Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 26.06.2025, Zl. P996782/64-MilKdo NÖ/Kdo/ErgAbt/2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) regte mit Schreiben vom 05.06.2025 unter der Überschrift „BEKANNTGABE und ANREGUNG zur amtswegigen BEFREIUNG vom Grundwehrdienst“ die amtswegige Befreiung vom Grundwehrdienst nach „§ 26 Abs. 1 Z 1 WehrG“ an und führte dazu begründend aus, dass er als Angestellter einer näher genannten Firma am Glasfaserausbau in Österreich beteiligt sei und ergäbe sich daher aus der österreichischen Breitbandstrategie 2030, dass es im öffentlichen Interesse der Bundesregierung sei, dass er auch in nächster Zukunft seiner Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber nachgehen könne. Aus diesem Grund „sowie weiters auch aufgrund meiner familiären Situation als Familienvater zweier Kleinkinder (siehe beiliegende Geburtsurkunden) und meiner gesamtwirtschaftlichen Situation (derzeit gerade mit Kreditvertrag abgeschlossener Grundstückskauf in XXXX mit Hausbauverpflichtung für ein Einfamilienwohnhaus - siehe beiliegenden Kaufvertrag)“ rege ich die amtswegige Befreiung vom Grundwehrdienst“.
Diesem Schreiben war ein Arbeitsvertrag zwischen der XXXX Glasfaser GmbH und dem BF beigelegt, aus dem sich ergibt, dass der BF seit 01.07.2023 als „Rollout Manager“ beschäftigt ist, die Geburtsurkunden seiner Kinder sowie ein bis 30.11.2024 befristetes Kaufanbot für ein Grundstück der Marktgemeinde XXXX beigelegt.
2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise, Anonymisierung durch das BVwG):
„Das Militärkommando Niederösterreich gelangte nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes zu folgender Ansicht:
Es liegen in Ihrem Fall wirtschaftliche Interessen vor, da Sie finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind und an deren ordnungsgemäßen Erfüllung ein wirtschaftliches Eigeninteresse haben. Die Frage aber, ob diese Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle so besonders rücksichtswürdig sind, dass Sie Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen, musste jedoch verneint werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Wehrpflichtigen, unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen (vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.1986, Zl. 85/12/0250 und vom 01.07.1999, Zl. 98/11/0195!). Seit Ihrer Tauglichkeitsfeststellung am 22.10.2008 hätten bzw. haben Sie die Planung und Gestaltung Ihrer privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall der zu erwartenden Einberufung vorhersehbare oder zu befürchtende Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. In Anbetracht dessen, dass Sie erst für den 06.05.2019 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wurden, war nach Ansicht der hierortigen Militärbehörde ausreichend Zeit vorhanden, dementsprechende Dispositionen zu treffen um die Ableistung Ihres Grundwehrdienstes zu gewährleisten. Sie haben somit Ihre privaten wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten nicht mit Ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes harmonisiert, was die besondere Rücksichtswürdigkeit Ihrer privaten4 wirtschaftlichen (beruflichen) Interessen ausschließt. Bezüglich Ihres Vorbringens, dass Sie Familienvater von zwei Kleinkindern sind, wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. Nr. I 31/2001 verwiesen, wonach Sie für die Dauer der Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe und Familienunterhalt haben. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass Ihnen durch die Leistung des Grundwehrdienstes ein finanzieller Nachteil entsteht, es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass sich dieser Nachteil durch die Bestimmungen des HGG 2001 in den Grenzen gehalten wird, die allen Wehrpflichtigen gleichermaßen zumutbar sind. Es liegen in Ihrem Fall auch keine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor, die Ihre Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes rechtfertigen würden. Dies deshalb, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders rücksichtwürdige familiäre Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Ziffer 2 des im Spruch zitierten Wehrgesetzes 2001 nur dann vorliegen, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Leistung des Grundwehrdienstes nicht gewähren kann (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.1987, Zl. 87/11/0093!) und wenn der unterstützungsbedürftige Familienangehörige als Folge des Ausbleibens dieser Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet würde (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.1987, Zl. 87/11/0094!). Eine Pflegebedürftigkeit von Familienmitgliedern durch Sie oder die Gefährdung deren