W227 2289457-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU Wien) vom 2. Jänner 2024, Zl. B/1214/07/22, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 27. September 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung der Prüfungen „PI [Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung] Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“, „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“, „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ für sein individuelles Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter der Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ an der WU Wien.
Sein Anerkennungsbegehren stützte der Beschwerdeführer auf die im Rahmen des Studiums „Sup De Co“ an der Grenoble Ecole de Management absolvierte Prüfung „LAW“, die im Rahmen des Diplomstudiums „Betriebswirtschaft“ an der WU Wien im Studienjahr 2004 absolvierte Prüfung „Proseminar aus öffentlichem Wirtschaftsrecht“ sowie die im Rahmen des Studiums „European Business Studies (EB)“ an der Fachhochschule Osnabrück (FH Osnabrück) absolvierte Prüfung „SL Steuerrecht“.
2. In Folge holte die belangte Behörde Sachverständigengutachten ein, jedoch nicht zur „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“. Diesbezüglich teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die im Jahr 2004 absolvierte Lehrveranstaltung „Proseminar aus öffentlichem Wirtschaftsrecht“ aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit weitreichenden Änderungen im Verfassungs- und Verwaltungsrecht und insbesondere der Gerichtsbarkeit als veraltet einzustufen sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Anerkennungsantrag gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.
Begründend führte sie zusammengefasst aus, es bestünden wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen; daher komme eine Anerkennung nicht in Betracht.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er zusammengefasst vorbringt:
Die belangte Behörde habe keine wesentlichen Unterschiede zwischen den von ihm eingebrachten Lehrveranstaltungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen feststellen können. Zudem seien ihm die einschlägigen Anerkennungstabellen nicht vorgelegt worden. Für die Anerkennung dürfe es schließlich keine Rolle spielen, nach welcher Rechtsordnung die Prüfungen absolviert worden seien.
Weiters brachte er vor, dass hinsichtlich der „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ Begriffe wie „Prokura“ und „Firma“ in Österreich, Deutschland und Frankreich rechtlich die gleiche Bedeutung hätten; gleiches gelte für Unternehmenserwerb und -übergang. Wesentliche Unterschiede bestünden auch zwischen der österreichischen GesmbH, der deutschen GmbH und dem französischen Kapitalgesellschaftsrecht nicht. Die erworbenen Kompetenzen bzw. Lernergebnisse gingen über die Inhalte der beantragten Lehrveranstaltungen hinaus, weil europäische Unternehmen in mehreren Staaten (etwa Österreich, Deutschland und Frankreich) tätig seien. Zudem bestünden zwischen HGB und UGB nur unwesentliche Unterschiede.
Zur „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, er habe sich nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durch den Besuch einschlägiger Vorlesungen das notwendige Wissen angeeignet. „Aktualität“ sei in § 78 UG nicht vorgesehen und daher nicht maßgeblich. Er sei zudem in seinem „Recht auf Vertrauensschutz“ verletzt, weil die von ihm absolvierte Lehrveranstaltung und jene, für die er die Anerkennung begehre, die gleiche Bezeichnung trügen; er habe daher von gleichen Inhalten ausgehen dürfen. Aufgrund des interdisziplinären Charakters des genehmigten Studiums sei dem Antrag hinsichtlich der „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ daher Folge zu geben.
Überdies seien die zu „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ von der belangten Behörde angeführten Unterschiede zwischen österreichischem und deutschem Steuerrecht unwesentlich; die Vergleichbarkeit sei – auch laut Gutachten – in mehreren Bereichen gegeben. Außerdem unterschieden sich auch Lehrveranstaltungen verschiedener österreichischer Universitäten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist zum individuellen Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ an der WU Wien zugelassen.
Am 27. September 2023 beantragte er die Anerkennung der Prüfungen „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“, „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“, „PI Grundkurs Steuerrecht“ und „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“.
Im Rahmen seines Studiums „Sup de Co“ an der Ecole de Management in Grenoble absolvierte der Beschwerdeführer u.a. die Prüfung „LAW.“
Im Rahmen seines Diplomstudiums „Betriebswirtschaft“ an der WU Wien absolvierte der Beschwerdeführer das „Proseminar aus öffentlichem Wirtschaftsrecht.“
Im Rahmen seines Grundstudiums „European Business Studies“ an der FH Osnabrück absolvierte der Beschwerdeführer die Prüfung „Sl Steuerrecht.“
Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung „LAW“ und der „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse.
