W192 2293197-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zl. 1342411409/230294661, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. hat der Herkunftsstaat „Liberia“ (und nicht „Indien“) zu lauten.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2023 auf dem Luftweg aus Deutschland nach Österreich überstellt und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er im Herkunftsstaat sieben Jahren eine Grundschule besucht und als Produktmanager gearbeitet habe. Im Herkunftsstaat würden seine Eltern und fünf Geschwister sowie sein Sohn und die Mutter des Sohnes leben.
Er habe den Herkunftsstaat im Mai 2022 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei auf dem Luftweg über Belgien nach Österreich gereist, wo er sich etwa neun Tage lang aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe ein österreichisches Visum bei der Botschaft Dakar in Senegal erhalten und sei in einer Gruppe von 30 Personen über Belgien nach Österreich gereist. Nach einem neuntägigen Aufenthalt in Wien sei er selbstständig nach Italien gefahren. Dort habe er bei einer Frau bleiben müssen, die ihn wie einen Gefangenen gehalten habe. Nachdem er ihr entkommen sei, sei er nach Frankreich und später nach Deutschland gereist.
Im Herkunftsstaat herrsche Armut und Kriminalität und es habe jemand versprochen, ihn nach Italien zu bringen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er dort keine Arbeit und habe Angst vor Hunger und Arbeitslosigkeit. Seine Familie hänge von ihm ab.
Aus einer Eurodac Treffermeldung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 16.08.2022 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.08.2023 berichtigte der Beschwerdeführer seine bei der Erstbefragung genannten Namen und gab weiters an, dass er dabei wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe und diese rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien.
Der Beschwerdeführer sei mit einer Fußball-Nationalmannschaft von Liberia nach Österreich gekommen. Er sei kein Fußballspieler, sei aber dem Team zugeordnet worden, um ausreisen zu können. Sein Ziel sei Italien gewesen, weil eine namentlich bezeichnete Frau, die das Flugticket bezahlt habe, in Italien gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Frau, die immer wieder in Liberia gewesen sei, um Gold zu kaufen, eine Liebesaffäre gehabt. Die Frau habe gewollt, dass der Beschwerdeführer zu ihr nach Italien komme. Die Reise mit der Fußballmannschaft habe als Vorwand gedient und die namentlich bezeichnete Frau habe dem Beschwerdeführer und dem Fußballteam Geld zur Finanzierung der Reise gegeben.
Die Ausreise des Beschwerdeführers sei mit einem für diesen ausgestellten Reisepass erfolgt. Dieser sei dem Beschwerdeführer ebenso wie den anderen Team-Mitgliedern in Österreich abgenommen worden. Die Angehörigen der Fußballmannschaft seien im Juni 2022 wieder aus Österreich ausgereist und der Beschwerdeführer sei nach Italien zur namentlich bezeichneten Frau gefahren. Diese habe ihn an einen entlegenen Ort gebracht und schlecht behandelt und ihm Personen zugeführt, mit denen er gegen Entgelt sexuelle Handlungen ausführen sollte. Deshalb sei der Beschwerdeführer weggelaufen und zunächst nach Frankreich und weiter nach Deutschland gereist, wo er Asyl beantragt habe.
Der Beschwerdeführer habe die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in einem Stadtteil der Hauptstadt in einem Haus gewohnt, das im Besitz seiner Familie sei.
Der Beschwerdeführer sei gesund, wolle jedoch angeben, dass er in Liberia von einer Gruppe von Personen geschlagen worden sei, da er homosexuell sei und davon Narben am Rücken davongetragen habe. Zum Vorhalt seiner Angaben über eine Liebesaffäre mit einer namentlich bezeichneten Frau aus Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bisexuell sei.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat 13 Jahre lang eine Schule besucht und Gelegenheitsarbeiten ausgeübt, indem er am Markt Gemüse, Kleidung oder Schuhe verkauft habe. Außerdem habe er entgeltlich sexuelle Handlungen mit Homosexuellen vorgenommen und dies gemacht, weil er einen Sohn habe und diesen versorgen wollte. Dies sei seiner Familie nicht bekannt gewesen. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sei sehr schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe niemals Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates gehabt, habe aber ein Problem, weil er bisexuell sei. Homosexualität sei in Liberia ein Verbrechen.
Der Beschwerdeführer sei kurz nach der Geburt seines Sohnes aus Liberia ausgereist, der bei seiner Mutter lebe. Der Beschwerdeführer unterstütze diese durch Geldsendungen und sei in telefonischem Kontakt.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise nach Österreich im Mai 2022 keinen Asylantrag gestellt, weil er nach Italien gefahren sei, um mit der namentlich bezeichneten Frau zu leben. Ihm sei erst später gesagt worden, dass man Asyl beantragen könne. Er habe dies in Italien nicht getan, weil er befürchtet habe, der namentlich bezeichneten Frau zu begegnen. In Frankreich habe er nicht bleiben wollen, weil die schwarzen Leute dort alle rauchen (z.B. „Gras“), wobei er nicht mitmachen wolle.
Als Grund seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Oktober 2021 einen namentlich bezeichneten gleichgeschlechtlichen Partner in einem Hotel getroffen habe. Der Partner habe den Beschwerdeführer für sexuelle Dienstleistungen bezahlt. Beim Verlassen des Hotels seien beide von einer Gruppe von Leuten bedrängt und verprügelt worden. Der Beschwerdeführer sei der Gruppe entkommen und habe sich zwei Tage außerhalb der Stadt versteckt und sodann Geld an seine Familie geschickt und den Rest des Geldes verwendet, um in die von der Stadt abgelegene Herkunftsregion seiner Mutter zu reisen. Dort habe er die namentlich bezeichnete Frau aus Italien kennen gelernt. Er sei im Jänner 2022 in die Hauptstadt Monrovia zurückgekehrt, um seine Dokumente vorzubereiten und dann mit der Fußballmannschaft nach Dakar gereist, um das Visum für Österreich zu beantragen. Nach Erhalt des Visums sei er mit dem Fußballteam fünf Tage bis zur Ausreise in Monrovia gewesen.
Nach dem dargestellten Angriff sei der Beschwerdeführer medizinisch behandelt worden, wobei ihm ein Arzt Tabletten gegeben und etwas auf die Wunde aufgetragen habe sowie auch ein Rezept für Tabletten ausgehändigt habe. Er könne keinen Befund vorliegen und sei weder genäht noch in ein Krankenhaus geschickt worden.
Der Beschwerdeführer habe 2019 die erste gleichgeschlechtliche Affäre gehabt. Der Beschwerdeführer habe das erste Mal gleichgeschlechtlichen Sex gehabt, weil er für sich und seine Familie Geld gebraucht habe.
Es habe eine namentlich bezeichnete Person gegeben, mit der der Beschwerdeführer seit November 2020 eine achtmonatige Beziehung geführt habe. Dieser Geschlechtspartner habe den Beschwerdeführer auch einmal Geld gegeben, weil dieser erklärt habe, dass er seinen Bruder bei der Unterstützung seiner Familienangehörigen helfen müsse.
In Österreich habe der Beschwerdeführer Ende April 2023 am Bahnhof Sankt Pölten einen Mann kennengelernt und zwei Wochen Kontakt gehabt, danach habe dieser seine Nummer am Mobiltelefon blockiert.
