W166 2307503-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, LL.M., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.01.2025, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Seitens der belangen Behörde wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Chronische Lumboischialgie
Cervikalsyndrom
Bandscheiben Operation L4/L5 und L5/S1 2005
WS-OP 2002 und 2010 (Diskusprolaps)
Nasen OP
Hernia ing. dext. 2022
Senk-Spreiz-Füße bds, Fersensporn
Migräne ohne Aura
Vertigo
Diabetes mellitus Typ II
Schwergradige Schlafapnoe-Syndrom, CPAP Maske seit 3/2017
Visus rechts 0,8, links 0,6
Derzeitige Beschwerden:
„Man hat 2010 40% festgestellt, wegen der Wirbelsäule, ich hatte einen Arbeitsunfall und 2 Operationen.
Schmerzen habe ich seit 2 Jahren in den Füßen, Schmerzen beim Spazieren gehen.
Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine Medikamentenliste vorgelegt
Nikotin: 12
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1140
Sozialanamnese:
Verheiratet, 3 Kinder, lebt in Wohnung im 6. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: AMS seit mehr als 15 Jahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Medizinische Abteilung Osteologie und Rheumatologie, Nephrologie 06.03.2023 (Muskuloskeletale Schmerzen Diabetes mellitus Typ II Hyperlipidämie Schwergradige Schlafapnoe-Syndrom St.p. Hernia ing. dext. 2022 St.p. WS-OP 2002 und 2010 (Diskusprolaps) St.p. Nasen OP)
Arbeitsmedizinisches Leistungsprofil 06.09.2017 (chronische Lumboischialgie Z.n. Bandscheiben Operation L4/L5 und L5/S1 2005 Diabetes mellitus Typ il Schweres Schlafapnoesyndrom unter C-PAP-Therapie seit 3/2017 Senk-Spreiz-Füße bds, Fersensporn Cervikalsyndrom Akute Prostatitis Sprunggelenksschmerzen Li Hyperlipidämie Fehlsichtigkeit)
Augenärztlicher Kurzbefund 09.10.2024 (Astigmatismus hypermetropicus o.d., Astigmatismus myopicus o.s., Sicca, Presbyopie, NIDDM, zur Zeit keine DRP ou, Cat incip ou Visus rechts 0,8, links 0,6)
Dr. XXXX FÄ f. Neurologie und Psychiatrie 05.09.2024 (Migräne ohne Aura, small fiber PNP, St.p.2x LWS Op Ajovy sc 1xmon. Gabapentin 600mg 0-0-1/2(ev1)
CT-Angiographie der Halsgefäße 09.07.2024 (Kein Nachweis signifikanter Stenosen der Halsgefäße.)
Ultraschall der Halsgefäße 03.05.2024 (Nachweis signifikanter Stenosen der Halsgefäße. Zur Beurteilung einer möglichen Subklaviastenose bzw. zur Darstellung des Truncus brachiocephalicus wird eine CT-Angiographie empfohlen.)
Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie NLG 14.05.2024 (Ob)
Dr. XXXX FÄ f. Neurologie und Psychiatrie 23.04.2024 (Vertigo Migräne ohne Aura, St.p.2x LWS Op va diabert pnp)
Diabetesambulanz 18.09.2023 (Diabetes Schwergradige Schlafapnoe nCPAP Nierenzyste rechts Up.rÄund2010 (Diskusprolaps) mellitus Typ II seit 2007 bekannt)
Röntgen LWS 17.03.2023 (Hochgradige Osteochondrose L4-S1, mäßige L3/4 und geringe L2/3 mit geringer und im Segment L4/5 mit deutlicher Spondylose. Mäßige Intervertebralgelenksarthrosen L4-S1. Beckenübersicht: Symmetrisches Beckenskelett der Femurkopfebene. Coxa valga beidseits. Unauffälliges rechtes Hüftgelenk. Geringe Coxarthrose links.)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 53 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Narbe LWS median 4 cm
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %
1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz-und 02.02.01 20
Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom, Vertigo
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vor allem in der LWS, inkludiert Migräne.
2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz da erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung 06.11.02 20
4 Sehstörung bds
Visus rechts 0,8, links 0,6, Tabelle Kolonne 2, Zeile 1 Fixer Rahmensatz 11.02.01 0
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Nierenzyste rechts, Hyperlipidämie: jeweils kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar (…)“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
Mit Bescheid vom 10.01.2025 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 20 % ergeben habe. Das wesentliche Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sei der Beilage (Sachverständigengutachten vom 05.12.2024), das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 06.12.2024 Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt und habe daher nicht vom Ergebnis abgegangen werden können.
Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und brachte vor, dass nach einem schweren Arbeitsunfall die Wirbelsäule schwer verletzt worden und der Beschwerdeführer im Jahr 2005 und 2010 an der Wirbelsäule operiert worden sei. Seit dem Jahr 2022 hätten sich seine Schmerzen verschlimmert und seien die Wirbelsäulenschmerzen in Verbindung mit dem Diabetes mellitus Typ II auf seine Füße übergegangen. Sobald er etwa eine Stunde auf den Beinen stehe, führe dies aufgrund der Schmerzen zu Schlaflosigkeit. Im Jahr 2010 sei ein Behindertengrad von 40% festgestellt worden und habe sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers seither verschlechtert, weshalb er die Einstufung von 20% nicht verstehen könne.
Der vorgelegte Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie weise auf eine small fiber Polyneuropathie (PNP) hin, die zu Taubheitsgefühlen, Kribbeln und Schmerzen in den Extremitäten und somit zu ständigen Einschränkungen führe. Überdies leide der Beschwerdeführer bedingt durch degenerative Veränderungen (Osteochondrose, Spondylose) und frühere Wirbelsäulenoperationen unter chronischen Rückenschmerzen. Die dargelegten dauerhaften Einschränkungen der Mobilität und die Schmerzbelastung würden zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität führen und eine höhere Einstufung des Behindertengrads als 20% rechtfertigen. Im Jahr 2007 sei Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden und gehe dies mit Polyneuropathie einher. Das Schlafapnoe-Syndrom führe trotz Therapie weiterhin zu Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrationsstörungen während des Tages. Im Sachverständigengutachten seien Gefühlsstörungen, chronische Schmerzen und die Beeinträchtigung der Feinmotorik nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde wurde die Einholung weiterer medizinischer Gutachten aus den Bereichen Orthopädie, Neurologie und Allgemeinmedizin sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers der türkischen Sprache beantragt. Weitere medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.02.2025 vorgelegt.
Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des ho. Gerichts ein ergänzendes Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025 eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 10. Jänner 2025, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 6.2.2025, rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag M. Sahinol, wird eingewendet, dass nach einem schweren Arbeitsunfall die Wirbelsäule schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2005 und 2010 an der Wirbelsäule operiert worden. Seit 2022 hätten sich seine Schmerzen verschlimmert. Wirbelsäulenschmerzen in Verbindung mit dem Diabetes mellitus Typ II seien auf seine Füße übergegangen. Sobald er etwa eine Stunde auf den Beinen stehe, führe dies aufgrund der Schmerzen zu Schlaflosigkeit.
2010 sei ein Behindertengrad von 40% festgestellt worden, seither habe sich der körperliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert.
Der Befund Dr. XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie weise auf eine small fiber Polyneuropathie (PNP) hin, die zu Taubheitsgefühlen, Kribbeln und Schmerzen in den Extremitäten führe.
Er leide unter chronischen Rückenschmerzen, bedingt durch degenerative Veränderungen (Osteochondrose, Spondylose) und frühere Wirbelsäulenoperationen. Dauerhafte Einschränkungen der Mobilität und die Schmerzbelastung führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und rechtfertigten eine höhere Einstufung des Behindertengrads als 20%.
Diabetes mellitus Typ Il sei 2007 diagnostiziert worden. Diese gehe mit Polyneuropathie einher. Gefühlsstörungen, Schmerzen in den Extremitäten und die Beeinträchtigung der Feinmotorik seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt.
Schlafapnoe-Syndrom: Schlafapnoe führe trotz Therapie weiterhin zu Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrationsstörungen während des Tages.
Befunde:
Ultraschall der Halsgefäße 22.04.2024 (Mäßige atherosklerotische Plaques wie oben beschrieben ohne Nachweis signifikanter Stenosen der Halsgefäße.)
Röntgen LWS 17.03.2023 (Minimale linkskonvexe Fehlhaltung und deutliche Streckhaltung. Hochgradige Osteochondrose L4-S1, mäßige L3/4 und geringe L2/3 mit geringer und im Segment L4/5 mit deutlicher Spondylose. Mäßige Intervertebralgelenksarthrosen L4-S1. Geringe Coxarthrose links. Geringe SI-Gelenksarthrose rechts. Coxa valga beidseits, Bursitis calcarea pertrochanterica rechts.)
