IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX KG , vertreten durch die DOBLER Steuerberatung GmbH, Sebastianstrasse 13, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.09.2025 stellte die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK/belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: F.N.) hinsichtlich der für die XXXX KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit als mittätiger Kommanditist im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Dobler Steuerberatung GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. F.N. erhob keine Beschwerde.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2025 vorgelegt und von der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 14.01.2026 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine am 08.01.2016 zu FN XXXX ins Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft. F.N. war vom 08.01.2016 bis 11.01.2023 Kommanditist der Gesellschaft mit einer Haftsumme von 500 Euro und ist seit 12.01.2023 unbeschränkt haftender Gesellschafter. XXXX (im Folgenden: I.M.) war vom 08.01.2016 bis 12.01.2023 Komplementärin, danach bis zum 11.01.2025 Kommanditistin der Gesellschaft.
1.2. Mit Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 02.06.2016 wurde das Einzelunternehmen von F.N. und das Einzelunternehmen von I.M. in die Beschwerdeführerin eingebracht. An Gewinn und Verlust sowie Vermögen waren laut Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag beide zu je 50% beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Werbeagentur, Dienstleistungen im Medienbereich, Inseratvermittlung in in- und ausländischen Medien, Dienstleistungen für Print- und Onlinemedien, Betriebe einer Medienagentur und die Medienherausgabe.
1.3. Laut Gesellschaftsvertrag war nur die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum: I.M.) zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet.
1.4. F.N. war aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 08.01.2016 bis 30.06.2017 als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. In dieser Zeit war im Firmenbuch eine Prokura eingetragen. I.M. und F.N. teilten sich die Geschäftsführung während dieser Zeit – entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags - gleichberechtigt.
1.5. F.N. befand sich vom 01.07.2017 bis 30.06.2020 in vorzeitiger Alterspension. In diesem Zeitraum war er als geringfügig beschäftigter Angestellter der Beschwerdeführerin nach dem ASVG pflichtversichert. Während dieses Zeitraums führte I.M. auf Anraten des Steuerberaters die Beschwerdeführerin alleine.
1.6. Nach Antritt der Alterspension am 01.07.2020 übernahm F.N. wieder die gleichen Tätigkeiten wie vor Antritt der vorzeitigen Alterspension. Eine neuerliche Eintragung einer Prokura erfolgte nicht. I.M. und F.N. teilten sich, bis zum Ausscheiden von I.M., die Geschäftsführung wiederum – entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags - gleichberechtigt.
1.7. Somit teilten sich, abgesehen vom Zeitraum vom 01.07.2017 bis 30.06.2020, in dem sich F.N. in vorzeitiger Alterspension befand, F.N. und I.M. gleichberechtigt die Leitung und Führung der Geschäfte der Beschwerdeführerin.
1.8. Eine unbeschränkte Nachschusspflicht des F.N. bzw. Verlusthaftung über die Haftungseinlage hinaus war nicht vereinbart worden, dennoch trug F.N. faktisch ein unternehmerisches Risiko.
1.9. F.N. und I.M. entnahmen bis zum Antritt der vorzeitigen Alterspension am 01.07.2017 durch F.N. monatlich 2.500 Euro. Während der vorzeitigen Alterspension erfolgten keine Entnahmen durch F.N.. Nach Antritt der Regelpension am 01.07.2020 einigten sich F.N. und I.M. darauf, dass jeder monatlich 1.000 Euro entnehmen sollte, doch verzichtete F.N. in den ersten Monaten darauf, um die Liquidität der Beschwerdeführerin abzusichern.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Punkt 1.1. (und auch im angefochtenen Bescheid) getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten.
2.2. Die unter Punkt 1.2. und 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Zusammenschluss- und Gesellschaftsvertrag vom 02.06.2016, dessen entscheidungsrelevante Punkte folgendermaßen lauten:
Punkt VI (Geschäftsführung und Vertretung) lautet:
“1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu führen.
2) Eine Regelung, wonach zur Vertretung der Gesellschaft auch ein unbeschränkt haftender Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen (gemischte Vertretung) berechtigt ist, ist zulässig.
3) Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen und für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, bedürfen eines vorangegangenen Gesellschafterbeschlusses.”
