W271 2288148-1/18E
W271 2288149-1/18E
W271 2288150-1/18E
W271 2288151-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerden
1. des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,
2. der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,
3. des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,
4. des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom XXXX , Zl. XXXX ,
alle Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, alle vetreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Dritt- und Viertbeschwerdeführers werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Dritt- und Viertbeschwerdeführer (in der Folge alle gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei fahnenflüchtig und habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe Ihre Heimat auch aufgrund des Krieges verlassen und habe keine weiteren Asylgründe.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.
Der Erstbeschwerdeführer führte an, er wäre im Gouvernement XXXX geboren. Dort habe er zwölf Jahre eine Schule besucht und war danach als Krankenpfleger tätig. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bis XXXX den Wehrdienst geleistet habe, dann seine Dienststelle verlassen habe und desertiert sei. Er werde von den syrischen Behörden gesucht und habe Syrien im XXXX wegen des Krieges verlassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte an, sie sei in XXXX -Stadt geboren, habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht und war als Hausfrau zu Hause tätig. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, ihr Heimatgebiet sei beschossen worden, weil dort der IS regierte. Der IS sei sehr streng gewesen und sie habe es als Muslimin dort nicht ausgehalten.
Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurden nicht gesondert von der belangten Behörde einvernommen.
4. Mit den gegenständlichen Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte allen Beschwerdeführern den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilten ihnen eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
5. Am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Stellungnahme vom XXXX äußerte der Erstbeschwerdeführer, dass er zwar aus einer Region stamme, die nicht einheitlich unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe, die syrische Regierung verfüge in der Provinz jedoch über Präsenz und kontrolliere insbesondere die Gebiete westlich des Euphrats. Für alle Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit einer Einreise jedenfalls nur unter Gefahr eines Eingriffs in die körperliche Integrität.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein eines Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei im XXXX aus dem Militärdienst des syrischen Regimes desertiert. Im XXXX habe er Syrien endgültig verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie selbst sowie der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer aufgrund der Person ihres Ehemannes gefährdet seien. Nach ihrer Darstellung seien bei einer Suche des syrischen Regimes nach einem Familienmitglied sämtliche Angehörige einer Gefährdung ausgesetzt.
8. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die COI-CMS Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom XXXX sowie länderkundliche Informationen der EUAA zur Kenntnis.
9. Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien bei einer Rückkehr in ein unter der Kontrolle der HTS stehendes Gebiet erheblichen Gefahren ausgesetzt. Auch eine Rückkehr in ein von der SDF kontrolliertes Gebiet stelle für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie eine erhebliche Gefährdung dar, weil weiterhin strukturelle Willkür seitens der Sicherheitskräfte, eine repressive Gesetzeslage sowie die Verfolgung bestimmter gesellschaftlicher Gruppen bestünden.
10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht – vor dem Hintergrund der geänderten Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei an, Offiziere und Angehörige des Assad-Regimes seien immer noch am Flughafen XXXX und in der Region XXXX präsent. Er habe Angst vor der SDF, weil diese genau wie das alte Regime sei. Erfahrungen mit der Übergangsregierung habe er noch nicht gemacht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass es keine Gesetze gebe, an die man sich in Syrien halten müsse und die SDF eine Ausgangssperre ab 20:00 Uhr angekündigt habe. Ihre Schwester sei zudem vor zwei Jahren von SDF-Angehörigen belästigt worden. Sie habe auch Angst, dass ihre Kinder (der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) entführt werden und mit den Organen gehandelt werden würde. Es komme zudem immer wieder zu Zusammenstößen zwischen der HTS und der SDF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet, die Ehe wurde XXXX geschlossen. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Alle sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Alle Beschwerdeführer sind gesund, strafrechtlich unbescholten und stellten am XXXX im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Zum Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX , geboren. Dort bzw. in einem benachbarten Dorf lebte er bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im XXXX .
Die Mutter sowie drei Brüder des Erstbeschwerdeführers leben weiterhin in Syrien.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule, die er mit der Matura abschloss. Danach war er als Krankenpfleger tätig.
Die Ausreise des Erstbeschwerdeführers erfolgte im XXXX von Syrien illegal in die Türkei, wo er sich sechs Jahre aufhielt.
1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , in der Stadt XXXX , geboren. Dort lebte sie bis XXXX , danach lebte sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Dorf XXXX .
Die Eltern sowie 8 Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben weiterhin in Syrien in der Stadt XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte 12 Jahre lang eine Schule, die sie mit der Matura abschloss, danach besuchte sie eine Schule für Krankenpflegerinnen und war dann als Hausfrau tätig.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer im XXXX aus Syrien in die Türkei aus.
1.4. Zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer:
Der Drittbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX .
Der Viertbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX .
Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind in der Türkei geboren und waren bislang nicht in Syrien aufhältig.
1.5. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
1.2.1. Für den Erstbeschwerdeführer besteht in seiner Herkunftsregion aktuell nicht die Gefahr, vom ehemaligen Assad-Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden.
1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin waren in Syrien politisch nicht aktiv und gehörten keiner politischen Organisation oder Partei an.
1.2.3. Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Herkunftsregion keine lebensbedrohliche oder seine körperliche oder geistige Integrität beeinträchtigende Gefahr zu befürchten. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass die syrisch arabische Armee im Verlauf des Falls des Assad-Regimes aufgelöst wurde. Seitens der neuen Regierung Syriens, der von der Gruppierung HTS geführten Rebellenallianz, wurde für alle wehrpflichtigen Syrer eine Generalamnestie verkündet. Eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers durch das gestürzte syrische Assad-Regime aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion und einer daher potentziell unterstellten oppositionellen Gesinnung ist somit ausgeschlossen.