3. Medizinische Abteilung 12.09.2023 (BZ Entgleisung bei bek Diabetes mellitus Typ II HBA1c 13 5%. Glu 301 Linksseitige Thoraxschmerzen seit 10 Tagen.)
Röntgen rechte Schulter 14.04.2023 (Gering verschmälerter Subakromialraum. Geringes Impingement. Geringe AC-Gelenksarthrose — geringe glenohumerale Gelenksarthrose. Geringe Tendinosis calcarea. Wirbelsäule deutliche Streckhaltung. mäßige Osteochondrose C6/7 Deutlich Unkovertebralgelenksarthrosen C6/7. Geringe Intervertebralgelenksarthrosen C5-C7 rechts.)
Ultraschall der Halsgefäße 03.05.2024 (Kein Nachweis signifikanter Stenosen der Halsgefäße. Zur Beurteilung einer möglichen Subklaviastenose bzw. zur Darstellung des Truncus brachiocephalicus wird eine CT-Angiographie empfohlen.)
Gefäßambulanz 30.04.2024 (Gefäßstatus bei Diabetes mellitus. Pat. klagt über Schmerzen, Schwellung sowie sichtbare Krampfadern in bd UE, Keine Cl keine schämischen Ruheschmerzen, keine trophische Lasion, keine cerebrovaskulären Ereignisse, keine AP Unauffällige himversorgende Halsarterien und Aorta abdominalis Unauffällige Beindurchblutung)
NERVENLEITGESCHWINDIGKEIT 14.05.2024 (N peronaeus - Motorische Neurographie Links N peronaeus — Motorische Neurographie — Rechts N suralis — Sensible Neurographie Links unauffällig)
Dr. XXXX FÄ f. Neurologie und Psychiatrie 23.04.2024 (Diabetische PNP, Migräne ohne Aura, Stp.2x LWS op intracraniell und im Duplex der Halsgefäße keine wesentlichen Auffälligkeiten es wird aber noch eine Duplex der A subclavia etc wegen des anhaltenden Schwindels durchgeführt. Bez zunehmender Schmerzen. Dysästhesien der UE, va nachts NLG veranlasst)
Sonographie des Abdomens 23.03.2023 (Zeichen eines diffusen Leberparenchymschadens (Steatosis hepatis), mit nonSteatose-Areal in Loco typico ventral der Pfortaderbifurkation. Nierenzyste rechts (sonograpnisch Bosniaktyp 1).)
ELEKTROMYOGRAMM 14.05.2024 (normal)
Farbkodierte Duplexsonographie der hirnversorgenden Gefäße 09.02.2024 (Keine hämodynamisch signifikante Stenose. Flache weiche Plaques im Bifurkationsbereich beidseits und geringe atherosklerotische Wandverbreiterung)
Augenärztlicher Kurzbefund 04.102023 (Cat incip ou, NIDDM, zur Zeit keine DRP ou in Astigmatismus hypermetropicus OD., Astigmatismus myopicus OS, Sicca, Presbyopie)
Augenärztlicher Kurzbefund 09.10.2024 (Astigmatismus hypermetropicus OD Astigmatismus myopicus OD)
Dr. XXXX FÄ f. Neurologie und Psychiatrie 05.09.2024 (Migräne ohne Aura, small fiber
PNP, St.p.2x LWS OP Ajovy Schmerzen lxmon Gabapentin 600mg 0-0-1/2(ev1) Sehr gutes Ansprechen auf Ajovy,nur 3 Migräneattacken im ersten Monat. Die Übrigen Beschwerden unverändert. Kein Ansprechen auf Capsaicinsalbe, TV mit Gabapentin.)
Dr. XXXX FA f. Neurologie und Psychiatrie 08.08.2024 (Migräne ohne Aura, small fiber PNP, St.p.2x LWS OP x Capsaicinsalbe bd Füße abds Ajovy Schmerzen lxmion. Milnacipran 25mg 1-0-0-0(nach 2wo 1-0-0-1) )
1 Medizinische Abteilung 06.03.2023 (Muskuloskeletale Schmerzen Diabetes mellitus Typ II Hyperlipidamie Schwergradige Schlafapnoe-Syndrom: Hernia ing dext 2022 St. P Wirbelsäule-OP 2002 und 2010 (Diskusprolaps) Nasen OP)
Labor 05.02.2024 (HbA1c 7,3%)
Thoraxröntgen 14.12.2021 (Kein Nachweis auf ein rezentes pleuropulmonales Geschehen.)