Zwischen dem vom Beschwerdeführer abgelegten „Proseminar aus öffentlichem Wirtschaftsrecht“ und der „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse.
Auch zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung „Sl Steuerrecht“ und der „PI Grundkurs Steuerrecht“ als auch der „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Lernergebnisse.
2. Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer derzeit für das individuelle Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ an der WU Wien zugelassen ist, ergibt sich aus dem eingeholten Studienblatt vom 21. Jänner 2026 und ist überdies unstrittig.
Die Feststellungen zu den absolvierten Prüfungen an den Universitäten in Deutschland, Österreich und Frankreich stützen sich auf die im Akt beiliegenden Bestätigungen.
Die Feststellung, dass wesentliche Unterschiede zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfungen und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen bestehen, stützt sich insbesondere auf den Studienplan des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht (Mitteilungsblatt 19. Stück, Nr. 111, vom 3. Februar 2016), das Curriculum des Genehmigungsbescheides vom 30. August 2016 samt Studienplan (OZl. 6), auf das Vorlesungsverzeichnis der WU Wien zu den gegenständlichen Prüfungen (vgl. die entsprechenden aktuellen Internet-Ausdrucke des Vorlesungsverzeichnisses; siehe OZl. 7) sowie auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX und Teaching and Research Associate Mag. XXXX . Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) schlüssig und richtig dargelegt. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (siehe dazu etwa VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, m.w.N., sowie das unter Punkt II.3.1.3. Ausgeführte).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 UG sind Bachelorstudien ordentliche Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 29 UG ist das Qualifikationsprofil jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen, künstlerischen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 34 UG sind Lernergebnisse diejenigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die im Rahmen eines Studiums, in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung, im Arbeitsprozess oder in einem nicht geregelten Lernprozess erworben werden und im Hinblick auf eine berufliche Tätigkeit oder eine weitere Ausbildung eingesetzt werden können. Im Rahmen eines Studiums erworbene Lernergebnisse werden insbesondere im Qualifikationsprofil zu diesem Studium beschrieben.
§ 78 Abs. 1 UG sieht vor, dass positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen bis zu dem in Abs. 4 Z 6 leg. cit. festgelegten Höchstausmaß anzuerkennen sind, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und sie
2. an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.
3.1.2. Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (RV 662 dBNR, XXVII. GP S 27) ergibt sich Folgendes:
Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der „Gleichwertigkeit“ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer „Gleichwertigkeit“ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:
Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:
1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)
2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)
3. Workload (Lernpensum)
4. Profil (Zweck oder Inhalt)
5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen).
Auch wenn die neue Ausgestaltung des § 78 UG vom Konzept der „Gleichwertigkeit“ abgeht und nunmehr die Anerkennung von Lernergebnissen im Mittelpunkt steht, so sind die erworbenen Kompetenzen/Lernergebnisse trotzdem anhand der Kompetenzkontrolle [Leistungsüberprüfung] zu bewerten, wenn die Lernergebnisse explizit darauf abstellen (Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 78 [Stand 01.09.2023, rdb.at] Rz 10).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem am 30. August 2016 erlassenen Genehmigungsbescheid ordentlicher Studierender eines Bachelorstudiums ist, weil ihm nach positiver Beurteilung aller im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Bachelorarbeit der akademische Grad „Bachelor“ zu verleihen ist (vgl. § 51 Abs. 2 Z 4 UG).
Weiters zeigten sich – wie auch nachstehend unter den Punkten II.3.1.3.1. bis II.3.1.3.4. dargelegt – wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 34 UG zwischen den vom Beschwerdeführer abgelegten und den zur Anerkennung beantragten Prüfungen.
3.1.3.1. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung „LAW“ und der „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse):
Zunächst ist festzuhalten, dass die „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ – wie das eingeholte Gutachten zutreffend ausweist – überwiegend Kompetenzen bzw. Lernergebnisse im nationalen (österreichischen) Recht vermittelt. Vor diesem Hintergrund kann eine an einer ausländischen Universität absolvierte Lehrveranstaltung – wie hier an der Grenoble Ecole de Management – eine Lehrveranstaltung zum österreichischen Recht nicht ersetzen. Schon daraus folgt ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen.
