W228 2320745-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 15.05.2025, in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 15.05.2025 wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Bei der am 07.05.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) wegen Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf Vorhalt, dass sie die Teilnahme abgelehnt habe, an, dass es um soziale Berufe gegangen wäre und habe sie der Dame gesagt, dass sie nicht lange stehen könne, weil sie Schmerzen habe und Medikamente nehme und vom Orthopäden Spritzen bekomme.
Mit Bescheid des AMS vom 15.05.2025 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.04.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.04.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihre AMS-Beraterin gesagt hätte, sie solle die Stelle mit der zuständigen Mitarbeiterin telefonisch besprechen, ob diese Stelle für sie in Frage komme, da sie im Voraus nicht gewusst habe, um welche Stelle es sich handle. Die Beraterin der Beschwerdeführerin wisse, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheit keine Stellen mit langen Stehzeiten annehmen könne. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht gesagt worden, dass sie eine Stelle annehmen müsse, da sonst die Leistung gesperrt werde.
Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 07.10.2025 langte eine Äußerung der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.10.2025 Frau XXXX BA.MA., Ansprechperson beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX , um die Beantwortung diverser Fragen ersucht.
Am 22.10.2025 langte die Fragenbeantwortung von Frau XXXX BA.MA. beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.10.2025 dem AMS die Äußerung des AMS vom 07.10.2025 sowie die Auskunft von Frau XXXX BA.MA. übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 04.11.2025 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht seit 09.01.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 30.04.2015 bezieht sie Notstandshilfe, unterbrochen durch Kranken- und Rehabilitationsgeldbezüge.
Laut ärztlichem Gutachten gemäß § 8 AlVG eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.03.2024 leidet die Beschwerdeführerin an einer depressiven Episode (Hauptdiagnose) sowie an degenerativen Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit Diskusherniation sowie Übergewicht mit Überbelastung des Stütz- und Bewegungsapparates (Nebendiagnosen). Der Beschwerdeführerin sind betreffend die körperliche Arbeitsschwere mittelschwere, nicht jedoch schwere Tätigkeiten zumutbar.
Die körperliche Arbeitsschwere und Zwangshaltungen werden im Gutachten wie folgt dargestellt:
„Folgende Anforderungen sind zumindest 20 Stunden/Woche zumutbar: körperliche Arbeitsschwere mittelschwer ***
Zwangshaltungen:
über Kopf fallweise
Armvorhalt halbzeitig
vorgebeugt halbzeitig
gebückt halbzeitig
kniend halbzeitig
hockend halbzeitig
***) MITTELSCHWER:
• das Handhaben etwa 1-5 kg schwergehender Steuereinrichtungen,
• das unbelastete Begehen von Treppen und Leitern (bei Dauerbelastung),
• unbelastetes Gehen mit 4 km/h in der Ebene,
• das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 20 kg (Frauen) bzw. 40 kg (Männer) bis zu 5% der Schicht,
• das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 15 kg (Frauen) bzw. 30 kg (Männer) bis zu 10% der Schicht,
• das Heben und Tragen in der Ebene von bis zu 10 kg (Frauen) bzw. 20 kg (Männer) bis zu 33% der Schicht,
• leichte körperliche Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch andauernde Haltearbeit im Sinne einer belastenden Zwangshaltung wie zB. Arbeiten am Schleifstein, mit Bohrwinden oder Handbohrmaschinen
****) SCHWER:
• das Handhaben von Werkzeugen über 5 kg, aber auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstoßwirkung,
• das Schaufeln, Graben und Hacken in Verbindung mit Erdarbeiten,
• das Gehen mit 4 km/h in Verbindung mit dem Tragen von Gegenständen mit bis zu 12 kg in der Ebene,
• Hebe-/Trageleistungen in der Ebene, die über das mittelschwere Ausmaß hinausgehen – im Rahmen der gesetzlichen Regelungen,
• mittelschwere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, zB. in gebückter, kniender oder liegender Stellung bzw. mit den Händen über dem Kopf.“
Am 28.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt XXXX zugewiesen. Im entsprechenden Einladungsschreiben wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Beschäftigungsprojekts eine Vorbereitungsphase angeboten werde um anschließend ein befristetes Dienstverhältnis antreten zu können. Konkret wurde ausgeführt, dass nach der Vorbereitungsphase ein befristetes Dienstverhältnis in folgenden Bereichen möglich sei: Reparaturarbeiten im Bauhilfsnebengewerbe übernehmen, Hol- und Bringdienste älterer Bewohner zu Veranstaltungen, Mithilfe bei Festen und Dekoration des Hauses etc., Abteilungshilfe im Gesundheits- und Pflegebereich sowie, je nach Fähigkeit und Bedarf, die Möglichkeit in diversen Beratungsstellen tätig zu werden.
