L501 2317930-1/6E L501 2317930-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , gegen
I.) den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 24.07.2025 versandten Behindertenpass, XXXX , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.07.2025, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem am 25.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) sowohl die Ausstellung eines Behindertenpasses als auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Orthopädie vom 02.12.2024 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 22.11.2024, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Soweit orthopädisch relevant: Mexalen oder Novalgin bei Bedarf. Eigenübungen
Klinischer Status – Fachstatus: Der Versicherte kommt gehend ohne Gehhilfe in Konfektionsschuhen zur Begutachtung. Es zeigt sich ein sicheres Gangbild. Körperhaltung: Aufrecht, keine Schonhaltung.
Befund BWS-LWS: WS klinisch lotrecht; Geringe Klopfdolenz über der gesamten LWS; ISG DS bds. mit Vorlaufphänomen; FBA 45 cm; Seitneigung re/li 30/0/30°; Rot. re/li 40/0/40°; Lasègue und Bragrad negativ; Hacken- und Zehengang möglich; Einbeinstand bds. möglich; keine sensomotorischen Defizite.
Becken und untere Extremitäten:
Befund KG links:Reizlose Narbenverhältnisse, Beinachse gerade, Kontur verstrichen, Ext./Flex.: 0-0-100°, geringer i.a. Erguss, Lachmann negativ, Seitenbandapparat stabil, Patella fixiert, Zohlen positiv.
Befund KG links: Beinachse gerade, Kontur normal, Ext./Flex.: 0-0-120°, Kein i.a. Erguss, Lachmann negativ, Seitenbandapparat stabil, Patella frei, Zohlen negativ.
Restl. große Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten altersentsprechend frei; Beckengradstand; Beinachsen gerade; klinisch keine BLD; keine sensomotorischen Defizite.
Gesamtmobilität – Gangbild: Die Versicherte zeigt ein sicheres Gangbild bei seitengleicher Belastung und reduzierter Schrittlänge. Beim Auskleiden werden beide oberen Extremitäten gleichermaßen eingesetzt. Das Bücken im Sitzen ist bis zu den Zehenspitzen möglich. Das Entkleiden gelingt problemlos.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Gesundheitsstörung 2 führt nicht zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes und steigert bei fehlender additiver Einschränkung im Alltag nicht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Für die eingebrachte Gesundheitsstörung im Bereich des rechten Kniegelenks besteht keine Einstufungsrelevanz nach EVO.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellen eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel dar. Wegstrecken von 300–400 m können ohne erhebliche Einschränkungen, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel zu Fuß zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sowie das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei ausreichender Gang- und Standsicherheit möglich. Haltegriffe können bei voller Funktionstüchtigkeit der oberen Extremitäten benützt werden. Aus medizinischen Gründen ist daher die Eintragung der Unzumutbarkeit bzw. Ausstellung eines Parkausweises derzeit nicht zu begründen.“
In dem des Weiteren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 13.12.2024 wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
In der sodann von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 27.02.2025 wird von einem Sachverständigen aus dem Bereich Allgemeinmedizin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörungen 2 und 3 steigern gemeinsam um eine Stufe wegen zusätzlicher Belastung im Alltag.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Es sind keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.02.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen.
Mit E-Mail vom 17.02.2025 übermittelte die bP Befunde betreffend Asthma/COPD/Lungenembolie, mit weiteren E-Mails weitere diverse Befunde.
Mit Schreiben vom 01.03.2025 nahm die bP Stellung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Sie teilte mit, dass sie kein öffentliches Verkehrsmittel nutzen könne, die Schmerzen extrem seien, wenn sie eine kurze Strecke gehe, sie benötige hierfür immer den Rollator. Bei der Untersuchung habe sie ihn im Auto gelassen, da der Weg in Begleitung eines Bekannten für sie machbar gewesen sei. Sie könne nur von A nach B kommen, wenn sie ihr Auto benützen könne, andere PKW würden immer so nahe an ihrem parken, dass sie Probleme beim Verladen ihres Rollators hätte. Sie brauche ständig jemanden an ihrer Seite, der sie stütze und ihr helfe. Die Busse seien oft so voll, dass sie keinen Sitzplatz bekäme, zudem müsse sie von der Haltestelle noch oft weit bis zum Zielort gehen. Sie müssen den Rollator in den vollgestopften Bus mitnehmen. Ihre beiden Knie sowie die Wirbelsäule seien kaputt, sie habe hierdurch starke Schmerzen.
