IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a HÖLLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Asyl in Not gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, ZI. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 07.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) erkannte der BF mit Bescheid vom 07.03.2024 den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zu.
Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass am selben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich ihres Status als Asylberechtigte eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die BF dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Am 20.05.2025 stellte die BF einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass die Lage in Syrien für sie weiterhin nicht sicher sei, zumal es regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen verschiedensten Kräften komme. Sie sei zudem seit über drei Jahren mit Asylstatus in Österreich und sei gut integriert. Außerdem bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.06.2025 wies das BFA den Antrag vom 20.05.2025 auf Einstellung des am 13.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurück, mit der Begründung, dass sich das Aberkennungsverfahren noch im Prüfstadium befinde und eine derzeitige Einstellung des Verfahrens nicht möglich sei. Gegebenenfalls werde ein abschließender Bescheid gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erlassen.
Am 11.07.2025 brachte die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2025 ein.
In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Grundlage für die Einleitung bzw. Weiterführung des Aberkennungsverfahrens bestehe, zumal die Länderinformationen eine abschließende Einschätzung der Lage in Syrien nicht zulassen würden. Als direkte Folge des gegen die BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens werde dem Antrag ihrer am 26.11.2024 geborenen Tochter auf internationalen Schutz vom 05.12.2024 nicht Folge gegeben. Dadurch sei die Tochter der BF seit über einem halben Jahr ohne Status und es werde ihr auch keine Familienbeihilfe zugesprochen. All dies verletze sie in ihrem Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK. Der angefochtene Bescheid weise Verfahrensmängel auf und sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Behörde habe sich nicht mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 20.05.2025 entsprochen werde und das Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status der Asylberechtigten der BF eingestellt werde.
Die Beschwerde wurde dem BVwG am 25.07.2025 vorlegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben des BFA vom 13.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass mit demselben Tag ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status als Asylberechtigter eingeleitet wurde.
Am 20.05.2025 stellte die BF einen Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens.
Mit Bescheid vom 13.06.2025 wies das BFA den Antrag vom 20.05.2025 auf Einstellung des am 13.02.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens zurück.
Am 11.07.2025 brachte die BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.06.2025 ein. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 20.05.2025 entsprochen werde und das Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status der Asylberechtigten der BF eingestellt werde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegenden Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde
Zunächst ist festzuhalten, dass im AsylG kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens normiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
In der gegenständlichen Beschwerde macht die BF geltend, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Grundlage für die Einleitung bzw. Weiterführung des Aberkennungsverfahrens bestehe, zumal die Länderinformationen eine abschließende Einschätzung der Lage in Syrien nicht zulassen würden. Als direkte Folge des gegen die BF eingeleiteten Aberkennungsverfahrens werde dem Antrag ihrer am 26.11.2024 geborenen Tochter auf internationalen Schutz vom 05.12.2024 nicht Folge gegeben. Dadurch sei die Tochter der BF seit über einem halben Jahr ohne Status und es werde ihr auch keine Familienbeihilfe zugesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz der dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Die Familienzusammenführungs-RL hat nicht zum Regelungsinhalt, wann einem Familienangehörigen eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist, sondern enthält nur Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen ein für den Zweck der Familienzusammenführung vorgesehener Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Sofern sich eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG als nicht möglich erweist, steht es einem Antragsteller frei, einen anderen Weg im Rahmen weiterer ebenfalls die Familienzusammenführungs-RL umsetzender Vorschriften zu beschreiten, um die Familienzusammenführung zu erreichen. Insbesondere ist hier § 46 NAG zu erwähnen, der im Rahmen der Familienzusammenführung die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Familienangehörigen ermöglicht, wenn der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt (§ 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG). Dass einem Drittstaatsangehörigen die Zuerkennung desselben Schutzstatus wie dem bereits in Österreich lebenden Fremden versagt bleibt, kann somit von vornherein nicht zur Verletzung der Familienzusammenführungs-RL führen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rz 37-39).
Festzuhalten ist im konkreten Fall, dass die BF trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigte ist. Der Tochter der BF wurde durch das BFA bis zum 02.09.2026 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Das Verfahren bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz der Tochter der BF - betreffend Spruchpunkt I - befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt beim BVwG in Beschwerde. In Bezug auf die Beschwerde der BF ist darauf hinzuweisen, dass - obgleich das gegen die BF eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führte, dass das BFA im Familienverfahren dem nachgeborenen Kind nur subsidiären Schutz erteilte - damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Zuspruchs der Familienbeihilfe einhergeht. Im Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Aberkennungsverfahrens zugunsten der BF besteht weiterhin die Möglichkeit.
In einer Gesamtbetrachtung ist somit zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status der Asylberechtigten kein Eingriff in die Rechtsposition der BF erfolgt, zumal diese bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aberkennungsverfahrens weiterhin asylberechtigt ist.
Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor, und der Antrag auf Einstellung des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Rückverweise