CT-Angiographie der Halsgefäße 09.07.2024 (Kein Nachweis signifikanter Stenosen der Halsgefäße.)
Sonographie rechte Leiste 19.11.2021 (Inguinalhernie rechts Chirurgische Begutachtung empfohlen.)
Diabetesambulanz am 18.09.2023 ( Diabetes mellitus Typ II seit 2007 bekannt)
Labor 12.9.2023 (unauffällig)
Dopplersonographie der Halsgefäße 11.08.2022 (Verbreiterte Intimamediadicke links sowie Wandverdickung der Arteria carotis interna links mit Kinking und geringer Flussbeschleunigung. Kontrolle in 1 Jahr Sonographie des gesamten Abdomens: Annähernd unauffällig)
Arbeitsmedizinisches Leistungsprofil 2017 (Führende Diagnose: chronische Lumboischialgie bei Z.n. Bandscheibenoperation L4/L5 und LS/51 2005)
MRT des Schädels 22.03.2024 (im supratentoriellen Marklager einzelne kleine mutmaßliche Glianarben)
Es wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
1.) Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 10.02.2025 ein Vorbringen erstattet, es wird ersucht dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere zu folgendem Vorbringen:
• Die im Gutachten von der FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX (Anm. im GA vom 05.122024 unter „Zusammenfassung relevanter Befunde" auf S. 2 angeführt) angeführten Einschränkungen einer small fiber Polyneuropathie (PNP) mit Taubheitsgefühlen, Kribbeln und Schmerzen in den Extremitäten mit Auswirkungen auf die Sensibilität und die Beweglichkeit des BF insbesondere bei alltäglichen Aufgaben wie Gehen, Stehen und Arbeiten mit den Händen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
• Die chronischen Rückenschmerzen im Zhg. mit degenerativen Veränderungen und Wirbelsäulenoperationen wie überhaupt die chronischen Schmerzen, die Einschränkungen durch die Schmerzbelastungen und die Bewegungseinschränkungen hätten stärker gewichtet werden und berücksichtigt werden müssen.
• Die Auswirkungen des Diabetes mellitus seien nicht ausreichend berücksichtigt worden
• Die Auswirkungen der schwerwiegenden Schlafapnoe welche trotz nächtlicher Beatmung bestehen würden, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.
• Insgesamt hätte aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen mindestens ein Grad der Behinderung von 50 VH festgestellt werden müssen.
2.) Es wird um Stellungnahme ersucht, ob sich aus dem Vorbringen eine zum bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung ergibt.
Small fibre Polyneuropathie mit Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Füßen wird einer Einstufung unterzogen. Eine höhergradige Polyneuropathie liegt nicht vor, siehe Befund der Nervenleitgeschwindigkeit, auch liegt kein motorisches Defizit vor. Migräne mit Behandlungserfordernis wird einer gesonderten Einstufung unterzogen.
Die Rückenschmerzen wurden korrekt eingestuft. Die Abnützungserscheinungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sind bekannt, und werden die Beurteilung zu Grunde gelegt. Rezidivierende Beschwerden ohne höhergradige funktionelle Einschränkung sind in der Beurteilung erfasst. Auch bei Zustand nach Verletzung im Bereich der Wirbelsäule und stattgehabte Operation ist aus dem aktuellen klinischen Untersuchungsergebnisses und den vorliegenden Befunden keine höhere Einschätzung ableitbar.
Diabetes mellitus wird in korrekter Höhe eingestuft, Diabetische Folgeschäden mit neuropathischen Beschwerden werden gesondert beurteilt.
Schlafapnoe mit erfolgreich eingeleiteter nichtige Beatmung wird in korrekter Höhe eingestuft. Eine Verschlimmerung ist nicht befundbelegt.
Einschätzung des Grades der Behinderung:
1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom, Vertigo 02.02.01 20%
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit rezidivierenden Beschwerden und mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen
2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.02 20%
Unterer Rahmensatz da erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung.
4 Polyneuropathiesyndrom/Small fibre Polyneuropathie 04.06.01 10%
Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen vorliegen, medikamentös stabilisiert, kein motorisches Defizit objektivierbar.
5 Migräne 04.11.01 10%
Unterer Rahmensatz, da unter Anfallsprophylaxe geringe Anfallsfrequenz.
