IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 28. Oktober 2025, Zl. XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 von Hundert (v.H.).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte am 23. März 2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 12. April 2019 Inhaber eines Behindertenpasses.
Aufgrund des Antrages wurde eine Ärztin für Allgemeinmedizin beauftragt den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten. Mit Sachverständigengutachten vom 22. Juli 2025 wurde nach der Einschätzungsverordnung eine Gesundheitsschädigung der beiden Kniegelenke mittleren Grades (Pos.Nr. 02.05.01, Gdb 40%), eine Gesundheitsschädigung der Wirbelsäule mittleren Grades Grades (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30%), eine Einschränkung des Hörvermögens (Pos.Nr. 12.02.01, Gdb 20%) und eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades (Pos.Nr. 02.02.01, Gdb 10%) eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. eingeschätzt und es wurde begründend ausgeführt, dass das führende Leiden durch das Leiden 2 wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden 3 erhöhe wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Dies ergäbe einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Die Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Aufgrund einer Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde die Sachverständige erneut beauftragt unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu erstellen.
Mit ergänzenden Sachverständigengutachten vom 11. Oktober 2025, wurde von der Sachverständigen unter Berücksichtigung der im Parteiengehör vorgelegten Befunde ausgeführt, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten – Sachverständigengutachten vom 22. Juli 2025- keine Verschlechterungen ergäben hätten, welche im Vorgutachten bereits festgestellt worden seien.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 28. Oktober 2025 wurde vom Sozialministeriumservice der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Der Gesamtgrad der Behinderung blieb unverändert bei 50 v.H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 70 v.H. betragen würde. Die Gesundheitsschädigung der Wirbelsäule sei nicht richtig eingeschätzt worden. Es sei im Bereich L2/L3 eine paramediane Diskushernie rechts mit Tangierung und Verlagerung von L3 rechts neu hinzugekommen. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer an einer Funktionsbeeinträchtigung der linken Schulter, welche auch im Sachverständigengutachten angeführt worden sei. Darüber hinaus sei im Sachverständigengutachten eine Omarthrose mit degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter berücksichtigt worden. Daher würde der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 70 v.H. betragen.
In weitere Folge beauftragte das Bundesverwaltungsgericht einen beeidetet und gerichtlich zertifizierten Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin des Beschwerdeführers zu begutachten und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige führte im Gutachten vom 13. Jänner 2026 zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in Seitneigung und Drehneigung links wie rechts eingeschränkt sei. Ebenfalls sei die Reinklination und die Inklination eingeschränkt. Fallweise werden Gefühlsstörungen in den Fingern angegeben. Die Lendenwirbelsäule sei in Seitneigung und Drehneigung weitgehend frei. Der Fingerbodenabstand würde 15 cm betragen.
Aus dem vorgelegten radiologischen Befundbericht – Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 20. August 2025 – gehe hervor: „Th12/L1 hochgradig osteodiskäre Einengung rechtes Foramen, progredient zur Voruntersuchung. Tangierung der Wurzel. Mäßige osteodiskäre Einengung beider Neuroforamina, grenzwertig weiter Spinalkanal L2/L3 neu aufgetreten rechts. Paramediane Discushernie mit Tangierung und Verlagerung von L3 rechts und Ausbildung einer zumindest relativen Vertebrostenose, hochgradige osteodiskäre Einigung beider Neuroforamen. L3/L4 relative Vertebrostenose, nach kaudal luxierte linkseitige Diskushernie. L4/5 hochgradige Einengung des rechten Neuroforamens, absolute Vertebrostenose L5/S1, paramediane Diskushernie mit Kompression und Verlagerung von S1 links, relative Vertebrostenose“.
Nach der Einschätzungsverordnung wurde vom Sachverständigen eine Gesundheitsschädigung der Wirbelsäule schweren Grades (Pos.Nr. 02.01.03, Gdb 50%), Funktionseinschränkungen der beiden Kniegelenke (Pos.Nr. 02.05.21, Gdb 40%), generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates (Pos.Nr. 02.02.02, Gdb 30%) und eine Einschränkung des Hörvermögens (Pos.Nr. 12.02.01, Gdb 20%) eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 60 v.H. betragen, da das führende Leiden durch die Leiden 2 und 3 aufgrund wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Hörleiden habe keinen Einfluss auf das führende Leiden.
