IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) sowie Mag. Reinhild WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.01.2025, Zl. VSNR XXXX , AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025, GZ WF 2025-0566-9-005543, betreffend Verpflichtung zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 10.11.2025 und zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Verfahren
Mit Bescheid vom 27.08.2024 verhängte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) für den Zeitraum ab 02.08.2024 im Ausmaß von 42 Tagen eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG mit der Begründung, dass der BF das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bzw. Hilfsarbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH vereitelt habe. Nachsicht wurde nicht gewährt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.10.2024 verhängte das AMS gegen den BF für den Zeitraum von 08.09.2024 bis 12.09.2024 eine Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG. Nachsicht wurde nicht gewährt.
Der BF erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerden wurde dem BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für 02.08.2024 bis 12.09.2024 (42 Tage) vorläufig ausgezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024 , GZ WF 2024-566-9-036827, hat das AMS die Beschwerden gegen die genannten Bescheide zu einem Verfahren verbunden und den Spruch wie folgt abgeändert: Der BF verliere den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab dem 02.08.2024 gem. §§ 38 und 10 AlVG in der anzuwendenden Fassung. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich durch Hinterlegung am 05.12.2024 an die Adresse XXXX 3/2/003, XXXX Wien zugestellt. Der BF hat binnen Frist keinen Vorlageantrag gegen diese Entscheidung eingebracht.
Zum gegenständlichen Verfahren
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.01.2025, Spruchpunkt A, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe des Gesamtbetrages von € 1542,66. Zur Begründung verwies das AMS auf die vorläufige Auszahlung der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 02.08.2024 und berief sich auf die Rechtskraft des oben genannten Bescheides vom 29.11.2024. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er erneut das Vorliegen einer Vereitelungshandlung bestritt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung verwies das AMS auf die im vorangegangenen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024, die dem BF am 05.12.2024 nachweislich an seine ausgewiesene Adresse durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung habe dem Gesetz entsprochen, der BF habe keinen Vorlageantrag erhoben. Das vorangegangene Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Der vorläufig ausgezahlte Betrag von € 1542,66 (€ 36,73 mal 42 Tage) werde daher zurückgefordert.
Der BF brachte innerhalb der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gegen die Entscheidung vom 29.11.2024 ein mit folgenden drei Punkten betiteltes Schreiben ein:
1. Ergänzung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2025, 2. Antrag auf Wiedereinsetzung, 3. Vorlageantrag.
Inhaltlich brachte der BF vor, er habe die Entscheidung vom 29.11.2024 nie erhalten. Es komme immer wieder zu Problemen bei der Postzustellung, da seine Adresse XXXX 3/2/0.03, XXXX Wien laute. Das AMS habe bei postalischen Zustellungen an seine Adresse jedoch mehrmals die Hausnummer 003 statt 0.03 verwendet. Die erstgenannte Nummer gehöre dem Nachbarn des BF. Somit sei keine wirksame Zustellung erfolgt. Seitens der AK sei der BF darauf hingewiesen worden, dass dies ein Wiedereinsetzungsgrund wäre. Der BF erhebe gleichzeitig gegen den Bescheid des AMS vom 29.11.2024 einen Vorlageantrag, da er die ihm zur Last gelegte Vereitelungshandlung nicht gesetzt habe.
Das AMS nahm mit 31.03.2025 Einsicht in das Zentrale Melderegister und stellte fest, dass der BF dort am 14.10.2013 zunächst mit der Adresse XXXX 3/2/0.03, XXXX Wien, gemeldet wurde und seine Adresse noch am selben Tag, dem von 14.10.2013, in XXXX 3/2/003, XXXX Wien, umgemeldet wurde. Seit 14.10.2013 bis laufend ist der BF unter der Adresse XXXX 3/2/003 polizeilich gemeldet.
Dass diesbezüglich dem BF an der von ihm bekannt gegebenen Adress-Schreibweise XXXX 3/2/0.03, XXXX Wien, zugestellte Parteiengehör vom 31.03.2024 wurde diesem am 02.04.2025 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt und nicht behoben.
Eine Anfrage des AMS an die zuständige Poststelle ergab, dass die gegenständliche Zustellung durch den Stammzusteller vorgenommen wurde, der eine Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach des BF eingelegt habe. Die korrekte Postanschrift des BF laute XXXX 3 Stiege 2 Tür 003, XXXX Wien, die Postfächer seien namentlich beschriftet. Auf dem genannten Postfach stehe der Name XXXX . An dieser Abgabestelle gebe es in der Regel keine Zustellhindernisse. Beschwerden des BF über Zustellmängel seien nicht bekannt.