Gesellschafterbeschlüsse können wiederum nach Punkt VII. des Gesellschaftsvertrags in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Weg gefasst werden. Zur Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ist es erforderlich, dass mindestens 75% des festen Kapitals anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftervertrag nichts anderes bestimmen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Beschlüsse über bestimmte Angelegenheiten wie die Auflösung der Gesellschaft, Änderungen des Gesellschaftsvertrages etc. bedürfen der Einstimmigkeit.
Punkt VII. Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags listet jene Angelegenheiten auf, für die ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig ist, darunter die Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Gewinns, Entlastung der Geschäftsführung, Entscheidung, ob eine Prokura erteilt wird, Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, etc.
Punkt VII. Abs. 11 des Gesellschaftsvertrags lautet:
“Falls ein(e) Gesellschafter(in) eine vorzeitige Alterspension bezieht, entfallen die im Abs. 6 normierten Zustimmungsrechte ab Beginn des Bezuges dieser Pension und leben mit Erreichen des Regelpensionsalters wieder auf.”
2.3. Die unter Punkt 1.5. und 1.6. festgestellten Pflichtversicherungen von F.N. aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web und wurden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Eintragung der Prokura bis zum Antritt der vorzeitigen Alterspension ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zur (vorzeitigen) Alterspension von F.N. ergeben sich aus seinen Aussagen gegenüber der belangten Behörde (Niederschrift vom 07.11.2023) und in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2026.
2.4. Die Feststellung, dass sich F.N. und I.M. die Leitung und Führung der Geschäfte der Beschwerdeführerin gleichberechtigt geteilt haben, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Steuerberatung der Beschwerdeführerin an die ÖGK vom 07.02.2023 (“Diesbezüglich möchten wir betonen, dass F.N. aus seiner eigenen Sicht selbständig tätiger Unternehmer ist, da in der Praxis beide Gesellschafter die Gesellschaft nach außen einzeln vertreten und ihre eigenen Aufgabenbereiche selbständig betreuen. Beschlüsse werden gemeinsam einstimmig getroffen.”) und ihrer beider glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (F.N.: “Wir hatten vorher schon eng bzw. parallel zusammengearbeitet und dann mit dem Steuerberater gesprochen, wie wir das effizienter gestalten könnten. Wir haben dann alles in eine Gesellschaft zusammengelegt. Der Steuerberater meinte, die KG sei das einfachste, einer sollte eben Komplementär sein, der andere Prokurist, dadurch wäre es fair aufgeteilt, mit gleichen Rechten für beide. Jeder sollte auch das gleiche rausbekommen. Wir waren absolut gleichberechtigt. (…) Ich bin kein Jurist, wir haben die Vertragsgestaltung dem Notar überlassen und sind davon ausgegangen, dass alles passt. Tatsächlich haben wir alles immer gemeinsam gemacht. (…) Jeder von uns beiden bekam 50 Prozent des Gewinns und konnte das Geld selbst verwalten.” Frage der Richterin an I.M.: “Welchen Unterschied gab es zwischen Ihnen und F.N. in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis ab Juli 2020?” I.M.: “Keinen.”). Die gleichberechtigte Führung der Geschäfte hatte F.N. auch schon vor der belangten Behörde betont (Niederschrift vom 07.11.2023): “Wir haben festgestellt, dass ich im ursprünglichen Vertrag als Prokurist eingetragen bin. Nachdem das bei uns in der Praxis nie eine Rolle gespielt hat, habe ich nicht gewusst, dass ich über eine Prokura verfüge. Es ist so gewesen, dass wir so oder so alles gemeinsam bestimmt haben.”
2.5. Dass keine Haftung von F.N. über die Kommanditeinlage hinaus explizit vereinbart wurde, ergibt sich aus seiner Aussage gegenüber der belangten Behörde (Niederschrift vom 07.11.2023) und dem Gesellschaftsvertrag. Dass er dennoch ein unternehmerisches Risiko trug, ergibt sich aus dem in der Verhandlung glaubhaft dargelegten Verständnis, dass F.N. und I.M. zu beiden Teilen für die aus der Führung der Beschwerdeführerin erwachsenen Pflichten verantwortlich waren. Dies zeigte sich etwa darin, dass F.N. nach seiner Rückkehr aus der vorzeitigen Alterspension zunächst auf die monatliche Auszahlung von 1.000 Euro (I.M. und F.N. hatten sich auf eine jeweilige monatliche Entnahme dieser Summe geeinigt) verzichtete, um die Liquidität der Beschwerdeführerin sicherzustellen.
