BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX diese vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2025, Zahl 143691107/250690359, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist ein am XXXX in Österreich nachgeborenes Kind einer asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen. Am 21.05.2025 stellte die Mutter der BF für diese einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG).
2. Mit Bescheid vom 04.07.2025 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 21.05.2025 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG statt und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu. Es wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass eine Zuerkennung des Status der Asylberechtigten aufgrund eigener Gründe – mangels Geltendmachung – nicht in Betracht komme. Jedoch liege ein Familienverfahren vor, weshalb der BF derselbe Schutz wie ihrer Bezugsperson zu gewähren sei.
3. Mit Schreiben ihrer gewillkürten Vertretung vom 22.07.2025 erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei der Status der Asylberechtigten originär zu erteilen, zumal eine bloße Ableitung von einem Elternteil ohne eigene inhaltliche Prüfung der rezenten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) betreffend Frauen und Mädchen in Afghanistan widerspreche.
4. Die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt langte am 01.08.2025 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist ein am XXXX in Österreich nachgeborenes Kind einer asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen. Ihr wurde mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt.
Gegen den Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG mit der Begründung, ihr sei der Status der Asylberechtigten nicht im Wege des Familienverfahrens, sondern originär zu erteilen, zumal eine bloße Ableitung von einem Elternteil ohne eigene inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe der rezenten Judikatur des EuGH betreffend Frauen und Mädchen in Afghanistan widerspreche.
Da der BF mit Bescheid des BFA der Status der Asylberechtigten zuerkannt und damit ihrem Antrag vollinhaltlich entsprochen wurde, berührt der Bescheid die Rechtssphäre der BF nicht nachteilig. Die Verletzung in eigenen Rechten ist somit nicht möglich, und ist die BF daher nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem hg. Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:
3.1. Gemäß Art. 132. Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Voraussetzung für die Beschwerdeerhebung ist somit zunächst die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers und die Behauptung der Verletzung in (eigenen) subjektiv-öffentlichen (einfach- oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten. Überdies kann auch die Verletzung in unionsrechtlich vorgesehenen Rechten geltend gemacht werden, da diesbezüglich ein effektiver Rechtsschutz existieren muss. Die Verletzung des subjektiven Rechts muss außerdem prinzipiell möglich sein, was nach dem Inhalt des Bescheids zu bestimmen ist. Möglich ist eine Verletzung in subjektiven Rechten nach der Rechtsprechung nur, wenn der Bescheid einerseits inhaltlich über ein dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehendes Recht abspricht und andererseits in dieses Recht nachteilig eingreift. Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung der Rechte erwiesen ist (vgl. Rosenkranz in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 132 B-VG (Stand 1.1.2021, rdb.at) Rz 6).
3.2. Das Gesetz differenziert beim Status des Asylberechtigten nicht. Weder kennt das Gesetz einen „originären“ Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur „abgeleiteter“ Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG ausdrücklich davon, dass „der“ Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13; VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, RS 2).
Nach den Materialien (RV 952, 22. GP, 54) dient § 34 AsylG der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418, RS 4).
3.3. Zunächst kann dem Vorgehen des BFA, der BF den Status der Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen, vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband, nach Ansicht des Gerichts nicht entschieden entgegengetreten werden.
Im Lichte der eben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur ist zudem die in der Beschwerde vorgenommene Differenzierung zwischen einem „originären“ und einem „abgeleiteten“ Status des Asylberechtigten und einer darauf aufbauenden Beschwerdelegitimation nicht haltbar.
Der BF wurde im gegenständlichen Fall mit Bescheid des BFA vom 04.07.2025 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt, womit ihrem Antrag auf internationalen Schutz vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur vollinhaltlich entsprochen wurde. Der angefochtene Bescheid berührt somit die Rechtssphäre der BF nicht nachteilig. Die Verletzung in eigenen Rechten ist daher im konkreten Fall nicht möglich, und ist die BF somit nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation seitens der BF nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
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