Mit Bescheid vom 25.06.2025, GZ 2024-0566-9-036827, hat das AMS den Antrag des BF vom 05.03.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Vorlage seiner gegen den Bescheid des AMS vom 27.08.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024 gem. § 33 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A) und seinen Vorlageantrag vom 05.03.3025 betreffend die Vorlage seiner gegen den Bescheid des AMS vom 27.08.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024 gerichteten Beschwerde vom 07.10.2024 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt B).
Diese Entscheidung wurde dem BF nachweislich durch Hinterlegung mit 30.06.2025 an die Adresse XXXX 3/2/003, XXXX Wien zugestellt; nachdem die Sendung nicht behoben an das AMS zurückgestellt worden war, veranlasste das AMS eine nachweisliche Zustellung an die Adresse XXXX 3/2/0.03, XXXX Wien (Erster Tag der Bereithaltung zur Abholung: 21.07.2025).
Der BF erhob gegen die Entscheidung vom 25.06.2025 binnen Frist kein Rechtsmittel. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
Mit 15.07.2025 legte das AMS die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf Punkt I. dieses Erkenntnisses, Verfahrensgang, verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, ZMR-Zahl XXXX und durch Einsichtnahme in das Grundbuch KG XXXX , EZ XXXX . Die eingesehenen Dokumente ergaben, dass der BF im hier maßgeblichen Zeitraum an der Adresse XXXX 3/2/003, XXXX Wien polizeilich gemeldet war. Im Grundbuch findet sich beim BF - dieser bewohnt eine Wohnhausanlage - die Schreibweise XXXX 3/2/0.03. Ein Objekt mit der Adresse XXXX 3/2/003 scheint laut Grundbuch in der gesamten Wohnhausanlage nicht auf. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der Bescheid vom 29.11.2024 sei wegen fehlerhafter Adressierung seinem Nachbarn zugestellt worden, finden sich daher weder im ZMR noch im Grundbuch Anhaltspunkte, die eine weitere Prüfung erforderlich erscheinen lassen würden. Auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint angesichts des klaren Beweisergebnisses nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Im vorliegenden Fall hat der BF mit seinem Schreiben vom 05.03.2025 unter Punkt 2. einen Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig unter Punkt 3. einen Vorlageantrag betreffend den Bescheid vom 29.11.2024 GZ WF 2024-566-9-036827 erhoben.
Zuständig zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gem. § 33 VwGVG unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs 3 VwGVG die belangte Behörde. (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Manz, RZ 623 und 905). Das AMS hat somit zu Recht von seiner sich daraus ergebenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht.
Die seitens des AMS ergangene Entscheidung vom 25.06.2025, GZ 2024-0566-9-036827 wurde dem BF nachweislich rechtmäßig zugestellt. Der BF hat diese Entscheidung nicht bekämpft. Somit ist davon auszugehen, dass der Bescheid vom 29.11.2024 WF GZ WF 2024-566-9-036827 rechtskräftig wurde.
Ferner ist davon auszugehen, dass der BF mit Punkt 1. Seines Schreibens vom 05.03.2025 „Ergänzung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2025“, implizit (sinngemäß) gegen den hier gegenständlichen Bescheid einen Vorlageantrag erheben wollte.
Sache dieses Verfahrens ist daher der implizit mit 05.06.2025 gestellte Antrag des BF auf Vorlage seiner gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.01.2025, Zl. VSNR XXXX AMS 965-Wien Schönbrunner Straße, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2025, GZ WF 2025-0566-9-005543 erhobenen Beschwerde.
In der Sache:
Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Im vorliegenden Fall steht rechtskräftig fest, dass der BF gem. § 10 iVm § 38 AlVG für den Zeitraum der nun ausgesprochenen Rückforderung (42 Tage ab 02.08.2024) keine Notstandshilfe gebührte und auch keine Nachsicht zu erteilen war.
Die Verpflichtung des BF zum Rückersatz der vorläufig ausbezahlten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iHv insgesamt EUR 1.542,66 entspricht dem aktenkundig vorläufig ausbezahlten Betrag von € 1.542,66 (€ 36,73 mal 42 Tage) erfolgte daher zu Recht. Die BF hat bezüglich der rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages keine Einwendungen gemacht.
Eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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