen worden war, wurde auch dessen nunmehrige Ehegattin als Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (in der Folge: so oder kurz: BF) kam in der albanischen Stadt XXXX zur Welt und ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Er ist nach eigenen Angaben im Besitz eines Reisedokuments seines Herkunftsstaates [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 4 oben].
1.2. Der an Drogen gewöhnte Beschwerdeführer ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2024 nach Österreich gekommen, um sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in XXXX zu beteiligen bzw. zu betreiben [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben]. Entgegen seiner Behauptungen ist der BF nicht nach Österreich gekommen, um hier einer Erwerbsarbeit nachzugehen [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX , S. 3 unten und S. 4 unten, wo dieser behauptete, zum Arbeiten nach Österreich gekommen zu sein]. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm keine vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigung auf [HV-Abfrage].
1.3. Mit Ausnahme von zwei Hauptwohnsitzmeldungen in Justizanstalten (demnach war er vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und ist er seit dem XXXX in der Justizanstalt XXXX jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet) scheint bei ihm an keiner Anschrift im Bundesgebiet eine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung auf [ZMR-Abfrage].
1.4. Seit dem XXXX ist er mit XXXX , einer am XXXX in XXXX (Serbien) geborenen Frau, der zwischenzeitig zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, verheiratet. Die Ehe wurde im Stande der Strafhaft des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX geschlossen und ist diese im Ehebuch des Standesamtes XXXX zur Zahl: XXXX beurkundet [Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX ; XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 14 unten].
Die Ehegattin des BF ist nach eigenen Angaben als Projektmanagerin bei einem nicht festgestellten Unternehmen in Deutschland tätig und ist sie seit dem XXXX .2025 an der Anschrift XXXX (Deutschland) polizeilich gemeldet [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 15 oben; der Beschwerde vorgelegte Meldebestätigung der Stadt XXXX vom 15.04.2025].
Ausgehend vom XXXX .2014 scheint bei der nunmehrigen Ehegattin des BF bis XXXX .2025 im Bundesgebiet ebenfalls weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 war sie an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz und ab dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet. Seit dem XXXX .2025 bis laufend ist sie an der Anschrift XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet [ZMR-Abfrage zu XXXX ].
Der Beschwerdeführer selbst ist seit dem XXXX 2024 bis laufend in österreichischen Justizanstalten untergebracht. Seine Angabe, dass er mit seiner Ehegattin seit dem Jahr 2023 an der Anschrift XXXX , dann im XXXX und schließlich im XXXX neben einem ADEG-Supermarkt gelebt hätte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 7 Mitte], konnte er nicht glaubhaft zu machen.
Er und seine nunmehrige Ehegattin haben zu keiner Zeit ein gemeinsames Familienleben geführt, weshalb mit der im Stande der Strafhaft des Beschwerdeführers am XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX geschlossenen Ehe mit einer vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machenden österreichischen Staatsangehörigen der Verdacht besteht, dass mit der Eheschließung dem Beschwerdeführer der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen verschafft werden sollte.
1.5. Bei seiner nunmehrigen Ehegattin handelt es sich um die Schwester des XXXX , der den Beschwerdeführer am XXXX .2024 begleitete, als dieser einem verdeckten Ermittler 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%) an überließ. XXXX wurde deswegen auch abgesondert verfolgt und verurteilt [siehe dazu das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten].
Zwischen diesem Bruder der nunmehrigen Ehegattin des Beschwerdeführers und Letzterem besteht eine langjährige, nach den Angaben des BF seit 10 Jahren andauernde Freundschaft. Seine Ehegattin lernte der Beschwerdeführer durch seine Freundschaft zu seinem Komplizen kennen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10 Mitte].
1.6. Sieht man von seiner Ehegattin ab, hat der kinderlose BF im Bundesgebiet weder Verwandte, noch hier aufhältige nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 5 unten].