Auf die Frage, ob sich ein aktueller Wunsch nach einer Beziehung eher auf einen Mann oder eine Frau beziehen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er gern mit einer Frau eine Beziehung führen würde.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat „Indien“ (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und beurteilte die von ihm vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, eine Verfolgung aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Ausrichtung, als nicht glaubhaft. Es sei ihm auch sonst nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann mit schulischer Bildung und Berufserfahrung sei. Er könne seinen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsstaat sei gewährleistet. Gegen die Rückkehrentscheidung würden keine Hinderungsgründe vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.06.2024 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat einer Tätigkeit als Sexarbeiter nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe 2021 mit diesen Aktivitäten begonnen und sein erster namentlich bezeichneter Kunde sei zugleich sein einziger Kunde, aber auch sein Freund gewesen. Der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit diesem Kunden ein Hotel verlassen und beide seien von einer Gruppe von Menschen angegriffen und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer habe entkommen können. Auch sein Haus sei von dieser Gruppe aufgesucht und in Brand gesteckt worden, wobei eine Person getötet und mehrere Menschen verletzt worden seien. In einem über diesen Vorfall existierenden Bericht eines Internetmediums werde explizit auch der Beschwerdeführer genannt. Ein an zwei Stellen des Beschwerdeschriftsatzes enthaltener Link zu diesem angeblichen Bericht verweist auf eine nicht existente Website. Zufolge der Darstellung im Beschwerdeschreiben sei aus diesem Bericht ersichtlich, dass eine Gruppe von Schwulenhassern in Monrovia ein Haus in Brand gesetzt habe, wobei eine Person getötet und mehrere Menschen verletzt worden seien. Der Vorfall habe sich am 24.09.2022 ereignet und die Schwulenhasser-Gruppe habe aus ca. zehn Männern bestanden, denen zu Ohren gekommen sei, dass ein Verwandter von ihnen homosexuell sei.
Der Beschwerdeführer sei Opfer der liberianischen Gesetzgebung und der Gesellschaft, die Jagd auf Homosexuelle mache. Es wurde auf Länderberichte über die Strafbarkeit gleichgeschlechtlicher Aktivitäten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie über Übergriffe und Belästigungen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei homosexuell oder fühle sich zumindest sexuell stärker zu Männern als Frauen hingezogen, was zweifelsfrei ausreichend sei, um in Liberia strafbar zu sein. Er sei auch Opfer einer Menschenhändlerin geworden, die ihn von Liberia nach Europa geschleust habe, und ihn als Sexarbeiter im homosexuellen Milieu auszubeuten.
Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Liberia wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Männer Verfolgung drohen und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Mit Note vom 16.07.2024 übermittelte die österreichische Botschaft Dakar dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen Kopien des dortigen Verwaltungsaktes betreffend die Erteilung eines Visums an den Beschwerdeführer.
5. Am 11.04.2025 fand vor dem BVwG unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen sowie zu seinen Ausreisegründen befragt wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia; seine Identität steht fest. Er ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat bis 2016 die Grundschule besucht und danach als Händler auf Märkten gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Im Herkunftsstaat leben die Mutter und fünf Brüder des Beschwerdeführers sowie ein Sohn des Beschwerdeführers und die Mutter dieses Kindes. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat, wobei ihn ein älterer Bruder durch die Übermittlung im Verfahren vorgelegter Dokumente unterstützt hat.
Der Beschwerdeführer wurde gegen Bestechung in das Betreuerteam des U 17-Fußballnationalteams von Liberia eingeschleust und es wurde ihm auf Grundlage einer Einladung dieses Nationalteams zu einem Fußball-Jugendturnier in Österreich im Juni 2022 durch die österreichische Botschaft Dakar am 08.06.2022 in einen am 20.04.2021 mit Gültigkeit bis 20.04.2023 ausgestellten liberianischen Dienstpass ein österreichisches Visum für die einmalige Einreise mit zehntägigen Gültigkeitsdauer innerhalb des Zeitraumes vom 21.06.2022 bis 14.07.2022 erteilt. Der Beschwerdeführer reiste damit nach Österreich und danach nach eigenen Angaben über Italien und Frankreich nach Deutschland und stellte in Deutschland am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde aus Deutschland am 07.02.2023 nach Österreich überstellt und stellte hier den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige bzw. familienähnliche Bindungen noch sonstige intensive soziale Kontakte. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers:
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Sexarbeiter gegen Entgelt gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen hat. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung geführt hat. Die vom Beschwerdeführer vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Verfolgungsbehauptungen, wonach dieser im Herkunftsstaat im Oktober 2021 wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen misshandelt worden sei, sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat geschlechtliche Beziehungen mit Frauen, insbesondere der Mutter seines minderjährigen Sohnes sowie einer namentlich bezeichneten italienischen Staatsangehörigen geführt.
Der Beschwerdeführer war wegen seiner sexuellen Ausrichtung im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen der Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer war in Herkunftsstaat keinerlei gewaltsamen Übergriffen von privater Seite wegen seiner sexuellen Ausrichtung ausgesetzt.
Es ist vor dem Hintergrund der Situation in seinem Herkunftsstaat nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfolgung wegen seiner sexuellen Ausrichtung rechnen muss. Ebenso ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Übergriffe von privater Seite befürchten müsse, vor denen er keinen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könne.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von privater oder staatlicher Seite bedroht.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um seine wirtschaftliche Situation durch Erwerbstätigkeit in Europa zu verbessern.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle der Rückkehr keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1.1. Länderinformation der Staatendokumentation zu Liberia, Kurzinformation vom 25.04.2024 (Aktualisierung ausgewählter Kapitel):
Politische Lage
Seit dem Ende des zweiten Bürgerkriegs im Jahr 2003 herrschen in Liberia zwei Jahrzehnte lang Frieden und Stabilität. Das Land hat erhebliche Fortschritte beim Wiederaufbau der Regierungskapazitäten, bei der Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und bei der Gewährleistung der politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten seiner Bürger gemacht. Liberia erlebte 2017 den ersten friedlichen Machtwechsel seit Jahrzehnten, und die Wahlen 2023 waren besonders von Wettbewerb geprägt. Korruption, Straflosigkeit und Gewalt gegen Frauen sind jedoch nach wie vor ein großes Problem (FH 2024).
Am 10.10.2023 führte Liberia Präsidentschafts- und Parlamentswahlen durch, die von Beobachter als frei, fair und weitgehend friedlich bezeichnet wurden (USDOS 22.4.2024).
Der Präsidentschaftswahlkampf drehte sich um die Vorwürfe, dass Weah Korruption in Regierungskreisen duldete und es versäumte, für Arbeitsplätze und Entwicklung zu sorgen, obwohl sich die Wirtschaft des Landes nach der Pandemie erholt hatte (NYT 15.11.2023). Insgesamt traten 20 Kandidatinnen und Kandidaten zu den - Präsidentschaftswahlen an. Die Wahlkommission hat bis zum 25.10.2023 Zeit, die endgültigen Ergebnisse der Wahlen bekannt zu geben. Nach Angaben des Leiters der EU-Wahlbeobachtungsmission haben amtierende Politikerinnen und Politiker staatliche Finanzmittel für ihre Wahlkampagnen ausgegeben. Dies sei ein Verstoß gegen die Regeln des liberianischen Wahlgesetzes. Weder Präsident George Weah noch andere amtierende Politiker haben sich zu diesem Vorwurf geäußert (BAMF 31.12.2023).
Die Wahl war das knappste Präsidentschaftsrennen in Liberia seit dem Ende des Bürgerkriegs vor zwei Jahrzehnten; keiner der beiden führenden Kandidaten erhielt mehr als 50 % der Stimmen (BAMF 31.12.2023).