Im Vergleich der Vorgutachten und des nunmehr vorgelegten radiologischen Befundes und der durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers, sei das Wirbelsäulenleiden höher einzuschätzen gewesen und stelle nunmehr das führende Leiden dar. Die Halswirbelsäule sei nur eingeschränkt beweglich und aus dem pathologischen Befund seien ausgeprägte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu erkennen.
Ebenfalls das Schulterleiden habe sich mittelgradig degenerativ verändert im Sinne beidseitiger Omarthrosen. Das Hüftgelenk rechts würde aufgrund eines Pfannenbruches negative Auswirkungen auf das führende Leiden haben. Ebenfalls das Knieleiden und die generalisierte Bewegungseinschränkungen wurden das führende Wirbelsäulenleiden wechselseitig negativ beeinflussen.
Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 teilte das Sozialministerium mit, dass das Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig sei.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2026 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet an nachfolgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nach der Einschätzungsverordnung:
1. Wirbelsäule schweren Grades (Pos.Nr. 02.01.03, Gdb 50%),
2. Funktionseinschränkungen der beiden Kniegelenke (Pos.Nr. 02.05.21, Gdb 40%),
3. generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates (Pos.Nr. 02.02.02, Gdb 30%), und
4. Einschränkung des Hörvermögens (Pos.Nr. 12.02.01, Gdb 20%);
Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem Wirbelsäulenleiden als führendes Leiden und wird wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Knieleidens und der generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates (Leiden 2 und 3) um eine Stufe erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Bei den Gesundheitsbeeinträchtigungen handelt es sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einen Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem erhobenen klinischen Befund und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung. Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an der richtigen Subsumierung unter die vorgesehene Positionsnummer nach der Einschätzungsverordnung. Der Sachverständige konnte sich auch durch persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein Bild vom aktuellen und ganzheitlichen Gesundheitszustand machen.
Im Vergleich zum Vorgutachten führte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Wirbelsäulenleiden das führende Leiden sei. Dies würde sich einerseits aus dem vorgelegten radiologischen Befund und andererseits aus der durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers ergeben. Das Wirbelsäulenleiden sei daher höher einzuschätzen gewesen und stelle nunmehr das führende Leiden dar. Die Halswirbelsäule sei nur eingeschränkt beweglich und aus dem pathologischen Befund seien ausgeprägte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu erkennen. Ebenfalls das Schulterleiden habe sich mittelgradig degenerativ verändert im Sinne beidseitiger Omarthrosen. Das Hüftgelenk rechts würde aufgrund eines Pfannenbruches negative Auswirkungen auf das führende Leiden haben. Ebenfalls das Knieleiden und die generalisierte Bewegungseinschränkungen würden das führende Wirbelsäulenleiden wechselseitig negativ beeinflussen.
Der Sachverständige konnte die abweichende Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten nachvollziehbar darlegen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Gutachter auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß eingegangen ist und die Beeinträchtigungen im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft wurden.
Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Das Sozialministerium teilte mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 mit, dass das Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig sei. Die Vertreterin des Beschwerdeführers teilte mit Schreiben vom 26. Jänner 2026 mit, dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden sei und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte.
Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus den eingeholten Gutachten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Sozialministeriumservice sind mit dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten einverstanden und der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 7 Abs. 1 BVwGG lautet wie folgt:
"Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
"§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördlichen Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."
§ 4 der Einschätzungsverordnung (EVO) in der geltenden Fassung, lautet wie folgt:
"Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Gesamtbeurteilung des Sachverständigen, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 60 v.H.
Die funktionelle Einschränkung der Wirbelsäule wurde vom Sachverständigen nunmehr unter die Positionsnummer 02.01.03 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 % eingestuft. Das Wirbelsäulenleiden stellt nunmehr das führende Leiden dar. Dies ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten radiologischen Befund und andererseits aus der durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers. Das Wirbelsäulenleiden ist daher höher einzuschätzen gewesen und stellt nunmehr das führende Leiden dar. Die Halswirbelsäule ist nur eingeschränkt beweglich und aus dem pathologischen Befund sind ausgeprägte Veränderungen der Lendenwirbelsäule zu erkennen. Ebenfalls das Schulterleiden hat sich mittelgradig degenerativ verändert im Sinne beidseitiger Omarthrosen. Das Hüftgelenk rechts hat aufgrund eines Pfannenbruches negative Auswirkungen auf das führende Leiden. Ebenfalls das Knieleiden und die generalisierte Bewegungseinschränkungen beeinflussen das führende Wirbelsäulenleiden wechselseitig negativ.
Dem Beschwerdeführer ist vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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