L515 1216222-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Stefan JOACHIMSTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2025 Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattge-geben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein männlicher aserbaidschanischer Staatsangehöriger, welcher aus der Region Berg Karabach stammt und im Jahre 2002 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
I.2. Die bP ist -nachdem sie zuvor bereits einen Aufenthaltstitel nach dem NAG erlangte- seit 24.2.2015 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
I.3. Soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, wurde die Identität der bP, deren aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und deren Abstammung aus Berg Karabach bisher von den involvierten Behörden in deren inhaltlichen Entscheidungen nicht angezweifelt.
I.4. Die bP war in der Vergangenheit im Besitze eines österreichischen Fremdenpasses.
I.5. Am 17.4.2025 brachte die bP neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses (entsprechend dem Antragsformular gem. § 88 Abs. 1 Z 2 für ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht) ein. Begründend führte die bP insbesondere aus, dass es ihr als ethnischem Armenier aus Berg Karabach nicht möglich und zumutbar ist, einen aserbaidschanischen Reisepass zu erhalten. Es seien auch bereits in der Vergangenheit entsprechende Bemühungen gescheitert und Eingaben bei der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien unbeantwortet geblieben. Ebenso hätte im Zusammenhang mit Staatsbürgerschaftsverfahren, welche ihre Familienmitglieder betreffen, die zuständige Staats-bürgerschaftsbehörde attestiert, dass ihnen aufgrund der mit jener der bP vergleichbaren Lebensgeschichte nicht möglich ist, entsprechende aserbaidschanische Dokumente zu besorgen.
I.6. Mit angefochtenem Bescheid der bB wurde der Antrag der bP gem. § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet mit der Begründung abgewiesen, dass die bP aserbaidschanischer Staatsbürger ist, im Besitz eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist, ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde und es ihr als aserbaidschanischen Staatsbürger möglich und zumutbar ist, sich ein aserbaidschanisches Reisedokument zu beschaffen.
I.7. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP ging nach der Wiederholung bzw. Bekräftigung ihres bisherigen Vorbringens davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
I.6. Nachdem seitens des ho. Gerichts bei der bB angefragt wurde, ob der bP noch seinerzeit zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, wurde dies bejaht.
I.7.1. Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation der bB gestellt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es der bP vor dem Hintergrund ihrer Lebensgeschichte möglich ist, einen aserbaidschanischen Reisepass zu erhalten.
I.7.2. Mit E-Mail vom 25.9.2025 teilte der Verbindungsbeamte des BMI für Georgien und Aserbaidschan mit, dass nach Erörterung der Anfrage mit der ÖB Baku aufgrund der derzeitigen sicherheitspolitischen Situation aus diplomatischen Gründen von einer entsprechenden Anfrage an die aserbaidschanischen Behörden abgesehen werde. Eine Anfrage an die Botschaft der Republik in Aserbaidschan in Wien sei unbeantwortet geblieben.
I.7.3. In einem weiteren E-Mail vom 13.9.2025 teilte die zuständige Vertretungsbehörde in Baku mit, dass eine entsprechende Anfrage am 20.9.2025 an das do. Außenministerium geschickt worden sei. Laut do. Wissensstand bestünden in der genannten Behörde offene Fragen der Zuständigkeit in Bezug auf die Beantwortung. Eine Antwort traf bis dato nicht ein.
I.7.4. Mit Schreiben vom 27.10.2025 teilte die Staatendokumentation unter Verweis auf einen aserbaidschanischen Vertrauensanwalt mit, dass es der bP grundsätzlich möglich sei, einen aserbaidschanischen Reisepass zu erhalten, wenn sie entweder in Aserbaidschan gelebt hat oder von einem aserbaidschanischen Staatsbürger geboren worden sei. Um die Staats-bürgerschaft überprüfen zu lassen, muss die Person persönlich entweder in Aserbaidschan beim Migrationsdienst, in einem ASAN Service Center oder in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Aserbaidschan im Ausland einen Antrag auf Feststellung der Staats-angehörigkeit stellen. Sollte die Behörde bestätigen, dass die Person aserbaidschanischer Staatsbürger ist, kann ein entsprechendes Dokument ausgestellt werden.
I.8. Ebenso erfolgte eine Quellensichtung in Bezug auf die Lage von Rückkehrern nach Aserbaidschan, insbesondere im Hinblick auf Personen mit einer vergleichbaren Lebensge-schichte wie die bP.
I.9. In weiterer Folge wurde eine Beschwerdeergänzung der nunmehrigen Rechtsvertretung der bP eingebracht. In dieser wurde insbesondere auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24.10.2024 zur Lage in Aserbaidschan, der Verletzung der Menschenrechte und des Völkerrechts und den Beziehungen zu Armenien (2024/2890(RSP)) eingegangen wurde die -einseitige- Kommunikation der bP mit der Botschaft der Republik Aserbaidschan in Wien dokumentiert.
I.10. Seitens des ho. Gerichts wurde das bisherige weitere Ermittlungsergebnis dem Rechts-freund der bP zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde sie eingeladen, die bereits beschriebenen Unterlagen der Staatsbürgerschaftsbehörde vorzulegen.
Mit Schreiben vom 4.11.2025 wurden seitens der Rechtsvertretung die entsprechenden Unterlagen vorgelegt und das bisherige Vorbringen bekräftigt.
