G310 2318223-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des kanadischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2025, Zahl XXXX , beschlossen:
A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Beendigung des derzeit bei der schwedischen Botschaft geführten Staatsbürgerschaftsverfahrens ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kanada gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Im zuvor geführten Verfahren vor der belangten Behörde brachte der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.06.2025 vor, dass seine Eltern die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen würden.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wird festgehalten, dass der BF sowohl kanadischer als auch schwedischer Staatsbürger sei. Durch Kontaktaufnahme mit den Eltern des BF habe geklärt werden können, dass sie seit ihrer Geburt die schwedische Staatsbürgerschaft besitzen. Diese sei auf den BF aufgrund seiner Abstammung übertragen worden.
Das Verfahren zur Prüfung, ob dem BF aufgrund seiner Abstammung die schwedische Staatsbürgerschaft zukommt, ist derzeit bei der schwedischen Botschaft anhängig, welche diesbezüglich wiederum mit der schwedischen Migrationsbehörde in Kontakt getreten ist. Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde in einer Stellungnahme vom 22.10.2025 mitgeteilt, dass dies mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglichen unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob dem BF auch die schwedische Staatsbürgerschaft zukommt und die belangte Behörde zu Recht die verfahrensgegenständlich bekämpfte Entscheidung (Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot) getroffen hat.
Der Ausgang des bei der schwedischen Botschaft geführten Verfahrens ist für das gegenständliche Verfahren von wesentlicher Bedeutung.
Um einer Fehlentscheidung des BVwG vorzubeugen, ist eine Entscheidung abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Da der Schluss, zu welchem das BVwG gegenständlich gelangt, keiner weiteren Erörterung bedurfte und die Aussetzungsvoraussetzung offenkundig war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Thema Abstand genommen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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