W259 2300416-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 24.06.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich FRÖHLICH und Mag. Mario Franz SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wegen § 14 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 14 BDG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die BVAEB brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.07.2024 zusammengefasst vor, dass im Gutachten von XXXX vom 08.05.2024 im Rahmen der allgemeinen Beurteilung unter dem Punkt „Leistungsdefizite“ ausgeführt werde, dass immer noch eine Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsegment bestehe, sich diese jedoch seit der Letztbegutachtung gebessert habe. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei derzeit schwierig, ein Arbeitsversuch in Teilzeit sei laut Gutachten zumutbar. Voraussichtlich sei daher eine Besserung zu erwarten. Laut Gutachten von XXXX sei demnach nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin beantragte für die Dauer von 6 Monaten eine dienstliche Verwendung in Wiedereingliederungsteilzeit im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche und eine erneute ärztliche Untersuchung in 6 Monaten. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin – mangels Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen der dauernden Dienstunfähigkeit – nicht in den Ruhestand versetzt zu werden.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministeriums XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes und des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus, dass im Gutachten von XXXX ausdrücklich angeführt worden sei, dass nur eine symptomatische Besserung, jedoch keine Kalkül-relevante Besserung realistisch sei und dass bei Berücksichtigung von Art und Ausprägung der Grundkrankheit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, dass eine Belastbarkeit für fallweise schwere körperliche Anforderungen erreicht werde. Da die Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit im Hinblick auf die bisherigen Krankheitsgeschehen und aufgrund der vorliegenden Information nicht absehbar und auch nicht zu erwarten sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Da die Beschwerdeführerin auf Dauer nicht mehr exekutivdienstfähig sei, scheide die Zuweisung eines alternativen Arbeitsplatzes im Exekutivdienst aus. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes im allgemeinen Verwaltungsdienst sei ebenfalls nicht möglich. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin in den Ruhestand zu versetzen.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 11.07.2024. Ergänzend führte sie aus, dass sich dem Obergutachten entnehmen lasse, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert habe, vielmehr habe er sich verbessert und eine gänzliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit werde ebenso nicht ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Ausführungen der ärztlichen Gutachten jedenfalls zumutbar. Damit liege keine Dienstunfähigkeit von dauerhaftem Charakter vor. Die Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG seien folglich nicht erfüllt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin unter Anwesenheit ihres Rechtsvertreters und informierter Vertreter der belangten Behörde umfassend befragt wurde. Zudem wurde der Oberbegutachter XXXX als Sachverständiger einvernommen.
5. Mit Schreiben vom 13.03.2025 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die BVAEB, ausgehend von den bestehenden Gutachten ein ergänzendes Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erstellen, dies gegebenenfalls nach Veranlassung entsprechender Untersuchungen, wobei insbesondere überprüft werden sollte, ob die Beschwerdeführerin aktuell bzw. in Zukunft dazu in der Lage ist bzw. sein wird, die ihr nach dem Anforderungsprofil für ihren Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
6. Mit Schreiben vom 03.06.2025 übermittelte die BVAEB ein Orthopädisch-Chirurgisches Gutachten von XXXX vom 30.04.2025 sowie ein Obergutachten des Oberbegutachters XXXX vom 03.06.2025.
7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 06.06.2025 die unter Punkt 6. genannten Gutachten und gab ihnen die Möglichkeit bis zum 20.06.2025 schriftlich oder im Rahmen der nächsten mündlichen Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
8. Mit Schreiben vom 16.06.2025 nahm die belangte Behörde Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die Dienstbehörde davon ausgehe, dass weiterhin keine Exekutivdienstfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin hätte die Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten bei einem Dienstantritt uneingeschränkt zu erfüllen. Die belangte Behörde schlug dem Bundesverwaltungsgericht bei Zweifeln an der dauerhaften Dienstunfähig weitere Erhebungen vor.
9. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 20.06.2025 Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, dass die Dienstunfähigkeit temporärer Natur sei und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit absehbar sei. Es liege keine Dienstunfähigkeit von dauerndem Charakter vor.