I.2. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin vom 16.06.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.06.2025, im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Klinischer Status - Fachstatus: Keine Klopfdolenz über der WS, kein leosakralgelenksdruckschmerz, HWS gut beweglich, Finger Boden Abstand ca. 20-30cm, reizlose Narbe im Bereich der LWS Schultern bds. gut beweglich, Schürzen- und Nackengriff bds. Umsetzbar, Lasegue bds. negativ, Hüfte- und Knie bds. gut beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild: Die Patientin betritt den Untersuchungsraum mit einem Rollator, ohne Rollator zeigt sich ein flüssiges, etwas breitbeiniges Gangbild, Zehenspitzenstand frei umsetzbar, Fersenstand mit Festhalten umsetzbar, Einbeinstand bds. Umsetzbar.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Gesundheitsstörung 1 wird durch die GS 2 um 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 60% gesteigert, da es durch die GS 2 zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die GS 3 - 5 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Impingementsyndrom linke Schulter - derzeit beschwerdefrei, kein Funktionsdefizit; Acromiaclavikulararthrose bds. - derzeit beschwerdefrei, kein Funktionsdefizit; Arthrose linkes Handgelenk - derzeit beschwerdefrei, kein Funktionsdefizit; Heberdenarthrose V. Finger rechts - derzeit kein Hinweis auf Beschwerden, kein Funktionsdefizit; Pulmonalembolie rechts bei Faktor V Leiden-Mutation 1977 - keine aktuellen Befunde, kein Funktionsdefizit; Adipositas - kein Funktionsdefizit; Z.n. CTS Operation beidseits - keine näheren Befunde, kein Funktionsdefizit; Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom - Verdachtsdiagnose, kein Funktionsdefizit;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu aufgenommen/bewertet wurde Asthma bronchiale und art. Hypertonie.“
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet:
„Die vorgelegten Befunde lassen keine Einschränkungen erkennen, welche eine medizinische Begründung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden. Es bestehen keine Hinweise auf die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmgehstützen oder eines Rollators. Auch im klinischen Bild zeigt sich ein freies und flüssiges Gangbild ohne Einsatz von Gehhilfen. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist in langsamem Tempo möglich, unter der eventuellen Zuhilfenahme eines Gehstocks ist ein sicheres Ein- und Aussteigen zumutbar, daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insgesamt zumutbar.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 24.06.2025 teilte die bP unter Beilage einer Stellungnahme ihres Hausarztes mit, dass sie den Rollator benötige und immer wieder Pausen einlegen müsse. Sie könne nur mit dem Rollator 20 Minuten gehen, diesen benutze sie auch, wenn es keine Sitzgelegenheit gebe. Sie habe heftigste Schmerzen, die kämen ganz plötzlich. Die Kniearthrosen machten ihr große Probleme, das rechte Knie lasse oft aus. Mit einem Rollator in den Bus einzusteigen, sei ein Horror, wenn die Busse überfüllt seien, bekäme sie Panik und Anrempeln wäre für ihre WS nicht gut. Bei dem im Gutachten festgestellten Gangbild handle es sich um eine kurze Momentaufnahme, diese könne nicht als Dauerzustand gewertet werden. Ihr Asthma und COPD sei zwar gut eingestellt, aber es gebe dennoch Situationen, in denen sie Hustenanfälle bekomme.
I.3. In der hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 21.07.2025 von dem das Gutachten vom 16.06.2025 erstellt habenden Sachverständigen wird wie folgt ausgeführt:
„Es liegen keine fachärztlich orthopädischen Befunde vor, welche die medizinische Notwendigkeit der dauerhaften bzw. überwiegenden Verwendung von zwei Unterarmgehstützen oder eines Rollators bestätigen würden. In der klinischen Untersuchung zeigte sich ein ein flüssiges Gangbild.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung begründet zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 23.07.2025 erklärte die bP, dass ihre Stellungnahme jene vom 24.06.2025 sei, ihr Zustand habe sich nicht geändert.
I.4. Mit Schreiben vom 24.07.2025 wurde der bP von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Behindertenpass mit einem GdB von 60 vH und ohne die begehrte Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" übermittelt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.
In ihren mit Schreiben vom 05.08.2025 fristgerecht erhobenen Beschwerden erklärte die bP, die belangte Behörde habe zum 2. Mal nur einen GdB von 60 vH festgestellt, sie sei auf den PKW angewiesen, sie müsse den Rollator transportieren, sie benötige einen großen Parkplatz, da sie den Rollator seitlich aus- und einladen müsse, im Kofferraum habe er keinen Platz. Sie habe nach längerem Stehen oder Gehen starke Schmerzen, sie benötige den Rollator. Der Beschwerde angehängt war die Stellungnahme der bP vom 24.06.2025.
I.5. Mit Schreiben vom 20.08.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.
Folgende körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter der lfd. Nr. 01 wird durch das Leiden unter der lfd. Nr. 02 um eine Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 60 % gesteigert, da es durch das Leiden unter der lfd. Nr. 02 zu einer zusätzlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Gesamtzustandes kommt. Die Leiden unter den lfd. Nr. 03 bis 05 steigern aufgrund von relativer Geringfügigkeit nicht.
