Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist "selbständig erwerbstätig" im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt (vgl. VwGH 23.1.2008, 2006/08/0173). Der Kommanditist ist daher als selbständig erwerbstätig anzusehen, wenn ihm auf Grund rechtlicher Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse über die gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte hinaus zukommen und er damit auch einen maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann (vgl. VwGH 18.2.2009, 2007/08/0043; 11.6.2014, 2012/08/0157).
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