Hinzu kommt das Qualifikationsprofil des individuellen Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Betriebswirtschaft“ (vgl. § 1 des Studienplans). Dieses Studium ist darauf ausgerichtet, eine spezifisch wirtschaftsrechtlich fokussierte Ausbildung mit wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen sicherzustellen. Studierende sollen insbesondere befähigt werden, wirtschaftsrechtliche Analysen mit wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnissen zu verknüpfen und diese in der Problemlösung anzuwenden.
Der wirtschaftsrechtliche Aufbau des Studiums folgt dem Studienplan des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ (vgl. Mitteilungsblatt 19. Stück, Nr. 111, vom 3. Februar 2016).
Aus dem Qualifikationsprofil dieses Studienplans (vgl. § 1 des Studienplans) ergeben sich als wesentliche Merkmale die Zusammenfassung juristischer Fälle, die Herausarbeitung wesentlicher Rechtsfragen und die Entwicklung und Evaluierung unterschiedlicher Lösungsstrategien für rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Probleme im österreichischen, europäischen und internationalen Recht im wirtschaftlichen Kontext – im Speziellen Privatrecht, Öffentliches Recht, Steuerrecht und Strafrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht.
Ergänzend dazu ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien, dass folgende Kenntnisse im Rahmen der „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ erlernt werden:
„Unternehmensrecht:
Anwendungsbereich des UGB und unternehmensbezogene Geschäfte,
Firmenbuch, Firma unternehmensrechtliche Stellvertretung,
Unternehmenserwerb und -übergang,
Rechnungslegung (Grundzüge).
Gesellschaftsrecht:
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, FlexCo),
Personengesellschaften (OG, KG, GesBR),
Finanzierung und stille Gesellschaft.
Die Lehrveranstaltung fördert folgende Fähigkeiten der Studierenden:
Die Fähigkeit juristische Fragestellungen anhand konkreter und umfangreicherer Fallbeispiele selbstständig zu analysieren.
Die Fähigkeit die eigenen Ergebnisse sachlich, logisch und gut strukturiert darzulegen.
Die Fähigkeit mündlich juristisch zu argumentieren.“
Demgegenüber ist anhand der Bestätigung der abgelegten Prüfung „LAW“ ersichtlich, dass sich die schriftliche Leistungsbeurteilung weitestgehend auf das theoretische Wissen der Lehrinhalte beschränkt. Schon aufgrund des eingeschränkten Stoffumfanges im Vergleich zur beantragten Prüfung kommt daher eine Anerkennung (auch) nicht in Betracht.
Im Zusammenhang damit belegt (zusätzlich) das eingeholte Sachverständigengutachten, dass die Lehrveranstaltung „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ überwiegend nationales Recht vermittelt und ein anwendungsorientiertes Basiswissen an der Schnittstelle dieser beiden Rechtsgebiete zum Gegenstand hat. Demgegenüber beschränkt sich die Lehrveranstaltung „LAW“ auf die Anwendung juristischer Grundbegriffe sowie die Analyse von Problemstellungen der Unternehmensgründung und -organisation und der damit verbundenen Problemlösungen nach ausländischem Recht; dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend herausgearbeitet.
Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, Begriffe wie „Prokura“ und „Firma“ hätten in Österreich, Deutschland und Frankreich rechtlich die gleiche Bedeutung; gleiches gelte für Unternehmenserwerb und -übergang. Auch hinsichtlich der österreichischen GesmbH, der deutschen GmbH und des französischen Kapitalgesellschaftsrechts bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise dafür erbracht hat, die genannten Inhalte tatsächlich in der behaupteten Weise beherrscht zu haben.
Der bloßen Behauptung, Ziel einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sei es, Fertigkeiten unabhängig von der geltenden Rechtsordnung zu erlernen, ist erneut entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten ist. Die bloße Behauptung, das Ergebnis des Gutachtens sei unzutreffend, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit aufzuzeigen, reicht hingegen nicht aus, um das Gutachten zu entkräften (vgl. wieder VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003).
Zusammengefasst liegen wesentliche Unterschiede zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung „LAW“ und der „PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ vor, weshalb eine Anerkennung nicht in Betracht kommt.
