IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Robert FODROCZI und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.03.2025, wegen Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 16.01.2025 gemäß §44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS) vom 10.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 16.01.2025 gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich am 20.02.2025 bekannt gegeben hätte, dass er bereits zu Beginn seiner Beschäftigung im Jahr 2022 in Wien wohnhaft gewesen wäre. Laut zentralem Melderegister sei er allerdings erst seit 16.01.2025, d.h. seit Antragstellung beim AMS, in Wien gemeldet. Vielmehr sei der Beschwerdeführer vor seinem Dienstbeginn in Wien, danach und bis heute in der Slowakei gemeldet. Nachweise habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können. Sein Lebensmittelpunkt sei daher laufend in der Slowakei. Zudem würden beide Kinder und die Gattin des Beschwerdeführers in der Slowakei in einer Eigentumswohnung wohnen. Seine Gattin sei dort auch berufstätig, eine Familienzusammenführung sei nicht geplant. Zwischen der Eigentumswohnung in der Slowakei und der genannten Adresse in Wien würden nur ca. 70 Kilometer liegen. Das Autokennzeichen und die Telefonnummer des Beschwerdeführers seien slowakisch. Sämtliche Verbindungen würden zur Slowakei und nicht zu Österreich vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.03.2025 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er zwar erst seit dem 16.01.2025 in Wien gemeldet sei, jedoch schon seit dem Jahr 2022 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien habe. Er stehe mit dem AMS in regelmäßigem Kontakt und habe weiterhin die Absicht, in Österreich berufstätig zu sein. Die Tatsache, dass seine Familie in der Slowakei lebe und er ein slowakisches Autokennzeichen und eine Telefonnummer habe, seien kein ausreichender Beweis dafür, dass sein Lebensmittelpunkt nicht in Wien sei. Sein Arbeitsverhältnis in Österreich und die regelmäßige Anwesenheit in Wien würden seine berufliche und soziale Verankerung in Österreich beweisen. Er fordere zumindest eine Zahlung für den Zeitraum, in dem er als arbeitslos in Österreich gemeldet sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 17.07.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Vorlage von Dokumenten und Unterlagen ab dem Jahr 2022 bis aktuell. Insbesondere wurde ersucht um eine nähere Angabe zur Frequenz seiner Rückkehr in die Slowakei und dahingehend, wo er seine Wochenenden verbringe. Es wurde ersucht, Rechnungen, Belege zu Lebenserhaltungskosten, Kontoauszüge, Telefonabrechnungen, Tankrechnungen und dergleichen sowie einen Mietvertrag und Mietabrechnungen hinsichtlich der Wohnung in Wien vorzulegen. Gleichfalls wurde um Vorlage von Unterlagen zur Lebenssituation in der Slowakei ersucht, hinsichtlich seines PKWs sowie ähnliche Unterlagen, die sein Vorbringen unterstützen würden.
Der Beschwerdeführer legte bis dato keinerlei Unterlagen vor und beantwortete das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt, der sich auf die Aktenlage und das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes stützt:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsbürger und hat am 16.01.2025 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer war in Österreich zuletzt im Zeitraum vom 06.09.2022 bis zum 08.01.2025 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Österreich.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich seit 29.07.2019 in der Slowakei an der Adresse XXXX . Der Beschwerdeführer wohnte dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in einer Eigentumswohnung von ca. 50 Quadratmetern.
Der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Slowakei ist nur etwa 70 Kilometer von Wien entfernt und in etwa einer Stunde zu bewältigen.
Der Beschwerdeführer verfügt erst seit 16.01.2025 über einen Hauptwohnsitz XXXX . Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung von ca. 110 Quadratmetern, wobei in dieser Unterkunft weitere drei Personen wohnen (d.h. die Tante des Beschwerdeführers sowie dessen Cousine mit ihrem Kind)
Der Beschwerdeführer hat eine Ehegattin und zwei gemeinsame Kinder. Beide leben in der Slowakei an der genannten Adresse.
Der Beschwerdeführer besitzt ein Handy mit einem slowakischen Handybetreiber.
Der Beschwerdeführer besitzt ein Auto mit slowakischem Kennzeichen. Er pendelt regelmäßig mit seinem Auto nach Hause.
Der Beschwerdeführer fuhr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum während der letzten Beschäftigung vor Antragstellung in Österreich täglich, jedoch zumindest wöchentlich in die Slowakei. Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in der Slowakei und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt.
Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten kaum festgestellt werden und befindet sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Wohn- und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich und in der Slowakei während seiner letzten Beschäftigung vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt:
Es ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dass der Beschwerdeführer erst seit 16.01.2025 über einen Hauptwohnsitz in XXXX verfügt.
Die Feststellung zu Wohnsitz und Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Slowakei ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Entfernung und Fahrtzeit zwischen Wien und seinem Wohnsitz in der Slowakei erfolgte aufgrund einer Abfrage von elektronischen Routenplanern (z.B. maps.google.com) und aus seinen eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.02.2025.
Die Feststellung zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts. So hat der Beschwerdeführer selbst angeführt, dass seine Ehegattin und seine beiden Kinder in der Slowakei in der gemeinsamen Eigentumswohnung wohnen würden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ein Handy mit einem österreichischen Handybetreiber besitzt, sowie dazu, dass er ein Auto mit slowakischem Kennzeichen besitzt, erfolgten aufgrund der eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Frequenz der Rückkehr während seiner letzten Beschäftigung vor der verfahrensgegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.02.2025, sowie insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer von der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, sein Vorbringen, wonach sein Lebensmittelpunkt in Wien liege, zu untermauern, bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.
So hatte die belangte Behörde festgestellt, dass die Gattin und die beiden Kinder des Beschwerdeführers in der Slowakei leben, der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liege in der Slowakei, folglich sei er Grenzgänger im Sinne der o.g. Verordnung.
Der Beschwerdeführer hatte selbst in dem AMS-Fragebogen zur Feststellung der Zuständigkeit vom 20.02.2025 angeführt, wöchentlich in die Slowakei zu fahren.
In seiner Beschwerde hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Lebensinteressen in Österreich liegen würden, obwohl seine Familie in der Slowakei lebe. Er habe sich zwar erst spät im Melderegister registriert, dies sei jedoch nicht automatisch ein Beweis für seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei, zumal er schon seit dem Jahr 2022 tatsächlich in Wien lebe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer deshalb aufgefordert, sein Vorbringen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege, durch die Vorlage von Belegen, Dokumenten oder sonstigen Beweismitteln zu untermauern. Insbesondere wurde er um Vorlage diverser Dokumente ersucht, wie z.B. Rechnungen, Belege über Lebenserhaltungskosten, Kontoauszüge, Telefonabrechnungen, Tankrechnungen; Mietvertrag und Mietabrechnungen usw. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Beweismittel vorgelegt bzw. Stellungnahme erstattet hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Wochenenden in der Slowakei verbracht hat und derartige Ausgaben auch in der Slowakei vorgenommen hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zumindest wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, zumal dies auch mit seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS übereinstimmt.
Private bzw. familiäre Interessen des Beschwerdeführers in Österreich konnten kaum festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer zwar seit dem 16.01.2025 in Wien gemeldet ist und an dieser Adresse laut eigenen Angaben seine Tante und eine Cousine samt Kind wohnen, sich daraus jedoch nicht sein Lebensmittelpunkt für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich ableiten lässt. So konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Beweismittel vorlegen bzw. keine Kollegen oder Freunde namhaft machen, mit denen er seine Wochenenden verbringe.
Der erkennende Senat kommt in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Es handelt sich um eine Strecke, die durchaus täglich und jedenfalls wöchentlich zu bewältigen ist. Zu dem Zeitpunkt der Antragstellung ist nicht ersichtlich, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer täglich, jedoch zumindest wöchentlich in sein Herkunftsland gependelt ist. In einer Gesamtschau kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat und keinerlei Beweismittel vorgelegt hat, nicht gefolgt werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Relevante Rechtsvorschriften:
Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen […] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; […].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), […].
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;“
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
„Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) […]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) […]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob das AMS zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs des Beschwerdeführers zuständig ist.
Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls – und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im Lichte dieser Judikatur folgt für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Slowakei hatte. Da der Beschwerdeführer täglich, jedoch zumindest wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt ist, ist er als Grenzgänger im Sinne von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen.
Der für den Beschwerdeführer als (echten) Grenzgänger zuständige Mitgliedstaat ist somit der Wohnmitgliedstaat Slowakei.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien; insbesondere wurden die relevanten Sachverhaltselemente, nicht bestritten. Das AMS hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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