2.6. Die Feststellungen zu den Entnahmen unter Punkt 1.6. ergeben sich aus den glaubhaften Angaben von F.N. und I.M. im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die ÖGK geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass F.N. hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als mittätiger Kommanditist im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2022 als freier Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliege. Dagegen wird in der Beschwerde davon ausgegangen, dass F.N. als Kommanditist der Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei.
3.2. Die Kriterien für die Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG können damit umschrieben werden (vgl. VwGH 11.09.2008, 2006/08/0243), dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinn des EStG 1988 (über der maßgeblichen Versicherungsgrenze) beziehen, ohne dass auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht.
3.3. Vorliegend ist insbesondere die Erfüllung des erstgenannten Kriteriums - also die Frage, ob fallbezogen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit von F.N. als Kommanditist der Beschwerdeführerin auszugehen ist - strittig. Zur Voraussetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wird in den Materialien zur 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998 (ErläutRV 1235 BlgNR 20. GP, 18), ausgeführt:
"Erwerbstätigkeit setzt generell eine ‚Tätigkeit', also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, dh. auf Einkünfte gerichtet ist (...) Wer hingegen nur ‚sein Kapital arbeiten lässt', soll daraus keinen Sozialversicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein (...) Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und von eingetragenen Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Es ist daher folgerichtig, dass diese Personen, die auf Grund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (...) Etwas anders ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach § 161 HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außerordentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden (...) Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögensmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund (...) Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann (...) Bringt der Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (...) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht".
3.4. Eine Übernahme eines Unternehmerrisikos im Sinn einer unbeschränkten Nachschusspflicht bzw. Verlusthaftung über die Haftungseinlage wurde im gegenständlichen Fall nicht vereinbart. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass es für eine (unbeschränkte) Nachschusspflicht des Kommanditisten einer eindeutigen Vereinbarung bedarf, zumal damit im Ergebnis vom Grundmodell der Kommanditgesellschaft abgewichen wird (vgl. VwGH 28.03.2012, 2009/08/0001). Im gegenständlichen Fall ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass F.N. faktisch auch ein Unternehmenerrisiko trug, das über seine Haftungseinlage von 500 Euro hinausging, indem er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum etwa einige Monate während der Covid-Pandemie auf die monatliche Entnahme von 1.000 Euro verzichtete, um die Liquidität der Beschwerdeführerin zu wahren. Daran zeigt sich, dass F.N. ein Unternehmerwagnis trug.
3.5. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob F.N. unternehmerische Aufgaben (insbesondere Geschäftsführungsaufgaben) übernommen hatte, die geeignet sind, eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu begründen. Wie der Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien - in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa 11.09.2008, 2006/08/0041; 02.09.2013, 2011/08/0357), sollen Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht jedoch Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken.
3.6. Nach § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen und können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, die Handlung geht über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinaus. Die Beantwortung der Frage, ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach der dispositiven (vgl. OGH 19.03.2013, 4 Ob 232/12i) Regelung des § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft erstrecken (vgl. VwGH 12.09.2018, Ra 2015/08/0032).
3.7. Im vorliegenden Fall war eine Teilnahme von F.N. an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der Beschwerdeführerin gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehen. Vorliegend wurde im Absatz VI Punkt 3. des Gesellschaftsvertrags festgelegt, dass “Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen und für die Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind“, eines vorangegangenen Gesellschafterbeschlusses und damit einer Mitwirkung auch der mitbeteiligten Partei als Kommanditistin bedurften. Damit sind aber nur "außerordentliche Geschäfte" angesprochen und kann daraus nicht abgeleitet werden, dass F.N. Geschäftsführungsbefugnisse zukamen. Davon ausgehend war im Gesellschaftsvertrag eine Teilnahme von F.N. als Kommanditist an gewöhnlichen Betriebsgeschäften der Beschwerdeführerin gesellschaftsvertraglich über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus nicht vorgesehen.