1.7. Sämtliche Verwandten des BF leben in dessen Herkunftsstaat Albanien.
Vor seiner Reise ins Bundesgebiet lebte er in seinem Elternhaus in XXXX (Albanien), weil er nach eigenen Angaben keine Möglichkeit hatte, eine Wohnung zu mieten und sich seine Einkommenssituation als „katastrophal“ gestaltete [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 12 Mitte].
1.8. Im Herkunftsstaat absolvierte er 9 Jahre die Grundschule und 3 Jahre die Hauptschule, erlernte jedoch keinen Beruf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 13 oben].
1.9. Der BF ist mittellos.
Er verfügt weder in Österreich, noch in Albanien über ein Sparvermögen in nennenswerter Höhe und befindet sich auch nicht im Eigentum von Immobilen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9 oben].
1.10. Er verfügt über keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 13 unten].
1.11. Am XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX schuldig, er habe in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain
I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler
1./ am XXXX 19,8 Gramm netto für EUR 1.000,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 62,5%);
2./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verurteilten XXXX am XXXX 29,8 Gramm netto für EUR 1.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 62,8%);
3./ am XXXX 98,2 Gramm netto für EUR 4.800,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 65,2%);
4./ in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX 296,1 Gramm netto für EUR 13.500,00 (mit einem Reinheitsgehalt von 54,7%);
II./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge angeboten, und zwar am XXXX einem verdeckten Ermittler 1.000 Gramm für EUR 35.000,00 (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 54,7%);
III./ besessen, wobei er die Straftat für den ausschließlich persönlichen Gebrauch beging und zwar zumindest am XXXX 10,8 Gramm brutto und beging er damit
zu I./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG;
zu II./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG;
zu III./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG
wofür er unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffend von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd. Als aggravierend wertete das Strafgericht zudem die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft. Weiter führte das Gericht aus, dass es der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen bedurft hätte, um ihm vor Augen zu führen, dass „derartig erheblicher Suchtgiftdelinquenz strikte Strafverfolgung und empfindliche Freiheitsstrafen gegenüberstehen und sich Taten - auch bei Ersttätern - letztlich solcherart nicht lohnen“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , S. 16]. Die über ihn verhängte Strafe wertete das LG XXXX als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend.
Der Urteilsbegründung des Strafgerichtes lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den verdeckten Ermittler zum Zweck des Verkaufs von Suchtgift gleich mehrfach kontaktierte und diesem Suchtgift übergab. Der Urteilsbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass er zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2024 den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage am illegalen Handel mit Suchtgiften, nämlich am Handel mit Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in XXXX zu beteiligen bzw. diesen zu betreiben und reiste er in Umsetzung seines Tatentschlusses im XXXX nach Österreich, wo er über einschlägige Kontakte im Drogenmilieu verfügt, die ihm den Bezug von größeren Mengen an Kokain ermöglichten. Er war von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit und musste dazu nicht verleitet werden [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 oben]. Nach den Feststellungen des Strafgerichtes über gab der BF dem verdeckten Vermittler am XXXX in XXXX 19,8 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 62,5% Cocain zum Preis von EUR 1.000,-- als Probe für weitergehende Suchtgiftgeschäfte. Am XXXX kam es zu einer weiteren Zusammenkunft mit dem verdeckten Ermittler, wobei der BF diesmal vom abgesondert verfolgten und in der Folge verurteilten XXXX begleitet wurde. Bei diesem Treffen übergab der BF dem verdeckten Ermittler insgesamt 29,8 Gramm netto Kokain mit einem -Reinheitsgehalt von zumindest 62,8% Cocain zum Preis von EUR 1.500,--. Ende XXXX kontaktierte der BF den verdeckten Ermittler abermals, um diesem Kokain zu verkaufen. Am XXXX traf er den verdeckten Ermittler in einer Bäckerei in XXXX und übergab diesem in zwei Tranchen insgesamt 98,2 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 65,2% Cocain zum Preis von EUR 4.800,--. Weitere Treffen zwischen dem BF und seinem Abnehmer fanden am XXXX und XXXX statt und übergab Ersterer dem Abnehmer bei diesen weiteren Treffen weitere Mengen Suchtgift [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 5 f].