1.2.4. Der Zweitbeschwerdeführerin drohen bei einer Rückkehr nach Syrien keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen. Sie ist keine alleinstehende Frau, lebt im Familienverband und ist weder aufgrund ihres Geschlechts noch aus sonstigen Gründen einer individuellen Gefährdung ausgesetzt. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation von Frauen in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten besteht für sie, keine über die allgemeine Lage hinausgehende Verfolgungsgefahr. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Familienverband mit ihrem Gatten sowie ihren beiden Kindern unterwegs. Sie steht unter dem Schutz ihres Ehemannes.
1.2.5. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind minderjährig und noch nicht in einem Alter, in dem sie einer regulären Einberufung oder Wehrpflicht durch eine der Konfliktparteien unterliegen würden. Ihnen droht als Kinder keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung. Trotz der in den Länderberichten dokumentierten Problematik der Rekrutierung Minderjähriger ergibt sich im konkreten Fall keine hinreichend konkrete Gefahr einer Zwangsrekrutierung. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ist im Familienverband mit Mutter und Vater unterwegs.
1.2.6. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, Verfolgung droht.
1.3. Situation im Herkunftsstaat
1.3.1. Politische Lage – Entwicklung seit dem Sturz des Assad- Regimes
Am 08.12.2024 wurde das Assad-Regime durch eine Offensive oppositioneller Kräfte gestürzt, wobei die HTS (vormals al-Nusra-Front) eine zentrale Rolle spielte und seither über weite Teile Syriens de facto die Kontrolle ausübt. Unter Führung von Ahmad ash-Shara’ wurde eine Übergangsregierung gebildet, die zunächst Sicherheit, Verwaltungsstrukturen und eine neue Verfassung etablierte, dabei jedoch zentrale Machtbefugnisse in einem kleinen Führungskreis bündelte. Trotz eines gewissen Pragmatismus in sozialen Fragen wird die Regierung weiterhin von Strukturen der HTS dominiert, was Zweifel an ihrer demokratischen Legitimität sowie am Schutz politischer und religiöser Minderheiten aufkommen lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom XXXX , Version 12 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
1.3.2. Sicherheitslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Trotz des Sturzes des Assad-Regimes bleibt die Sicherheitslage in Syrien insgesamt fragil und ist durch regionale Spannungen, bewaffnete Auseinandersetzungen und sektiererische Gewalt geprägt. Die syrische Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet und steht teils außerstaatlichen Akteuren, bewaffneten Regimeüberresten sowie der anhaltenden Präsenz extremistischer Gruppierungen gegenüber. In bestimmten Gebieten kam es zuletzt zu schweren Menschenrechtsverletzungen, wohingegen sich in anderen Teilen des Landes, insbesondere in städtischen Zentren, eine schrittweise Stabilisierung beobachten lässt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.3. Sicherheitslage – Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien bleibt instabil, da nach dem Sturz al-Assads weiterhin verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren, wobei islamistische Gruppierungen, insbesondere HTS, im Nordwesten eine zentrale Rolle einnehmen. Trotz der formellen Machtübernahme kommt es fortlaufend zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen regimetreuer Kräfte sowie zu externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte. Auch Teile des Nordostens Syriens, darunter Ost-Aleppo, ar-Raqqa und al-Hasaka, sind weiterhin von Feindseligkeiten, Anschlägen und Angriffen mit Sprengkörpern betroffen. Aleppo bleibt strategisch umkämpft, da unterschiedliche Akteure – islamistische Gruppierungen, kurdische Einheiten und türkisch unterstützte Milizen – in verschiedenen Stadtteilen präsent sind und es weiterhin zu Attentaten, Entführungen und militärischen Zusammenstößen kommt. Insgesamt verschärfen anhaltende Gewalt, wirtschaftliche Not und unzureichende Grundversorgung die humanitäre Lage, während militärische Auseinandersetzungen, insbesondere zwischen der syrischen Armee und der SDF, fortbestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.3.4. Sicherheitslage im Gouvernement XXXX
Das Gouvernement XXXX ist in drei Verwaltungsbezirke ( XXXX und XXXX ) mit insgesamt zehn Unterbezirken gegliedert, hat die Stadt XXXX als Hauptstadt und wies im März 2025 nach Schätzungen internationaler Organisationen eine Bevölkerung zwischen rund 844.000 und 933.000 Personen einschließlich Binnenvertriebener und Rückkehrer auf.
Ende Mai 2025 stand der zentrale Teil des Gouvernements XXXX unter der Kontrolle der kurdischen SDF, während weite Teile des Nordens von der türkisch unterstützten SNA kontrolliert wurden und die südlichen Gebiete überwiegend der Übergangsregierung unterstanden. Einzelne Zonen zwischen der SDF und der Übergangsregierung galten als umkämpft, wobei die Integration der SDF in die neue syrische Armee trotz eines im März 2025 geschlossenen Abkommens weiterhin ungeklärt blieb und die SDF teilweise Truppen abzog. Zugleich waren weiterhin IS-Zellen in der Region präsent, während die US-geführte Koalition ihre militärische Präsenz im Gouvernement XXXX aufrechterhalten wollte.