3.8. Faktisch konnte F.N. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Im gegenständlichen Fall steht für die erkennende Richterin außer Zweifel, dass sowohl von I.M. wie auch von F.N., die in der Beschwerdeführerin ihre jeweiligen Einzelunternehmen zusammengeführt hatten, immer beabsichtigt war, dass beide (mit Ausnahme der Zeit der vorzeitigen Alterspension von F.N.) partnerschaftlich und gleichberechtigt die Beschwerdeführerin führen und gemeinsam Entscheidungen über die gewöhnlichen Betriebsgeschäfte der Beschwerdeführerin treffen bzw. jeder von beiden alleine hinsichtlich der von ihm akquirierten Kunden agieren wollten und dies in der Realität auch taten. Die rechtliche Ausformung als KG und die damit verbundenen Funktionen (Komplementärin/Kommanditist) hatten in der Praxis keinen Einfluss auf die Tätigkeit von I.M. und F.N., die sich (abgesehen von der Zeit der vorzeitigen Alterspension des F.N., in der F.N. seine Tätigkeit auf Anraten des Steuerberaters stark eingeschränkt hatte) als gleichberechtigte Partner und Entscheidungsträger verstanden und gemeinsam die gewöhnlichen Betriebsgeschäfte der Beschwerdeführerin erledigten. F.N. war unbestritten aktiv im Unternehmen tätig und ließ nicht nur sein Kapital arbeiten. Damit war F.N. weit über den Rahmen der ihm gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus für die Beschwerdeführerin tätig. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nahm F.N. daher gegenüber der Beschwerdeführerin nicht die Stellung eines Kommanditisten ein, sondern übernahm er typische unternehmerische Aufgaben in Form von Geschäftsführungsbefugnissen und trug er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausging. Dadurch liegt nach den oben zitierten Erläuterungen eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.9. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass F.N. aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin vom 08.01.2016 bis 30.06.2017 als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert war und sich die vertragliche Gestaltung nur dahingehend vom verfahrensgegenständlichen Zeitraum unterschied, dass die Prokura, welche bei Antritt der vorzeitigen Alterspension gelöscht worden war, bei Antritt der Regelpension nicht wieder ins Firmenbuch eingetragen wurde. Nachdem es aber keine Regelung im Sinne des Punkt 6 Abs 2 des Gesellschaftsvertrags („Eine Regelung, wonach zur Vertretung der Gesellschaft auch ein unbeschränkt haftender Gesellschafter in Gemeinschaft mit einem Prokuristen (gemischte Vertretung) berechtigt ist, ist zulässig.”) gegeben hatte, weil F.N. und I.M. der Inhalt des Vertrags gar nicht bewusst war (Niederschrift über die Vernehmung von F.N. durch die ÖGK am 07.11.2023: “Ich habe (…) versehentlich angegeben, dass ich nicht als Prokurist tätig bin. Wir haben festgestellt, dass ich im ursprünglichen Vertrag als Prokurist eingetragen bin. Nachdem das bei uns in der Praxis nie eine Rolle gespielt hat, habe ich nicht gewusst, dass ich über eine Prokura verfüge. Es ist so gewesen, dass wir so oder so alles gemeinsam bestimmt haben.”), besteht kein entscheidungsrelevanter Unterschied, weder in der vertraglichen Ausgestaltung noch in der faktischen Ausübung, zwischen dem Zeitraum vom 08.01.2016 bis 30.06.2017, während dem F.N. als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert war, und dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall brachte F.N. als Kommanditist der Beschwerdeführerin Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, er übernahm typische unternehmerische Aufgaben (Geschäftsführungsbefugnisse) und trug ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausging. Nach den Materialien zur 23. GSVG-Novelle, BGBl. I Nr. 139/1998 (ErläutRV 1235 BlgNR 20. GP, 18) liegt damit eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht. Daher wurde im gegenständlichen Fall der Beschwerde stattgegeben, da F.N. aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein freier Dienstnehmer der Beschwerdeführerin war.
Zugleich verkennt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa 02.09.2013, 2011/08/0357) betonte, dass die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängt. Im gegenständlichen Fall trug der Beschwerdeführer aber auch faktisch ein Unternehmensrisiko, was sich etwa darin zeigte, dass er seine Entnahmen in Zeiten wirtschaftlicher Engpässe aufgrund der Covid-Pandemie entgegen der Vereinbarung mit I.M. einschränkte.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig hinsichtlich der Frage, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen, in dem der Gesellschaftsvertrag (und damit die Einschränkung der Befugnisse von F.N.) keinerlei Niederschlag in der Unternehmensführung fand (bzw. dessen Inhalt weder der Komplementärin noch dem Kommanditisten bewusst war), der Kommanditist umfassende Geschäftsführerbefugnisse ausübte, maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung hatte, ein unternehmerisches Mitspracherecht hatte und auch ein Unternehmensrisiko trug, dennoch – entgegen aller faktischen Umstände – die Dienstnehmereigenschaft des F.N. anzunehmen ist.
Rückverweise