Beweiswürdigend stellte das Strafgericht fest, dass „unbedenkliche Berichte des Vertrauensperson-Führers mit aller Deutlichkeit eine verfestigte Verstrickung des Angeklagten in die organisierte Drogenkriminalität aufzeigen. Aus ihnen erhellt außerdem, dass der Angeklagte (internationale) Kontakte zu potenten Suchtgiftquellen hatte, die es ihm ermöglichten, größere Mengen an Kokain zu beziehen. Ihnen ist weiters zu entnehmen, dass der Angeklagte im Zuge der Unterredungen mit dem verdeckten Ermittler die Preise selbst – also ohne vorangegangene Rücksprache mit dem Hintermann/Auftraggeber – festlegte, was im Einklang mit der Gerichtserfahrung insgesamt nahelegt, dass der Angeklagte an den Abwicklungen der Suchtgiftdeals nicht nur als bloßer Bote beteiligt war, sondern eigeninitiativ und autonom agierte, zumal einem Boten ein derartiges Pouvoir zur Gestaltung der Preiskonditionen nicht zukommt. Diese Annahme erfährt auch durch Dokumentation des verdeckten Ermittlers eine Untermauerung, wonach der Angeklagte anlässlich des Treffens am XXXX von sich aus die Lieferung einer Menge von 300 Gramm Kokain anbot. Dieses selbständige Offerieren einer Großmenge an Kokain ohne vorangegangene Absprache mit einem Hintermann/Lieferanten zeigt wiederum auf, dass der Angeklagte autonom und selbständig agierte. Von einer bloß untergeordneten Rolle - wie sie der Angeklagte darzustellen versuchte - kann daher keine Rede sein.“ [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7]. Weiter heißt es in der Begründung, dass stichhältige Beweisergebnisse, dass der ange klagte BF in den Tatzeitpunkten an Suchtmittel, insbesondere an Kokain gewöhnt gewesen sei, und die inkriminierten Verkäufe „vorwiegend mit der Intention beging, sich Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen, liegen nicht vor“ [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10 oben]. Das Strafgericht erachtete seine Verantwortung, die Suchtgiftgeschäfte nur deswegen getätigt zu haben, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren bzw. zu decken, für unglaubwürdig [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 10f]. Vielmehr erachtete das Strafgericht es für glaubwürdiger, dass der BF die Straftaten deshalb beging, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 Mitte].
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen sowie das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 15f]. Nach den allgemeinen Strafgrundsätzen wertete das Strafgericht zudem als erschwerend, da die Tatbegehung teilweise in Gesellschaft begangen wurde [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 16 oben]. Dagegen wertete es der „über weite Strecken relativierenden geständigen Verantwortung“ nur ein geringes Gewicht bei [Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 16 Mitte].
Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht war der BF bemüht, sich als Opfer darzustellen, das unschuldig in seine strafrechtlich relevanten Machenschaften hineingerutscht sei [siehe dazu PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 10f].
1.12. In Albanien liegt keine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen vor. Im Herkunftsstaat war zu keinem Zeitpunkt Adressat eines strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens und/oder einer strafgerichtlichen Verurteilung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 9 unten].
1.13. Der Beschwerdeführer verfügt weder für das Bundesgebiet, noch für einen weiteren Mitgliedsstaat des Schengenraumes über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er stützt seinen Aufenthalt seit der Eheschließung mit XXXX am XXXX auf den Status eines begünstigen Drittstaatsangehörigen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf dem Ergebnis der am 15.01.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung, sowie auf den Angaben des BF und der als Zeugin einvernommenen Ehegattin, sowie auf den zur Vorlage gebrachten Unterlagen und auf den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.
2.2. Die Identität des BF wird durch seinen (dem BVwG in Kopie vorliegenden) unbedenklichen nordmazedonischen Reisepass belegt.
Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF erfolgen anhand seiner Angaben gegenüber dem BVwG und in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2026. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, gründen einerseits darauf, dass im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufscheinen, andererseits auf seinen Angaben, sich im Bundesgebiet nur kurze Zeit aufgehalten zu haben. Dabei wird nicht übersehen, dass er im Rahmen seiner PV angegeben hat, der Schwarzarbeit in Österreich nachgegangen zu sein. Diese Angaben lassen sich jedoch mit seinen Angaben, sich nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, nicht in Einklang bringen. Nach der Gerichtserfahrung sind keine Dienstgeber bekannt, die nur an kurzfristigen Arbeitsleistungen ihrer Arbeitnehmer interessiert wären. Hinzu kommt, dass er keine Angaben zu einem potentiellen Dienstgeber machen konnte.
2.3. Die Konstatierungen zu der im Stande seiner Freiheitsstrafe mit einer österreichischen Staatsangehörigen am XXXX .2025 in der JA XXXX geschlossenen Ehe gründen auf den übereinstimmenden Angaben des BF und seiner nunmehrigen, als Zeugin einvernommenen Ehegattin, sowie auf den Angaben in der dem Gerichtsakt einliegenden Heiratsurkunde. Dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte, deren Ziel darin besteht, dem Beschwerdeführer den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu verschaffen, gründet einerseits auf dem Faktum, dass es sich bei seiner Ehegattin um eine österreichische Staatsangehörige handelt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht insofern Gebrauch macht, als sie in Deutschland einer Erwerbsarbeit nachgeht, andererseits darin, dass sowohl nach den Angaben des BF als auch nach dem Stande des Zentralen Melderegisters das Paar zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF angegeben hat, dass er seit einem von ihm nicht genannten Zeitpunkt des Jahres 2023 mit seiner Ehegattin am XXXX , dann an einer nicht genannten Anschrift im XXXX und anschließend an einer ebenfalls nicht näher bezeichneten Adresse neben einem ADEG-Supermarkt im XXXX gewohnt haben will. Diesen Angaben steht entgegen, dass bei ihm keine einzige Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung an einer privaten Adresse aufscheint, so auch nicht an einer Meldeadresse seiner nunmehrigen Ehegattin. Hinzu kommt, dass der BF vor dem Landesgericht XXXX angegeben hat, an einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem er einige Suchtgiftgeschäfte abgewickelt hatte, wurde er festgenommen und befand sich seit dem XXXX bis laufend in österreichischen Justizanstalten; sohin war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift der JA XXXX und ist seit dem XXXX an der Anschrift der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden Gericht gab er an, dass er „mit vielen Freunden in einer Wohnung gelebt“ hätte, da er kein Geld gehabt habe, eine eigene Wohnung zu bezahlen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 6 Mitte]. Seine Angabe, dass er, nachdem er etwas Geld gespart hatte, zusammen mit seiner nunmehrigen Ehegattin gewohnt habe, erscheint dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft, zumal seine Ehegattin, ausgehend von ihrer letzten Meldung im Bundesgebiet am XXXX .2016 bis zum XXXX .2025 nie in XXXX gemeldet war. Erst seit dem XXXX .2025 scheint bei ihr an der Anschrift XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung auf. Sie ist seit dem XXXX .2025 an der Anschrift XXXX (Deutschland) polizeilich gemeldet [ XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 15.01.2026, S. 15 oben; der Beschwerde vorgelegte Meldebestätigung der Stadt XXXX vom 15.04.2025]. Die Angaben des BF lassen sich mit jenen seiner Ehegattin und mit den aus dem ZMR extrahierbaren Angaben nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass er seit dem XXXX bis laufend in österreichischen Justizanstalten untergebracht ist. Vor diesem Hintergrund erachtet es das erkennende Gericht als sehr wahrscheinlich an, dass der Beschwerdeführer und seine nunmehrige, in Deutschland erwerbstätige Ehegattin zu keiner Zeit in einem gemeinsamen Haushalt lebten und auch kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben führten, was insgesamt den Verdacht einer Schein- und/oder Aufenthaltsehe begründet.