Im März 2025 blieb die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX angespannt, weil es infolge von Zusammenstößen zwischen der SDF, der HTS/SNA und türkischen Streitkräften zu zivilen Opfern, Vertreibungen, Luftangriffen, Razzien und Festnahmen durch die SDF kam, wobei sich die Lage nach dem Abkommen vom 10.03.2025 zeitweise entspannte, zugleich jedoch weiterhin IS-Zellen aktiv waren und militärische sowie sicherheitsbehördliche Operationen unter Beteiligung der SDF und internationaler Kräfte stattfanden.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.8. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
1.3.5. Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Nordosten Syriens bleibt nach dem Sturz des Assad-Regimes eine hochgradig instabile Konfliktregion. Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die von kurdischen YPG-Einheiten dominiert werden, stehen dort in anhaltenden Kämpfen mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalarmee (SNA) sowie mit islamistischen Gruppierungen und dem sogenannten Islamischen Staat (IS). Trotz wiederholter Vermittlungsversuche, insbesondere durch die USA, dauern gegenseitige Angriffe, Luftschläge und Artilleriebeschuss entlang der Grenze und um strategische Standorte wie den Tishrin-Staudamm fort, wobei die Zivilbevölkerung massiv betroffen ist. Die anhaltenden Kampfhandlungen, türkische Offensiven und gezielte Angriffe auf zivile Infrastruktur haben eine erhebliche humanitäre Krise ausgelöst, die sich in der Zerstörung der Wasserversorgung, Nahrungsmittelknappheit und dem eingeschränkten Zugang humanitärer Organisationen äußert.
Darüber hinaus kommt es in den Gouvernements ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka vermehrt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen lokalen Stämmen infolge alter Fehden und Racheakte, bei denen regelmäßig Tote und Verletzte zu verzeichnen sind. Diese stammesinternen Konflikte, verstärkt durch willkürliche Festnahmen und den Zusammenbruch staatlicher Strukturen, tragen wesentlich zur weiteren Fragmentierung und Instabilität der Region bei.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)“)
1.3.6. Sicherheitsbehörden
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.7. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.3.8. Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurde die Syrische Arabische Armee aufgelöst, viele Soldaten flohen, andere wurden in sogenannten „Versöhnungszentren“ zur Wiedereingliederung registriert. Die neue Übergangsregierung unter HTS-Führung kündigte eine freiwillige Berufsarmee an, schaffte die Wehrpflicht ab und begann mit der aktiven Rekrutierung von Freiwilligen. Parallel dazu laufen Pläne zur Integration ehemaliger bewaffneter Gruppen in eine neue „Nationale Armee“, wobei eine einheitliche militärische Struktur unter dem Verteidigungsministerium angestrebt wird. Trotz Amnestien und Entwaffnung bleibt unklar, wie übergelaufene Offiziere eingebunden werden und wie sich die neue Armee von der alten SAA strukturell unterscheiden wird. Rekrutierungen erfolgen mit verkürzter Ausbildung und Scharia-Unterricht, während in einigen Regionen Gerüchte über Zwangsrekrutierung kursieren, was die Spannungen erhöht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)
1.3.9. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Die Übergangsregierung erklärte Anfang 2025 die Wehrdienstpflicht für abgeschafft und setzt offiziell auf ein System freiwilliger Rekrutierung, wobei sich Berichten zufolge zahlreiche Männer den neuen Streit- und Sicherheitskräften anschlossen. Parallel dazu betreibt die HTS in verschiedenen Landesteilen intensive Rekrutierungsbemühungen für Polizei-, Militär- und Sicherheitsstrukturen, teils gestützt auf beschleunigte Ausbildungsprogramme, die von traditionellen Standards abweichen und den dringenden Personalbedarf des neuen Staatsapparats decken sollen. Die Rekrutierung erfolgt landesweit über formalisierte Anmeldeverfahren, insbesondere in Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor und weiteren Gouvernements, wobei klare Aufnahmekriterien – Alter, Gesundheitszustand, Bildungsnachweise – festgelegt wurden; daneben bestehen spezifische Auswahlverfahren für Polizei und Geheimdienste, die auch religiös geprägte Ausbildungsinhalte umfassen. Trotz offizieller Beteuerungen einer reinen Freiwilligenstruktur wird aus einzelnen Regionen – insbesondere aus den Küstengebieten Tartus und Latakia – über mutmaßliche Festnahmen und erzwungene Einziehungen berichtet, wenngleich diese von den lokalen Behörden bestritten wurden. Insgesamt zeigt sich ein regional unterschiedlich ausgeprägtes Rekrutierungssystem der Übergangsregierung, das maßgeblich durch den von der HTS dominierten Staats- und Sicherheitsapparat, den erheblichen Personalbedarf sowie durch religiös geprägte Ausbildungselemente geprägt ist und in einzelnen Regionen durch Berichte über mutmaßliche Zwangsrekrutierungen überlagert wird.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 2-6)
1.3.10. Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF
1.3.10.1. Wehrdienst
Die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) sieht in ihrem Gesellschaftsvertrag von 2023 die Selbstverteidigung als Pflicht und Recht jedes Bürgers vor, wobei sowohl die Community Protection Forces als auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) für die Umsetzung verantwortlich sind. Männer ab 18 Jahren unterliegen laut Gesetz Nr. 1 der Wehrpflicht, während Frauen freiwillig dienen können; in der Praxis wird das Gesetz regional unterschiedlich streng durchgesetzt – insbesondere Araber und Christen erfahren Ausnahmen. Die Rekrutierung erfolgt teils durch Zwang, etwa im Zuge von Kampagnen, bei denen hunderte junge Männer, insbesondere in Deir ez-Zor und al-Hasaka, zum Dienst eingezogen wurden. Die Wehrpflichtigen durchlaufen eine militärische Grundausbildung, wobei Personen mit höherer Bildung für Verwaltungsaufgaben und solche mit niedriger Bildung für Wachaufgaben eingesetzt werden. Obwohl der Einsatz in Kampfsituationen offiziell nicht vorgesehen ist, kam es in der Vergangenheit wiederholt zu Einsätzen von Wehrpflichtigen in Kampfhandlungen, etwa in Afrin oder bei Angriffen des IS.