Die erste Wahlrunde am 10. Oktober 2023 hatte Präsident George Weah, von der regierenden Coalition for Democratic Change (CDC) hauchdünn mit 43,83 % der Stimmen vor seinem sein Hauptkonkurrent Joseph Boakai, ehemaliger Vizepräsident und Kandidat der oppositionellen Unity Party (UP), mit 43,44 % gewonnen (tagesschau 18.11.2023; vgl. BAMF 31.12.2023, Reuters 25.10.2023). Die Vorsitzende der Nationalen Wahlkommission (NEC) hat Medienberichten zufolge am 18.10.2023 bekannt gegeben, dass mindestens acht Wahlhelfende wegen ihrer mutmaßlichen Beteiligung an Wahlbetrug festgenommen wurden und sich drei in Polizeigewahrsam befänden. Die versuchten Wahlverfälschungen wurden korrigiert und das Ergebnis der Wahlen wurde nicht beeinflusst (BAMF 31.12.2023). Es hat eine Rekordbeteiligung von 78,86 % der rund 2,4 Millionen registrierten Wähler gegeben (Reuters 25.10.2023).
Die liberianische Wahlkommission hat eine Stichwahl für die Präsidentschaftswahlen für den 14.11.2023 angesetzt, nachdem die Ergebnisse gezeigt hatten, dass die beiden Spitzenkandidaten nicht genügend Stimmen
erhalten hatten (Reuters 25.10.2023).
Die Stichwahl fand am 14.11.2023 statt (tagesschau 18.11.2023; BAMF 31.12.2023). Der ehemalige Vizepräsident und Kandidat der oppositionellen Unity Party (UP) Joseph Boakai gewann die Stichwahl am 14.11.2023 mit 50,64 % der Stimmen (USDOS 22.4.2024; vgl. tagesschau 18.11.2023, FH 2024). Dies ist das erste Mal seit Anfang 1900, dass ein amtierender Präsident von Liberia nach einer Amtszeit nicht wiedergewählt wurde (NYT 17.11.2023).
Weah strebte eine zweite Amtszeit als Präsident an, nachdem er sich bei der vergangenen Wahl im Jahr 2017 mit 61,5 % der Stimmen in der Stichwahl gegen Boakai, mit 38,5 % der Stimmen, durchsetzen konnte (BAMF 31.12.2023).
Neben den wirtschaftlichen Problemen bewegen vor allem Korruption und die schleppende Aufarbeitung der Verbrechen der zwei Bürgerkriege viele Menschen im Land (BAMF 31.12.2023). Von 1989 bis 2003 wurde Liberia von Bürgerkriegen heimgesucht, die rund 250 000 Menschenleben forderten (NYT 15.11.2023), sowie von einer Ebola-Epidemie zwischen 2013 und 2016, der Tausende zum Opfer fielen (Reuters 25.10.2023).
Weah, der mit mehreren Korruptionsskandalen in Verbindung gebracht wurde, hatte versprochen, ein Sondergericht für Kriegsverbrechen einzurichten, tat dies bislang jedoch nicht. Herausforderer Boakai von der Partei für Einheit (UP) versprach neue Arbeitsplätze und Investitionen in die Infrastruktur (BAMF 31.12.2023). Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2023, die zeitgleich mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen stattfanden, wurde die Koalition für den demokratischen Wandel (CDC) des damaligen Präsidenten Weah die stärkste Partei im Unterhaus und gewann die Mehrzahl der umstrittenen Senatssitze (FH 2024).
Sicherheitslage
Liberia gilt auch nach dem Abzug der UN-Friedentruppen 2018 als politisch relativ stabil (BMEIA 14.3.2024). Die Sicherheitslage in Liberia ist zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil (AA 10.4.2024). Das UN-Menschenrechtsbüro zeigt sich Angaben von Medienberichten vom 4.10.2023 zufolge besorgt über gemeldete gewaltsame Zusammenstöße am 29.9.2023 zwischen Anhängern der oppositionellen Unity Party (UP) und der regierenden Coalition for Democratic Change (CDC) in der nordwestlichen Region Lofa im Vorfeld der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen. Mindestens zwei Personen wurden getötet, rund 20 Personen verletzt. Auch in den Bezirken Nimba, Montserrado und Grand Cape Mount ist es zu Gewaltausbrüchen gekommen (BAMF 31.12.2023).
Ein unbekanntes Fahrzeug ist am 20.11.2023 in eine Menschenmenge vor dem Hauptquartier der Unity Party (UP) in Monrovia gerast und hat dabei mindestens drei Personen getötet. Die versammelten Anhängerinnen und Anhänger der UP hatten den Sieg ihres Spitzenkandidaten Joseph Boakai bei den Präsidentschaftswahlen gefeiert. Medienberichten zufolge sind rund 25 weitere Personen bei dem Vorfall verletzt worden. Der Autofahrer sei nach der Tat geflüchtet. Boakai kündigte am 21.11.23 die Absage weiterer Siegesfeiern der UP an (BAMF 31.12.2023).
Die Kriminalitätsrate ist weit verbreitet (BMEIA 14.3.2024) und hoch. Sie nimmt vor allem in der Hauptstadt Monrovia weiter zu. Bei Einbrüchen, Überfällen, Taschen-, Entreiss- und Autodiebstählen wird häufig Waffengewalt angewendet. Auch Vergewaltigungen werden immer wieder gemeldet (EDA 27.11.2023; vgl. BMEIA 14.3.2024). Die Kriminalität ist nicht nur in Monrovia hoch, sondern in geringerem Maße auch in anderen Städten Liberias (AA 10.4.2024). In der Hauptstadt kommt es, vor allem in den Stadtteilen West Point, Somalia Drive und Red Light, wie auch auf den großen Märkten Omega und Douala Market zu Überfällen (FD 15.2.2024).
Terrorismus spielt bislang in Liberia keine Rolle (AA 10.4.2024). Angesichts des regionalen Kontexts kann das Terrorismusrisiko in Liberia nicht ausgeschlossen werden (FD 15.2.2024; vgl. EDA 27.11.2024). Die Sicherheitslage in den Grenzregionen zu Côte d'Ivoire und Sierra Leone ist weiterhin instabil, vor allem die Bezirke (Counties) Nimba, Grand Gedeh, River Gee und Maryland (FD 15.2.2024; vgl. EDA 27.11.2023). In den Grenzgebieten kommt es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppierungen (EDA 27.11.2024).
In ländlichen Gebieten kann es zu Gewalt infolge von Streitigkeiten über Territorien oder die Ausbeutung von
Ressourcen (Bergbau, Forstwirtschaft usw.) kommen (FD 15.2.2024).
Rückkehrinformationen
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 22.4.2023).
Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen gefährdeten Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 22.4.2023).
1.4.1.2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Liberia Gesamtaktualisierung am 09.06.2022:
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022), die jedoch durch Korruption, Rückstände und finanzielle Engpässe behindert wird (FH 28.2.2022). Die Regierung der Ex-Präsidentin Ellen Johnson Sirleaf hat die Bürgerrechte in Liberia gestärkt. Das Justizsystem ist jedoch dysfunktional und Rechtsmittel gegen Handlungen des Staates oder seiner Beamten einzulegen, hat oft keine Wirkung. Die Korruption von Richtern und Geschworenen, auch in Gerichtsverfahren, stellt ein großes Hindernis für faire und transparente Verfahren dar (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Richter bleiben weiterhin bestechlich und trotz Bemühungen seitens der Regierung ist Korruption immer noch ein verbreitetes Problem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Die ungleiche Anwendung des Rechts und die ungleiche Verteilung von Personal und Ressourcen bleiben Probleme im gesamten Rechtssystem (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Es gibt nur wenige Sitzungstage und die Abwesenheit des Justizpersonals führt häufig zu Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen. Die Kosten für den Zugang zur Justiz sind hoch, vor allem für die Landbevölkerung. Nur wenige Anwälte sind außerhalb von Monrovia ansässig und eine rechtliche Vertretung ist für die meisten Liberianer unerschwinglich (BS 23.2.2022).