Es wird festgestellt, dass zum Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsprojekteilnehmer das tägliche, regelmäßige Schieben von Personen (Gewichtsbandbreite 50 bis 100 Kilo) im Rollstuhl bis hin zu drei bis vier Stunden täglich gehört. Weitere Tätigkeiten beinhalten das Stiegen steigen, Servicetätigkeiten, Stehen, Gehen, Bücken sowie das Heben von Gegenständen z.B. Sessel/Tische oder ähnliches.
Die Beschwerdeführerin hat die Teilnahme beim gemeinnützige Beschäftigungsprojekt XXXX mit Hinweis auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen abgelehnt.
Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Maßnahme aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen objektiv nicht zumutbar gewesen ist, da sie nicht in der Lage gewesen wäre, die zum Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsprojekteilnehmer gehörenden Tätigkeiten durchzuführen.
Festgestellt wird daher weiters, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht verweigert hat.
2. Beweiswürdigung:
Das ärztliche Gutachten vom 28.03.2024 liegt im Akt ein, die Feststellungen zu körperlicher Arbeitsschwere und Zwangshaltungen ergeben sich unstrittig aus diesem.
Ebenso liegt das Einladungsschreiben zum gemeinnützige Beschäftigungsprojekt XXXX im Akt ein und bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dieses erhalten zu haben.
Die Feststellungen zum Tätigkeitsbereich der Beschäftigungsprojekteilnehmer ergeben sich aus der Auskunft von Frau XXXX BA.MA., Ansprechperson beim gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt XXXX , vom 22.10.2025.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die Teilnahme an gegenständlichem Beschäftigungsprojekt abgelehnt hat.
Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin die zugewiesene Maßnahme aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen objektiv nicht zumutbar gewesen ist, ist wie folgt auszuführen:
Aus der Auskunft von Frau XXXX BA.MA. vom 22.10.2025 ergibt sich, dass im ungünstigsten Fall von der Beschwerdeführerin eine Person mit einem Gewicht von 100 kg im Rollstuhl bis zu drei bis vier Stunden zu bewegen ist. Dabei werden zusätzliche Belastungen für das Beschleunigen und Bremsen des Rollstuhls noch gar nicht berücksichtigt. Die Kombination aus dem Gewicht von 100 kg und der Dauer von drei bis vier Stunden Schieben am Stück scheint aus Sicht des erkennenden Senats das mittelschwere Kalkül „Handhaben etwa 1 – 5 kg schwergehender Steuereinrichtungen“ deutlich zu überschreiten. Auch das in der Auskunft Frau XXXX BA.MA. erwähnte Bücken und Heben von Gegenständen stellt einen weiteren Hinweis auf schwere Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin laut Gutachten vom 28.03.2024 nicht zumutbar sind, dar. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeiten, die sie im Zuge des gegenständlichen Beschäftigungsprojekts verrichten hätte müssen, aufgrund der körperlichen Arbeitsschwere nicht zumutbar waren.
Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht verweigert hat, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am 28.04.2025 das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt XXXX zugewiesen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist im Einladungsschreiben enthalten. Darüber hinaus erfolgte im Einladungsschreiben eine Aufklärung über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung.
Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die zugewiesene Maßnahme – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – im gegenständlichen Fall nicht zumutbar war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wird jedoch nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare Maßnahme handelt.
Da die der Beschwerdeführerin zugewiesene Maßnahme nicht zumutbar war, liegt daher keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vor.
Es war daher spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid vom 15.05.2025 aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Zumutbarkeit der Maßnahme in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.
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