BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , rechtlich vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend IFA-Zahl: XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Kind einer nigerianischen Mutter und eines deutschen Vaters im Bundesgebiet geboren.
2. Im November 2023 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, um Übermittlung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin für das weitere hieramtliche Verfahren.
3. Am 04.12.2023 wurde für die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Amt der XXXX Landesregierung beantragt.
4.Mit Schreiben vom 06.12.2023 teilte die NAG-Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen nach § 51 NAG nicht erfülle und das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden sei.
5.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024 teilte das BFA der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung mit, dass die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG beabsichtigt sei. Es wurde dazu ein Fragenkatalog übermittelt und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung zur Beantwortung eingeräumt. Eine solche langte am 24.04.2024 per Fax bei der belangten Behörde ein.
6.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 10.07.2025 wurde eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2023 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine Hemmung der Entscheidungsfrist nach § 8 VwGVG iVm § 55 Abs 3 NAG stattgefunden habe.
7. Am 07.08.2025 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein. Eine Erledigung durch das BFA binnen Dreimonatsfrist erfolgte nicht.
8. Einlangend mit 13.11.2025 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt zur Beschwerdeführerin vor und informierte darüber, dass das Fristende für die zeitgerechte Abwicklung des Verfahrens verabsäumt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige, am XXXX geborene Beschwerdeführerin, Tochter einer nigerianischen Mutter und eines deutschen Vaters, ist eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland.
Im November 2023 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin vonseiten des BFA von Amts wegen ein Verfahren hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet.
Am 04.12.2023 beantragte die rechtsvertretene Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beim Amt der XXXX Landesregierung.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024 teilte das BFA der Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung mit, dass die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG beabsichtigt sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 10.07.2025 wurde eine Säumnisbeschwerde in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.12.2023 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine Hemmung der Entscheidungsfrist nach § 8 VwGVG iVm § 55 Abs 3 NAG stattgefunden habe.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die Säumnisbeschwerde. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters und des Zentralen Fremdenregisters eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt der Kindesmutter zur GZ XXXX .
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegt im Verwaltungsakt der Kindesmutter ein Auszug aus dem Geburtseintrag (AS 419), eine Vaterschaftsanerkennung (AS 421), eine Geburtsurkunde (AS 435) sowie eine Kopie des Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland (AS 413) ein, auf denen die Feststellungen zum Geburtstag und zur deutschen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basieren, wobei die Feststellungen zu ihren Eltern aus dem Verwaltungsakt zur Kindesmutter GZ XXXX unstrittig hervorgehen.
Dem E-Mail der belangten Behörde vom November 2023 an die NAG-Behörde war zu entnehmen, dass sie durch ihre Anfrage bezüglich der Übermittlung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin amtswegig ein Verfahren hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat (AS 12 ff).
Der Antrag an die NAG-Behörde hinsichtlich der Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist als Kopie im Verwaltungsakt befindlich (AS 41 ff), ebenso die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.04.2024 (AS 46 ff) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX vom 10.07.2025 (AS 168 ff), auf dem die näheren Feststellungen basieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Nach Art 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nach § 8 Abs 2 VwGVG werden in die Frist werden nicht eingerechnet: die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1); die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (2).
Wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 8 VwGVG erkennen lässt, ist erst die Stellung eines Antrags auf Sachentscheidung erforderlich, um eine behördliche Entscheidungsfrist auszulösen. Beim aufenthaltsbeendenden Verfahren vor dem BFA handelt es sich jedoch um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, in dem die Entscheidungsfrist des § 8 Abs 1 VwGVG grundsätzlich nicht gilt. Erst wenn eine Partei in einem solchen Verfahren einen Antrag (etwa auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts) gestellt hat, beginnt die Entscheidungspflicht nach § 8 Abs 1 VwGVG zu laufen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. überarbeitete Auflage, § 8, K 5).
Gegenständlich erging jedoch an das BFA zu keinem Zeitpunkt ein wie auch immer gearteter Antrag, sondern bezog sich der einzige Antrag der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an die – dafür auch zuständige – NAG-Behörde. Eine Entscheidungsfrist wurde sohin bis dato nicht ausgelöst.
Vor diesem Hintergrund war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum Erfordernis eines die Entscheidungsfrist auslösenden Antrags, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrages ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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