10. Am 24.06.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt und im Rahmen einer nicht-öffentliche Sitzung des Senats wurde die gegenständliche Entscheidung beschlossen und mündlich verkündet.
11. Mit Schreiben vom 30.06.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des mündliche verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde, der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin, den Stellungnahmen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Gutachten, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und in den vorliegenden Gerichtsakt werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Justitzanstalt XXXX . Sie wird auf dem Arbeitsplatz einer XXXX mit der Wertigkeit E2a/1 verwendet.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 31.01.2022 im Krankenstand.
Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin umfasst folgende Aufgaben:
„I. BETREUUNG (30%)
Gesamtbetreuung im Schicht- und Wechseldienst der im Freigängerhaus angehaltenen Freigänger bzw. Insassen des gelockerten Vollzuges, u.a. Durchführung der Aufnahme, Entlassung, und Verlegung, die ordnungsgemäße Unterbringung der Insassen, Vorführungen zu div. Stellen innerhalb der Anstalt (Krankenabteilung, Magazin, Ordnungsstrafreferat) etc.
Planung und Realisierung von Maßnahmen im Bereich der Freizeitgestaltung im Haus insbesondere Terminverwaltung des Aufenthaltes im Freien außerhalb der Anstalt.
Entscheidung über bestimmte Vollzugslockerungen und Disziplinierungsmöglichkeiten betreffend Freigänger nach vorgegebenen Richtlinien (ausgenommen insbesondere Ordnungsstrafverfahren).
Entscheidung über bestimmte, die dort untergebrachten Insassen betreffende Ansuchen (nach vorgegebenen Richtlinien). Weiterleitung der zu genehmigenden Ansuchen an die dafür zuständige Stelle und anschließend Verkündung und Bearbeitung der Ansuchen gem. Entscheidung (Geldauszahlen, Terminplanung,..).
Verfassen von Stellungnahmen zu von Insassen gestellten Anträgen. Beratung und Anleitung der Insassen beim Erstellen von Anträgen.
Planen und durchführen von Vorstellungsgesprächen. Beratung der Insassen beim Verfassen von Bewerbungsschreiben und beim Verhalten bei Vorstellungsgesprächen
Erkennen eines Therapiebedarfes und vermitteln von Therapieangeboten im Wege der Anstaltsleitung / Fachteam.
Organisation, Ausgabe von Medikamenten an die Insassen und die Verwahrung der Medikamente
Organisation der Ausgabe von Depositen aus dem Hauptmagazin
Durchführen des Zugangsgespräches und Aufklärung über die spezifischen Unterschiede zwischen Normal / Gelockertem Vollzug und Freigang.
Durchführen von Einzel-, und Gruppenaussprachen.
Hilfestellung bei aufgetretenen oder zu erwartenden Problemen (Verhandlungen, familiäre Schwierigkeiten oder im sozialen Umfeld der Insassen)
Genehmigung von außerordentlichen Besuchen in der Anstalt. Vermitteln von Kontakten mit Angehörigen.
Gestaltung des FG - Hauses in Eigeninitiative
Entgegennahme und Weiterleitung von Krank- und Gefahrmeldungen
II. ADMINISTRATION / KOORDINATION (40%)
Dienstplanerstellung für die Bediensteten des Freigängerhauses
Koordination der gesamten Insassenbetreuung/der Freigängerabteilungen im Freigängerhaus
Ständige Kontaktperson für sämtliche Arbeitgeber der Insassen in Bezug auf Beschaffung von Arbeitsplätzen für Freigänger, Krankmeldungen bzw. Abwesenheiten der Insassen oder auftretender Probleme am Arbeitsplatz etc.
Suche nach Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für die Beschäftigung von Insassen. Kontaktaufnahme bzw. Besichtigung der Arbeitsstätten. Vorbereitung von Dienstverschaffungsverträgen, Nachtragsvereinbarungen etc. bis zur Unterschriftsreife.