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, sie kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m im selbstgewählten Tempo aus eigener Kraft zurücklegen. Die Funktionen der unteren Extremitäten sind ausreichend, um die bei der Benützung öffentlicher Transportmittel auftretenden Höhen- und Niveauunterschiede überwinden zu können, allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstocks. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist im Hinblick auf die körperliche Konstitution der bP als gegeben anzusehen. Eine wesentliche Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten liegt nicht vor, sodass Greifbewegungen und das Halten an Griffen und Stangen gewährleistet sind. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindernde Schmerzsymptomatik liegt nicht vor. Die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels ist vor diesem Hintergrund gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Einschätzungen wurden von den Sachverständigen im Rahmen von klinischen Untersuchungen unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde vorgenommen.
Die Feststellungen basieren auf den von der der belangten Behörde eingeholten – im Wesentlichen übereinstimmenden - medizinischen Sachverständigengutachten. Die Einschätzungen der Sachverständigen beruhen auf der jeweils von ihnen durchgeführten klinischen Untersuchung unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde; sie sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß eingegangen, sie werden den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und werden zudem insbesondere auch die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen.
Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in Behauptungen, sie verabsäumt es aber, ihre geschilderten Beschwerden durch entsprechende medizinische Unterlagen zu untermauern. Ihre Erklärung, sie könne selbst „kurze Wegstrecken“ nur unter Zuhilfenahme eines Rollators zurücklegen, wird auch durch die von ihr vorgelegte Bestätigung ihres Hausarztes vom 24.06.2025 nicht gestützt, zumal auch darin nur ausgesprochen wird, dass sie derzeit „weitere Strecken“ nur mit einem Rollator bewältigen könne. Das wiederholte Vorbringen, sie könne sich nur mit Hilfe eines Rollators fortbewegen, wird durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht gestützt und wird dies von den Sachverständigen übereinstimmend als medizinisch nicht nachvollziehbar beurteilt. In den Gutachten wird von den Sachverständigen übereinstimmend betont, dass es keine Hinweise auf die medizinische Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmgehstützen oder eines Rollators gebe; im Zuge der klinischen Untersuchungen wird das Gangbild zudem als frei und flüssig beschrieben. Die bP bringt ohne Vorlage entsprechender medizinscher Unterlagen vor, sie leide an starken Schmerzen, die ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bzw. das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 16.06.2025 hinzuweisen, in dem der postoperative Zustand mit persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen durch Zuordnung zum oberen Rahmensatz gewürdigt sowie festgehalten wird, dass eine bedarfsadaptierte Schmerztherapie gemäß WHO-Stufe I derzeit ausreichend sei. Dies Einschätzung findet ihre Entsprechung in der Angabe der bP, sie nehme bei Bedarf Novalgin, ein nicht-opioides Analgetikum. Das 3-Stufen-Schema der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gilt als weltweit anerkannter Leitfaden in der medikamentösen Schmerztherapie; darin wird ein auf drei Stufen basierendes medikamentöses Behandlungskonzept mit einer schrittweise gezielten Eskalation unterschiedlicher Analgetika empfohlen. In Anbetracht der hier zur Anwendung gelangenden Stufe I ist gegenständlich von einer nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindernden Schmerzsymptomatik auszugehen.
Der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ist jedenfalls die Mitwirkungspflicht der Partei gegenübergestellt, der insbesondere dort Gewicht zukommt, wo ihr eine bessere Kenntnis der Sachlage zuzumuten ist (vgl. VwGH vom25.05.2005, 2004/09/0030). Die bP ist dieser Mitwirkungsverpflichtung hinsichtlich ihres Vorbringens nicht nachgekommen. Es wäre an ihr gelegen, entsprechende Befunde in Vorlage zu bringen bzw. Behandlungen nachzuweisen.
Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Gutachten, vielmehr wurden sie seitens der Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit Befunden oder einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).
Wenn die bP in der Beschwerde vorbringt, die „normalen“ Parkplätze seien für das Verstauen des Rollators zu eng, so ist – abgesehen von den obigen Erwägungen - zu entgegnen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel oder unzureichenden Verbindungen (vgl. VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258). Der zum Verstauen des Rollators benötigte Türradius bedingt daher nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Das Vorbringen der bP ist daher im Lichte obiger Ausführungen im Gesamten nicht geeignet, die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine neue Beweisaufnahme zu bedingen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Sie werden daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
„§ 1. (1) […]
(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
[…]
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
[…]
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. […]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:
„§ 1. […]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“
II.3.3. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von sechzig (60) von Hundert (vH) festzustellen ist, war der Beschwerde abzuweisen.
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse gewährleistet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen sowie ihre Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie in gegenständlicher Entscheidung ausgeführt wurde, wurden die hierfür eingeholten – auf Basis klinischer Untersuchungen erstellten - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise