Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Kuleff nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2025, 1328219505/250128626, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX StA. Syrien, über die Beschwerde vom 14.04.2025 gegen die Mitteilung gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2025, 1328219505/250128626:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 26.01.2024, W172 2282580-1, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Schreiben vom 24.01.2025 teilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) mit, dass mit 24.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2025, 1328219505/250128626, wies das BFA die Beschwerde zurück.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag.
II. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz. 3 m. w. N. [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, a. a. O. Rz. 6 m. w. N.).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich im Erkenntnis vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, ausführlich mit der Bescheidqualität behördlicher Erledigungen auseinandergesetzt.
Demnach sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.01.2000, 99/10/0202; VwGH 10.08.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.05.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.03.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA weist nicht die in § 58 Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (Verfassungsgerichtshof [VfGH] 24.09.2007, B 337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B 166/05).
Auch das ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im verfahrensgegenständlichen Schreiben des BFA wird dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person – dem Beschwerdeführer – zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer beabsichtigt hat, zumal auch § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 ausdrücklich sagt, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.
Das entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL), wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Dem ist das BFA mit der verfahrensgegenständlichen Mitteilung nachgekommen.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 Asylverfahrens-RL ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität der Mitteilung i. S. d. Art. 45 Abs. 1 lit. a Asylverfahrens-RL. Diese könnte allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung i. S. d. Art. 45 Abs. 3 der Asylverfahrens-RL beanstandet werden.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B 954/04, u. a.), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B 1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B 928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B 1103/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B 74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben „ausdrücklich zustimme“ (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der VfGH bzw. der VwGH jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist auch die Altersfeststellung im Rahmen des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren (VfGH 03.03.2014, U 2416/2013). In dieser Entscheidung wurde die Ansicht des Asylgerichtshofes (AsylGH) bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei – der Beschwerdeführer bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).
Wenn selbst die Altersfeststellung im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens i. S. d. § 7 AsylG 2005 gelten.
Die verfahrensgegenständliche Erledigung des BFA ist daher nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung i. S. d. § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren, weshalb sie erst gegen den die Sache erledigenden Bescheid – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – angefochten werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz. 59 m. w. N. [Stand 01.01.2007, rdb.at]).
Selbst wenn aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Aberkennungsverfahrens etwa im Falle der hypothetischen Stellung eines Antrags auf Einreise durch Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 4 Z. 1 AsylG 2005 eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergehen könnte, was in weiterer Folge die Abweisung eines solchen Antrags nach sich ziehen würde, ist festzuhalten, dass dies primär die Familienangehörigen des Beschwerdeführers beträfe, denen selbst in einem der Mitteilung folgenden Aberkennungsverfahren keine Parteistellung zukäme und gegenüber welchen selbst in einer nachfolgenden negativen Entscheidung die belangte Behörde keine zu begründende normative Regelung zu treffen hätte.
Auch der Verweis in der Beschwerde auf ein hypothetisches Verleihungshindernis im Verfahren zur Erlangung der Staatsbürgerschaft überstiege den Rahmen des objektiv erkennbaren Willens der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit (nämlich der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten) zu treffen, um der Erledigung zwingend Bescheidcharakter zu verleihen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH spezifisch verfassungsrechtliche Probleme bei der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 als Bescheid zu qualifizieren sei, nicht sieht. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein müsste (VfGH 05.12.2025, E 2287/2025; VfGH 16.12.2025, E 2181/2025).
Die gegenständliche Beschwerde gegen die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens i. S. d. § 7 Abs. 2a AsylG 2005 ist somit nicht gegen einen Bescheid i. S. d. § 58 AVG gerichtet, weshalb sie sich im Ergebnis als unzulässig erweist.
Da sich im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden. Der Beschwerdeführer hat weiters nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Entscheidungen des VwGH vom 31.01.2000, 99/10/0202, vom 10.08.2000, 2000/07/0043, vom 16.05.2001, 2001/08/0046, vom 18.06.2003, 2001/06/0165, vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, vom 31.03.2009, 2004/10/0118, vom 26.08.2010, 2010/21/0250, und vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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