Rückverweise
Bei der Beurteilung der Antragslegitimation einer Umweltorganisation im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ist nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 UVPG 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen (vgl. VwGH19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Diese Rechtsprechung ist auf die zu beurteilende Frage, ob der revisionswerbenden Umweltorganisation eine aus einer allfälligen Parteistellung resultierende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen zukommt, übertragbar. Die beschriebene Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 ist für Umweltorganisationen zu fordern, die in dem der "betroffenen Öffentlichkeit" (und damit einem engeren Anfechtungskreis) vorbehaltenen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention agieren und dabei die für Nichtregierungsorganisationen in Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen haben (vgl. österreichische Materialien zur Aarhus-Konvention: 654 BlgNR 22. GP 4 und 6; VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001). Dass durch das Erfordernis einer entsprechenden Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000, welche auch die Festlegung eines bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereiches umfasst, für Umweltorganisationen der Zugang zu Gericht praktisch unmöglich würde, ist für den VwGH nicht ersichtlich.