3.1.3.2. Zwischen dem vom Beschwerdeführer abgelegten „Proseminar aus öffentlichem Wirtschaftsrecht“ und der „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse):
Voranzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Prüfung bereits im Jahr 2004 als Teil des Diplomstudiums „Betriebswirtschaft“ und damit 10 Jahre vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 absolvierte. In den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird von einem „grundsätzlichen Systemwechsel des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gesprochen. Eingeführt wurde eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, ein Verwaltungsgericht erster Instanz für jedes Bundesland und zwei Verwaltungsgerichte auf Bundesebene, nämlich das Bundesverwaltungs- und das Bundesfinanzgericht. Der Entwurf enthielt darüber hinaus weitreichende Änderungen, insbesondere hinsichtlich Materienzuständigkeiten und der Besetzung weisungsfreier Organe der Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder (vgl. ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 24).
Bereits daraus ergibt sich ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, § 78 UG stelle nicht auf die „Aktualität“ ab, ist daher entgegenzuhalten, dass es sehr wohl auf die Aktualität der Lernergebnisse ankommt, wenn aufgrund einer maßgeblich veränderten Rechtslage die erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen deutlich von jenen abweichen, die der Beschwerdeführer im Jahr 2004 erworben hat.
Abgesehen davon ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien folgende Struktur für das Lehrprogramm „Öffentliches Recht“:
„Die Hauptvorlesungen ‚Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz‘ sowie die PI-Lehrveranstaltungen ,Integrierte Fallstudien zum österreichischen und europäischen Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht‘ und ,Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz‘ sind inhaltlich eng aufeinander bezogen.
Der Ablauf ist so strukturiert, dass eine Absolvierung der auf die Fachprüfung Öffentliches Recht bezogenen Vorlesungen plus der begleitenden Übungen (PI) in einem Semester grundsätzlich möglich ist.
[…]
Die vorliegende PI-Lehrveranstaltung ‚Öffentliches Wirtschaftsrecht‘ baut insofern auf den Grundlagen der beiden Hauptvorlesungen auf und setzt daher ihren Besuch voraus. Aus diesem Grund beginnt die LV erst nach Beendigung des ersten Semesterblocks und der Vermittlung der Kerninhalte des Stoffes ‚Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht‘ sowie ,Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz‘ im Stil einer Vorlesung.
Anhand verschiedener Fallkonstellationen aus zentralen Bereichen des österreichischen und europäischen Wirtschaftsrechts erfolgt eine systematische Wissensvermittlung im Bereich des materiellen (Wirtschafts-) Verwaltungsrechts vor allem durch fallorientiertes Üben.
Ergänzend werden ausgewählte Bereiche des materiellen Wirtschaftsrechts losgelöst vom fallbezogenen Üben durchbesprochen.
Lernergebnisse (Learning Outcomes):
Ziel ist es, auf den Grundlagen der Hauptvorlesungen aufbauend, die Kenntnisse zum öffentlichen Wirtschaftsrecht zu vertiefen. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sollen die Studierenden in der Lage sein, schriftliche Falllösungen zu Problemstellungen des österreichischen und unionsrechtlichen Wirtschaftsrechts selbständig auszuarbeiten. Die LV dient darüber hinaus zur gezielten Vorbereitung auf die Fachprüfung.“
Aus dem bisherigen Verfahren geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die für die beantragte PI erforderlichen Hauptvorlesungen „Verfassungsrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht“ sowie „Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz“ besucht hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich aufgrund des Besuches einschlägiger Lehrveranstaltungen im Öffentlichen Recht das notwendige Wissen laufend angeeignet und die notwendigen Kenntnisse erworben, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Anerkennung die positive Absolvierung einer Prüfung voraussetzt und nicht den bloßen Besuch von Lehrveranstaltungen (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.02 § 78 [Stand 01.09.2023, rdb.at Rz 5]). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder konkret vorgebracht, welche Lehrveranstaltungen er besucht hat, noch entsprechende Nachweise über die positive Absolvierung einschlägiger Prüfungen vorgelegt.