Abschluss von Dienstverschaffungsverträgen
Verrechnung und Buchung der Arbeitsvergütung inkl. ao AV der Insassen mittels AV Modul der IVV (Stundenlisten). Verrechnung von Verpflegsgeld bzw. Fahrscheinen.
Erstellung der Auszahlunglisten nach vorgegeben Richtlinien und Auszahlung der Gelder (Verpflegsgeld, BvB) bzw. Ausgabe der Stundenlisten und Fahrscheine für die öffentlichen Verkehrsmittel.
Verrechnung der geleisteten Arbeitsstunden mit den Arbeitgebern und Übermittlung der fertigen Firmenrechnungen an die Firmen und die Anstaltskassa (Mahnwesen)
Genehmigung von Überstundenleistungen bzw. Festsetzen der Wegzeiten.
Kfz - Benützungsmöglichkeit für Freigänger (nach vorgegebenen Richtlinien).
Verfassen der Passierscheine (Freigang, Therapien, externe Arzt oder Spitalbesuche).
Vorlage aller Freigänger zur bedingten Entlassung (Verfassen der Stellungnahmen und Eingabe in IVV)
Erstellen der Stellungnahmen und Vorlage der Haftunterbrechungen für Insassen des Freiganges
Führung der kompletten Terminverwaltung der Freigänger in der IVV (Termine Freigang, Ausgang, Haftunterbrechung, Besuche, Haftraumwechsel, Vollzugsstatus, Sicherheitscode, Arbeitsvergütung, anlegen der Kontaktpersonen und Firmen uam.)
Verständigung der Sicherheitsbehörde bei gewährten Ausgängen bzw. Haftunterbrechungen
Nachweisliche Ausgabe der Post (Rsa, Rsb - Briefe)
Erkennen und Aufzeigen eines Instandsetzungs/Reparatur/ bzw. Anschaffungsbedarfes, sowie Organisation und Ausfolgung der Reinigungsmittel
Führung der erforderlichen Dienstbehelfe
Verantwortung für Inventar und Material in vollem Umfang / Mitarbeit an den jährlichen Inventuren.
III. ÜBERWACHUNG / KONTROLLE (20%)
Besichtigung und Kontrolle des Arbeitsplatzes vor Abschluss des DVV (Firmengelände, Wegzeiten, Fahrtweg).
Überwachung und Kontrolle der Freigänger während des Freiganges am Arbeitsplatz
Überwachung und Kontrolle der extern durchgeführten Kurs-, Betreuungs,- und Therapieangebote der Freigänger.
Tägliche Standeskontrollen und Meldung an das Justizwachkommando
Kontrolle der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Abteilungen des Freigängerhauses
Visitierung der Hafträume und Freigänger im FG- Haus
Zutrittskontrolle im FG - Haus (Torwache 3) mittels Vereinzelungsschleuse, Alkoholkontrolle, und Röntgengerät.
Anlegen der Biometriedaten im PC
Entgegenahme der Kost und Quartierbestätigungen für Freigänger und Kontrolle dieser (ZMR - Abfragen).
Regelmäßige Veranlassung einer Durchführung von Harnkontrollen (Auswahl der Insassen, Abnahme und Dokumentation).
Überwachung der pfleglichen Behandlung und der Vollständigkeit des Inventars
Überwachung derzeitgerechten Einrückung sowie das zeitgerechte Verlassen der Anstalt
IV. INFORMATION / KOMMUNIKATION / FORTBILDUNG FÜR JWB (10%)
Teilnahme an Schulungen, Fortbildungsveranstaltungen und dgl. innerhalb / außerhalb der Anstalt.
Teilnahme an den Besprechungen des Fachteams, Leiterbesprechung, Abteilungsbeamtenbesprechung, Betriebsleiterbesprechung
Teilnahme an den Besprechungen des BE - Teams zur Erstellung der Vorlagen von bedingten Entlassungen der Insassen.
