IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ELFENBEINKÜSTE, vertreten durch den Verein Ute Bock, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 29.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.07.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von € 726,0 verhängt, da er offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme bzw. wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtigen Angaben. Begründend wurde zusammengefasst nach Darlegung des Verfahrensganges ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, nach einer bereits erfolgten rechtskräftigen Entscheidung, zweimal den gleichen Antrag, nämlich den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV, gestellt, obwohl über diesen Antrag bereits negativ entschieden worden sei und somit offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner qualifizierten Nichtausreisewilligkeit nie eine Ausstellung des Reisepasses beantragt und den gesamten Instanzenzug in mehreren Verfahren ausgeschöpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726,-- verhängen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Beschluss vom 29. Juni 1998, 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. zum Ganzen etwa erneut VwGH 19.7.2023,
Ra 2022/01/0016; 7.3.2023, Ra 2023/03/0019, jeweils mwN).
Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen.
Sofern die belangte Behörde sich auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer zweimal den gleichen Mängelheilungsantrag gestellt hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Antrag im Verfahren, über welches mit Erkenntnis vom 12.09.2022, GZ I415 2165504-3/8E entschieden wurde, im Zusammenhang mit einem Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 EMRK gestellt wurde und somit nicht von den gleichen Voraussetzungen auszugehen war.
Im vorliegenden Fall wurde der der Mutwillensstrafe zugrundeliegende Antrag mit Bescheid vom 29.07.2024 als unzulässig zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.10.2025, GZ I412 2165504-4/17E behoben.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Heilungsantrages bzw. des Antrages gemäß § 57 AsylG zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht vorlagen.
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe lagen damit schon aus diesem Grund keinesfalls vor und war die bekämpfte Entscheidung zu beheben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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