Einige Justizbeamte und Staatsanwälte scheinen unter Druck zu stehen und der Ausgang mancher Verfahren war vorherbestimmt, insbesondere wenn die Angeklagten politische Verbindungen haben oder gesellschaftlich prominent sind. Berichten zufolge gab es auch weit verbreitete Korruption im Justizwesen in Form von Bestechung und Erpressung, wenn günstige Entscheidungen erkauft wurden, oder in Form von direkter Einflussnahme der Regierung auf gerichtliche Entscheidungen (USDOS 12.4.2022).
Die Justiz und die Sicherheitsbehörden sind nach wie vor nicht in der Lage, Straftäter festzunehmen, zu inhaftieren und vor Gericht zu stellen. Der Mangel an Sicherheit ist einerseits besorgniserregend, andererseits ist die Kriminalitätsrate im regionalen Vergleich nicht hoch (BS 23.2.2022).
Sicherheitsbehörden
Die liberianische Nationalpolizei (LNP - Liberia National Police) sorgt für die innere Sicherheit und wird dabei von der Liberia Drug Enforcement Agency und anderen zivilen Sicherheitskräften unterstützt. Die liberianischen Streitkräfte (Armed Forces Liberia) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, wenn sie dazu aufgefordert werden (USDOS 12.4.2022). Die Armed Forces of Liberia (AFL) sind schlecht ausgerüstet und wurden 2005 aufgelöst; seit 2019 befindet sie sich wieder im Aufbau (CIA 20.5.2022). Die Liberia National Police und die Liberia Drug Enforcement Agency unterstehen dem Justizministerium (USDOS 21.4.2022; vgl. CIA 20.5.2022), während die liberianischen Streitkräfte dem Verteidigungsministerium unterstehen. Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Glaubwürdigen Berichten zufolge haben Angehörige der Sicherheitskräfte einige Missbräuche begangen (USDOS 12.4.2022).
Nach dem Friedensabkommen von 2003 sorgte die Mission der Vereinten Nationen in Liberia (UNMIL) für die Sicherheit und übertrug die Zuständigkeiten sukzessive an staatliche Stellen in Liberia. Im März 2018 zog sich die UNMIL schließlich aus Liberia zurück und übergab die Verantwortung für die Sicherheit vollständig an die Regierung des Landes (BS 23.2.2022). Die Sicherheit hat sich seit Beendigung des Krieges im Jahr 2003 deutlich verbessert. Allerdings halten die Bürger die Polizei immer noch für korrupt und den Sicherheitsbehörden fehlen die finanziellen Mittel, um die Bürger wirksam vor Gewalt zu schützen (FH 28.2.2022).
Straffreiheit stellt ein Problem bei den Sicherheitskräften dar. Sowohl in ihrem Bericht vom August 2021 als auch in ihrem Bericht vom Dezember 2021 stellte die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission fest, dass die Polizei und andere Sicherheitsbeamte Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden, sowie Personen, die um Polizeischutz nachsuchten, misshandelt, belästigt und eingeschüchtert wurden. Vorwürfe der Belästigung oder des Missbrauchs durch die Polizei wurden an die Professional Standards Division der LNP oder eine entsprechende Stelle weitergeleitet. Ein ziviles Beschwerdeprüfungsgremium, dem auch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen angehören, ist gesetzlich befugt, Beschwerden gegen die liberianische Nationalpolizei und die liberianische Einwanderungsbehörde zu prüfen, und hat dies regelmäßig getan (USDOS 12.4.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Das Strafgesetzbuch sieht strafrechtliche Sanktionen für die übermäßige Anwendung von Gewalt durch Vollzugsbeamte vor und regelt die zulässige Anwendung von Gewalt während der Festnahme oder bei der Verhinderung der Flucht eines Gefangenen aus der Haft (USDOS 12.4.2022). Die Haftbedingungen sind sehr schlecht und Häftlinge und Gefangene berichten weiterhin von Misshandlungen und Übergriffen durch Vollzugsbeamte und Gefängniswärter (FH 28.2.2022).
Berichten zufolge, kommt es zu Misshandlungen, Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbehörden, von inhaftierten Personen und jenen, die Schutz suchen. Im April 2021 entließ die Liberia Drug Enforcement Agency einen Beamten, der auf einem Facebook-Video vom 25.3.2021 zu sehen war, wie er einen mutmaßlichen Drogendealer würgte und sich auf seinen Kopf kniete, während er und andere Beamte versuchten, den Mann zu verhaften und ihm Handschellen anzulegen. Die Behörden teilten mit, dass der stellvertretende Einsatzleiter entlassen wurde (USDOS 12.4.2022). Im Juni 2021 wurden Journalisten von Polizeibeamten körperlich angegriffen, weil sie auf einem öffentlichen Platz fotografierten. Bereits während der Senatswahlen im Dezember 2020, wurden Journalisten belästigt, bedroht und angegriffen (FH 28.2.2022).
Anwohner, vor allem in Monrovia und Umgebung, berichteten von körperlichen Misshandlungen durch Polizeibeamte, die die COVID-19-Beschränkungen und Maskenmandate durchsetzten. Es wurde von Schlägen mit Stöcken, Zwang zu unbequemen Positionen und weiteren grausamen Behandlungen berichtet. Die LNP verteidigte ihre COVID-19-Maßnahmen und verwarnte die Beamten davor, die Beschränkungen zu missbrauchen oder die Öffentlichkeit zu erpressen, und forderte die Öffentlichkeit auf, Misshandlungen zu melden (USDOS 12.4.2022).
Korruption
In Liberia ist die Korruption endemisch (BS 23.2.2022). Korruption bleibt ein verbreitetes Problem innerhalb der Regierung (USDOS 12.4.2022) und ist auf allen Ebenen der Verwaltung zu finden (BS 23.2.2022). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte. Laut Transparency International „Corruption Perception Index“ 2021 nimmt Liberia Platz 136 von 180 Staaten ein (TI 25.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtlichen Sanktionen für offizielle Korruption vor, bzw. für wirtschaftliche Sabotage, Misswirtschaft, Bestechung und andere korruptionsbezogene Handlungen, aber die Regierung setzt dieses Gesetz nicht wirksam um. Korruption auf allen Regierungsebenen untergräbt weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in staatliche Institutionen. Die geringe Rechenschaftspflicht der Justiz verschärft die offizielle Korruption und trägt zu einer Kultur der Straflosigkeit bei. Beamte verübten häufig ungestraft korrupte Praktiken und die Regierung hat Beamte wegen angeblicher Korruption entlassen oder in einigen Fällen suspendiert (USDOS 12.4.2022).
Justiz und Richter werden beeinflusst und in Korruption verwickelt (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Korruption der Polizei bleibt ebenfalls ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Korrupte Praktiken üben starken Einfluss auf die Entscheidungen von Justiz und Parlament und machen die Institutionen teilweise dysfunktional; so ordnet die Kultur der Korruption das politische Handeln meist den privaten Interessen unter. Auch der zivilgesellschaftliche Sektor ist anfällig für Korruption (BS 23.2.2022).