Die tägliche Weitergabe von Informationen bei der Dienstübergabe (Nachtdienst - Tagdienst, Vormittags- Nachmittagsdienst) der Freigängerbeamten
Dienstübergabe in der Torwache 3 Tag / Nachtdienst
Meldung von Ordnungswidrigkeiten und Vorfällen“
Die belangte Behörde legte folgendes Anforderungsprofil von Exekutivbediensteten in einer Justizanstalt vor:
„Allgemeine physische und psychische Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen, um den Anforderungen für folgende Tätigkeiten zu genügen:
Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden, und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen.
Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn.
Körperliche Konstitution und Kondition, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft, und zwar mit und ohne Dienstwaffen.
Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz der Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät.
Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen).
Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen“
Der Gutachter, XXXX , hielt zuletzt in seiner Oberbegutachtung vom 03.06.2025 folgende Diagnose fest:
XXXX
Nach orthopädisch-chirurgischer Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.04.2025 durch XXXX wurde festgehalten: „[…] Die belastungsabhängigen Rückenschmerzen sind deutlich gebessert, die Patientin ist körperlich deutlich belastbarer, somit spricht aus orthopädischer Sicht derzeit nichts gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Justizwachebeamtin. […]“
Im Rahmen der Beurteilung des Kalküls hielt der Gutachter Folgendes fest:
„Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend): sämtliche Haltungen überwiegend zumutbar, regelmäßige Bewegung sinnvoll.
Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer): schwere Belastung wegen mehrerer Bauch-OPs nur fallweise zumutbar, mittel überwiegend zumutbar
Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer): schwere Belastung wegen mehrerer Bauch-OPs nur fallweise zumutbar, mittel überwiegend zumutbar
Zwangshaltung: fallweise zumutbar.
Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): fallweise zumutbar.
Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit): Feinarbeit und Grobarbeit überwiegend zumutbar
Arbeitstempo (Zeitdruck): überwiegend zumutbar
Psychische Belastbarkeit: gut.
Geistiges Leistungsvermögen: gut.
Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert): überwiegend zumutbar
Waffengebrauch (Hieb-, Stich- Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen): ständig zumutbar
Lenken eines KFZ: ständig zumutbar
Nacht-/Schichtarbeit: überwiegend zumutbar
Bildschirmarbeit: überwiegend zumutbar
Kundenkontakt: überwiegend zumutbar
Anmarschweg: ständig zumutbar
Übliche Arbeitspausen ausreichend: ja“
Der Gutachter, XXXX , hielt abschließend fest, dass eine Besserung zu erwarten ist und eine Nachuntersuchung empfohlen ist, wenn diese erforderlich ist.
Der Gutachter, XXXX , wiederholte die Ausführungen von XXXX im Rahmen der Oberbegutachtung vom 03.06.2025.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der auf ihrem Arbeitsplatz geforderten Tätigkeiten aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf Dauer nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und zur Dauer des Krankenstandes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden und im Bescheid zitierten Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin ergeben sich zweifelsfrei die festgestellten Aufgaben und deren jeweilige Gewichtung. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch nicht substantiiert bestritten. Die Feststellungen zu den allgemeinen physischen und psychischen Anforderungen, denen Exekutivbedienstete in Justizanstalten entsprechen müssen ergeben sich einerseits aus den Feststellungen im Bescheid und der im Verwaltungsakt aufliegenden Beilage. Deren Inhalt wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten.