2.4. Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der kinderlose BF - mit Ausnahme seiner nunmehrigen Ehegattin - keine nahen Verwandten und/oder Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich seine Verwandten im Herkunftsstaat aufhalten, wo er, bis zu seiner im XXXX stattgehabten Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit seinen Eltern im Elternhaus in XXXX lebte, gründen auf seinen Angaben, denen niemand entgegengetreten ist.
2.5. Die Konstatierungen zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung und zum Motiv für seine Einreise nach Österreich, nämlich hier einen Handel mit Suchtgift zu betreiben, um sich auf diese Weise eine Einkommensquelle zu verschaffen, gründen auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX in dessen in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom XXXX , GZ: XXXX . Diesem Urteil lässt sich ein Persönlichkeitsbild des BF entnehmen, das eine außerordentlich hohe kriminelle Energie kennzeichnet, zumal er die von ihm begangenen Straftaten eigeninitiativ und mit hoher Raffinesse beging. So lässt sich dem Strafurteil entnehmen, dass er im Herbst XXXX den Entschluss fasste, sich zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage unter Ausnützung seiner einschlägigen Kontakte zum Drogenmilieu am illegalen Handel mit Suchtgiften zu beteiligen bzw. diesen zu betreiben. Weiter stellte das Strafgericht fest, dass er von Beginn an für Suchtgiftgeschäfte, auch in Großmengen, tatbereit war und nicht verleitet werden musste [siehe dazu das Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4 Mitte]. Wie vor dem Strafgericht, suchte er auch vor dem Bundesverwaltungsgericht die begangenen Straftaten zu verharmlosen, sich als unbeteiligten Dritten und als Opfer einer angeblichen Drogensucht darzustellen, das aus diesen Motiven die ihm zur Last gelegten Taten begangen haben will. Dass eine Gewöhnung des BF an Suchtgift das Motiv für seine Straftaten gebildet hätte, vermochte schon das Strafgericht in seinen beweiswürdigenden Ausführungen in der Urteilsbegründung zu widerlegen. Vielmehr kam die finanzielle und wirtschaftliche Mittellosigkeit des BF als Tatmotiv hervor und erscheint dieses Motiv dem erkennenden Gericht als nachvollziehbar, zumal der BF auch hier angegeben hat, mittellos zu sein und im Haus seiner Eltern in XXXX gelebt zu haben, da er sich keine eigene Wohnung leisten konnte.
2.6. Mit seinen Ausführungen vermittelte der BF dem erkennenden Gericht insgesamt einen vollkommen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck.
2.7. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Albanien, zumal diesfalls auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde und er nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat keine strafbaren Handlungen begangen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. (Behebung des Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als Drittstaatsangehöriger ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist (Z 10 leg cit).
Gemäß § 2 Abs. Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder
9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
3. geduldet sind (§ 46a) oder
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:
„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
„Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005 und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt.“ (VwGH vom 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).
„Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.“ (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133).
„Zudem sieht § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 vor, dass "(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige" gelte. Diese Anordnung kann - ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung ("Dies...") - nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige - ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FrPolG 2005 und Schweizer Bürger - eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FrPolG 2005) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FrPolG 2005) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.“ (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133).“
3.1.2. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und hat am XXXX 2025 im Stande der von ihm in der JA XXXX verbüßten Freiheitsstrafe eine freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürgerin geheiratet.
Demzufolge kommt dem BF nunmehr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich -und in weiterer Folge auch der Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen - zu.
Gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 und vom 31.08.2017, Ra 2017/21/0133), weshalb der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde zu beheben war. Mit den zitierten Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden darf, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.
Das Bundesamt wird daher wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe Maßnahmen iSd. des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung gemäß Art 8 EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt und das BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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