BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden sowie die beisitzenden fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.07.2025, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des AMS XXXX vom 28.07.2025 wurde festgestellt, dass dem BF für den Zeitraum 15.07.2025 bis 21.07.2025 kein Arbeitslosengeld gebührt, da er einen Kontrolltermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.07.2025 bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Am 29.07.2025 wurde durch den BF über das eAMS folgende Nachricht übermittelt: „Ich wiederspreche diesen Bescheid.“
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2025 von der belangten Behörde vorgelegt.
4.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.10.2025, dem BF mangels eruierbarer Meldeadresse gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung ohne weiteren Zustellversuch zugestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht dem BF nach näherer Darlegung der Gründe, aus denen es die Beschwerde als mangelhaft erachtet, gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung aufgetragen, die aufgezählten Mängel dadurch zu beheben, dass diese die Beschwerde um Gründe und ein Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ergänzt.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
5. Der BF hat sich zum Mängelbehebungsauftrag nicht geäußert. Auch eine Verbesserung der Beschwerde erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu A) Zur Zurückweisung wegen Nichtbefolgung eines Verbesserungsauftrages:
2.1.1.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.2. Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl. I Nr.161/2013, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als Sie weder einen Antrag (Begehren - Abänderung oder Behebung des Bescheides) enthält, noch, aus dem Inhalt ersichtlich ist, was der BF eigentlich mit seiner Beschwerde erreichen möchte, bzw. warum er den Bescheid als rechtswidrig erachtet.
2.1.3.Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe), so sind diese Mängel gemäß der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).
Dies wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG durch einen Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2025, I416 2320741-1/4Z, zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, die im Einzelnen aufgezeigten Mängel zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und brachte er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.
Die Beschwerde ist daher wegen Nichtverbesserung der aufgezeigten Mängel gemäß § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG zurückzuweisen.
3.9. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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