IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde (service@orf.beitrag.at.), in dem sie im Wesentlichen (wortwörtlich) ausführte:
XXXX Unterlagen waren dem E-Mail keine angeschlossen.
2. Die belangte Behörde wertete dieses E-Mail als neuen Antrag.
3. Trotz Verbesserungsauftrag vom XXXX hinsichtlich a) der Angabe, worauf sich ihr Antrag bezieht (ORF-Beitrag, Fernsprechentgeltzuschuss und/oder Erneuerbare-Förderkosten), b) der Vorlage des Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie c) der Vorlage fehlender Unterlagen zur Berechnung des Haushaltseinkommen, unter Fristsetzung von zwei Wochen und Hinweis auf die Rechtsfolgen einer mangelhaften Verbesserung, nämlich der diesfalls zu erfolgenden Zurückweisung des Antrages, verschwieg sich die Beschwerdeführerin.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Begründend stützte sie sich insbesondere a) auf das Fehlen der Angabe, worauf sich der Antrag bezieht, b) auf das Fehlen eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie c) auf das Fehlen von Unterlagen zur Berechnung des Haushaltseinkommens
5. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin – betreffend ihren Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag – im Wesentlichen vorbringt, ihr sei keine Aufforderung zur Nachreichung von Dokumenten zugestellt worden.
Der Beschwerde sind folgende Unterlagen beigeschlossen: 1.) ein Schreiben der ÖGK vom XXXX betreffend XXXX , 2.) ein Schreiben der PVA vom XXXX betreffend XXXX , 3.) (auszugsweise) ein (undatiertes) Schreiben des XXXX betreffend einen Termin für eine Vorsprache.
6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift. Im Vorlageschreiben findet sich jedoch der Hinweis, dass das Aufforderungsschreiben und der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Punkten 1. bis 5. des Verfahrensganges.
Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde als Brief ohne Zustellnachweis versandt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
Der Versand des Aufforderungsschreibens ohne Zustellnachweis ergibt sich aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom XXXX .
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da auch bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheids am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1. Rechtsnormen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wortwörtlich: „(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
1. Die belangte Behörde hat nach § 12 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das AVG anzuwenden. In der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ist ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zu sehen.
2. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf das Bundesverwaltungsgericht (früher die Berufungsbehörden) im Falle einer Beschwerde gegen eine behördlich erfolgte Zurückweisung ausschließlich über die Rechtmäßigkeit derselben erkennen, jedoch nicht über den zugrundeliegenden Antrag (vgl zB VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag. (Soweit die beschwerdeführende Partei mit der Beschwerde Unterlagen vorlegt, sind diese insoweit unbeachtlich.)
3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht, dem verfahrenseinleitenden Antrag waren keinerlei Nachweise beigeschlossen.
Mit Schreiben vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, Angaben bzw Unterlagen nachzureichen, nämlich a) die Angabe, worauf sich der Antrag bezieht (ORF-Beitrag, Fernsprechentgeltzuschuss, Erneuerbare-Förderkosten), b) einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie c) Unterlagen zur Berechnung des Haushaltseinkommen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine derartigen Nachweise bis zur Bescheiderlassung vorlegte. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde macht geltend, dass die Beschwerdeführerin die Aufforderung der belangten Behörde zur Nachreichung von Unterlagen nicht erhalten habe.
Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger einlangte, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 zweiter Satz Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat daher die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl ua VwGH 29.03.2012, 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14.10.2011, 2009/09/0244).
Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann und der Bestreitung der Zustellung durch den Beschwerdeführer nicht wirksam entgegenzutreten vermochte (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 22 Rz 3), muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde erfolgte somit mangels Verbesserungsauftrages in unzulässiger Weise. Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit –ausweislich § 28 Abs 1, 2 und 5 VwGVG – aufzuheben.
Inwieweit ein verbesserungsfähiger Mangel vorlag, kann bei diesem Ergebnis dahinstehen (vgl dazu VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).
4. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.
Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung vom ORF-Beitrag iSd § 47 ff Fernmeldegebührenordnung vorliegen (zum Umfang ihres Antrages vgl die Beschwerde, die sich nur auf die Befreiung vom ORF-Beitrag bezieht) und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.
5. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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