1.3.10.2. Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung der DAANES erlaubt unter bestimmten Bedingungen Aufschübe und Befreiungen vom Selbstverteidigungsdienst, etwa für Studierende, medizinisch beeinträchtigte Personen oder Brüder von Märtyrern. Studierende können ihre Einberufung je nach Ausbildungsstufe bis zu einem bestimmten Alter aufschieben, auch wenn sie außerhalb der DAANES studieren. Wer in einer anerkannten Einrichtung wie der Verkehrspolizei oder den Sicherheitskräften mehrere Jahre dient, kann sich durch diesen Ersatzdienst von der Pflicht befreien lassen. Auch medizinische Befreiungen sind möglich, sofern ein entsprechender Bericht vorliegt; Personen mit nicht-syrischer Staatsbürgerschaft oder langfristigem Auslandsaufenthalt können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befreit oder durch Zahlung einer Aufschubgebühr vom Dienst zurückgestellt werden. In der Praxis werden die Regelungen – laut befragten Experten – von den Behörden weiterhin umgesetzt, teils flexibel gehandhabt und regional unterschiedlich vollzogen.
1.3.10.3. Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß dem Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht der DAANES wird Wehrdienstverweigerern ein zusätzlicher Monat Dienstzeit angerechnet, wenn sie eingezogen werden, und ihre Namen werden an Checkpoints weitergegeben. Wer beim illegalen Grenzübertritt ertappt wird, wird direkt zum Dienst eingezogen, wobei laut DIS keine Fälle von Misshandlung bekannt sind. Die Behörden gehen vor allem an Checkpoints gegen Verweigerer vor, in Wohnhäusern wird nicht systematisch gesucht – in arabischen Regionen oft mit größerer Zurückhaltung. Deserteure, also Kämpfer, die 15 Tage unentschuldigt fehlen, werden nicht zusätzlich bestraft, aber zu ihren Motiven befragt. Regelmäßig gibt es Amnestien, wenn sie sich freiwillig melden. Viele versuchen dennoch, sich dauerhaft zu entziehen – je nach regionaler Kontrolle und Sicherheitslage – während sich junge Männer bei stabiler Lage eher zum Dienst melden. Familienangehörige von Verweigerern oder Deserteuren sind laut vorliegenden Informationen keiner Sanktionierung oder Repression ausgesetzt.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 9 „Wehr- und Reservedienst – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes“)
1.3.10.4. Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen; Zwangsrekrutierungen, SDF und SDF-nahe Kräfte
Mitte März 2025 berichteten mehrere Quellen eine Einigung zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung, wonach zivile und militärische Einrichtungen in Nordostsyrien bis Ende 2025 in staatliche Strukturen integriert werden sollen, wobei die konkrete Ausgestaltung und die künftige Rolle der SDF weiterhin unklar blieb. zugleich berichten mehrere Quellen, dass die SDF aufgrund personeller Engpässe weiterhin Zwangsrekrutierungen durchführen, insbesondere unter der arabischen Bevölkerung, und dass Demobilisierungen wegen zunehmender Desertionen ausgesetzt wurden. In von der SDF kontrollierten Gebieten kommt es demnach zu Verhaftungen junger Männer mit anschließender Zwangsrekrutierung, teils unter dem Vorwurf einer Nähe zum IS. Darüber hinaus liegen Berichte über Entführungen Minderjähriger durch SDF-nahe Kräfte zum Zweck der Rekrutierung vor, wobei diese Praxis im Verlauf des Jahres 2025 zugenommen hat.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD, März 2025 „Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen“) Seiten 6 und 7)
1.3.11. Allgemeine Menschenrechtslage – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.3.12. Relevante Bevölkerungsgruppen
1.3.12.1. Frauen – Entwicklung seit dem Sturz des Assad-Regimes
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, weil zahlreiche Männer getötet, vertrieben oder zur Flucht gezwungen wurden, wodurch Frauen verstärkt Verantwortung für Haushalte, Erwerbsarbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten übernommen haben. Zugleich haben sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft, wobei Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind, einschließlich Risiken sexueller Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung, insbesondere in Haft- und Fluchtsituationen. Viele Frauen, insbesondere verwitwete Haushaltsvorstände, sind von Armut, eingeschränktem Zugang zu Eigentum, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung betroffen, wobei weibliches Wohneigentum nur in geringem Ausmaß besteht. Parallel dazu wurden in verschiedenen Landesteilen rechtliche Reformen und institutionelle Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen eingeführt, die eine stärkere Beteiligung von Frauen im öffentlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben vorsehen, deren praktische Umsetzung jedoch uneinheitlich bleibt. Unter der Übergangsregierung zeigen sich widersprüchliche Entwicklungen, weil Frauen einerseits weiterhin im öffentlichen Raum präsent sind und einzelne Führungspositionen übernehmen, andererseits ihre Beteiligung an zentralen Entscheidungsprozessen begrenzt bleibt und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rolle in staatlichen Institutionen bestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.3.12.2. Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien sieht vor, dass Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion oder Zugehörigkeit verboten ist, Gewalt und Benachteiligung von Frauen strafbar sind und Frauen das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen haben. Daneben wurden weitere Gesetze und Reformen eingeführt, die unter anderem weibliche Genitalverstümmelung, Polygamie und Kinderehen verbieten sowie Scheidungs- und Erbrechte für Frauen vorsehen, wobei deren Umsetzung in der Praxis vielfach als unzureichend beschrieben wird. Im Rahmen des demokratischen Konföderalismus wurden institutionelle Strukturen wie Frauenquoten, Ko-Vorsitze, Frauenausschüsse und Frauenhäuser geschaffen, um Frauen stärker in politische, soziale und wirtschaftliche Prozesse einzubinden. Frauen beteiligen sich in Nord- und Ostsyrien aktiv am öffentlichen und politischen Leben und übernehmen auch Führungsaufgaben, wenngleich weiterhin traditionelle Geschlechterrollen und sexistische Einstellungen bestehen. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Sanktionen gegen Verstöße gegen das Frauengesetz zwar bestehende Ungleichheiten adressieren, grundlegende Ursachen wie wirtschaftliche und physische Unsicherheit jedoch fortbestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.3.12.3. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen – Frauen
Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ist die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, während willkürliche Festnahmen, Belästigungen sowie Fälle von körperlicher und sexualisierter Gewalt in von der Übergangsregierung und der SDF kontrollierten Gebieten berichtet wurden. Zudem kommt es zu eingeschränktem Zugang zu Gesundheits-, Schutz- und Versorgungsleistungen, insbesondere in Konflikt- und Vertreibungsgebieten, wobei häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Zwangsverheiratungen und Entführungen von Frauen und Mädchen zugenommen haben. Besonders betroffen sind vertriebene Frauen, weibliche Haushaltsvorstände sowie Witwen und geschiedene Frauen, die verstärkt Armut, sozialer Stigmatisierung, Ausbeutung und Problemen im Bereich Wohnen, Land und Eigentum ausgesetzt sind. Darüber hinaus wird von einer zunehmenden, technologiegestützten geschlechtsspezifischen Gewalt berichtet, die von digitaler Belästigung bis hin zu schweren physischen Übergriffen, Zwangsehen und sogenannten Ehrenmorden eskalieren kann.
Geschlechtsspezifische Gewalt stellte weiterhin eine erhebliche Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar, wobei das Risiko insbesondere in Regionen mit sich verschlechternder Sicherheitslage zunahm. Frauen und Mädchen machten den überwiegenden Teil der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen aus, wobei häusliche Gewalt, Partnerschaftsgewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt weit verbreitet blieben und durch wirtschaftliche Notlagen sowie Online-Ausbeutung zusätzlich begünstigt wurden. Soziale Stigmatisierung, unzureichende Schutzmechanismen und erhebliche Finanzierungslücken führten zu einer Schließung zahlreicher Schutz- und Unterstützungsangebote, wodurch der Zugang zu Hilfeleistungen für Betroffene deutlich eingeschränkt wurde. Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Schutzräumen sowie unsichere Bedingungen an Verteilungs- und Hilfsstellen erhöhten insbesondere in überfüllten Umgebungen das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt weiter.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.6. (a) „Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen die Rechte von Frauen“, (b) „Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt“)
1.3.12.4. Kinder – Entwicklung seit dem Sturz des Assad-Regimes
Millionen Kinder in Syrien sind von humanitärer Not betroffen, wobei ein großer Teil Schutz- und Ernährungshilfe benötigt, zahlreiche Kinder nicht zur Schule gehen oder vom Schulabbruch bedroht sind und dadurch erhöhten Risiken wie Kinderarbeit, Kinderheirat, Menschenhandel sowie Rekrutierung durch Konfliktparteien ausgesetzt sind. Zudem zeigen hunderttausende Kinder Anzeichen schwerer Unterernährung, und das Schicksal vieler Kinder, die nach der Verhaftung ihrer Eltern in Waisenhäuser gebracht wurden, ist weiterhin ungeklärt. Kinder sind in besonderem Maße durch Landminen und Blindgänger gefährdet, die seit Jahren zu einer hohen Zahl an Todesopfern und Verletzten unter Minderjährigen geführt haben. Der Bildungssektor ist stark beeinträchtigt, weil zahlreiche Schulen zerstört oder beschädigt sind, wirtschaftlicher Druck zu hohen Abbrecherquoten führt und insbesondere in Lagern sowie in ländlichen Gebieten der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist. Zusätzlich wurden landesweit umstrittene Reformen der Lehrpläne angekündigt, während in den von kurdischen Kräften kontrollierten Gebieten weiterhin zehntausende Kinder keinen Zugang zu Bildung haben, weil Schulgebäude als Notunterkünfte genutzt werden.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.3.12.5. Kinder in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF – Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Rekrutierung Minderjähriger
