IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX , vom 27.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zahlte zunächst für das Jahr 2022 als Geschäftsführerin der XXXX die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Der endgültige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2022 wies aber höhere Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus.
Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVS) vom 26.04.2025 und vom 08.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass aufgrund der endgültigen Bemessung des Einkommenssteuerbescheides 2022 eine Nachforderung in Höhe von 4.464,12 Euro entstanden sei.
Mit E-Mail vom 21.07.2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die SVS und erklärte, dass die Nachforderung an Frau XXXX als Prokuristin der XXXX GmbH zu richten wäre; diese habe immer die Sozialversicherungsforderungen bezahlt. Sie selbst sei „durch persönliche Vereinbarung von jeglicher Haftung befreit“ und zudem zahlungsunfähig. Ein Nachweis über den Bezug von Notstandshilfe war der E-Mail beigelegt.
Mit Schreiben der SVS vom 23.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 des GSVG einer Beitragspflicht unterliegen, die persönlich und nicht übertragbar sei.
Am 12.08.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides.
Im angefochtenen Bescheid vom 27.08.2025 stellte die SVS fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin eines wirtschaftskammerzugehörigen Unternehmens im Jahr 2022 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung unterlag (Spruchpunkt 1). Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage wurde für Kranken- und Pensionsversicherung mit monatlich jeweils 1.956,25 Euro festgelegt (Spruchpunkt 2). Die Beitragsnachbemessung betrage 4.464,12 Euro (Spruchpunkt 3). In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen einzubringen und an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen und die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit, einen begründeten Entscheidungsantrag und entsprechende Angaben zur Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde zu enthalten habe.
Am 22.09.2025 wurde eine „Beschwerde/Stellungnahme zu offenen Beiträgen“ per E-Mail bei der belangten Behörde mit folgendem Inhalt eingebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich der von Ihnen geltend gemachten offenen Beiträge möchte ich Folgendes klarstellen: Die betreffenden Zahlungen wurden damals nicht von mir, sondern von der Firma XXXX GmbH übernommen. Für die Abwicklung war XXXX zuständig. Daher sehe ich mich nicht in der Verantwortung für die offenen Beiträge. Da ich die geforderten Summen derzeit nicht bezahlen kann, ersuche im um Prüfung der Sachlage. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass ich derzeit Notstandshilfe beziehe und aus gesundheitlichen Gründen im Krankenstand bin, weshalb es mir finanziell nicht möglich ist, diese Beiträge zu begleichen. Sollte die Angelegenheit dennoch vor Gericht gebracht werden, werde ich einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen.“
Die belangte Behörde legte dies dem Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2025 vor. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der Beschwerdeführerin mit am 02.10.2025 (Beginn der Abholfrist) zugestellten Mängelbehebungsauftrag mit, dass die Eingabe nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Eine Beschwerde habe zu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren. Der Beschwerdeführerin wurde der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen ab Zustellung diesen Mangel zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Am 15.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren, der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, den Kosten der notwendigen Verlautbarungen, den notwendigen Barauslagen, der Sicherheitsleistung für Prozesskosten und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ein. Sie beziehe monatlich 1.000 Euro Notstandshilfe und habe etwa 200 Euro Bargeld und zudem ein Kraftfahrzeug geleast.
Mit Beschluss vom 27.10.2025, I403 2320255-1/7Z, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Gewährung mangels Komplexität des Sachverhalts bzw. der Rechtsfrage rechtlich nicht geboten sei und die Beschwerdeführerin durch die Eingabegebühr von 50 Euro auch nicht in ihrem notwendigen Unterhalt maßgeblich eingeschränkt werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die im Mängelbehebungsauftrag genannte Frist von 14 Tagen, um die Mängel der Beschwerde zu beheben, ab Zustellung dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt.