6 Sehstörung beidseits 11.02.01 0%
Visus rechts 0,8, links 0,6, Tabelle Kolonne 2, Zeile 1
Fixer Rahmensatz
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.“
Mit Schreiben vom 24.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Der vertretene Beschwerdeführer wiederholte mit Stellungnahme vom 08.05.2025 unter Verweis auf die festgestellten Funktionseinschränkungen im Wesentlichen das Vorbringen wie in der Beschwerde und brachte ergänzend vor, die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychologischen Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, es sei nicht nachvollziehbar welche Facharztgebiete die medizinische Sachverständige ausüben dürfe und ob sie demnach die vorliegenden Diagnosen beurteilen könne, und überdies sei sie keine gerichtlich zertifizierte Sachverständige. Es gäbe auch keine genauere Begründung dafür, aus welchem Grund Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde. Mit der Stellungnahme wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und es wurde die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Psychologie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin beantragt.
Der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, die belangte Behörde, ein Dolmetscher der türkischen Sprache sowie die im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige – welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat – wurden mit Schreiben vom 18.07.2025 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Der Sachverständigen wurden alle bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Beweismittel, eingeholten Gutachten und Stellungnahmen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelt. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 12.09.2025 statt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt und den Gutachten eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an die Sachverständige diese zu erörtern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom, Vertigo 02.02.01 20%
2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 09.02.01 20%
3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 06.11.02 20%
4 Polyneuropathiesyndrom/Small fibre Polyneuropathie 04.06.01 10%
5 Migräne 04.11.01 10%
6 Sehstörung beidseits 11.02.01 0%
Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung ergeben sich aus den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 und vom 17.04.2025 sowie den diesbezüglichen Erörterungen durch die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten und in der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der vorsitzenden Richterin zu seinen gesundheitlichen Beschwerden befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, es gehe ihm heute nicht besonders gut, er habe viele Schmerzen. Nach Aufforderung dies zu konkretisieren gab der Beschwerdeführer an, sein größtes Problem sei die rechte Schulter, da habe er Verkalkungen und Schmerzen. Auch seine Zehen würden sehr schmerzen, wenn er sie bewege. Überdies würden seine Hüften schmerzen und dies strahle bis in die Füße aus. Die beschriebenen andauernden Schmerzen seien im Wesentlichen seine gesundheitlichen Beschwerden.
Befragt nach aktuellen Schmerzen im Zusammenhang mit dem Leiden Migräne gab der Beschwerdeführer an, er bekomme monatlich seit acht Monaten eine Migränespritze, die helfe.
Zur Schmerzthematik führte die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass in den vorliegenden Befunden Schmerzen angeführt seien und zwar in Form von muskulo-skeletallen Schmerzen und Lumboischialgie. In den gutachterlichen Beurteilungen vom 05.12.2024 und vom 17.04.2025 wurde Leiden 1 „Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Cervikalsyndrom, Vertigo“ unter der Positionsnummer 02.02.01 mit dem oberen Rahmensatz, „da mäßige radiologische Veränderungen mit rezidivierenden Beschwerden und mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen“ mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Die Gutachterin gehe davon aus, dass sich der Hauptteil der beim Beschwerdeführer vorliegenden Schmerzen aus Leiden 1 ergebe.