Gesundheit haben Sie nicht ausdrücklich geltend gemacht und kann auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnommen werden. Zu Ihrem Vorbringen als Angestellter der Fa. XXXX als Planning Steering Manager in maßgeblicher und terminkritischer Funktion am Glasfaserausbau in Österreich beteiligt zu sein und daher aufgrund dieser Beschäftigung im öffentlichen Interesse eine amtswegige Befreiung vom Grundwehrdienst gemäß §26 Abs.1 Z.1 WehrG anzuregen, teilt Ihnen das hierortige Militärkommando mit, dass Ihre entsprechende Anregung dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur weiteren Bearbeitung vorgelegt wurde und dabei seitens der Abteilung Ergänzung und Miliz kein Anlass für eine Befreiung gemäß §26 Abs. 1 Ziffer 1 des Wehrgesetzes 2001 gefunden werden konnte.“
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend darin Folgendes aus: die belangte Behörde wäre unzuständig zur Erlassung des bekämpften Bescheides, habe sie ihm doch mit Schreiben vom 23.06.2024 (Anm. BVwG: gemeint wohl 2025) mitgeteilt, dass sein Ansuchen an die zuständige Behörde Bundesministerium für Landesverteidigung weitergeleitet worden sei. Im weiterer Folge wurden weitwendige Ausführungen zum Bestehen von sowohl gesamtwirtschaftlichen als auch familienpolitischen Interessen getätigt, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen sei, ihn gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 zu befreien. Er beantrage daher auch die Durchführung einer Verhandlung ohne seine Parteieneinvernahme, „da ich bereits durch meine Bekanntgabe der Tatsachen mit dem Ansuchen vom 05.06.2025 bereits alle Tatsachen für eine amtswegige Vorgangsweise ohne Ermessensspielraum der belangten bzw. zuständigen Behörde vorgebracht habe“. Schließlich wurden weitwendige Ausführungen zum behördlichen Vorwurf, wonach der BF seit Nichtantritt des Grundwehrdienstes unerlaubt abwesend sei, getroffen.
4. Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 25.07.2025 (hg. eingelangt am selben Tag) wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der unter Punkt I Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt fest. Aus der Aktenlage ergibt sich weiter, dass der BF Vater von zwei Kindern, geboren XXXX und hat mit 01.07.2023 ein Dienstverhältnis als Angestellter einer Firma, die im Glasfaserausbau tätig ist, geschlossen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. § 26 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise:
Befreiung und Aufschub
§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.
Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verfügen.
(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus
1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und
2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.
Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.
2.2. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen des BF im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle verneint, weil den zwar grundsätzlich vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des BF im Hinblick auf behauptete finanzielle Verpflichtungen eine besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne der Gesetzesbestimmung letztlich nicht zuzumessen gewesen sei. In Kenntnis seiner noch ausstehenden Präsenzdienstverpflichtung (jedenfalls seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Tauglichkeit am 22.10.2008) war der BF dazu verpflichtet seine wirtschaftlichen Interessen mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes zu harmonisieren (Harmonisierungspflicht). Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der BF nicht vorgebracht.
2.3. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes wegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
2.3.1. „Das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 setzt voraus, dass der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber ist, was auch beim Unternehmenspächter zu bejahen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2005, Zl. 2003/11/0026). Nach dem zitierten Erkenntnis ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es ein Wehrpflichtiger seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 2 Wehrgesetzes 2001 angesehen werden (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 2011/11/0086, mwN).“ (VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0246)
2.3.2. „Die Obliegenheit zur Harmonisierung der (beruflichen) Dispositionen mit der Wehrpflicht beinhaltet auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (Hinweis Erkenntnisse vom 29. September 2005, 2003/11/0026, 27. März 2008, 2008/11/0011, und vom 27. März 2008, 2007/11/0202).“ (VwGH vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).