Mit Eingabe vom 07.11.2025 wurde die Beschwerde ergänzt und wurden die Mängel behoben, indem der angefochtene Bescheid bzw. die belangte Behörde bezeichnet wurden und beantragt wurde, den Bescheid der SVS aufzuheben, in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung des Zivilgerichts am 15.01.2026 auszusetzen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung der Beitragsnachbemessung in Höhe von 4.464,12 Euro verpflichtet sei. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde folgendermaßen begründet: “lch war zwar bis Ende 2022 zu 50% als Geschäftsführerin der Firma XXXX GmbH eingetragen, bin jedoch seit 1.1.2023 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Bereits vor meinem Ausscheiden wurde mit meinem damaligen Geschäftspartner, Herrn XXXX {ebenfalls 50 % Gesellschafter und mittlerweile alleiniger Geschäftsführer), vereinbart, dass ich keine finanziellen Verpflichtungen oder Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der SVS, zu tragen habe. Diese Vereinbarung bestand, da ich lediglich formell als Geschäftsführerin eingetragen war, ohne tatsächliche Entscheidungsbefugnis in der Firma. Herr XXXX und seine Mutter, die als Prokuristin tätig ist, führten die Geschäfte alleine. lch hatte keinen Zugriff auf die finanziellen oder operativen Entscheidungen der Gesellschaft. Zudem wurde von mir ein Kredit aufgenommen, um die Gründung der Firma zu ermöglichen. Es wurde vereinbart, dass Herr XXXX bzw. die Firma diesen Kredit monatlich zurückzahlt, was anfangs auch geschah, jedoch später eingestellt wurde. Dies ist derzeit Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens (Verhandlungstermin am 15.01.2026). lch sehe mich daher nicht als haftbar oder beitragspflichtig für die durch die Geschäftsführung von Herrn XXXX entstandenen Rückstände oder Nachbemessungen, da ich keinen wirtschaftlichen Nutzen und keine tatsächliche Mitwirkung an der Unternehmensführung hatte.”
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX GMBH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Innsbruck, die am 26.02.2020 ins Firmenbuch eingetragen wurde. Geschäftszweig ist die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung.
1.2. Zum Zeitpunkt der Eintragung ins Firmenbuch am 26.02.2020 waren die Beschwerdeführerin und XXXX vertretungsbefugte Geschäftsführer und Gesellschafter der XXXX GMBH. Am 12.01.2023 erfolgte die Löschung der Funktionen der Beschwerdeführerin im Firmenbuch. Die Funktion des XXXX als Geschäftsführer wurde am 27.06.2025 gelöscht, seither ist XXXX alleinige Geschäftsführerin. Seit 01.01.2023 ist XXXX als Prokuristin im Firmenbuch eingetragen.
1.3. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2022 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 22.000 Euro aus.
1.4. Die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG beträgt für das Kalenderjahr 2022 sowohl in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung monatlich jeweils 1.956,25 Euro.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Punkt 1.1. und 1.2. ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch zu FN XXXX .
Die Feststellungen zu Punkt 1.3. ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2022 vom 16.12.2024 zu Steuernummer XXXX .
Die in Punkt 1.4. festgestellte monatliche Beitragsgrundlage ergibt sich durch die im Einkommenssteuerbescheid 2022 festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit; die Berechnungsmethode der SVS wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin bestritt im gegenständlichen Verfahren nicht, im Jahr 2022 als Geschäftsführerin der XXXX GMBH im Firmenbuch eingetragen gewesen zu sein. Sie zieht letztlich auch die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nicht in Zweifel und ergibt sich diese auch eindeutig aus § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, steht doch fest, dass sie 2022 Geschäftsführerin eines wirtschaftskammerzugehörigen Unternehmens war. Die Beschwerdeführerin hatte für das Jahr 2022 ja auch Beiträge geleistet, die Höhe musste aufgrund des endgültigen Einkommenssteuerbescheides aber angepasst werden.
Die Beschwerdeführerin zieht nur die Rechtsmäßigkeit der Vorschreibung der Beiträge in Zweifel, da sie “lediglich formell“ „ohne tatsächliche Entscheidungsbefugnis“ als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei und der zweite Geschäftsführer XXXX mit ihr vereinbart habe, dass sie keine Kosten der SVS zu tragen habe. Dem ist zu entgegnen, dass dem GSVG selbständig erwerbstätige natürliche Personen unterliegen. Beitragsschuldnerin ist daher die Beschwerdeführerin. Ob eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Geschäftsführer XXXX oder der XXXX GmbH bezüglich der Beitragszahlung bestand, ist hinsichtlich der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge unbeachtlich und sind etwaige interne Regressansprüche im Zivilrechtsweg zu klären.
Soweit die Beschwerdeführerin auf ein laufendes zivilrechtliches Verfahren gegen XXXX wegen eines von der Beschwerdeführerin für das Unternehmen aufgenommenen Kredites, dessen Rückzahlung XXXX versprochen habe, verweist, hat dies keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Fall.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 sind eindeutig; ob die Beschwerdeführerin unternehmensintern die Rechte einer Geschäftsführerin wahrgenommen hatte oder nicht, ist angesichts ihrer Eintragung ins Firmenbuch und den von ihr erzielten Einkünften, die sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben, nicht entscheidungsrelevant.
Aufgrund des Umstandes, dass der Sachverhalt sich eindeutig aus dem Firmenbuch bzw. dem Einkommenssteuerbescheid ergibt, kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden und ist die Beschwerde aufgrund der Aktenlage abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, bei der SVS um die Möglichkeit einer Ratenzahlung anzusuchen oder den Zivilrechtsweg zu beschreiten, um unternehmensintern getätigte Vereinbarungen durchzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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