Die festgestellte Diagnose ist der Oberbegutachtung vom 03.06.2025 zu entnehmen und stimmt mit den bisherigen Diagnosen, die im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtungen am 08.05.2024 und am 30.04.2025 festgehalten wurden, überein. Aus dem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 30.04.2025 und der Oberbegutachtung vom 03.06.2025 ergeben sich zweifelsfrei die Feststellungen über das aktuelle Leistungskalkül der Beschwerdeführerin. Der Obergutachter wiederholt in seiner Oberbegutachtung vom 03.06.2025 die Ausführungen von XXXX im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 30.04.2025. Die vorliegenden Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchfrei, weshalb diese den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
Aus dem orthopädisch-chirurgischem Gutachten von 30.04.2025 geht hervor, dass es zu einer deutlichen Besserung gekommen ist und eine Besserung zu erwarten ist (OZ 10). Aus den aktuellen medizinischen Gutachten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der Tätigkeiten, die mit ihrem festgestellten Arbeitsplatz verbunden sind, auf Dauer nicht möglich sind bzw. ihr nicht zugemutet werden können. Vielmehr hält der Gutachter ausdrücklich fest, dass die belastungsabhängigen Rückenschmerzen deutlich gebessert sind, die Beschwerdeführerin körperlich deutlich belastbarer ist und somit derzeit aus orthopädischer Sicht nichts gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Justizwachebeamtin spricht. Zusätzlich wird ausdrücklich angeführt, dass eine Besserung zu erwarten ist.
Insoweit der Obergutachter, XXXX , im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen ausführte, dass die Beschwerdeführerin - aufgrund eines jahrelangen körperlichen Abbaus - eher nicht in der Lage sei, einer Person nachzulaufen, führte er zugleich einen konkreten Zeitraum an, wann damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin diese Fitness wiedererlangen könne. Diesen Zeitraum grenzte er auf 6 Monate ein. Somit kann auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass eine dauerhafte körperliche Einschränkung in diesem Bezug vorliegt. Die vorliegenden Gutachten waren schlüssig und nachvollziehbar, weshalb von weiteren Ermittlungen abzusehen war. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen konnte zu den maßgeblichen Feststellungen gelangt werden. Zum Vorliegen einer dauerhaften Dienstunfähigkeit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 3.1.3. verwiesen.
Es waren somit insgesamt die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 14 BDG richtet. Der Spruchpunkt im angefochtenen Bescheid, der über die Anträge vom 11.07.2024 abspricht wurde nicht bekämpft. Dies ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdeinhalt und andererseits aus den diesbezüglichen Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 24.06.2025).
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 (BDG) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), nicht ein.“
3.1.2. § 14 Abs. 1 BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die amtswegige Ruhestandsversetzung die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter Dienstunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten zu verstehen, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Dienstverrichtung, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter „Dienstunfähigkeit“ ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/12/0301; ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 80).
Eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer ("kalkülsrelevanten") Besserung des Gesundheitszustandes des Beamten rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 31.07.2020; Ra 2018/12/0085).
Dabei ist die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209 mit Verweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212 mwN).
3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Aus den vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, insbesondere der Oberbegutachtungen, denen die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als dauerhaft dienstunfähig anzusehen ist.
Der orthopädische Sachverständige hielt in seinem Gutachten vom 08.05.2024 noch fest, dass eine Berufstätigkeit in der Justizwache in Vollzeitanstellung derzeit schwierig erscheint. Ein Arbeitsversuch in Teilzeit wäre seiner Ansicht nach empfehlenswert und zumutbar. Er beurteilte das Leistungskalkül wie folgt: Sämtliche Arbeitshaltungen sind überwiegend zumutbar, Körperlich mittelschwere Belastung ist fallweise zumutbar, leichte Belastung ist überwiegend zumutbar. Mittelschwere Hebe- und Trageleistungen sind fallweise zumutbar, leichte überwiegend zumutbar. Zwangshaltung ist fallweise zumutbar. Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub) ist fallweise zumutbar. Feinarbeit ist überwiegend zumutbar. Grobarbeit ist fallweise zumutbar. Arbeitstempo (Zeitdruck) ist ständig zumutbar. Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert) ist fallweise zumutbar. Waffengebrauch (Hieb-, Stich- Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen) ist überwiegen zumutbar. Lenken eines KFZ ist überwiegend zumutbar. Nacht-/Schichtarbeit ist fallweise zumutbar. Bildschirmarbeit ist überwiegend zumutbar. Kundenkontakt ist überwiegend zumutbar. Der Anmarschweg ist ständig zumutbar. Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend. Bereits damals hielt der orthopädische Gutachter fest, dass eine Besserung zu erwarten sei.