Dem Argument des Beschwerdeführers, er müsse aufgrund gleich benannter Lehrveranstaltungen davon ausgehen können, dass eine einmalige Absolvierung genüge, und durch die Nichtanerkennung werde sein Recht auf Vertrauensschutz verletzt, ist weiters entgegenzuhalten, dass es sich bei der im Jahr 2004 absolvierten Lehrveranstaltung um ein Proseminar gehandelt hat, während die „PI Öffentliches Wirtschaftsrecht“ eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung ist. Es handelt sich somit nicht einmal um denselben Lehrveranstaltungstyp. Die gleiche Bezeichnung ist überdies für sich genommen nicht geeignet, eine inhaltliche Gleichwertigkeit zu begründen; maßgeblich sind vielmehr die vermittelten Inhalte bzw. Lernergebnisse, die nach § 78 UG das entscheidende Beurteilungskriterium bilden.
Da damit nicht nur ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) vorliegt, sondern überdies eine grundlegend veränderte Rechtslage gegeben ist, kommt eine Anerkennung (jedenfalls) nicht in Betracht.
3.1.3.3. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten „SL Steuerrecht“ und der „PI Grundkurs Steuerrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse):
So ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien Folgendes:
„Nach Abschluss dieser Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage:
Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht sowie Umsatzsteuerrecht und Verfahrens- und Organisationsrecht zu beherrschen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden,
ausgehend von Fallbeispielen, in denen materiell- und verfahrensrechtliche Probleme verwoben sind, die juristische Subsumtionstechnik anhand der wichtigsten Steuern anzuwenden,
praxisgerecht mit offenen Fallbeispielen umzugehen, um wie in der Praxis den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diesen unter den Tatbestand der einschlägigen steuerrechtlichen Norm zu subsumieren.“
Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte schlüssige und richtige Sachverständigengutachten Nachstehendes:
„Österreichisches und Deutsches Steuerrecht sind zwar in einigen Bereichen vergleichbar, unterliegen aber zwei unterschiedlichen Rechtsordnungen. Inhaltlich geht aus der vorgelegten Lehrveranstaltungsbeschreibung hervor, dass die absolvierte Lehrveranstaltung Kenntnisse der wichtigsten steuerrechtlichen Vorschriften vermitteln soll. Der Fokus liegt auf betriebsbezogenen steuerlichen Problemen, der Entwicklung von Lösungsansätzen und der Einordnung der betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Besteuerung. Der Fokus in der beantragten Lehrveranstaltung liegt insbesondere auf der Subsumtionstechnik und der juristischen Methodenkompetenz im Zusammenhang mit steuerrechtlichen Problemen nach der österreichischen Rechtslage.
Eine derartig fokussierte Subsumptionstechnik war kein zentraler Inhalt der absolvierten Lehrveranstaltung. Ein theoretisches Grundverständnis für betriebsbezogene steuerliche Probleme und die Entwicklung von Lösungsansätzen indizieren eine nicht tiefgehende Auseinandersetzung mit Falllösungskompetenzen. Folglich kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass vergleichbare Kompetenzen erworben worden sind.
Darüber hinaus wurde die Prüfung an der FH Osnabrück im Studienjahr 2003 absolviert. Zwischenzeitlich haben massive inhaltliche Änderungen stattgefunden, womit die erworbenen Kompetenzen nicht mit denjenigen vergleichbar sind, die ein Studierender in einem Grundkurs Steuerrecht oder Vertiefungskurs Steuerrecht im Rahmen des Studiums Wirtschaftsrecht 2016 (idF Mitteilungsblatt Nr. 19 vom 1. Februar 2023) erwirbt.“
Da somit die absolvierte Lehrveranstaltung weder die für Österreich maßgebliche Subsumtions- und Methodenkompetenz in den Mittelpunkt stellt noch aufgrund des Prüfungsjahres 2003 mit dem heutigen, stark veränderten Steuerrecht bzw. dem aktuellen Curriculum vergleichbar ist, besteht ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
Eine Anerkennung kommt daher nicht in Betracht.
3.1.3.4. Zwischen der vom Beschwerdeführer abgelegten Prüfung „SL Steuerrecht“ und der „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ bestehen aus nachstehenden Erwägungen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse):
Wie bereits unter 3.1.3.3. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltung „SL Steuerrecht“ im Jahr 2003 absolviert. Seither wurde das österreichische Steuerrecht mehrfach geändert und novelliert. Zudem basiert der Inhalt der damaligen Prüfung auf einer ausländischen Rechtsordnung. Die beantragte Lehrveranstaltung zielt auf die Anwendung der materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des gesamten österreichischen Steuerrechts ab. Demgegenüber beschränkt sich die absolvierte Lehrveranstaltung auf theoretische Problemlösungskompetenzen an der Schnittstelle zwischen betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Inhalten des deutschen Steuerrechts.