I.11 Im Rahmen eines abschließenden Parteiengehörs an die bB und einer zusätzlichen ent-sprechenden Anfrage gab diese bekannt, dass aus ihrer Sicht keine ihr bekannten zwingenden öffentlichen Interessen gegen eine allfällige Ausstellung eines Fremdenpasses sprechen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche relevante Sachverhalt in Bezug auf die Peron der bP ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der bP nach wie vor der Status eines subsidiär Schutzbe-rechtigten zukommt, sich aufgrund eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ legal im Bundesgebiet aufhält, strafrechtlich unbescholten ist und sich in der Vergangenheit wiederholt vergeblich bemühte, ein aserbaidschanisches Dokument zu erhalten.
In Bezug auf Berg Karabach wird notorisch bekannter Weise Folgendes festgehalten:
Die Region war lange zwischen Armenien und Aserbaidschan umstritten, der Bergkarabach-konflikt dauerte bis in die 2020er Jahre an. Als politischer Begriff wird Bergkarabach oft mit dem ehemaligen Autonomen Gebiet Bergkarabach innerhalb der früheren Aserbaidschanischen SSR und mit dem daraus entstandenen De-facto-Regime der Republik Arzach gleichgesetzt, das unter anderem nach Ansicht der Vereinten Nationen und des Europarates weiterhin Teil des Staatsgebietes Aserbaidschans ist bzw. war. Nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 eskalierte der Konflikt zu einem Krieg, sodass ab Ende 1994 Bergkarabach und angrenzende Gebiete zu einem großen Teil von Armeniern kontrolliert wurden. Ab dem Krieg um Bergkarabach 2020 wurden größere Gebiete der Region wieder von Aserbaidschan kontrolliert. Seit September 2023 hat Aserbaidschan die alleinige Kontrolle über Bergkarabach, was zur weitgehenden Flucht der dortigen armenischen Bevölkerung führte. Fragen einer allfälligen Rückkehr der Geflüchteten und der Restitution bzw. des Zugangs zum dortigen Eigentum sind offen.
In der Vergangenheit wurden vor allem ethnische Armenier, welche sich im Ausland befanden, „kalt ausgebürgert“, indem sie aus dem Melderegister gelöscht wurden und so im Rahmen der erfolgten Interpretation staatsbürgerschaftsrechtlicher Regelungen nicht mehr als armenische Staatsbürger betrachtet wurden (vgl. hierzu auch Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25.4.2025, vgl. auch Gutachten des TKI, Transkaukasusinstitut vom 25.8.2006, Az. G 2006 veröffentlicht im RIS im Erkenntnis des AsylGH vom 10.3.2010, E10 219157-2/2008) und ihnen somit eine allfällige Rückkehr nach Aserbaidschan verunmöglicht wurde.
Es existieren Berichte, dass Menschen mit armenisch klingendem Namen in der Vergangenheit die Einreise nach Aserbaidschan verweigert wurde (vgl. ho. Erk. L518 1216949-2/13E mwN, ebenso: Moscow urges Baku to stop discrimination against Russian citizens with Armenian surnames – Public Radio of Armenia).
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Berichtslage und den erfolglosen Versuchen der bP, einen aserbaidschanischen Reisepass zu erhalten, geht das ho. Gericht davon aus, dass es ihr maßgeblich wahrscheinlich nicht möglich ist, einen von der Republik Aserbaidschan ausgestellten Reisepass zu erhalten.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB, dem Verfahrensakt des ho. Gerichts und dem Vorbringen der Verfahrensparteien.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsver-fahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Relevante Bestimmungen:
§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) …
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) – (4) …
Wie bereits festgestellt wurde, hält sich die bP als subsidiär Schutzberechtigter im Bundes-gebiet auf. Dem steht der Umstand, dass die bP nicht im Besitze einer Aufenthalts-berechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 Abs. 4 AsylG, sondern eines Aufenthaltsrechts „Daueraufenthalt - EU“ ist bzw. bereits zuvor im Besitze von Aufenthaltstiteln gem. dem NAG war, nicht entgegen, zumal zwischen dem völkerrechtlichen Status des subsidiär Schutzberechtigten und dem aufenthaltsrechtlichen Stauts zu entscheiden ist und der bP der unbefristet zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten nie aberkannt wurde (vgl. hierzu näher mwN: ho. Erk. vom 4.11.2021, L515 2218117-1/10E).
Im gegenständlichen Fall sind somit nicht wie von der bB und sichtlich im Rahmen der Antrag-stellung auch von der bP angenommen, der Abs. 1 des § 88 FPG, sondern ist der Abs. 2a leg. cit. einschlägig:
Neben dem vorliegen Statuts eines subsidiär Schutzberechtigten ist im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall davon auszugehen, dass die bP nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftstaates zu beschaffen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremden-passes entgegenstehen, kamen nicht hervor.
Im Gegensatz zu § 88 Abs. 1 FPG kommt im Rahmen des Abs. 2a leg. cit. der bB kein Ermessen zu (es besteht beim Erfüllen der Voraus-setzungen ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung des begehrten Passes) und hat die Prüfung zu entfallen, ob die Ausstellung des Passes im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.
Ein Versagungsgrund gem. § 92 FPG ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidungs-findung nicht ersichtlich.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen und der Beschwerde stattzugeben ist, konnte eine Beschwerdeverhandlung entfallen.
II.5. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und der erwartbaren Deutschkenntnisse der bP entfallen.
B.) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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