Das Mandat der liberianischen Antikorruptionskommission (Liberia Anti-Corruption Commission, LACC) besteht darin, Korruptionsfälle unter Amtsträgern zu verhindern, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diese Institution wird jedoch schwach gehalten (BS 23.2022), es fehlt an Ressourcen, politischer Unabhängigkeit und Kapazitäten, um effektiv zu arbeiten (FH 28.2.2022). Das Korruptionsniveau bleibt hoch und rechtliche Konsequenzen für korrupte Praktiken sind eine Ausnahme (BS 23.2.2022).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage hat sich seit Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert, in vielen Bereichen bestehen aber weiterhin große Defizite (AA 3.5.2021).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen zählen glaubwürdige Berichte über: willkürliche Tötungen durch die Polizei; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Polizei; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Einschüchterung und Einschüchterung von Journalisten, die zu Selbstzensur führen, und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; schwerwiegende Korruption durch die Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung sowie Genitalverstümmelung und -beschneidung bei Frauen; Menschenhandel; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegenüber lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender, queeren und intersexuellen Personen; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen; und die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Personen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, werden weiterhin nicht bestraft. Die Regierung unternimmt vereinzelte, aber begrenzt Versuche, gegen Beamte, die aktueller Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen. Die Korruption in der Regierung bleibt weiterhin ungestraft (USDOS 12.4.2022).
Die unabhängige nationale Kommission für Menschenrechte (Independent National Commission on Human Rights – INCHR) hat den Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und Anhörungen durchzuführen, Änderungen von Gesetzen, Politiken, Verwaltungspraktiken und Vorschriften vorzuschlagen und die Regierung bei der Umsetzung nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards zu beraten. Die Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission behauptete jedoch öffentlich, sie werde von der Regierung nur unzureichend unterstützt und sei daher kaum in der Lage, ihr Mandat zu erfüllen (USDOS 12.4.2022).
In der Verfassung ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wenn auch mit einigen inoffiziellen Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022).
Privatpersonen können die Regierung im Allgemeinen öffentlich oder privat kritisieren, allerdings schränkt die Regierung dieses Recht mit Hilfe von Verleumdungs- und Beleidigungsgesetzen ein, und Selbstzensur bleibt weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Einige Medien vermeiden Kritik an Regierungsbeamten, da sie nicht nur rechtliche Sanktionen befürchten sondern auch den Verlust staatlicher Werbeeinnahmen, die nach Angaben der Press Union of Liberia die größte Einnahmequelle darstellen. Andere Medien vermeiden es, heikle Menschenrechtsfragen wie die Genitalverstümmelung von Frauen anzusprechen. Gerichtsurteile gegen Journalisten sind manchmal mit exorbitanten Geldstrafen verbunden (USDOS 12.4.2022). Einzelne politische Eliten haben versucht, Journalisten einzuschüchtern. Die Bestechung von Medienmitarbeitern ist weit verbreitet und die Integrität von Journalisten wird häufig angezweifelt (BS 23.2.2022).
Im März 2019 entkriminalisierte die Regierung die Verleumdung und liberalisierte die Bestimmungen zur Volksverhetzung, wodurch die Rechtsgrundlage für eine freie Medienberichterstattung erheblich gestärkt wurde (BS 23.2.2022). Unabhängige Medien sind somit aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck. Laut Angaben der Press Union of Liberia wurden Zivilklagen oder deren Androhung im Zusammenhang mit Verleumdung, übler Nachrede und Diffamierung manchmal dazu benutzt, die Meinungsfreiheit einzuschränken und die Presse einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Zuge der Berichterstattung über die Senatswahlen im Dezember 2020 wurden Journalisten belästigt, bedroht und angegriffen. Im Juni 2021 wurden Journalisten von Polizeibeamten körperlich angegriffen, weil sie in einem öffentlichen Areal fotografierten (FH 28.2.2022).
Die Press Union of Liberia äußerte sich auch besorgt darüber, dass Medien, die sich direkt im Besitz von Politikern und Regierungsbeamten befinden, die Medien in Privatbesitz verdrängen, und sprach sich für ein Gesetz aus, das den Besitz von Medien durch Beamte verbietet (USDOS 12.4.2022).
Presseverbände berichteten, dass Regierungsbeamte gelegentlich Eigentümer von Zeitungen und Radiosendern sowie einzelne Journalisten wegen ihrer politischen Ansichten und ihrer Berichterstattung schikanieren (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Investigative Berichterstattung kann dazu führen, dass Medienhäuser vor Gericht geladen werden (FH 28.2.2022).
Sexuelle Minderheiten
Das Gesetz verbietet einvernehmlichen, gleichgeschlechtliche, sexuelle Aktivitäten. "Freiwillige Sodomie" ist ein Vergehen und wird mit bis zu einem Jahr Haft bestraft (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 9.5.2022). Es kommt weiterhin zu Übergriffen, Belästigungen und Hassreden durch Gemeindemitglieder; allerdings soll die Polizei etwas besser auf die Anliegen von LGBTI Personen reagieren (USDOS 12.4.2022). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden gesellschaftlich nicht akzeptiert, auch wenn in jüngster Zeit keine Fälle einer tatsächlichen strafrechtlichen Verfolgung bekannt wurden (AA 9.5.2022).
LGBTI-Personen sind mit sozialer Stigmatisierung und der Androhung von Gewalt konfrontiert (FH 28.2.2022). Opfer zeigen Verbrechen bei der Polizei nicht an, aus Angst, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Vergewaltigung stigmatisiert zu werden und befürchteten, festgenommen oder misshandelt zu werden. Die Beamten der Abteilung für Gemeinschaftsdienste der Polizei stellten fest, dass sich die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bei Straftaten gegen LGBTI-Personen dank mehrerer Schulungen verbessert hat. Ferner kommt es auch zu Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung und Bildung (USDOS 12.4.2022).
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Koordinator, der Minderheitengruppen, einschließlich LGBTI-Personen, beim Zugang zu medizinischer Versorgung und polizeilicher Hilfestellung unterstützt. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft wenden sich meist an ausgebildete Schutzbeamte, um in Fällen von Belästigung und Gewalt einzugreifen (USDOS 12.4.2022).
Einflussreiche Persönlichkeiten wie Regierungsbeamte sowie traditionelle und religiöse Führer gaben öffentlich homo- und transphobe Äußerungen ab (USDOS 12.4.2022); und auch Präsident Weah unterstützt die gleichgeschlechtliche Ehe nicht (FH 28.2.2022).
Die gesellschaftliche Stigmatisierung von LGBTI-Personen hält sie davon ab, für ihre Rechte einzutreten; und Menschenrechtsgruppen, die sich auf LGBTI-Themen konzentrieren, neigen dazu, sich zurückzuhalten, da sie Vergeltungsmaßnahmen für ihre Arbeit befürchten (FH 28.2.2022).
Grundversorgung und Wirtschaft
Trotz Fortschritten in vielen Bereichen zählt das Land zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt (Human Development Index 2020 Rang 175) und bleibt 18 Jahre nach Ende des Bürgerkriegs politisch und wirtschaftlich fragil. Auch die Folgen der einjährigen Ebola-Epidemie 2014/2015 belasten das Land weiterhin. Die wirtschaftliche Lage bleibt angespannt. Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2020 -3 % (2019 -2,5%), die Inflation belief sich auf 11,9 % (2019: 27%; IWF). Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie stellen auch für Liberia eine große Herausforderung dar (AA 3.5.2021).