Weiters ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien zur „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ Nachstehendes:
„Nach Abschluss dieser Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage:
Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Umsatzsteuerrecht, die übrigen Rechtsverkehrssteuern und das Verfahrensrecht zu beherrschen und auf konkrete Sachverhalte anzuwenden,
eigenständige Beiträge in Form der Präsentation von Case Studies zu liefern,
steuerrechtliche Kenntnisse bei der Lösung von konkreten Fällen anzuwenden,
wissenschaftliche Arbeitstechniken, die auch in der steuerlichen Praxis von Bedeutung sind, einzusetzen,
ein komplexes Thema, zu dem umfangreiche Literatur und Judikatur studiert wurde, binnen relativ kurzer Zeit in klarer und verständlicher Form zu präsentieren,
KollegInnen komplexes Fachwissen in kurzer, prägnanter Form verständlich zu machen.“
Zusätzlich belegt das von der belangten Behörde zum Vergleich der erworbenen Lernergebnisse (Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) eingeholte schlüssige und richtige Sachverständigengutachten Folgendes:
„Im Rahmen der ‚PI Vertiefungskurs Steuerrecht‘ erwerben die Studierenden Kenntnisse in der Erfassung, Auswertung und Systematisierung der gesamten Judikatur und Literatur im Zusammenhang mit der Beantwortung eines schwierigen Rechtsproblems.
Die genannte Problemlösung, verbunden mit juristischen Lösungsvorschlägen, erfolgt aus unterschiedlichen Blickwinkeln, nämlich aus materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht des österreichischen Steuerrechts.
Von den Studierenden wird der Einsatz wissenschaftlicher Arbeitstechniken bei der Literatur- und Judikaturrecherche verlangt, die zur Vorbereitung von Case-Study-Präsentationen erforderlich sind. Im Zuge dessen sollen die Studierenden befähigt werden, die gesamte Literatur und Judikatur, die zu einer konkreten Rechtsfrage existiert, vollständig zu erfassen, auszuwerten und zu systematisieren und darauf aufbauend auch in nur kurzer Zeit ein schwieriges Rechtsproblem darzustellen und unterschiedliche Lösungsvorschläge zu argumentieren.
Nach Absolvierung der beantragten Lehrveranstaltung sind die Studierenden nicht nur in der Lage, einen steuerrechtlichen Fall zu lösen, sondern auch eine konkrete Rechtsfrage aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu analysieren und die Ergebnisse einer umfassenden Recherche den weiteren Studierenden prägnant, aber klar und verständlich zu präsentieren.
Vergleichbare Kompetenzen gehen aus den Modulinhalten der FH Osnabrück nicht hervor.“
Da der „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ Studierenden wissenschaftliche Recherche- und Analysetechniken vermittelt, um zu komplexen steuerrechtlichen Fragen die gesamte Literatur und Judikatur vollständig zu erfassen, systematisch auszuwerten und daraus sowohl fundierte (materiell- wie verfahrensrechtliche) Lösungsvorschläge zu entwickeln als auch die Ergebnisse klar in Case-Study-Präsentationen darzustellen, und solche Kompetenzen in den Modulinhalten der FH Osnabrück nicht erkennbar sind, besteht ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).
Eine Anerkennung kommt daher nicht in Betracht.
3.1.3.5. Abschließend ist festzuhalten, dass auch der in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 gestellte Antrag, die für den „PI Grundkurs Steuerrecht“ absolvierte Prüfung mit jener des Antrags auf Anerkennung des „PI Vertiefungskurs Steuerrecht“ zu tauschen, ins Leere geht, weil beiden Anerkennungsbegehren dieselbe Prüfung zugrunde gelegt wurde.
3.1.3.6. Zusammengefasst ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.1.3.7. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft insbesondere die Frage, inwieweit sich die Gleichwertigkeitsprüfung nach der alten Rechtslage von der Prüfung wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen nach der neuen Rechtslage unterscheidet. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor. Ebenso ist weder von einer eindeutigen Gesetzeslage auszugehen noch davon, dass die im Anlassfall vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
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