Vor dem Hintergrund, dass der Gutachter auf die Besserungsmöglichkeit nicht konkret eingegangen ist und auch kein Zeithorizont für eine Besserung aus dem Gutachten zu entnehmen war, wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ein Ergänzungsgutachten beim BVAEB-Pensionsservice eingeholt.
Aus dem aktuellen orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 30.04.2025 sind der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sämtliche Arbeitshaltungen überwiegend zumutbar, regelmäßige Bewegung ist sinnvoll. Körperlich schwere Belastung ist wegen mehrerer Bauch-Operationen nur fallweise zumutbar, mittelschwere Belastung ist überwiegend zumutbar. Schwere Hebe- und Trageleistungen sind wegen mehrerer Bauch-OPs nur fallweise zumutbar, mittel schwere überwiegend zumutbar. Zwangshaltung ist fallweise zumutbar. Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub) ist fallweise zumutbar. Feinarbeit und Grobarbeit sind überwiegend zumutbar. Arbeitstempo (Zeitdruck) ist überwiegend zumutbar. Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert) ist überwiegend zumutbar. Waffengebrauch (Hieb-, Stich- Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen) ist ständig zumutbar. Lenken eines KFZ ist ständig zumutbar. Nacht-/Schichtarbeit ist überwiegend zumutbar. Bildschirmarbeit ist überwiegend zumutbar. Kundenkontakt ist überwiegend zumutbar. Der Anmarschweg ist ständig zumutbar. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend.
Ausdrücklich hielt der orthopädische Gutachter, XXXX , fest, dass die belastungsabhängigen Schmerzen deutlich gebessert sind und die Beschwerdeführerin körperlich deutlich belastbarer ist sowie, dass aus orthopädischer Sicht derzeit nichts gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Justizwachebeamtin spricht. Somit kam es bereits im Vergleich zum Gutachten vom 08.05.2024 zu einer Kalklül-relevanten Besserung.
Im gegenständlichen Fall kann daher bereits vor diesem Hintergrund nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit gesprochen werden.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2025 anführte, dass noch Einschränkungen hinsichtlich der schweren körperlichen Belastung, der schweren Hebe- und Trageleistung sowie der Zwangshaltung vorliegen würden, da diese nur fallweise zumutbar wären, ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit in Ansehung des aktuellen bzw des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu erfolgen hat. Unter „fallweise“ ist eine Ausübung der Tätigkeit im Ausmaß von 33% (ausgehend von einem 8 Stunden Tag bzw 40 Stunden Woche) zu verstehen (vgl Wehringer, Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten (2016), [10f]). Das entspricht einem Ausmaß von ca 2,5 Stunden pro Tag bzw. 14 Stunden in der Woche. Legt man dieses Leistungskalkül den festgestellten Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zu Grunde, kann ein Auslangen mit dem vorliegenden Leistungskalkül bereits in diesem Ausmaß erkannt werden, nachdem die überwiegenden Aufgaben der Beschwerdeführerin nicht schwere körperliche Belastungen, schwere Hebe- oder Trageleistungen oder Zwangshaltungen (zB. Arbeitsbedingte, ungünstige Körperhaltungen – vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend, Armvorhalt, Arm über Kopf, vgl dazu Wehringer, Glossar zum Leistungskalkül in ärztlichen Gutachten (2016), [28]).) beinhalten. Zudem geht aus dem aktuellen orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 30.04.2025 hervor, dass das im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 08.05.2024 noch angeführte Erfordernis eines regelmäßigen Lagewechsels weggefallen ist (vgl. Seite 8 des orthopädisch-chirurgischen Gutachtens vom 08.05.2024). Auch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie mit dem vorliegenden Leistungskalkül nicht die Aufgaben ihres Arbeitsplatzes ausüben kann. Vielmehr geht der Gutachter weiterhin von einer Besserung aus.