Liberia gehört weltweit zu den zehn ärmsten Länder der Welt, mit einem hohen Maß an Korruption und einer minimalen Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (BS 23.2.2022). Liberia hat große Vorkommen an Eisenerz. Dieses stellt das wichtigste Exportprodukt dar, gefolgt Kautschuk, Gold, Holz und Kakao. Hinter Panama hat Liberia das zweitgrößte Schiffsregister weltweit. Die Einnahmen spielen aber eine untergeordnete Rolle. Bei 4,7 Millionen Einwohnern kommt Liberia aber nur auf ein BIP pro Kopf von rund 700 US-Dollar (WKO 2022).
Mit einer geringen Kaufkraft ist die Wirtschaft klein. Ein hohes Bevölkerungswachstum von 2,4 % (2019) lenkt die Ressourcen eher in Richtung Konsum als in Richtung Investitionen und übt gleichzeitig einen hohen Druck auf den Arbeitsmarkt aus. Aufgrund der schlecht entwickelten Infrastruktur stoßen die Kleinbauern beim Zugang zu den Märkten auf zahlreiche Hindernisse. Die Wirtschaft wird von drei Exportgütern Gold, Eisenerz und Kautschuk dominiert, wobei die Gesamtproduktion schwach und die Aussichten auf eine Ausweitung gering sind (BS 23.2.2022).
Ferner waren im Berichtzeitraum die Auswirkungen der Corona Pandemie noch minimal, jedoch werden die wirtschaftlichen Auswirkungen zu spüren sein, entweder durch die Beschränkungen und/oder die geringere Nachfrage nach Exportgütern aus Liberia infolge der weltweiten Wirtschaftskrise (BS 23.2.2022).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung entspricht nicht europäischem Standard (BMEIA 9.5.2022), da sie vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch ist. Die ärztliche Versorgung auch in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. AMI Liberia bietet eine gute Notfallversorgung in Monrovia und Zugang zur Evakuierung auf dem Land- und Luftweg innerhalb Westafrikas (AA 9.5.2022). Das öffentliche Gesundheitswesen ist nur sehr eingeschränkt vorhanden und wurde von der Ebola-Epidemie 2014/2015 stark in Mitleidenschaft gezogen (BMEIA 9.5.2022; vgl. AA 9.5.2022). Die medizinische Versorgung ist schlecht und außerhalb der Hauptstadt Monrovia praktisch nicht vorhanden. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie. Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (EDA 9.5.2022).
Notfalloperationen können in einigen Krankenhäusern durchgeführt werden (z. B. Firestone Hospital, Hope for Women Hospital, St. Joseph’s Catholic Hospital, John F. Kennedy Memorial Hospital – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr). Allerdings führen nur wenige Apotheken ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u. a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 9.5.2022).
1.4.2. USDOS: 2023 Country Report on Human Rights Practices: Liberia
ACTS OF VIOLENCE, CRIMINALIZATION, AND OTHER ABUSES BASED ON SEXUAL ORIENTATION, GENDER IDENTITY OR EXPRESSION, OR SEX CHARACTERISTICS
Criminalization: The law prohibited consensual same-sex sexual conduct. “Voluntary sodomy” was a misdemeanor under criminal law with a penalty of up to one year’s imprisonment. The government enforced the law.
According to the INCHR, on January 12, the LNP charged two assault victims perceived to be LGBTQI+ with sodomy instead of investigating allegations of assault perpetrated against them by residents of Paynesville City.
Violence and Harassment: LGBTQI+ persons recorded instances of assault, harassment, and hate speech. LGBTQI+ crime victims were sometimes afraid to report such crimes, as well as cases of sexual and gender-based violence, to police due to social stigma surrounding sexual orientation and rape, in general, as well as fear police would detain or abuse them because of their sexual orientation or gender identity or expression.
The LNP’s Community Services Section claimed improvements in obtaining redress for crimes committed against LGBTQI+ persons were a result of human rights training. Police sometimes ignored complaints by LGBTQI+ persons, but activists noted improvements in treatment and protection after officers underwent training.
Discrimination: The law did not prohibit discrimination by state or nonstate actors based on sexual orientation, gender identity or expression, or sex characteristics. The law did not recognize LGBTQI+ couples or their families nor grant them rights equal to the rights of other persons.
Antidiscrimination and equality laws existed, but the government failed to enforce them.
LGBTQI+ persons faced discrimination in access to education, employment, health care, and housing.
There were media and civil society reports of harassment of persons based on their real or perceived sexual orientation, gender identity or expression, with some newspapers targeting the LGBTQI+ community. Anti-LGBTQI+ hate speech was a persistent problem. Influential figures, such as government officials and traditional and religious leaders, made public homophobic and transphobic statements. The INCHR reported politicians and traditional leaders who referred to LGBTQI+ persons as “deviants influenced by foreign governments” fueled homophobia in the country.
During the campaign period preceding the country’s national elections during the year, several candidates were openly hostile towards LGBTQI+ persons, leaving them feeling targeted in the electoral process.
Availability of Legal Gender Recognition: Legal gender recognition was not available.
Involuntary or Coercive Medical or Psychological Practices: There were no known reports of involuntary or coercive medical or psychological practices specifically targeting LGBTQI+ individuals.
Restrictions of Freedom of Expression, Association, or Peaceful Assembly: There were no legal restrictions on those speaking out on LGBTQI+ topics or on the ability of LGBTQI+ organizations to register or convene events, but few engaged in these permissible activities due to fear of verbal or physical abuse. Anti-LGBTQI+ sentiment was a regular part of political, social, and religious discourse.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers wurde im Verfahren zur Erteilung eines Visums bei der österreichischen Botschaft in Dakar anhand des für ihn ausgestellten liberianischen Dienstpasses festgestellt. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf dessen in wesentlichen dazu übereinstimmenden Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen über die Umstände, die zur Erteilung eines Visums an den Beschwerdeführer geführt haben, ergeben sich aus dessen dazu getätigten Angaben im Verfahren, welche in Einklang mit dem Inhalt des vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Verwaltungsaktes der österreichischen Botschaft Dakar über das Visumverfahren standen. Die erstmalige Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ergibt sich aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt der österreichischen Botschaft Dakar, aus welchem auch ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit dem liberianischen Fußballteam aus Österreich ausgereist ist. Die Stellung des Asylantrages in Deutschland ist durch eine Eurodac-Treffermeldung dokumentiert, ebenso durch die erfolgte Rücküberstellungen des Beschwerdeführers aus Deutschland nach Österreich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige bzw. familienähnlichen Bindungen noch über sonstige intensive soziale Kontakte verfügt sowie der Umstand, dass er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig ist und Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem Betreuungsinformationssystem. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Sein derzeitiger Gesundheitszustand ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass im Verfahren keine Belege über bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt wurden.
