Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den „Bescheid“ der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.01.2025, Beitragsnummer XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit im Spruch genannten "Bescheid" vom 10.01.2025 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 30.11.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 168,30 vor, stellte fest, dass EUR 45,90 bereits beglichen wurden, der restliche Beitrag aber binnen 4 Wochen auf das näher bezeichnete Konto der belangten Behörde unter Angabe der Beitragsnummer zur Einzahlung zu bringen sei.
Gegen diese Erledigung richtet sich die Beschwerde vom 10.02.2025.
Am 21.10.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das im Akt befindliche, als "Bescheid" bezeichnete Dokument weist keine Unterschrift oder elektronische Signatur auf. Es sind dem vorgelegten Akt keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität iSd § 2 Z 1 E-GovG, des Genehmigenden und der Authentizität iSd § 2 Z 5 E-GovG an die Stelle der Unterschrift getreten wären. Der angefochtene Bescheid wurde nie genehmigt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
§ 18 Abs. 3 und 4 AVG unterscheiden zwischen der Genehmigung der Erledigung und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl zB VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116, mwN). Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl § 18 Abs. 4 AVG - insb Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen. Liegt eine wirksame Genehmigung einer Erledigung nicht vor, kann dieser Mangel auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden; eine Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen entfalten, wenn ihr eine genehmigte Erledigung zugrunde liegt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042, mwN).
Im gegenständlichen Fall wurde die Erledigung nicht genehmigt. Damit richtet sich die Beschwerde gegen einen "Nichtbescheid" und war mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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