BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Sigrid Anna LEITMANN als Beisitzer im Verfahren zur GZ: G305 2314130-/6E, betreffend die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Dr. Richard BENDA, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , beschlossen:
A)Der Spruch des Erkenntnisses vom 08.01.2026, G305 2314130-1/6E, wird dahingehend berichtigt, als die Maßgabenabänderung: „Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“ ersatzlos gestrichen wird und der bezogene Spruch korrekt wie folgt lautet:
„Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , werden bestätigt.“
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten können in Entscheidungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
3. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
4. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides vermieden hätte werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
5. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes) kommt nur eine feststellende, nicht jedoch eine rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Dem Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht einem solchen Verständnis, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).
Eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu erfolgen.
6. Anlassbezogen wurde der Spruch des betreffenden Erkenntnisses vom 08.01.2026, GZ: G305 2314130-1/6E, aufgrund eines offenkundigen Überragungsfehlers in einer Weise dargestellt, wie sie dem vom erkennenden Senat gefassten Beschluss nicht entspricht. Darüber hinaus erweist sich der Spruch des am 08.01.2026 erlassenen Erkenntnisses als in sich widersprüchlich, da er zusätzlich zur abweisenden Entscheidung des BVwG und der Bestätigung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung eine von der Entscheidung nicht getragene Maßgabenabänderung enthält, die wie folgt lautet: „Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“ Diese auf Grund eines Übertragungsfehlers im Spruch unrichtig abgebildete Maßgabenabänderung findet keine Deckung in der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Erkenntnisses.
Aus den angeführten Gründen war daher das oben näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2026, G305 2314130-1/6E, in Ansehung der Streichung des in Absatz 3 von Spruchteil A) enthaltenen Passus: „Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird mit der Maßgabe abgeändert, dass im Zeitraum XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Höhe gebührt.“, gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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