In der mündlichen Verhandlung führte die fachärztliche Sachverständige dazu weiters aus, dass die Einstufung von Leiden 1 von 20 v.H. durch die vorliegenden objektiven Befunde der Bildgebung gestützt werde. Es liege ein Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 17.03.2023 vor, ein MRT der Wirbelsäule liege nicht vor. Diesbezüglich habe die Sachverständige am 04.12.2024 eine klinische Untersuchung durchgeführt und habe eine geringgradige Funktionseinschränkung beim Vorbeugen sowie eine mäßige Verspannung feststellen können. Das Ausmaß von Schmerzen müsse in einem Zusammenhang mit pathologischen Abweichungen in der Bildgebung, mit klinisch feststellbaren Funktionseinschränkungen und mit einer erforderlichen Schmerzmedikation stehen. Diese drei Punkte seien zu beachten, um indirekt auf das Ausmaß von Schmerzen schließen zu können. Da man Schmerzen nicht messen könne, sei man auf die Beurteilung dieser Punkte angewiesen. Im gegenständlichen Fall liege keine aktuelle Bildgebung vor, maßgebliche Veränderungen seien nicht dokumentiert und habe die fachärztliche Sachverständige weder anlässlich der klinischen Untersuchung am 04.12.2024 noch im Rahmen der heutigen Verhandlung maßgebliche Funktionseinschränkungen der Gesamtmobilität feststellen können. Im Zusammenhang mit dem Stütz- und Bewegungsapparat sei anlässlich der persönlichen Untersuchung keine aktuelle Medikamentenliste vorgelegt und auch bis dato keine nachgereicht worden und sei auch den diesbezüglich vorgelegten Befunden kein einziges Schmerzmedikament zu entnehmen. Somit sei auch das Erfordernis einer Schmerztherapie nicht befundbelegt.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme von Therapien und die Einnahme von Medikamenten grundsätzlich zumutbare Therapieoptionen darstellen, eine Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – wurde vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Beschwerdeführer bereits Physiotherapien in Anspruch genommen habe, da dem Gericht keine diesbezüglichen Beweismittel vorliegen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Unterlagen darüber, er habe aber im letzten Jahre eine Therapie mit Infusionen bei seinem Hausarzt gemacht. Die letzte Physiotherapie sei ihm im Juli verschrieben worden, aber er warte noch auf Termine.
Die Kopfschmerzen wurden im Gutachten vom 17.04.2025 als eigenes Leiden 5 „Migräne“ unter der Positionsnummer 04.11.01 der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz, „da unter Anfallprophylaxe mit geringer Anfallfrequenz“ mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dazu ausgeführt, dass er jetzt monatlich das Medikament Ajovy gespritzt bekomme. Dieses Medikament helfe ihm. Diesbezüglich legte er auch einen neurologischen Befund vor.
Die fachärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung dazu aus, die Spritze Ajovy verhindere das Auftreten von Migräneanfällen. Das Medikament sei ein neuer Ansatz, es sei nämlich als monoklonaler Antikörper eine Substanz, die an einer bestimmten Stelle im Hirn ansetze, eine Blockade bilde und die Weiterentwicklung zur Migräne verhindere. Diese Behandlungsmethode sei mittlerweile sehr erfolgreich, wenn man sie regelmäßig anwende. Aus dem neurologischen Befund gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an Migräne ohne Aura leide und sei dokumentiert - wie der Beschwerdeführer auch bestätigt hat - dass das Medikament Ajovy Wirkung zeige und der Beschwerdeführer gut darauf anspreche. Die von der Gutachterin erfolgte Einstufung des Leidens - bei leichter Verlaufsform mit Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat entsprechend dem vorgelegten Befund - sei daher korrekt erfolgt.
Zu Leiden 4 „Small fibre Polyneuropathie“ und dem diesbezüglichen neuropathischen Schmerzkomplex, führte die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass laut fachärztlichem Befund von Dr. XXXX eine Small fibre Polyneuropathie (SFP) vorliege und es sich dabei um Veränderungen von kleinkalibrigen Nervenfasern handle, die zu Störungen des Empfindens/Temperaturempfindens und zu kribbelnden stechenden Beschwerden führe. Die SFP führe aber nicht zu einer motorischen Schwäche wie bei einer Polyneuropathie (PNP), welche hier allerdings nicht vorliege. Dies ergebe sich aus dem Befund der Nervenleitgeschwindigkeit vom 14.05.2024, wobei festzuhalten ist, dass eine SFP anhand der Nervenleitgeschwindigkeit nicht nachgewiesen werden könne, da die kleinkalibrigen Fasern bei dieser Untersuchung nicht erfasst werden können. Das Diagnosemittel der Wahl zur Feststellung einer SFP sei eine Biopsie. Ob nun Dr. XXXX eine Biopsie durchgeführt habe um zur Diagnose SFP zu kommen, könne die fachärztliche Sachverständige nicht nachvollziehen, da kein diesbezüglicher Befund vorliege. Es sei aber aus fachärztlicher Sicht davon auszugehen, dass die Neurologin im Ausschlussverfahren eine Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung durchgeführt und eine PNP ausgeschlossen habe und die bestehenden Beschwerden sodann als SFP diagnostiziert habe, was bei langjährig bestehendem Diabestes mellitus nichts Ungewöhnliches sei.