Die von Kurden geführten Syrischen Demokratischen Kräfte schlossen 2019 ein Abkommen mit den Vereinten Nationen, mit dem sie sich verpflichteten, die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren zu beenden und Kinderschutzbüros einzurichten, woraufhin in den Jahren 2020 und 2021 mehrere hundert Minderjährige aus ihren Reihen entlassen wurden. Im Jahr 2022 stieg die Zahl bestätigter Rekrutierungen von Kindern durch die SDF jedoch deutlich an, während die Zahl der Demobilisierungen stark zurückging. Zwar werden Personen unter 18 Jahren formal nicht zum Selbstverteidigungsdienst einberufen, dennoch liegen Berichte über Rekrutierungen Minderjähriger vor, wobei Umfang und Einsatz von Zwang nicht eindeutig geklärt sind. Innerhalb der SDF ist insbesondere die Revolutionäre Jugendbewegung an der Rekrutierung und Entführung von Kindern beteiligt und überstellt Minderjährige an bewaffnete Einheiten der SDF. In den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten bestehen mehrere Kinderschutzbüros, die Beschwerden über Rekrutierungen durch die SDF bearbeiten, während Rekrutierungen durch andere Gruppen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.3.12.6. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen – Kinder
Nach Angaben internationaler Organisationen leiden hunderttausende Kinder in Syrien unter lebensbedrohlicher Unterernährung, Millionen sind durch gefährliche Kriegsrückstände gefährdet, und seit Ende 2024 wurden zahlreiche Kinder durch Minen und Blindgänger getötet oder verletzt. Gleichzeitig blieb der Zugang zu Bildung stark eingeschränkt, weil ein erheblicher Teil der Kinder nicht zur Schule ging, viele Schulen geschlossen oder beschädigt waren und wirtschaftliche Notlagen negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderarbeit und Frühverheiratung begünstigten. Berichte dokumentierten zudem anhaltende Fälle der Festnahme, Entführung und zwangsweisen Rekrutierung von Kindern, insbesondere durch SDF-nahe Strukturen, wobei ein Großteil der Betroffenen unter 15 Jahre alt war. Die Bildungsbedingungen verschlechterten sich weiter durch Lehrermangel, unzureichende Bezahlung, fehlende Infrastruktur und Unterrichtsmaterialien, was insbesondere rückkehrende Kinder, Mädchen und Kinder mit Behinderungen vor zusätzliche Herausforderungen stellte.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.7. (a) „Auswirkungen von Gewalt auf Kinder“, (b) „Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen“, (c) „Zugang zu Bildung“)
1.3.13. Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
1.3.14. Rückkehr – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde erhoben, wobei insbesondere die niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dieser sowie vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigt wurden. Weiters wurden die angefochtenen Bescheide, die Beschwerdeschriftsäetz, die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) herangezogen. Darüber hinaus fanden die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Berücksichtigung.
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufslaufbahn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass der Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin in XXXX gemeinsam bis zu ihrer Ausreise im XXXX im Gouvernement XXXX gelebt haben. Den Geburtsort des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gaben Erst- und Zweitbeschwerdeführerin an und war kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln.
Die Gebietskontrolle über die Heimatregion der Beschwerdeführer ergibt sich einerseits aus Einsicht in die Syria Live-Map (https://syria.liveuamap.com/) und andererseits aus den historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die kurdische SDF zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung der Beschwerdeführer nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus den in den Akten einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen. Jene Feststellungen, wonach der Dritt- und Viertbeschwerdeführer minderjährig und ledig sind, blieben im Verfahren unstrittig und ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur Zwangsrekrutierung des Erstbeschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime
Der Erstbeschwerdeführer äußerte bereits in der Erstbefragung im XXXX , Syrien verlassen zu haben, weil er Fahnenflüchtiger sei. Er hielt an diesem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX und in der Beschwerde vom XXXX fest. Konkretisierend führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX aus, er habe seinen Militärdienst fast zu Gänze abgeleistet und sei schlussendlich XXXX aus dem Dienst desertiert.
Entsprechend den aktuellen Länderberichten wurde das Assad-Regime im Dezember 2024 gestürzt und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung inaktiv (vgl. dazu Pkt. II.1.3.1. „Politische Lage“). Es besteht daher für den Erstbeschwerdeführer keine Gefahr (mehr), zum Wehrdienst der Assad-Armee eingezogen zu werden bzw. für seine Desertion bestraft zu werden, zumal sich auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung durch das Assad Regime abzeichnet (vgl. dazu auch der neuste Country Guidance vom Juni 2025, abrufbar unter: https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-06/2025_Country_Guidance_Syria_interim_guidance.pdf).
Auch die FSA existiert schon länger nicht mehr. Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der kurdischen SDF beherrscht und kann, ohne Gebiete anderer Protagonisten Syriens als der SDF durchqueren zu müssen, erreicht werden.
Das Länderberichtsmaterial zeigt, dass Bashar AL-ASSAD noch vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl die Syrische Arabische Armee auflöste.
Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage des Erstbeschwerdeführers nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.2.2. Zur geschlechterspezifischen Situation der Zweitbeschwerdeführerin
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX , befragt zu ihren Fluchtgründen vor, ihr Gebiet sei beschossen worden und vom Islamischen Staat (IS) regiert worden. Die Herrscher des IS seien sehr streng gewesen und sie habe die Situation als Muslimin dort nicht ausgehalten. Die dortigen Machthaber hätten verlangt, dass Frauen sich verschleiern. Befragt zu ihren Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX erklärte der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe keine eigenen Fluchtgründe geltend zu machen und verzichtet auf eine Einvernahme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin erneut ausdrücklich zu allfälligen frauenspezifischen Themen oder Befürchtungen befragt, woraufhin sie angab, ihre Schwester sei vor etwa zwei Jahren von einem Angehörigen der SDF belästigt worden. Weiters führte sie aus, SDF-Soldaten könnten alles tun, ohne zur Verantwortung gezogen zu werden, weshalb ihre Familie den betreffenden Soldaten nicht habe anzeigen können, und sie befürchte, dass ihr selbst Ähnliches widerfahren könnte.
Zieht man die Berichtslage zur betroffenen Bevölkerungsgruppe „Frauen in Syrien“ heran, so ergibt sich ein Bild, wonach sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft haben, Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind und sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung weiterhin fortbestehen. Um auf Grundlage dieser Länderberichtslage eine individuelle Beurteilung des Ausmaßes und der Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalteinwirkung vorzunehmen, sind verschiedene risikoerhöhende Umstände heranzuziehen: Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige sind besonders gefährdet, gezielt Opfer von Übergriffen zu werden, wobei geschiedene und verwitwete Frauen aufgrund des hohen Anteils weiblich geführter Haushalte einem erhöhten Risiko von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind. Weibliche Haushaltsvorstände haben häufig Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sind wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und den Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert. Die sozioökonomische Lage führt dazu, dass Frauen mit finanziellem Unterstützungsbedarf in einzelnen Fällen zu traditionellen Ehen gedrängt werden, während die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung in Zusammenhang steht. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Not bestehende negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, wobei Faktoren wie Bildungsstand, Berufserfahrung und soziale Stellung das individuelle Risiko beeinflussen. Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den besonders vulnerablen Gruppen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und sind einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Eheschließungen ausgesetzt. Das Ausmaß der Gefährdung wird zudem durch traditionelle Geschlechterrollen innerhalb der Familie und des sozialen Umfelds beeinflusst, wobei insbesondere in Regionen mit starker Stammes geprägter Struktur sowie in Gebieten mit instabiler Sicherheitslage ein erhöhtes Risiko für häusliche und sogenannte Ehrengewalt besteht. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern besonderen Gefahren ausgesetzt, weil dort vermehrt Fälle von Ausbeutung, Missbrauch, eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bewegungsbeschränkungen und Zwangsverheiratung berichtet werden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.3.12.1. „Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“).
Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen zu befürchten hat, gründet eben auf dieser Länderberichtslage. Angesichts der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern lebt und weder nach den maßgeblichen Länderinformationen ein individuelles risikoerhöhendes Profil aufweist noch aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte vor der Ausreise aus Syrien einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war, konnte für sie ein individuelles, über die allgemeine Lage hinausgehendes Risiko nicht festgestellt werden. Auch aus denen als glaubhaft erachteten Schilderungen ihrer Erfahrungen während der Herrschaft des IS sowie eines Vorfalls betreffend ihre Schwester und Angehörigen der SDF kann keine individuelle Risikolage abgeleitet werden.
2.2.3. Zur Gefährdungslage des minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführers
Bezogen auf den Dritt- und Viertbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX vor, die beiden Kinder seien in Syrien nicht sicher, verfügten dort über keine geeigneten Bezugspersonen und wären aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe ebenfalls gefährdet, weil nach ihrer Darstellung auch Familienangehörige von Deserteuren vom syrischen Regime verfolgt würden. Ergänzend führte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im XXXX an, es sei allgemein bekannt, welchen Gefahren Kinder in Syrien ausgesetzt seien, insbesondere mangels Zugangs zu Bildung und aufgrund von Entführungen im Zusammenhang mit Organhandel. Zudem würden Kindern Waffen nahegebracht, wobei sich Einzelne, aus Armut heraus, bewaffneten Gruppen anschließen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte in diesem Zusammenhang die Befürchtung, dass es erneut zu einer Ausweitung der Kämpfe zwischen der SDF und der syrischen Übergangsregierung kommen könnte und dadurch vermehrt Zusammenstöße zwischen den Konfliktparteien zu erwarten seien.
Unter Heranziehung der Länderberichtslage können folgende Gefährdungslagen identifiziert werden: Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt sowie bestimmte Formen psychischer Gewalt. Nach der Länderberichtslage wurden Fälle der Rekrutierung Minderjähriger, durch die SDF sowie durch die Revolutionäre Jugendbewegung insbesondere in den Gouvernements Aleppo, Hasaka und Raqqa dokumentiert. Zwischen März und Mai 2025 kam es zudem vereinzelt zu Entführungen junger Frauen und Mädchen zum Zweck der Rekrutierung, wobei entsprechende Vorfälle auch im weiteren Jahresverlauf berichtet wurden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.3.12.4. „Kinder – Entwicklung seit dem Sturz des Assad-Regimes“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.11. „Kinder“). Diese Erkenntnisse betreffen jedoch die allgemeine Gefährdungslage von Kindern und lassen für den konkreten Fall keine individuell gegen den Dritt- und Viertbeschwerdeführer gerichtete oder sie persönlich betreffende Rekrutierungsgefahr erkennen. Darüber hinaus weist die Länderberichtslage darauf hin, dass Kinder im Konfliktkontext auch von weiteren Belastungen betroffen sein können, wie etwa einem eingeschränkten Zugang zu ziviler Dokumentation oder strukturellen Defiziten im Bildungswesen, die als Folge der allgemeinen Konflikt- und Versorgungslage beschrieben werden. Ebenso wird hervorgehoben, dass bei der Beurteilung kinderspezifischer Risiken neben einzelnen Vorfällen der Rekrutierung Minderjähriger auch das Ausmaß, die Häufigkeit sowie ein mögliches Zusammenwirken verschiedener belastender Maßnahmen in den Blick zu nehmen sind. Diese Aspekte wurden im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Bewertung der Situation des Dritt- und Viertbeschwerdeführers berücksichtigt und tragen die Feststellung, wonach dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer keine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung droht bzw. sich keine konkrete Gefahr für sie ergibt.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten.
Betreffend die oben erwähnten EUAA-Publikation „Country Guidance: Syria, Comprehensive Update“ vom Dezember 2025 wird angemerkt, dass es sich um ein Einschätzungs- bzw. Orientierungsdokument der EUAA handelt, das auf der im Verfahren herangezogenen Informationsgrundlage des EUAA Country Focus: Syria vom Juli 2025 basiert. Die genannten Dokumente sind öffentlich zugänglich und den Parteien bekannt.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Zu den Beschwerdeführern
Der Erstbeschwerdeführer stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf die ihm angeblich drohende Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Desertion aus dem Militärdienst. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens brachte er vor, dass für ihn, nunmehr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem damit verbundenen Machtwechsel in Syrien, weiterhin eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei. Insbesondere seien Offiziere und Angehörige des Assad-Regimes immer noch am Flugahfen XXXX und in der Region XXXX präsent. Er habe zudem Angst vor der kurdischen SDF, weil diese genau wie das alte Regime sei. Erfahrungen mit der neuen syrischen Übergangsregierung habe er bisher nicht gemacht. Früher sei er aber gegen diese Gruppierung gewesen, weil sie Tötungen verübt hätten. Er glaube auch nicht, dass sich deren Verhalten mittlerweile verändert habe (VHS vom XXXX , Seite 7).
Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf ihre geschlechtsspezifische Lage bei einer angenommenen Rückkehr nach Syrien.
Für den Dritt- und Viertbeschwerdeführer bestehe vor allem die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische SDF sowie kinderspezifische Gefährdungslagen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnten.
Sie vermochten nicht darzulegen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in ihre Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion der Beschwerdeführer ist das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX , welches unter Kontrolle der kurdischen SDF steht. Dieser Ort stellt zum einen die Geburtsheimat des Erstbeschwerdeführers dar, als auch den Aufenthaltsort der Zweitbeschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. Eine enge Bindung zu einer anderen Region haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung der Beschwerdeführer an eine andere Region hindeuten würden, noch brachten die Beschwerdeführer vor, eine solche Bindung an einem anderen Ort aufgebaut zu haben.
Bezogen auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführer und im Zusammenhang der vorgebrachten Reflexverfolgung seiner Familie aufgrund seiner Desertion aus dem Militärdienst des syrischen Regimes ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der damit einhergehenden Auflösung des Assad-Militärs keiner Gefahr (mehr) ausgesetzt ist, zum Wehrdienst der Assad-Armee einberufen zu werden bzw. für seine Desertion bestraft zu werden; somit ist idZ auch keine Gefahr für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer zu erkennen, die eine wohlbegründete Furcht tragen könnte. Dies deckt sich mit der Position des UNHCR vom Dezember 2024, wonach sämtliche Risiken in Bezug auf die Verfolgung durch die frühere syrische Regierung endeten.
In Bezug auf die Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass diese als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 anzusehen sind. Stellen Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Der von den Familienangehörigen gestellte Antrag ist daher entsprechend als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu qualifizieren.
Betreffend das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, ihr drohe eine geschlechtsspezifische Verfolgung, konnte nicht erkannt werden, dass ein solches Szenario mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Wenngleich die herangezogenen Länderinformationen über repressive soziale Normen, Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit, diskriminierenden Praktiken, sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung gegen Frauen berichten, erreichen diese nicht kumulativ ein Niveau, aus dem sich eine konkrete und individuelle Bedrohung und eine dahingehende Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach Abwägung ihrer persönlichen und individuellen Lebensumstände keiner der als risikoerhöhenden Personengruppen einer (alleinstehenden) Frau in Syrien zuzurechnen. Vielmehr befindet sie sich im Familienverband mit ihrem Ehemann.
Hinsichtlich einer vorgebrachten Verfolgung und Gefährdungslage des Dritt- und Viertbeschwerdeführers insbesondere bezogen auf Berichte zu Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, die Rekrutierung von Kindern, Kinderehen, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt sowie bestimmte Formen psychischer Gewalt ergibt sich unter Heranziehung der individuellen persönlichen Umstände der beiden minderjährigen Beschwerdeführer keine konkrete und individuelle Bedrohung und einer dahingehenden Verfolgungsgefahr. Unter Würdigung der einschlägigen und aktuellen Länderberichte ergibt sich für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer keine Gefährdungslage ausgesetzt sind, die über das allgemeine Maß hinausgeht und einer gezielten Verfolgungshandlung gleichkäme. Zudem befinden sie sich im Familienverband mit ihren Eltern. Der allgemein schlechten und volatilen Sicherheitslage wurde bereits durch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, durch die belangte Behörde, Rechnung getragen.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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