2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat verlassen, um seine wirtschaftliche Situation durch Erwerbstätigkeit in Europa zu verbessern. Dies ergibt sich bereits deutlich aus den Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe seiner Ausreise im Rahmen der Erstbefragungen am 07.02.2023. Er hat damals ausgeführt, dass er wegen in Herkunftsstaat herrschender Armut und Kriminalität das Land verlassen habe und als Rückkehrbefürchtung Angst vor Hunger und Arbeitslosigkeit genannt (AS 12). Ebenso brachte er bei der Erstbefragung vor, dass der in Europa nach Italien kommen wollte, um dort Geld zu verdienen (AS 14). Der Beschwerdeführer machte keinerlei Angaben über eine erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebrachte Bedrohung durch eine homophobe Gruppierung oder etwaige befürchtete staatliche Sanktionen wegen einer gleichgeschlechtlichen Ausrichtung. Wäre eine derartige Bedrohungssituation tatsächlich gegeben, so hätte er darüber bereits im Rahmen der Erstbefragung Angaben getätigt.
Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen sein sollte, eine solche Bedrohungssituation darzustellen. Er hat eingangs der Erstbefragung angegeben, dass er durch keine Krankheiten daran gehindert sei, der Einvernahme zu folgen und dass er keine Medikamente benötige. Er war bereits etwa acht Monate vor der Erstbefragung auf dem Luftweg aus dem Herkunftsstaat ausgereist und wurde vor der Erstbefragung ebenfalls auf dem Luftweg aus Deutschland nach Österreich überstellt, sodass er auch nicht durch Strapazen einer illegalen Einreise geschwächt und daran gehindert gewesen sei, entsprechende Angaben zu tätigen. Der Beschwerdeführer ist eingangs der Erstbefragung auch aufgefordert worden, wahre und vollständige Angaben zu tätigen und er hat auch im weiteren Verfahren keinerlei Angaben darüber gemacht, dass ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte.
Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Der Beschwerdeführer vermochte auch im weiteren keine Erklärung für diese unterschiedlichen Angaben zu den Fluchtgründen anzubieten. Seine Behauptung gegenüber dem BFA, man habe ihn bei der Erstbefragung nur befragt, warum er nach Italien gefahren sei (AS 103) ist unzutreffend, da er bei der Erstbefragung ausdrücklich nach Gründen der Ausreise und etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf den Herkunftsstaat befragt wurde (AS 16).
Die vom Beschwerdeführer erstmals im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.08.2023 aufgestellten Behauptungen, dass er wegen einer homosexuellen Ausrichtung im Herkunftsstaat gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei und diesen deshalb verlassen habe, sind auch deshalb nicht glaubhaft, da er die behauptete Manifestation seiner homosexuellen Ausrichtung im Verfahren mehrfach widersprüchlich dargestellt hat und überdies auch offenkundig inhaltlich unrichtige Dokumente als Beleg angeboten hat.
Der Beschwerdeführer hat zunächst bei der Einvernahme am 10.08.2023 behauptet, dass er seit 2019 gegen Bezahlung gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen vorgenommen habe, weil er für sich und seine Familie Geld gebraucht habe. Daneben habe er ab November 2020 eine achtmonatige Beziehung zu einem namentlich bezeichneten gleichgeschlechtlichen Partner geführt, der ihm nur einmal Geld gegeben habe. Als unmittelbaren Anlass für seine Ausreise beschrieb der Beschwerdeführer, dass er im Oktober 2021 in einem Hotel mit einem namentlich bezeichneten gleichgeschlechtlichen Partner zusammengetroffen sei und beim Verlassen des Hotels verprügelt worden sei, worauf er zunächst in eine andere Region des Herkunftsstaates gereist sei und in weiterer Folge mit Unterstützung durch eine namentlich bezeichnete italienische Frau seine Ausreise betrieben habe.
Gänzlich widersprüchlich dazu brachte der Beschwerdeführer im Berufungsschriftsatz vom 03.06.2024 vor, dass er 2021 mit gleichgeschlechtlichen Aktivitäten begonnen habe, wobei sein erster Kunde auch sein einziger Kunde und auch sein Freund gewesen sei. Der Berufungsschriftsatz bezeichnete diese Person mit dem Namen, den der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 10.08.2023 jenem Kunden zugeordnet hatte, mit dem der Beschwerdeführer vor dem in der Einvernahme am 10.08.2023 beschriebenen gewaltsamen Übergriff in einem Hotel sexuelle Kontakte gehabt habe. Damit stehen die Ausführungen im Berufungsschriftsatz im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 10.08.2023, wonach er gleichgeschlechtliche Kontakte bereits seit 2019 mit namentlich nicht bezeichneten Personen sowie auch im Rahmen einer achtmonatigen Beziehung ab November 2020 mit einer namentlich bezeichneten Person gehabt habe.
Im Berufungsschriftsatz wurde weiters auch vorgebracht, dass das Haus des Beschwerdeführers von einer homophoben Gruppe aufgesucht und ins Brand gesteckt worden sei, wobei darüber ein Bericht eines Radiosenders im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers existiere, der in den Fußnoten 1 und 8 des Beschwerdeschreibens als Link eingefügt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Weblinks in den genannten beiden Fußnoten nicht zu einem derartigen Bericht führten, wie vom Bundesverwaltungsgericht bei Versuchen am 02.09.2024 sowie unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung festgestellt wurde, sondern zu bloßen Fehlermeldungen („That page can't be found“).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2025 legte der Beschwerdeführer nunmehr einen angeblichen Ausdruck des Berichtes vor, der angeblich den Fußnoten des Beschwerdeschriftsatzes zuzuordnen sei. Nach dem Inhalt dieses Berichtes sei eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers wegen ihrer Homosexualität am 24.09.2022 im Haus seiner Familie in Monrovia das Ziel von gewaltsamen Angriffen einer homophoben Gruppierung gewesen. Dass es sich dabei offenkundig um ein gefälschtes Beweismittel handelt, ist bereits aus dem Datum des darin dargestellten Vorfalles ersichtlich, da der Beschwerdeführer sich seit Juni 2022 in Europa befunden hat. Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2022 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und wurde am siebenten Februar 2023 nach Österreich unterstellt, sodass ein zwischenweiliger Aufenthalt im Herkunftsstaat nicht stattgefunden haben kann. Der Beschwerdeführer ist dem Vorhalt, dass das vorgelegte Schreiben nicht echt und inhaltlich richtig ist, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht begründet entgegengetreten. Schon der Umstand, dass im Verfahren ein derartiges - wenn auch denkbar ungeschickt - gefälschtes Beweismittel vorgelegt wurde, lässt erkennen, dass eine tatsächliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wegen einer angeblichen gleichgeschlechtlichen Ausrichtung nicht gegeben ist.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung weiters ein angebliches Schreiben eines namentlich bezeichneten Mannes vorgelegt, wonach dieser im April 2020 den Beschwerdeführer getroffen und mit ihm eine Liebesbeziehung geführt habe. Dieser Inhalt des vorgelegten Schreibens steht wiederum in Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 10.08.2023, wonach es in seinen Herkunftsstaat eine Person gegeben habe, mit dem er eine gleichgeschlechtliche Nahebeziehung gehabt habe. Dabei nannte er als Beginn der Beziehung allerdings den November 2020 und bezeichnete die Person mit einem anderen Namen als den angeblichen Urheber des vorgelegten Schreibens. Auch dieser Widerspruch belegt, dass der Beschwerdeführer keine gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehung geführt hat, da er sonst zumindest in der Lage gewesen wäre, den Namen des Partners im Verfahren kohärent anzugeben.
Letztlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bei der neuerlichen Darstellung des behaupteten Vorfalls, der Anlass für seine Ausreise gewesen sei, erkennen lassen, dass er ein derartiges Ereignis tatsächlich nicht erlebt hat. Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme am 10.08.2023 behauptet, dass er im Oktober 2021 nach einem Zusammentreffen mit einem namentlich bezeichneten Sexualpartner ein Hotel verlassen und dabei Ziel eines gewaltsamen Übergriffes durch mehrere Personen geworden sei. Er hat angegeben, dass ihm nach dem Vorfall ein Arzt Fragen gestellt, Tabletten gegeben und irgendetwas auf eine Wunde aufgetragen habe. In der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 hat der Beschwerdeführer zwar ebenso einen gewaltsamen Übergriff nach dem Verlassen eines Hotels angesprochen, gab jedoch an, dass er den Namen des Partners vergessen habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Ziel eines solchen Übergriffes gewesen, so wäre er in der Lage gewesen, auch jenen Mann namentlich zu bezeichnen, mit dem er unmittelbar davor durch das Zusammentreffen den Anlass des angeblichen Übergriffs verwirklicht hat. Da dies nicht der Fall war, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein solches Ereignis tatsächlich nicht erlebt hat. Dies wird weiters auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer auch seinen nachfolgenden Umgang mit Folgen des gewaltsamen Übergriffes grob widersprüchlich dargestellt hat. Während er gegenüber dem BFA behauptete, dass er von einem Arzt behandelt wurde, der ihm Tabletten gegeben und etwas auf die Wunde aufgetragen habe, brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, dass er keinen Kontakt zu einem Arzt gehabt habe und keine Medikamente genommen habe.
Angesichts dieser Fülle von Widersprüchen und Unstimmigkeiten liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nicht gleichgeschlechtlich ausgerichtet ist und dass er im Herkunftsstaat nicht aus einem solchen Grund Übergriffen ausgesetzt gewesen ist.
Er hat im Verfahren selbst nicht behauptet, dass er Verfolgungshandlungen der Behörden des Herkunftsstaates wegen einer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstige Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet.
2.3. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden Lage in Liberia nicht gegeben.
Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation jedenfalls möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer, welcher eine mehrjährige Schulbildung genoss und bereits beruflich tätig war, wird nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt wie vor der Ausreise durch eigene Teilnahme am Erwerbsleben finanzieren können. Wie festgestellt worden ist, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Sexarbeiter tätig sein musste, um seine Existenz zu sichern. Vielmehr legen die durchaus aufwendige Art, in der die Ausreise des Beschwerdeführers unter Erlangung eines österreichischen Visums nach Täuschung der Behörden und die versuchte Unterstützung im Verfahren durch die Produktion offenkundig gefälschter Beweismittel die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Familie über einen gesicherten wirtschaftlichen Hintergrund verfügen.
Weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten zu finanzieren, ist nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat, sodass der Beschwerdeführer im Vergleich mit der Durchschnittsbevölkerung jedenfalls einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Er verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Mutter und Geschwistern. Dass er im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung bei der Sicherung seiner Grundbedürfnisse benachteiligt wäre, ist nicht zu erkennen.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist deren Richtigkeit nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Statusrichtlinie) über Verfolgungshandlungen lautet wie folgt:
„Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.“
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228; 30.8.2017, Ra 2017/18/0119; 28.11.2019, Ra 2018/19/0203) kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften ist iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, mwN).
Der EuGH hat vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie (nunmehr: Richtlinie 2011/95/EU) in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 im Urteil vom 7. November 2013 zur Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung folgende Vorgaben gemacht: Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt noch keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 iVm Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Die nationalen Behörden haben, wenn ein Asylbewerber geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Statusrichtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 lit. a der Statusrichtlinie vorgesehen ist. Von einem Asylwerber kann nicht erwartet werden, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (VwGH Ra 2020/18/0126 vom 14.04.2021).
3.2.2. Wie festgestellt worden ist, sind die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe wegen einer gleichgeschlechtlichen sexuellen Ausrichtung im Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten nicht glaubhaft.
Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland sonst aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch in der Beschwerde konkret vorgebracht.
Da somit keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN; 08.09.2016, Ra 2016/20/006).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; s. dazu zuletzt auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
3.3.2. Den vorliegenden Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Liberia keine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Abgesehen davon ist auch die Versorgung mit Nahrungsmittel sowie die medizinische Grundversorgung gewährleistet.
Der Beschwerdeführer verließ sein Herkunftsland im Juni 2022. Er ist mit den dortigen kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten vertraut. Zudem gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der Beschwerdeführer hat eine mehrjährige Schulbildung absolviert und war darüber hinaus bereits im Herkunftsstaat beruflich tätig. Deshalb ist der Beschwerdeführer in der Lage, aus eigenen Kräften nach einer Rückkehr zumindest seinen notdürftigen Unterhalt zu erwerben. Er hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies nach einer Rückkehr nicht neuerlich möglich sein sollte.
Er hat auch familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu seiner Mutter und seinen Geschwistern und könnte allenfalls Unterstützung bei einer Wiedereingliederung finden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und brachte keinen aktuellen Behandlungsbedarf vor. Er hat keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation geäußert. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Ziel des Refoulementschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, liegen nicht vor. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen.
Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer mangels Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist; darüber hinaus ist er auch Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) – (14) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (7) […]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) – (7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben begründet.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen – vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung - erst sehr kurzen Aufenthalts von weniger als drei Jahren intensive, über das zu erwartende übliche Maß hinausgehende Integrationsschritte gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet, er war zu keinem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig und bestritt seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Grundversorgung. Kurse, Prüfungen oder sonstige Ausbildungen hat dieser im Bundesgebiet nicht absolviert. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Er brachte darüber hinaus nicht vor, in Österreich konkrete Integrationsschritte unternommen oder enge soziale Bindungen aufgebaut zu haben. Eine berufliche oder soziale Integration liegt nicht vor.
Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende, Integrationsschritte können daher keinesfalls erkannt werden. Auch musste sich der Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages rechtmäßig war, stets der vorübergehenden Natur seines Aufenthaltsrechts bewusst sein. Den Kontakt zu allfälligen Bekannten in Österreich wird der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können.
Zudem ist ersichtlich, dass etwaige in Österreich begründeten Bindungen des Beschwerdeführers von jenen zu seinem Herkunftsland bei weitem überwogen werden, da er dort auch familiäre Anknüpfungen zu seiner Mutter und seinen Geschwistern aufweist. Es ist somit anzunehmen, dass er mit den Gegebenheiten in Liberia, wo er bereits erwerbstätig war, jedenfalls im höheren Maß vertraut ist als mit jenen Österreichs. Es wird ihm sohin eine Reintegration in seinem Herkunftsstaat ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.5. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 leg.cit. von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Zusammenhang gegeben.
3.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Wird in einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung eine amtswegige Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG getroffen (bzw. vom BVwG überprüft), so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, (wegen der inhaltlichen Übereinstimmung des Prüfungsmaßstabs) nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Dies gilt jedenfalls in einer Sache wie der vorliegenden, in der nach den Feststellungen und der Beurteilung zur Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die entsprechenden Voraussetzungen als nicht vorliegend anzusehen waren. In dieser Konstellation komme ihr demnach nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Zur Beurteilung im Lichte des § 52 Abs. 9 FPG kann daher – zumal dazu auch nichts gesondert vorgebracht wurde und auch (iSd. § 50 Abs. 3 FPG) keine Empfehlung des EGMR vorliegt – auf die Ausführungen iZm. §§ 3, 8 AsylG verwiesen werden (vgl. auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, sofern nicht besondere Umstände die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, überwiegen. Da solche Umstände vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist zu Recht mit 14 Tagen festzulegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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