Die fachärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass die Therapieversuche zur Eindämmung von neuropathischen Schmerzen mit einer Capsaicin-Salbe und dem Medikament Gabapentin aufgrund von Nebenwirkungen nicht funktioniert hätten. Es gäbe allerdings andere Medikamente mit ähnlichem oder gleichem Wirkungsprofil, wobei weitere diesbezügliche Therapien nicht dokumentiert seien, und gäbe es daher noch ausreichende Therapieoptionen.
Die fachärztliche Sachverständige hat in weiterer Folge auf den Hinweis in einem Befund von Dr. XXXX vom 23.04.2024 „Dysästhesien der unteren Extremitäten, vor allem nachts“ verwiesen und dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt – noch ohne Behandlung – tagsüber keine wesentlichen Beschwerden vorgelegen sind.
Auch aus einem Befund der Gefäßambulanz vom 30.04.2024 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen in den unteren Extremitäten geklagt habe, dieser Befund ergebe allerdings einen unauffälligen Status.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auch psychisch belastet sei, diesbezüglich aber keine medizinischen Beweismittel vorgelegt hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu befragt an: „Seit einem Jahr vergesse ich oft….Gott sei Dank gibt es im Gehirn und in der Seele nichts.“
Der Rechtsvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, nachdem der Beschwerdeführer nunmehr geschildert habe, dass er keine unmittelbaren psychischen Beeinträchtigungen empfinde, stelle er nicht die Frage, ob die anwesende fachärztliche Sachverständige eine Qualifikation als Psychologin aufweise und ziehe seinen Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens aus dem Bereich der Psychologie zurück.
Gleichzeitig bestätigte der Rechtsvertreter die Feststellung der vorsitzenden Richterin, wonach der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen fachärztlichen Beweismittel vorgelegt und auch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX keine entsprechende psychiatrische Diagnose gestellt hat.
Zur Frage des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, wie die fachärztliche Sachverständige zu der Einschätzung gekommen sei, dass sich die festgestellten Beeinträchtigungen nicht gegenseitig beeinflussen würden, bestätigte die Gutachterin ihre Ausführungen im Gutachten vom 17.04.2025, wonach Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege und führte dazu ergänzend aus, dass die Einschätzung der Funktionseinschränkungen aufgrund der geltenden Einschätzungsverordnung vorgenommen werde. Die einzelnen Leiden würden korrekt entsprechend der klinisch feststellbaren Funktionseinschränkungen - im gegenständlichen Fall aufgrund der persönlichen Untersuchung am 4.12.2024 und der vorliegenden objektiven Befunde - eingeschätzt. Es müsse ein Hauptleiden, in diesem Fall Leiden 1, ermittelte werden und dann müsse geprüft werden, ob es Leiden gäbe, welche mit dem Hauptleiden maßgeblich negativ zusammenwirkten. Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. seien geringgradig ausgeprägt, und fielen nicht unter „maßgebliches, negatives Zusammenwirken“. Ein weiterer Aspekt sei, ob die Leiden auch das gleiche Organsystem beträfen. Im gegenständlichen Fall würden Diabetes und Schlafapnoe andere Organsysteme betreffen und eine wechselseitige Leidensbeeinflussung finde daher nicht statt.
Der Rechtsvertreter nahm diese Erklärung in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und gab an, dazu keine weiteren Fragen mehr zu haben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und zur Frage des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach es beim Beschwerdeführer zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 20 v.H. gekommen sei und dies nicht nachvollzogen werden könne, stellte die vorsitzende Richterin fest, dass ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. nicht aktenkundig sei. Der Rechtsvertreter legte sodann einen Bescheid des Bundessozialamtes vom 18.06.2009, welcher als Beilage. /2 zum Akt genommen wurde, vor, wonach der Beschwerdeführer nach der Richtsatzverordnung aufgrund des Leidens „Bandscheibenvorfälle der Brustwirbelsäule“ einen Grad der Behinderung von 40 v.H. aufweise. Diesbezüglich hat die beisitzende Richterin darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid nach der Richtsatzverordnung - die diesbezüglich zu beurteilenden Kriterien entsprechen nicht jenen der Einschätzungsverordnung - erstellt worden sei. Seit dem Jahr 2010 gelte aber die Einschätzungsverordnung und würden Funktionseinschränkungen danach gutachterlich beurteilt. Dies wurde vom Rechtsvertreter zur Kenntnis genommen und nicht weiter erörtert.
Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 08.05.2025, wonach nicht nachvollziehbar sei, ob die fachärztliche Sachverständige eine Fachausbildung in den Bereichen Orthopädie, Neurologie und Allgemeinmedizin aufweise und überdies finde sich die Sachverständige nicht in der Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, wurde in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass die Sachverständige zwar sehr qualifiziert sei, aber nicht erkennbar sei, ob sie die Befugnis habe, die verschiedenen beim Beschwerdeführer vorliegenden körperlichen Probleme zu erläutern. Daher stelle sich ihm die Frage wie man dazu gekommen sei, gerade diese Sachverständige zu bestellen.
Die vorsitzende Richterin führte dazu aus, dass entsprechend den rechtlichen Vorgaben die fachärztliche Sachverständige in der Funktion als Amtssachverständige beigezogen wurde. Der Rechtsvertreter äußerte dazu, dass ihm bis dato nicht bekannt gewesen sei, dass die beigezogene Sachverständige eine Amtssachverständige sei.
Auf Ersuchen der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung führte die fachärztliche Sachverständige zu diesem Themenkomplex aus, dass sie zur Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden selbstverständlich kompetent sei. Im Zuge der Ausbildung zur Unfallchirurgin sei es auch erforderlich eine Ausbildung an einer neurochirurgischen Abteilung zu absolvieren und sei es ihr daher möglich, die vorliegenden neurochirurgischen Beschwerden zu beurteilen. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Leiden des Bewegungsapparates fielen in ihren Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie. Die weiteren Leiden Diabetes mellitus und Schlafapnoe seien für sie als Ärztin für Allgemeinmedizin zu beurteilen. Die Sachverständige habe ein Ausbildungsjahr an einer internen Abteilung verbracht und dies seien Leiden, die praktisch täglich vorkämen und für sie problemlos zu beurteilen seien.
Auf die weitere Frage des Rechtsvertreters, ob sie auch eine Ausbildung zur Beurteilung der Schmerzproblematik absolviert habe, gab die Sachverständige an, dass sie auch eine Ausbildung an einer Abteilung für Anästhesiologie und Schmerztherapie absolviert habe und daher auch dieser Themenkomplex von ihr beurteilt werden könne.
Auch diese Ausführungen wurden vom Rechtsvertreter zur Kenntnis genommen und bestand kein weiterer Erörterungsbedarf.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.12.2024 und im fachärztlichen Aktengutachten vom 17.04.2025 berücksichtigt und wie oben bereits ausgeführt entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden.
Die fachärztliche Sachverständige hat ihre gutachterlichen Beurteilungen in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2025 bekräftigt und zusammenfassend ausgeführt, dass sich auch nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und nach Durchsicht der Stellungnahme vom 08.05.2025 keine Änderung ihrer gutachterlichen Beurteilung ergibt.
Zu den Anträgen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 08.05.2025 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist auf die Ausführungen unter Pkt. 3 „Rechtliche Beurteilung“ zu verweisen.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer sohin weder mit seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten fachärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 05.12.2024 und des fachärztlichen Aktengutachtens vom 17.04.2025 - ergänzt durch die fachärztlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 12.09.2025 -, und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
„02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkungen
04.06 Polyneuropathien und Polyneuritiden
Die Einstufung orientiert sich an den jeweiligen Ausfallserscheinungen.
04.06.01 Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades 10 – 40 %
04.11 Chronisches Schmerzsyndrom
04.11.01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 %
10 %:
Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe
06.11 Obstruktives Schlafaponoe-Syndrom (Osas)
06.11.01 Leichte Form 10 %
Ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung, jedoch relevante subjektive Beschwerden,
wie Tagesmüdigkeit oder Schlafstörungen
06.11.02 Mittelschwere Form 20 – 40 %
Mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung
09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
11.02 Sehstörung
11.02.01 Visus rechts 0,8, links 0,6, Tabelle Kolonne 2, Zeile 1 0%“
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.12.2024 und vom 17.04.2025, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Sohin waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).
Zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie eingeholt, welche kompetent ist die beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden fachlich zu beurteilen. Die Sachverständigengutachten wurde als schlüssig und vollständig beurteilt und hat die fachärztliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie über die fachliche Kompetenz und die entsprechenden Fachausbildungen verfügt, um die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden zu beurteilen. Diese Ausführungen wurden vom Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und ergaben sich für ihn keine weiteren Fragen bzw. kein weiterer Erörterungsbedarf. Aus den dargelegten Gründen ist die Beantragung weiterer Gutachten nicht nachvollziehbar bzw. erforderlich und konnte die Einholung solcher unterbleiben.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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