2.3.3. „Jedenfalls dann, wenn es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Wehrdienstpflichtige vor seiner Stellung vernünftigerweise hätte annehmen können, dass es ihm an der Tauglichkeit fehle, ist keinesfalls davon auszugehen, dass die Obliegenheit zur Harmonisierung etwa erst mit der Feststellung der Tauglichkeit besteht (Hinweis E vom 23.09.2014, Ro 2014/11/0081).“ (VwGH vom 10.06.2015, GZ 2013/11/0166)
2.4. Im Lichte der vorangeführten Judikatur kann keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erblickt werden.
Wenn der BF vermeint, die Behörde wäre unzuständig gewesen über seine Anregung auf Befreiung vom Grundwehrdienst aus öffentlichen Interessen zu entscheiden, so ist er darauf zu verweisen, dass die Behörde – wie er selbst ausführt - seine diesbezügliche Anregung dem für eine amtswegige Befreiung nach § 26 Abs. 1 Z 1 WG 2001 zuständige Bundesministerium für Landesverteidigung vorgelegt hat und demnach keinen solchen Bescheid erlassen hat. Aus diesem Grund gehen auch sämtliche Ausführungen des BF betreffend angebliches Vorliegen von öffentlichen Interessen an seiner Befreiung vom Grundwehrdienst schon deswegen ins Leere, weil sie nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides und dieses Verfahrens sind.
Denn der BF hat offenkundig übersehen, dass die Behörde seinen Antrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 mangels Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher oder familiärer Interessen abgewiesen hat. Richtig ist, dass der BF keinen ausdrücklichen diesbezüglichen Antrag eingebracht hat; allerdings hat der BF in seiner Anregung auf Befreiung vom Grundwehrdienst ausdrücklich auch familiäre und wirtschaftliche Interessen an der Befreiung geltend macht (Geburt der Kinder, Kreditvertrag für Grundstückskauf), weshalb die Behörde - zumal der BF nicht rechtskundig ist – die von ihr vorgenommene fallbezogene Auslegung der Parteierklärungen als Antrag in vertretbarer Weise vorgenommen hat. (vgl. dazu VwGH vom 1411.2024, Ra 2024/22/0107). Dass die Abweisung des Antrags auf Befreiung aufgrund wirtschaftlicher oder familiärer Interessen rechtswidrig wäre, hat der BF in seiner Beschwerde aber nicht vorgebracht.
Auch wenn dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, sei dennoch darauf hingewiesen, dass alle Ausführungen des BF im Zusammenhang mit dem 2018 erlassenen Einberufungsbefehl unzutreffend sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem der Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes gewährt wurde, stellt ein rechtliches Hindernis für die Erlassung des Einberufungsbefehles dar. Allein die Stellung eines Antrages auf Gewährung des Aufschubes oder der Befreiung hindert demnach nicht die Einberufung zum Grundwehrdienst (vgl. VwGH vom 30.01.2003). Auch wenn seiner Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag auf Aufschub des Grundwehrdienstes abgewiesen wurde, aufschiebende Wirkung zukam, bezog sich diese aufschiebende Wirkung dennoch – wie dies der BF offenkundig annimmt – nicht auf den rechtskräftigen Einberufungsbefehl.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hat der BF jedoch zu den der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zugrundeliegenden Feststellungen, wonach keine besonders rücksichtswürdigen Interessen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, das im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, bei der der BF ohnehin ausdrücklich nicht befragt werden möchte, erörtert werden könnte. Die beantragte mündliche Verhandlung war daher nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher bzw. familiärer Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung waren im vorliegenden Fall solche zu verneinen.