Die belangte Behörde zweifelte in ihrer Stellungnahme vom 16.06.2025 ebenfalls daran, dass zukünftig tatsächlich eine uneingeschränkte Exekutivdienstfähigkeit auf Dauer wiedererlangt werden könne. Insoweit die belangte Behörde auf die physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten verwies, ist festzuhalten, dass der Obergutachter, XXXX , im Rahmen seiner Oberbegutachtung vom 14.05.2024 in diesem Zusammenhang noch davon ausging, dass eine volle körperliche Einsatzfähigkeit jederzeit, ohne Vorbereitung, nicht gegeben sei. Weiters führte er darin aus: „Uneingeschränkte Verfügung der körperlichen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft mit und ohne Dienstwaffen ist nicht gegeben. Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) besteht keine körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen, um einen Flüchtenden einzuholen).“
Zudem hielt er fest, dass in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, dass eine Belastbarkeit für fallweise schwere körperliche Anforderungen erreicht werde. Fallweise schwere körperliche Belastungen (insbesondere mit hohen Dreh- und Scherkräften im Bereich der unteren Lendenwirbelgelenke) würden z.B. vorkommen, wenn eine Person, die sich dagegen wehrt, gehalten, am Boden festgehalten werden muss oder wenn eine immobile Person getragen werden muss bzw. aus einem Gefahrenbereich im Notfall gebracht werden muss.
Im Rahmen der aktuellen Oberbegutachtung von XXXX vom 03.06.2025 schloss sich dieser den Ausführungen von XXXX im orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 30.04.2025 an und führte ebenfalls aus, dass aus orthopädischer Sicht derzeit nichts gegen eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Justizwachebeamtin spreche. Somit liegen die oben angeführten körperlichen Einschränkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nach Ansicht von XXXX nicht mehr vor.
Lediglich der Fragebeantwortung des Obergutachters, XXXX , im Rahmen der Oberbegutachtung vom 03.06.2025 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin derzeit – aufgrund eines jahrelangen körperlichen Abbaus – eher nicht in der Lage ist, einer Person nachzulaufen. Zugleich führte der Gutachter an, dass durch gezieltes körperliches Training die Fitness innerhalb von ca. 6 Monaten wiedererlangt werden könnte. Somit ergibt sich hieraus, dass eine Besserung des Kalkül-relevanten Gesundheitszustandes innerhalb einer absehbaren Zeit – 6 Monate – in Aussicht gestellt wurde. Laut dem Obergutachten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten in absehbarer Zeit uneingeschränkt erfüllen kann.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich aus den vorliegenden Gutachten keine Hinweise ergeben, dass es zu überdurchschnittlichen häufigen oder längeren Krankenständen der Beschwerdeführerin im Falle einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Justizwachebeamtin kommen wird. Zwar führte der Obergutachter, XXXX , im Rahmen seiner Oberbegutachtung vom 03.06.2025 an, dass im Falle eines Sturzes oder eines Schlages auf den Rücken der Beschwerdeführerin eine Verstärkung der XXXX Symptomatik nicht auszuschließen sei, jedoch gab er zugleich auch an, dass grundsätzlich sowohl ein Sturz als auch ein Schlag auf den Rücken ähnliche Auswirkungen bei der Beschwerdeführerin wie bei jeder anderen gleichaltrigen Person hätte. Aus diesen Ausführungen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Justizwachebeamtin zu überdurchschnittlich langen oder häufigen Krankenständen kommen wird.
Nachdem im gegenständlichen Verfahren eine dauernde Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorliegt, ist auf die in § 14 BDG vorgesehene Sekundärprüfung nicht weiter einzugehen.
Es liegen somit die Voraussetzungen, die Beschwerdeführerin von Amts wegen gemäß § 14 BDG in den Ruhestand zu versetzen, nicht vor.
Somit war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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